Die Gerichte zur Verbindung von DSGVO und Fotografie
Oberlandesgericht: In Köln hatte ein Betroffener verlangt, dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt wird, indem ein Foto, auf dem er als Beiwerk auftauchte, gelöscht wird. Journalismus und Fotografie wären so nur schwer realisierbar.
Der Urheber des Fotos weigerte sich und verwies auf das Kunsturhebergesetz (KUG), dass es ihm erlaubt, Fotos auch zu machen, auch wenn darauf andere Menschen auftauchen.
Nach dem Inkrafttreten der DSGVO gab es viele falsche Interpretationen der Gesetzeslage weit über den Anwendungsbereich hinaus. So wurde und wird auch immer noch befürchtet, dass die DSGVO für Fotografie und andere abbildende Kunstformen das Ende bedeuten könnte. Aber solche Ansätze lassen wichtige rechtliche Eigenschaften außer Acht. Wie zum Beispiel die sogenannte Rechtsgüterabwägung.
Was bestimmt die DGVO bei der Fotografie?
Die DSGVO besagt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubnispflichtig ist. Somit muss auch jede fotografierte Person mit der Ablichtung einverstanden sein. Doch das war auch schon vorher so. Auch vor der DSGVO war eine Fotografie ohne Zustimmung der abgelichteten Person unzulässig.Das Oberlandesgericht in Köln bestätigte das nun noch einmal. § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) wird durch die DSGVO nicht ausgehebelt. Fotografie ist also nicht zum Tode verurteilt. Dennoch könnte die gesteigerte Sensibilität für den Datenschutz in Zukunft spannende Streitfälle erzeugen. So wird sich zeigen, ab wann das KUG oder die DSGVO eine Fotografie als Personenaufnahme begreift.
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