Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
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Egal ob kreative Freizeitbeschäftigung oder großer Blockbuster, filmische Werke sind in der Regel mit einem großen Aufwand verbunden. Planung und praktische Umsetzung nehmen viel Zeit in Anspruch und können ggf. auch hohe Kosten verursachen. Das Urheberrecht beim Film schützt den Urheber und sein Filmwerk.
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht beim Film
Für die Verwertung eines Films in der Öffentlichkeit muss das jeweilige Nutzungsrecht erworben werden. Im Falle einer öffentlichen Filmvorführung wäre dies §19 UrhG, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Die entsprechende Lizenz kann in der Regel bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft angefragt werden.
Ähnlich wie Spielfilme beruhen auch Werbespots auf aufwendigen und durchdachten Konzepten, sodass generell davon auszugehen ist, dass sie unter den Urheberrechtsschutz fallen.
Das Urheberrecht kann ein Video auf Youtube oder in anderen sozialen Medien schützen, wenn eine schöpferische und kreative Leistung vorliegt.
Ja, auch Filmausschnitte fallen unter das Urheberrecht beim Film und sind somit geschützt. Filmausschnitte können aber in Form von Zitaten ohne die Genehmigung des Urhebers verwendet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Zitat niemals alleine steht, eine Auseinandersetzung damit stattfinden muss. Zudem darf der Filmausschnitt nicht bearbeitet werden und ist mit einer Quellenangabe zu versehen.
Ein Konzert fällt als Aufführung bereits unter den Urheberrechtsschutz, weshalb häufig bereits die Aufnahme des Videos unzulässig ist. Die Verbreitung durch eine Video-Plattform im Internet ist folglich ebenfalls verboten und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ist ein Film durch das Urheberrecht geschützt?
Das Urheberrecht dient dem Schutz vom Urheber und seinem Werk. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert diesen Werkbegriff unter § 2 Abs. 2 als persönlich-geistige Schöpfungen. Laut dem UrhG zählen folgende Schöpfungen zu den geschützten Werken:
- Sprachwerke (Bücher und Reden)
- Werke der Musik (Noten und Kompositionen)
- pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst (Choreografien)
- Werke der bildenden Künste (Skulpturen und Plastiken)
- Lichtbildwerke (Fotografien)
- Filmwerke (Dokumentationen und Spielfilme)
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Skizzen und Karten)
Wie aus dieser Auflistung ersichtlich wird, können Filmwerke unter den urheberrechtlichen Schutz fallen. Dafür sieht das Recht ein gewisses Maß an Originalität und persönlicher Note vor. Diese Leistung objektiv zu bewerten, stellt regelmäßig eine Herausforderung für die deutschen Gerichte dar.
Fiktionale Spielfilme beruhen auf durchdachten Konzepten, weshalb der Schutz durch das Urheberrecht für den Film nur in den seltensten Fällen hinterfragt wird. Aufgrund der kreativen Leistung, die für Planung und Produktion von Werbespots und Computerspielen aufgebracht wird, sind auch diese in der Regel geschützt.
Schwierig ist die Einschätzung bei Filminterviews. Hier muss die sprachliche und bildnerische Gestaltung individuell betrachtet werden. Wichtig sind dabei unter anderem Kameraführung und Ausleuchtung.
Die reine Berichterstattung gilt nicht als Filmwerk, weil diese meist keine individuelle Gestaltung verzeichnet. Trotzdem genießt sie als Laufbild, mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.
Außerdem reicht für den Urheberrechtsschutz nicht alleine die Idee für den neusten Hit an den Kinokassen oder für eine innovative Gameshow im Fernsehen aus. Denn dieser Schutz tritt erst mit der Schöpfung in Kraft.
Damit das Urheberrecht beim Film greift, muss die Idee eine konkrete Form annehmen, die durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar ist. Der Entwurf für einen Film muss also ausformuliert werden. Meist wird dafür ein Drehbuch verwendet. Die schriftliche Form ist für das Urheberrech beim Film zwar nicht notwendig, allerdings handelt es sich dabei um die branchenübliche Methode.
