Urheberrecht für Zeichnungen: Kreativ mit Pinsel und Bleistift

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 4. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Manche Menschen können durch den geschickten Umgang mit Bleistift und Pinsel wahre Kunstwerke erschaffen, die uns den Atem rauben und in Erstaunen versetzen. Immer mehr Künstler teilen ihr Können mittlerweile auch in Blogs und sozialen Netzwerken mit der Welt. Eine freie Verwertung der Bilder ist in den meisten Fällen allerdings trotzdem ausgeschlossen, denn in der Regel greift das Urheberrecht für solche Zeichnungen.

Das Urheberrecht schützt Zeichnungen künstlerischer und technischer Natur.
Das Urheberrecht schützt Zeichnungen künstlerischer und technischer Natur.

FAQ zum Urheberrecht bei Zeichnungen

Wann unterliegt eine Zeichnung dem Urheberrecht?

Damit eine Skizze oder ähnliches als urheberrechtlich geschütztes Werk gilt, muss diese laut Urheberrechtsgesetz eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.

Gilt auch für Zeichnungen das Recht am eigenen Bild?

Das im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG oder KUG) definierte Recht am eigenen Bild gilt grundsätzlich für alle Bildnisse. Unter dieser Bezeichnung ist im juristischen Sprachgebrauch jeder Art von Personendarstellungen zu verstehen. Ob es sich dabei um ein Foto, Filmaufnahmen, Zeichnungen, Karikaturen oder Cartoons handelt, spielt in der Regel keine Rolle. Das bedeutet also, dass zusätzlich zum Urheberrecht bei Zeichnungen auch das Kunsturhebergesetz Anwendung findet.

Darf ich Zeichnungen, die ich im Internet finde, auf meinem Computer speichern?

Speichern Sie diese Bilder ausschließlich für private Zwecke, ist dies in der Regel mit dem Urheberrecht für Zeichnungen vereinbar. Eine Verwertung oder Veröffentlichung ist allerdings nicht zulässig.

Wann greift das Urheberrecht bei Zeichnungen?

Wann besteht der Schutz durch das Urheberrecht? Bei komplexeren Zeichnungen besteht dieser eher.
Wann besteht der Schutz durch das Urheberrecht? Bei komplexeren Zeichnungen besteht dieser eher.

Im UrhG führt der Gesetzgeber die verschiedenen Werkarten auf, die in Bezug auf das Urheberrecht als schützenswert gelten. Dabei werden in § 2 UrhG explizit die „Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“ aufgeführt.

Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, dass das Urheberrecht auch Zeichnungen umfasst. Ob eine Karikatur oder eine Bleistiftzeichnung allerdings unter das Schutzrecht für geistiges Eigentum fällt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die jeweilige Zeichnung durch das erforderliche Maß an Kreativität sowie Individualität auszeichnet und somit die notwendige Schöpfungshöhe erreicht.

Bei einem einfachen Strichmännchen greift das Urheberrecht für Zeichnungen vermutlich noch nicht, wohingegen komplexe Manga- oder Comiczeichnungen die Kriterien in vielen Fällen erfüllen werden.

Das Urheberrecht soll Zeichnungen und alle anderen Werkarten vor der widerrechtlichen Nutzung durch Dritte schützen. Zudem räumt das UrhG dem Schöpfer Rechte und Ansprüche ein, sodass dieser ggf. gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgehen kann.

Schützt das Urheberrecht eine technische Zeichnung?

Der dargestellte Gegenstand wird durch das Urheberrecht für eine technische Zeichnung nicht geschützt.
Der dargestellte Gegenstand wird durch das Urheberrecht für eine technische Zeichnung nicht geschützt.

Zusätzlich zu den Werken der bildenden Kunst kann das Urheberrecht auch Zeichnungen technischer Natur schützen. So zählen zu den geschützten Werken der Wissenschaft gemäß § 2 UrhG wissenschaftliche bzw. technische Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen und sogar Kreuzworträtsel.

