Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2024
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Kreative und wissenschaftliche Leistungen können grundsätzlich vielfältige Formen annehmen. Allerdings müssen diese nicht immer auch unter den Schutz des Urheberrechts fallen, denn dafür müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. So gelten grundsätzlich nur Werke bzw. entsprechende Werkarten als schutzwürdig.
Weiterführende Ratgeber zu urheberrechtlichen Werken
Sprachwerke
Werke der bildenden Künste
Inhalt
FAQ zu den Werkarten im Urheberrecht
Der Werktitel ist meist eng mit dem eigentlichen Werk verbunden. Allerdings stellt dieser in der Regel keine eigenständige Schöpfung dar, sodass ein Urheberrechtsschutz entfällt. Allerdings kann die Bezeichnung eines Werkes unter den sogenannten „Titelschutz“ fallen. Dabei handelt es sich um einen Aspekt des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Markenrechts.
Unabhängig von einer möglichen Zuordnung zu den verschiedenen Werkarten greift der Schutz des Urheberrechts bereits bei der Entstehung des jeweiligen Werkes. Eine Anmeldung oder Registrierung, wie es zum Beispiel beim amerikanischen Copyright lange Zeit üblich war, ist daher nicht notwendig.
Da das Urheberrecht keiner Eintragung bedarf, erfolgt auch im Vorneherein keine Prüfung. Allerdings ist eine entsprechende Einschätzung keine Seltenheit, wenn es um eine mögliche Urheberrechtsverletzung geht. Denn wenn ein vermeintliches Werk nicht über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügt, können Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung hinfällig sein.
Weiterführende Ratgeber zum Status von Werken:
Gemeinfreie WerkeKleine MünzeVergriffene WerkeVerwaiste Werke
Was ist ein Werk?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) liefert in § 2 Abs. 2 eine Definition zum Begriff „Werk“. Demnach gelten ausschließlich persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Gesetzestextes als urheberrechtlich geschützte Werke.
Besonders viel trägt diese Definition nicht unbedingt zur Begriffserklärung und dem generellen Verständnis bei. Denn nun stellt sich die Frage, was sich hinter der Bezeichnung „persönliche geistige Schöpfung“ verbirgt.
Grundsätzlich lassen sich die Vorgaben für eine persönliche geistige Schöpfung und somit für die einzelnen Werkarten mithilfe der folgenden Kriterien konkretisieren:
- Persönliche Tätigkeit:
Als persönliche Tätigkeit ist prinzipiell alles zu verstehen, was von Menschen geschaffen wird. Bilder und Zeichnungen von Affen oder Elefanten können somit laut dem Urheberrecht nicht zu den Werkarten zählen. Gleiches gilt für Erzeugnisse, die eine Maschine vollautomatisch erschafft. - Geistige Tätigkeit:
Ein Werk muss gemäß Urheberrecht über einen geistigen Inhalt verfügen. Anhand dieses Kriteriums lässt sich zwischen urheberrechtlich geschützten Schöpfungen und rein handwerklichen Gegenständen differenzieren. Darüber hinaus gilt, dass nicht ein spezielles Motiv oder ein Inhalt unter den Urheberrechtsschutz fällt, sondern dass dieser nur für die Art und Weise der Darbietung – also die konkrete Wiedergabe – gilt. Eine Idee für ein Gemälde oder einen Roman genießt daher keinen Schutz, sondern ausschließlich die daraus resultierenden Kunstwerke. - Schöpfung:
Eine Schöpfung zeichnet sich durch Individualität und das Erreichen einer bestimmten Schöpfungshöhe aus. Damit ein Urheberwerk als individuell gilt, muss es sich dafür von der alltäglichen Gestaltung abheben. Dies ist durch das Erreichen einer bestimmten Gestaltungs- bzw. Schöpfungshöhe der Fall. Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe bei den verschiedenen Werkarten existieren keine konkreten Vorgaben, vielmehr ist – sollte es deshalb eine juristische Auseinandersetzung geben – die Prüfung jedes jeweiligen Einzelfalls notwendig.
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
Erfüllt eine schöpferische Leistung die zuvor aufgeführten Kriterien und Voraussetzungen, greift der Urheberrechtsschutz. Eine gesonderte Anmeldung, wie zum Beispiel beim Patent, ist beim Urheberrecht nicht notwendig.