Liegt nur eine Zusammenfassung des Filmstoffs vor, wird dies als Exposé bezeichnet. Allerdings sollte immer bedacht werden: Je ausformulierte die Idee, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz vor Plagiaten.
Wer ist der Urheber beim Film?
Beim Medium Film muss unterschieden werden zwischen dem Urheber der vorbestehenden Werke und dem Filmurheber. Zu den vorbestehenden Werken gehören unter anderem das Drehbuch oder die Romanvorlage, aber auch die Filmmusik kann dazu gezählt werden.
Vorbestehende Werke gelten als eigenständige Schöpfung und fallen deshalb auch unter den Schutz des Urheberrechts. Der Urheber der Romanvorlage ist aber nicht automatisch der Filmurheber. Der Filmurheber muss die Produktion des Films beeinflussen und durch seine persönliche Note prägen.
Als „klassischer“ Urheber beim Film gilt in der Regel der Regisseur. Aber auch Kameramann, Tonmeister, Beleuchter und Produzent können einen entsprechenden schöpferischen Beitrag zum Filmwerk leisten. Wie sich dieser Beitrag auf das Filmwerk auswirkt, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Der Regisseur ist in der Regel für die Gesamtkomposition des Films zuständig. Er nimmt Einfluss auf die Inszenierung der einzelnen Szenen und die Spielweise der Schauspieler. Dadurch prägt er die Schöpfung durch seine persönliche und kreative Leistung, weshalb er laut Urheberrecht beim Film meist als Schöpfer gilt.
- Ist der Kameramann an die Vorgaben des Regisseurs gebunden, gilt diese nicht als Miturheber. Kann er allerdings bei der Bildgestaltung frei agieren und eigene Ideen umsetzen, muss der Fall anders gewertet werden.
- In Einzelfällen kann auch der Tonmeister ein Miturheber sein. Möglich ist dies, wenn seine Arbeitsanweisungen sehr allgemein formuliert sind, sodass der Tonmeister seine eigenen Ideen und Vorstellungen beim Klangbild einbringen kann.
- Auch ein Cutter kann, wenn er bei seiner Arbeit frei entscheiden kann, welche Aufnahmen miteinander verknüpft werden, zu den Miturhebern zählen. Dabei ist erneut der Einfluss des Regisseurs entscheidend.
- Die Schöpfungen von Kostüm- und Szenenbildnern fallen häufig nicht unter das Urheberrecht beim Film, sondern zählen zu den vorbestehenden Werken.
- Schauspieler können aufgrund ihrer Tätigkeit als ausübende Künstler nicht im Besitz der Urheberschaft sein. Ist ein Schauspieler allerdings gleichzeitig Regisseur des Filmwerks, kann er dadurch die (Mit-) Urheberschaft erlangen.
Das Urheberrecht beim Film: Verwertung und Nutzung
Der Urheber des Filmwerks entscheidet alleine über die Verwertung in körperlicher sowie unkörperlicher Form. Durch die Verwertungsrechte entscheidet er somit wann und wie der Film für die Öffentlichkeit zugänglich wird.
Für die Wiedergabe eines Werkes ist der Begriff der Öffentlichkeit entscheidend. Er wird definiert als Gruppe von Personen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zum Urheber stehen. Es findet also eine klare Differenzierung statt, ob Sie Filme öffentlich zeigen oder im Freundeskreis vorführen.
Für Filmwerke ist vor allem die unkörperliche Verwertung von großer Bedeutung. Das Urheberrecht beim Film sieht dabei unter anderem folgende Verwertungsrechte vor:
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19 UrhG)
- Senderecht (§ 20 UrhG)
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
Kann oder möchte der Schöpfer des Filmwerks die Verwertungsrechte nicht alleine ausschöpfen, kann er Dritten Nutzungsrechte einräumen. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von Lizenzen gesprochen.