Besteht ein Urheberrecht für technische Zeichnungen, erstreckt sich der Rechtsschutz allerdings ausschließlich auf die Art und Weise, wie der Gegenstand dargestellt ist. Der abgebildete Gegenstand an sich genießt dadurch hingegen keinen Schutz.

Um einen Nachbau bzw. Produktpiratrie zu verhindern, reicht das Urheberrecht somit nicht aus. Zielführender kann stattdessen die Eintragung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters sein.

Urheberrecht bei Zeichnungen – kurz und kompakt

Das Urheberrecht kann Zeichnungen grundsätzlich schützen. Gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann es sich dabei sowohl um Werke der bildenden Künste als auch um technische bzw. wissenschaftliche Darstellungen handeln. Ob im jeweiligen Einzelfall allerdings tatsächlich der Schutz des Urheberrechts greift, lässt sich meist erst nach einer individuellen Prüfung einschätzen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

59 Gedanken zu „Urheberrecht für Zeichnungen: Kreativ mit Pinsel und Bleistift

  1. Silke

    23. September 2023 at 17:51

    Hallo,
    ich bin Hobbymalerin und habe mich dieses Jahr zum ersten mal bei einer Kunstmesse angemeldet.
    Da ich weiblichen Akt male, aber keine Modelle habe, habe ich auf Zeichnungen im Internet zurückgegriffen. Dabei ging es mir ja nur um die Position der Person. Als Ölgemälde sieht es natürlich ganz anders aus.
    Meine Frage ist, darf ich diese BIlder jetzt auf der Messe vorstellen? Ich habe auch nachgesehen, von wem die Zeichnungen gemacht wurden, es gibbo aber keine Unterschrift oder Angaben.
    Über eine Antwort wäre ich dankbar.
    Freundliche Grüßen

  2. Nicole

    15. August 2023 at 13:34

    Hallo,
    Ich bin selbst Künstlerin und erstelle auch mal gerne eine Zeichnung von Figuren oder einem Raumschiff aus einer Serie. Jetzt ist meine Frage, darf ich eine von mir selbst erstellte Zeichnung eines Schiffes aus einer Serie in einem Blog auf meiner eigenen Webseite veröffentlichen?
    Das Bild ist von mir gezeichnet, die Darstellung also das Schiff ist ja eine Schöpfung von jemand anderem. Bin ich hier trotzdem Urheber und darf das Bild für meinen Beitrag nutzen?

  3. Gabriele

    22. Juni 2023 at 21:29

    Hallo zusammen,
    vor 40 Jahren war ich mit einem Künstler zusammen ( ca. 3 Jahre lang / in den 70ern ), der mir viele Briefe geschrieben und und mir dazu witzige Karikaturen gezeichnet hat. Nun ist er ein bekannter Cartoonist geworden.
    Darf ich diese Zeichnungen für eine eigene Kurzgeschichte verwenden, die ich auch gerne veröffentlichen möchte ?
    glg

  4. Janusz

    5. März 2023 at 15:51

    Hallo
    Darf man eine Scene aus einem Film malen und das Bild verkaufen?

  5. Der Konstrukteur

    2. März 2023 at 9:58

    Hallo liebes Team von Urheberrecht,

    wie haben wir uns zu verhalten bzw. können wir uns bei folgendem Fall verhalten:

    Wir erstellen technische Zeichnungen, welche zur Erstellung sehr komplexe Berechnungen in unserem Haus benötigen.
    Wir kennzeichnen die Zeichnungen mit dem Zusatz: „Diese Zeichnung ist unser Eigentum. Vervielfältigung oder Verwertung ist strafbar. (Urheberrecht-Ges. u. BGB)“
    Da es sich um Abnahmepflichtige Geräte handelt, sind diese Zeichnungen Pflichtbestandteil der Enddokumentation, die an den Kunden geht.
    Unser Kunde geht jetzt über das Land / Ausland und fragt mit den Zeichnungen (Textfeld ausgeschwätzt) bei Mitbewerbern an. Teilweise werden auch Zeichnungen 1:1 abgezeichnet und für Neuanlagen verwendet.
    In unserem Haus liegen div. kopierte und abgezeichnete Zeichnungen vor, die wieder als Anfragen durch Dritte in unserem Haus gelandet sind, da es sich um sehr spezielle Bauteile handelt. Die Bauteile sind nicht mehr durch Patente schützbar, diese sind vor Jahren ausgelaufen, es geht explizit um die Verwendung unserer Zeichnungen.
    Der Kunde wurde bereits mehrfach hierauf angesprochen und hingewiesen, Antwort: „Wir bestellen doch noch Anlagen bei Ihnen“…

