Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sichert Urhebern für die Verwertung ihrer Werke durch Dritte eine angemessene Vergütung zu. Allerdings ist es Autoren in der Regel nicht möglich zu erfassen, wie oft ihr Buch aus jeder Bibliothek ausgeliehen wird. Daher bemühen sich sogenannte Verwertungsgesellschaften um pauschale Vergütungssysteme. Für Sprachewerke ist dabei die VG WORT zuständig.
Inhalt
FAQ zur VG WORT
Eine wichtige Einnahmequelle stellen die gemeldeten Werke da. Wird zum Beispiel ein Artikel für einen Pressespiegel verwendet, verwaltet die VG WORT die anfallende Tantieme aus den Zweitverwertungsrechten. Darüber hinaus ist ein Großteil der Einnahmen auf die Pauschalabgabe zurückzuführen, die beim Kauf von Geräten und Medien anfällt, welche das Erstellen oder Speichern von Vervielfältigungen ermöglichen.
Zusätzlich zur Wahrnehmung der Zweitverwertungsrechte von Textwerken fördert die VG WORT auch Wissenschaft und Forschung. So gewährt die VG WORT einen Druckkostenzuschuss für bislang unveröffentlichte, herausragende wissenschaftliche Werke, welche ansonsten nicht erscheinen könnten. Möglich Gründe dafür können eine hohe Spezialisierung sowie eine geringe Auflage sein. Die Höchstgrenze für den Druckkostenzuschuss der VG WORT liegt bei 12.000 Euro.
Grundsätzlich können Sie bei der VG WORT auch Ihre Dissertation melden. Dafür ist eine Registrierung notwendig. Zudem sind die Vorgaben der Verwertungsgesellschaft zu prüfen. So muss zum Beispiel das Werk in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens fünf Standorten in wissenschaftlichen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden.
Was ist die VG WORT?
Bei der Verwertungsgesellschaft WORT – häufig ist nur von der Abkürzung „VG WORT“ die Rede – handelt es sich um einen Verein, welcher sich mit der Verwertung von Urheberrechten beschäftigt. Dabei übernimmt die Verwertungsgesellschaft diese Aufgabe treuhänderisch insbesondere für Autoren und Verlage wahr.
Die Verwaltung der Zweitverwertungsrechte erfolgt bei Werken der Musik durch die GEMA, die VG WORT übernimmt diese Funktion insbesondere für Sprachwerke sowie für Funk und Fernsehen. Ebenfalls berücksichtigt werden Texte im Internet und Sprachtonträger (zum Beispiel Hörbücher).
Zweck der VG WORT ist es, die Nutzungsrechte und sonstigen Vergütungsansprüche seiner Mitglieder durchzusetzen und die, im UrhG definierte, angemessene Vergütung bei der Nutzung durch Dritte sicherzustellen. Einmal jährlich erfolgt durch die VG WORT die Ausschüttung der dadurch eingenommen Gelder an Urheber und Rechteinhaber.
Zentrale Voraussetzung für eine Begünstigung bei der Auszahlung der VG WORT ist die Registrierung bei der Verwertungsgesellschaft. Dadurch schließen Autoren und Verlage mit der VG WORT einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag ab. Für diese Urheber bzw. Rechteinhaber erfolgt bei der VG WORT die Anmeldung kostenlos.
Rechtliche Streitfragen zur VG WORT
Im April 2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gegen die VG WORT. Demnach sei die bis zu diesem Zeitpunkt gehandhabte Praxis, welche den Verlagen pauschal die Hälfte der Einnahmen durch die Zweitverwertung zusprach, rechtswidrig.
Insbesondere kleinere Verlage waren nicht selten auf diese Einnahmequelle der Verwertungsgesellschaft angewiesen und fürchteten aufgrund dieses Urteils um ihre Existenz. Unberechtigt scheint diese Sorge nicht, denn für die Jahre 2012 bis 2015 musste die VG WORT von Verlagen 85 Millionen Euro zurückfordern.
Uneinigkeit bestand lange Zeit auch zwischen VG WORT und den Universitäten. Hierbei ging es insbesondere um eine angemessene Vergütung für die wissenschaftlichen Texte, welche Studenten über digitale Lernplattformen der Hochschulen abrufen können. Mittlerweile haben sich die Parteien geeinigt.
VG WORT – kurz und kompakt
Die VG WORT befasst sich vor allem mit der Vergütung der Zweitverwertungsrechte bei Sprachwerken. Dabei nimmt die Verwertungsgesellschaft das Urheberrecht für angemeldete Autoren treuhänderisch wahr. Einmal jährlich erfolgt eine Ausschüttung der Tantiemen.
27. August 2021 at 0:49
Durch Zufall habe ich im Browser etliche diverse Seiten aufspüren können, die ohne mein Wissen und ohne meine Erlaubnis meine Romane kostenlos als PDF-Dateien zum Download anbieten. Was kann man dagegen tun? Ist das Einschalten eines spezialisierten Anwalts sinnvoll?
31. August 2021 at 9:01
Hallo Detlef,
liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, ist es in der Regel sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. April 2020 at 18:05
Ich habe den Eindruck, dass meine letzten drei Verlage meine Bücher NICHT bei der VG WORT angemeldet haben.
Hierbei geht es um folgende Titel:
[Angabe von der Redaktion entfernt]
Außerdem noch etliche Anthologie-Beiträge und E-Bücher, bei denen ich nicht weiß, wie ich sie anmelden soll.
Bisher hatten meine jeweiligen Verlage meine Publikationen angemeldet.
Für eine Auskunft wäre ich Ihnen dankbar!
Mit besten Grüßen
U.F.
29. Mai 2020 at 13:55
Hallo Uwe,
wenden Sie sich mit diesen Anliegen am besten direkt an die zuständigen Verlage und die Verwertungsgesellschaft.
Ihr Team von urheberrecht.de