Der Filmurheber kann sowohl einfache als auch ausschließliche Nutzungsrechte erteilen. Beim einfachen Nutzungsrecht können weitere Verwerter Lizenzen erwerben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn unterschiedliche Kinos die Vorführungsrechte an einem Film beziehen.
Sichert sich ein Produzent die Nutzungsrechte für ein Drehbuch, handelt es sich dabei fast immer um eine ausschließliche Lizenz, sodass nur dieser Produzent das Drehbuch verfilmen darf. Durch die Übertragung wird die Verwertung durch Dritte und sogar durch den Urheber unterbunden.
Die Nutzungsrechte können zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Die Beschränkungen finden zum Beispiel beim Senderecht Anwendung. Durch die zeitliche Beschränkung kann einem Fernsehsender für einen festgelegten Zeitraum ein exklusives Senderecht zugesprochen werden.
Findet eine Aufspaltung der Senderechte auf bestimmte Länder statt, ist dies eine räumliche Beschränkung. Sollen die Verwertungsformen eigenständig verwertet werden, geschieht dies durch die inhaltliche Beschränkung. Die Aufteilung zwischen Pay-TV und Free-TV ist eine solche Verwertungsform.
Gelten auch beim Filmwerk die Schranken des Urheberrechts?
Der Gesetzgeber sieht zu Gunsten der Allgemeinheit Eingriffe in die Rechte der Urheber vor, diese werden als Schranken bezeichnet. Sie dienen unter anderem dem Schutz der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit.
Die Schranken erlauben zudem die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch, auch bekannt als Privatkopie. Zwar ist durch die Schranke die Herstellung zulässig, allerdings nicht die Verbreitung oder die öffentliche Wiedergabe der Privatkopie.
Voraussetzung für die Herstellung von Privatkopien ist, dass die Vorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Zu diesen Quellen zählen unter anderem Internettauschbörsen. Außerdem ist die Herstellung einer Privatkopie nur dann zulässig, wenn dafür kein Kopierschutz umgangen werden muss.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Film vor?
Wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers verwertet werden, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor. Bei einem solchen Verstoß gegen das Urheberrecht beim Film ist der Einsatz von juristischen Mitteln möglich.
Der Geschädigte kann dabei sowohl zivil- als auch strafrechtliche Maßnahmen ergreifen. Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, findet vor allem die zivilrechtliche Abmahnung Verwendung. Durch eine solche können verschiedenste urheberrechtlichen Ansprüche gelten gemacht werden, wie zum Beispiel:
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Schadensersatz
Das Strafrecht sieht bei Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen vor. Dabei findet eine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Gewerben statt. Damit es beim Verstoß gegen das Urheberrecht für den Film auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung und einem Gerichtsverfahren kommt, ist ein Antrag des geschädigten Urhebers notwendig – eine automatische Strafverfolgung findet nicht statt.
Wann ist die Verwendung fremder Werke erlaubt?
Die Verwendung fremder Werke ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers oder Rechteinhabers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ein solcher Sonderfall ist in § 51a UrhG als „Karikatur, Parodie und Pastiche“ aufgeführt:
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.
Eine Vervielfältigung ist somit erlaubt, wenn ein bereits bestehendes Werk als Inspiration für die Entstehung einer neuen Schöpfung dient. Bei der Vorlage muss es sich allerdings um ein bereits veröffentlichest Werk handeln. Darüber hinaus muss die Vervielfältigung einen bestimmten Zweck erfüllen.
Anwendung findet diese Regelung zum Beispiel bei Parodie, Satire und Persiflage. Bekannte Beispiele sind unter anderem Filme wie „Der Schuh des Manitu“ und „(T)Raumschiff Surprise“ von Michael „Bully“ Herbig oder Fernsehformate wie „Switch reloaded“.