  6. CASHOFF

    9. August 2022 at 19:47

    Hallo.
    1. Ist es grundsätzlich zulässig, ein (fremdes) Werk weiter zu verarbeiten?
    2. Oder auch ein Bild im eigenen Gemälde zu zitieren – sei es auch seitenverkehrt etc.
    Mfg. und Dankeschön vorab
    René

  7. Manuela

    2. Februar 2022 at 8:09

    Hallo liebes Team von Urheberrecht,
    wenn jemand sich eine Porträtzeichnung machen lassen hat, darf der Auftraggeber dann diese Zeichnung mit seinem eigenen Schriftzug versehen, den Schriftzug des Zeichners verdecken und das dann so kommentarlos ins Internet hochladen? Zählt das mit zur Urheberrechtsverletzung?

    Vielen Dank

  8. Frank

    2. Dezember 2021 at 15:23

    Hi,
    erst einmal auch von meiner Seite vielen Dank, dass solch eine Seite existiert.
    Ich mache mir aktuell Gedanken, wie es mit Sxreenshots von Videomaterial aussieht. Rein angenommen man würde gerne eine Momentaufnahme eines aufgezeichneten Ereignisses beispielsweise aus den Nachrichten abzeichnen und verkaufen wollen (sie wäre 1:1 abgezeichnet und kaum verändert), würde derjenige, der das Videomaterial erstellt hat, sprich in dem Fall der Sender, an meinem Bild Urheberrechte erheben können? Es wäre wie gesagt kein Foto, sondern ein Screenshot/Momentaufnahme von Videomaterial. Ich hätte ja theoretisch auch anwesend sein und ein Foto mit meiner eigenen Kamera gemacht haben können…

    Vielen Dank!

  9. Sonja

    27. Oktober 2021 at 1:57

    Hallo,
    ich stelle hobbymäßig Karten her, es wird nichts verkauft. Ich benutze dafür Bastelmaterial diverser Hersteller. Darunter sind auch Stempel, Stanzschablonen und Designpapier, an denen ein Urheberrecht der Hersteller besteht. Soweit verstehe ich es auch. Jeder dieser Hersteller hat nun andere Richtlinien, wie seine Designs verwertet werden dürfen. Diese drehen sich jedoch so gut wie alle nur um die gewerbliche Nutzung, die mich nicht betrifft.
    Mich interessiert, ob ich die mit diesen Bastelmaterialien hergestellten Karten im Internet zeigen darf? Ob ich eigene Fotos dieser Karten etwa bei Instagram zeigen darf? Oder ob ich Bilder meiner Karten bei postcrossing.com hochladen darf? Wäre das Versenden dieser Karten an sich schon eine rechtswidrige Veröffentlichung, weil die Karten meinen priaten Bereich verlassen? Wenn ich eine Postkarte damit herstelle, wäre das Motiv mit dem Stempel u.a. ja für jeden sichtbar. Andererseits wird niemand nur für sich im geheimen Kämmerchen Stempel brauchen, auf denen etwa „Einladung“ steht oder „Ja, wir heiraten“. Und was ist, wenn ich die Karte so gestalte, dass nur ein unvollständiger Stempelabdruck vorhanden ist? Oder ich von einem ausgestanzten Teil etwas abschneide, das Design also somit verändere/bearbeite?
    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Oktober 2021 at 13:51

      Hallo Sonja,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihren Anliegen ggf. direkt an die Hersteller der Produkte.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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