Zu den geschützten Werken zählen laut § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Darüber hinaus nimmt der Gesetzgeber eine Unterscheidung in verschiedene Werkarten vor:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
Diese Werkart umfasst alle Schöpfungen, welche sich mit Hilfe von Sprache ausdrücken. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, um welche Sprache es sich dabei handelt. So kann ein Urheberrechtsschutz ggf. für Romane, Liedtexte, Tagebücher, Werbeslogans oder komplexere Anwaltsschriftsätze bestehen. - Werke der Musik
Musikwerke bedienen sich der Abfolge von Tönen. Diese können zum Beispiel durch Gesang, Instrumente oder Geräusche in der Natur erzeugt werden. Der Schutz durch das Urheberrecht setzt in diesem Zusammenhang keine Niederschrift oder die Einhaltung der Musiktheorie voraus. - Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
Choreografische und pantomimische Werke basieren auf räumlichen Bewegungen und Körpersprache. Nicht selten erfolgt die Darstellung dieser Werkarten auf einer Bühne, allerdings ist dies keine notwendige Voraussetzung. - Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
Zur Werkart der bildenden Kunst zählen alle Gestaltungsformen, welche sich Farben, Linien, Flächen und Formen bedienen. Dabei können diese Werke sowohl zwei- als auch dreidimensional sein. Dies beinhaltet unter anderem auch Werke der Baukunst – Gebäude, Plätze und Brücken – oder der angewandten Kunst – Möbel und Mode. - Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
In Bezug auf die bildnerische Darstellung differenziert der Gesetzgeber bei den Werkarten, sodass Fotografien – im UrhG als Lichtbildwerke bezeichnet – eine gewisse Sonderstellung einnehmen. Allerdings handelt es sich bei Lichtbildwerken nicht um einfache Schnappschüsse, sondern um Fotografieren, die sich aufgrund ihrer Individualität oder künstlerischen Gestaltung abheben. - Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
Bewegte Bildfolgen, welche durch die Aneinanderreihung von Einzelbildern entstehen, sind in der Werkart der Filmwerke zusammengefasst. Diese Schöpfungen setzen sich in der Regel aus Elementen verschiedener Werkarten zusammen. - Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Damit die Darstellung von wissenschaftlichen Daten und Ergebnissen bei den Werkarten mit einbegriffen ist, darf es sich dabei nicht nur um eine reine Wiedergabe der Informationen handeln. In diesen Fall fehlt die Individualität.
Werkarten im Urheberrecht – kurz und kompakt
Schutzfähige Werke sind laut dem Urheberrecht ausschließlich persönliche geistige Schöpfungen. Dabei differenziert der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Werkarten, welche sich größtenteils aufgrund ihrer Darstellungsform unterscheiden.
1. September 2022 at 19:43
Ich habe eine Strickmütze entworfen kann ich die unter das Urheberrecht stellen
Mfrlgr
Siegline
21. Juli 2022 at 12:04
Die Stadtverwaltung hat aufgerufen, für das HH-Jahr 2023/24 Bürgervorschläge einzureichen.
Könnten für diese Vorschläge ein Urheberschutz bestehen?
18. Mai 2020 at 21:18
Hallo,
ich frage mich, ab wann ein Werk – z.B. ein Sprachwerk – urheberrechtlichen Schutz genießt.
Ist das erst mit der Fertigstellung oder schon während laufender Bearbeitung, gar ab dem ersten Wort oder etwa ab dem Zeitpunkt der Fall, ab dem die Bearbeitung eine ausreichende schöpferische Höhe erreicht hat ? Wie verhält es sich mit dem (Vor)Entwurf eines Werkes, kann ihm eine eigenständige, urheberrechtlich geschützte Werksqualität zukommen, wenn er sich von der späteren Endfassung des Werkes (erheblich/geringfügig) unterscheidet, sodass am Ende zwei verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke vorlägen ?
Für Hinweise wäre ich dankbar.
Ingo
29. Mai 2020 at 14:33
Hallo Ingo,
ein urheberrechtliches Werk entsteht in dem Moment der Erschaffung.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. Februar 2020 at 13:45
Hallo,
wir möchten in einem Dorf eine Veranstaltung durchführen und dieser gerne einen Markennamen geben.
Wie finde ich heraus, ob unser geplanter Begriff bereits geschützt ist? Es ist mir nicht ganz klar wo der Unterschied zwischen Markenname und Wortmarke aufhört bzw anfängt…
Vielen Dank
Frank
20. Februar 2020 at 13:24
Hallo Frank,
das Deutsche Patent- und Markenamt stellt auf seiner Internetseite eine Datenbank zur Verfügung, in der Sie bestehende Marken suchen können.
Eine Marke kann grundsätzlich verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel als Symbol (Bildmarke), als Begriff (Wortmarke) oder als Kombination aus beidem (Wort-/Bildmarke). Weiterführende Informationen zum Markenrecht finden Sie außerdem hier.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. Mai 2019 at 21:02
Hallo,
ich betreibe einen Kronkorkenkatalog, in dem ich von Brauereien verwendete Kronkorken mit selbst gefertigten Fotos vorstelle. Verstoße ich mit der Veröffentlichung dieser Bilder gegen das Urheberrecht?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Danke.
17. Mai 2019 at 14:52
Hallo Wolfgang,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
9. August 2018 at 19:22
Hallo,
ich würde gerne eine Serie im Unterricht zeigen und frage mich nun (in Bezug auf die 15% Regelung), ob jede einzelne Folge als Werk zu verstehen ist oder die Serie als ganzen ein künstlerisches Werk darstellt.
Darf ich also aus jeder 20 Minuten Folge jeweils nur 3 Minuten zeigen? Oder bei einer Serie bestehend aus 30 Folgen eine Folge komplett vorführen?
Vielen Dank im Voraus
13. August 2018 at 8:13
Hallo Christoph,
in der Regel sollte jede Folge als einzelnes Werk zu betrachten sein. Wenden Sie sich für eine konkrete Einschätzung ggf. an einen fachkundigen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de