Neben der Vervielfältigung für Parodien, erlaubt auch die Regelung zum „Unwesentlichen Beiwerk“ die Übernahme fremder Werke in eigenen (Film-) Schöpfungen. Als Beiwerk gilt dabei urheberrechtlich alles, was zufällig oder beiläufig im Video gezeigt wird und eigentlich austauschbar ist. Es liegt darin also keine tiefere Bedeutung und es entsteht dadurch auch kein Mehrwert.
In Szenen dienen unter anderem die Möbel in einem Raum, die Bilder an den Wänden oder ein aufgeschlagenes Buch auf dem Tisch als Beiwerk. Sie tragen somit zum Gesamtbild bei, sind aber einzeln von geringer Bedeutung.
Werden Werkarten gezielt eingesetzt, um die Handlung zu unterstützen, handelt es sich dabei nicht um Beiwerk, sondern um Requisiten. Soll ein Buch, ein Bild oder ein Musikstück als Requisite im Filmwerk eingesetzt werden, ist laut Urheberrecht für den Film das Nutzungsrecht notwendig.
Urheberrecht beim Film – kurz und kompakt
Als „klassischer“ Urheber des Films entscheidet der Regisseur über die Verwertung und Veröffentlichung. Das Urheberrecht für den Film erstreckt sich auf die unterschiedlichen Gattungen des Medium. So sind neben Spielfilmen, auch Dokumentationen, Videospiele, Werbespots und Videos auf Youtube geschützt.
7. August 2023 at 10:23
Hallo Urheberrecht Team,
sind Dialoge aus Filmen ebenfalls urheberrechtlich geschützt.
Ich möchte für einen Song, den ich selbst produziere und geschrieben habe einen Dialog aus einem Film verwenden.
Entweder selbst nachgesprochen oder aus dem Film herauskopiert.
was muss ich hier beachten?
Vielen Dank für Feedback.
Gruß Stefan
14. November 2022 at 22:19
hallo,
darf ein gedrucktes Buch von einer noch lebenden bekannten Autorin unendgeldlich in einem Fernseh- oder Kino -Film gezeigt werden oder steht dmr Verlag der Autorin oder der Autorin dafür Geld zu?
vielen dank und mit freundlichen grüßen
michi
29. September 2022 at 0:56
Hallo, liebes Urheberrecht-Team,
wenn also auf Youtube Filme im Rahmen einer Filmkritik oder Filmanalyse besprochen werden und hierzu immer wieder Filmschnipsel mit eingebaut werden, welche zur bildlichen Veranschaulichung dienen, dann fällt das, so wie ich das verstanden habe unter das Zitatrecht? Schließlich analysiere oder kritisiere ich den Film ja auch als ganzes? Bzw die gezeigten Szenen werden im Rahmen der Filmbesprechung nochmals detailiert analysiert
28. September 2022 at 11:41
Hallo,
wir würden gerne im Rahmen einer Kundgebung die Filme „1984“ und „Farm der Tiere“ von Georg Orwells vorführen, leider muss ich gestehen, ist uns bis dato noch nicht klar, an wen wir uns hierzu wenden müsste, um die Erlaubnis zu bekommen? Es wird bei der Vorführung von uns kein Eintritt verlangt. Das Material soll der Aufklärung dienen und zum Nachdenken anregen.
Wie und wo recherchiert man, wer welche Rechte an diesen Werken haben könnte? Lässt sich der Kreis der Rechteinhaber eingrenzen? Vielleicht weiß ja auch bereits jemand hier aus der Runde, ob die Werke zwischenzeitlich frei sind (Georg Orwell ist 1950 verstorben). Beide Filme sind u.a. auf Youtube frei verfügbar.
Vielen lieben Dank
2. September 2022 at 19:43
Hallo,
im Rahmen unseres Seniorenangebotes einer Kirchengemeinde möchte ein Senior selbstgemachte Reiseberichte / Urlaubsvideos zeigen. Es sind keine gekauften, sondern selbst hergestellte Videos, in denen er selbst eine Tonspur unterlegt hat, auf der er ebenfalls selbst spricht.
Ist das lizenzfrei zulässig oder benötigt welche Art von Lizenz?
Darf / sollte die Kirchengemeinde als Veranstalterin auftreten oder der Senior selbst?
Darf Eintritt erhoben werden?
Vielen Dank
29. April 2022 at 11:29
Hi, danke für die hilfreichen Informationen.
Eine Frage: Unter welchen Umständen ist es erlaubt, ein Filmposter oder ein Still (Bild aus dem Film) in einem unabhängigen Magazin zu einem Beitrag über den jeweiligen Film zu veröffentlichen?
Liebe Grüsse
Valerie
18. Februar 2022 at 16:45
Hallo!
Kann man eine DVD (Film) ohne Weiteres in einer Jungen Gemeinde zeigen?
(Die Junge Gemeinde ist eine Kreis unserer Kirchgemeinde für junge Leute)
Vielen Dank!
Viele Grüße
Leon
3. November 2021 at 12:57
Hallo,
ich möchte demnächst ein Live-Online-Webinar veranstalten. Dabei nutzte ich für meine Vortrag (auch im Realen) immer einige Filmausschnitte von Spielfilmen, um mein gebrochenes damit zu untermalen. Ich habe alle DVD offiziell gekauft und würde vor dem Abspielen den Namen des Films und den Produzenten nennen. Die Filmausgsschnttte würde ich unter „privat“ auf YouTube hochladen und dann so über meine Webinar-Plattform abspielen.
Ist das somit rechtlich ok, Filmausschnitte in meinem Webinar zu zeigen?
Danke für eine Antwort
25. November 2021 at 13:25
Hallo Marvin,
urheberrechtlich geschützte Werke dürfen in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers verwendet werden. Ausnahmen gelten bei Zitaten und im Privaten.
Ob entsprechende Regeln in Ihrem Fall Anwendung finden, können wir nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
28. September 2021 at 13:03
ich möchte eine videokasette von yo tube mit einem trauerlied von sabine kirchner gesungen bei einer trauerfeier abspielen. wie komme ich an das Urheberrecht?
Einer Antwort sehe ich gerne entgegen
vielen Dank im Voraus
Iris Engstle
1. Oktober 2021 at 15:49
Hallo Iris,
dass Urheberrecht können Sie grundsätzlich nicht erwerben. Wollen Sie ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Musikwerk nutzen, können Sie die entsprechenden Nutzungsrechte in den meisten Fällen bei der GEMA erwerben. Mitunter können auch Verträge zwischen Bestattungsunternehmen und der GEMA bestehen, sodass der Erwerb einer Einzellizenz entfallen kann.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. September 2021 at 19:25
Hallo liebes Team,
wie verhält es sich mit der Verwendung gesprochener Sätze aus einem Film. Wir würden gerne ein, zwei Sätze aus dem Film Troja für ein Intro eines Podcast verwenden.
Beste Grüße
Caro
27. September 2021 at 8:36
Hallo Carolin,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
27. August 2021 at 18:50
Hallo liebes Urheberrecht-Team,
kurz zu meinem Anliegen:
Das Harry-Lime-Thema (engl. The Third Man Theme) ist der Titel einer von Anton Karas komponierten und auf der Zither gespielten Instrumentalmusik, die im Jahre 1950 im gleichnamigen Film „Der dritte Mann“ Weltruhm erlangte. Ich bin Zitherspieler und möchte für mein neues Musikvideo ( Frau Sedlatschek – A Tribute to Anton Karas ) original Szenen genau aus diesem alten Film verwenden und bin mir nicht ganz sicher wie ich das überprüfe! Habt ihr vielleicht einen Tipp für mich wo ich dafür anfragen kann? Liebe Grüße vom Thomas aus Königsberg i.Bay.
31. August 2021 at 8:53
Hallo Thomas,
bei einem solchen Anliegen sollten Sie sich am besten an die zuständige Verwertungsgesellschaft wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. Juli 2021 at 12:13
Guten Tag,
vielen Dank für die komprimierten Infos!
Mir ist unklar, warum Sie einmal von einer Schutzfrist für filme von 50 Jahren, dann aber wieder von 70 Jahren Schutzfrist der Urheber sprechen.
Was zählt denn wann?
Dank Ihnen für die Erhellung!
Freundlichen Gruß,
Mona
27. Juli 2021 at 14:24
Hallo Mona,
für Filmwerke beträgt die Schutzfrist in der Regel 70 Jahre, wohingegen diese bei Laufbildern 50 Jahre umfasst. Laufbilder weisen nicht den Charakter eines Werkes auf. Dabei handelt es sich typischerweise um filmische Dokumentaraufnahmen, die ein Geschehen lediglich abfilmen. Eine schöpferische Leistung fehlt hingegen.
Ihr Team von urheberrecht.de
11. April 2021 at 18:38
Hallo liebes Urheberrecht-Team,
ich habe mit einer weiteren Person (ist auch der gefilmte Protagonist) ein Kunst-Filmprojekt gedreht. Diese Person war Initiator, hat mich aber nicht angestellt, es gab also auch keinen Vertrag o.ä. und im weiteren Verlauf des Projekts waren wir eigentlich gleichberechtigte Partner. Kurz vor Schluss kam es nun zu einer heftigen Auseinandersetzung, woraufhin eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen ist. Er möchte nun „seine Aufnahmen“ haben, die ich aber ohne nachträgliche Bezahlung nicht aushändigen möchte.
Ist meine Position rechtlich in Ordnung, nachdem es wie gesagt keine Anstellung, Vertrag, Vereinbarung zur Abtretung des Filmmaterial oder dergleich gibt? Abgesehen davon, dass diese Person auf dem Material natürlich zu sehen ist. Und selbst wenn ich das Material aushändigen müsste, dürfte es ohne meine Zustimmung veröffentlicht werden?
Vielen Dank vorab.
27. April 2021 at 14:52
Hallo T.G.,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. April 2021 at 14:00
Hallo,
darf ich für eine Filmkritik, z.B. auf youtube Szenen oder Standbilder aus einem Film verwenden, um zu visualisieren um welchen Film es sich handelt , ich denke da an ein Standbild der Charaktere oder vom Opening mit dem Titel?
27. April 2021 at 14:04
Hallo Mike,
ob das Zitatrecht entsprechende Einbindungen zulässt, können wir pauschal nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. April 2021 at 11:14
Wie ermittelt man denn bei älteren Spielfilmen, an denen durchaus noch Urheberrechte bestehen können, den heutigen Rechgteinhaber? Es gibt da wohl eine Datenbank, die aber nicht immer aktuell ist und z. T. angebliche Rechteinhaber aufführt, die auch längst nicht mehr existieren.
Wolfgang
27. April 2021 at 13:55
Hallo Wolfgang,
in diesem Fall kann die zuständige Verwertungsgesellschaft der richtige Ansprechpartner sein.
Ihr Team von urheberrecht.de
26. März 2021 at 18:45
Hallo
Ich möchte auf meiner Internetseite berühmte Filmzitate (z.B. „Ich will genau das, was sie hatte!“) ohne Bild selber sprechen als Stimmbeispiele. Natürlich unter Angabe aller Quellen.
Würde das ein Urheberrecht verletzen?
Liebe Grüße
31. März 2021 at 15:41
Hallo Claudia,
grundsätzlich können bereits einzelne Sätze den Schutz des Urheberrechts genießen. Zitate gestattet das Urheberrecht zudem nur, wenn sich mit diesem innerhalb eines neuen Werkes auseinandergesetzt wird.
Eine individuelle Einschätzung zu Ihren Vorhaben ist uns nicht möglich, wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de