Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
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Das Urheberrecht dient vor allem dem Schutz des Schöpfers und seines Werkes. Darüber hinaus soll durch das Gesetz auch sichergestellt werden, dass die Urheber eine angemessene Vergütung erhalten, wenn Dritte ihre Bilder, Texte oder Musik nutzen. In welcher Art und Weise eine Verwendung möglich ist, regeln dabei die Verwertungsrechte.
Weiterführende Ratgeber zu den Verwertungsrechten:
Bearbeitung Parodie und Satire Verbreitungsrecht Vervielfältigungsrecht
Inhalt
FAQ zu den Verwertungsrechten
Aufgrund dieser kann der Urheber bestimmen, in welcher Art und Weise sein sein Werk verwertet wird.
Wird ein Werk erstmals veröffentlicht oder verbreitet, sprechen Juristen von einer sogenannten Erstverwertung. Anschließend erfolgt die Wahrnehmung der Rechte in der Regel durch sogenannte Verwertungsgesellschaften. So nimmt zum Beispiel die GEMA das Zweitverwertungsrecht für Komponisten und Texter wahr.
Nutzungs- und Verwertungsrechte sind prinzipiell nicht gleichzusetzen, denn letztere sind grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar. Möchte Sie allerdings ein fremdes Werk nutzen, kann der Urheber Ihnen ein sogenanntes Nutzungsrecht einräumen. Auf diesen Unterschied zwischen Nutzungsrecht und Verwertungsrecht sollten Sie insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen achten.
Was sind Verwertungsrechte gemäß Urheberrecht?
Durch die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierten Verwertungsrechte, besitzt der Urheber das Recht, sein Werk ausschließlich zu verwerten. Veröffentlichen Dritte ohne die Zustimmung des Schöpfers ein Bild oder ein Musikstück, liegt somit eine Urheberrechtsverletzung vor, welche eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung nach sich ziehen kann.
Denn die Verwertungsrechte sollen sicherstellen, dass der Urheber für seine Leistung auch eine entsprechende materielle Vergütung erhält. Dies ist zum Beispiel durch die Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Lizenzvertrag möglich.
Unterscheidung der Verwertungsrechte
Das UrhG unterscheidet die Verwertungsrechte grundsätzlich danach, ob ein Werk in körperlicher Form verwertbar ist oder dieses in unkörperlicher Form öffentliche wiedergegeben wird.
Zu den körperlichen Verwertungsrechten gehören dabei:
- Vervielfältigungsrecht
Als Vervielfältigung gelten unter anderem Fotokopien, gebrannte CDs oder Buchnachdrucke. Aufgrund der Schranken im Urheberrecht sind allerdings Kopien für den Privatgebrauch auch ohne die Zustimmung des Urhebers erlaubt. - Verbreitungsrecht
Durch die Verbreitung wird das Original oder eine Vervielfältigung der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten. Kommt ein Verkauf zustande, gilt der Erschöpfungsgrundsatz, sodass das Verbreitungsrecht für dieses Werk erschöpft ist.
- Ausstellungsrecht
Der Urheber entscheidet, wann und in welcher Form ein unveröffentlichtes Werk in der Öffentlichkeit gezeigt wird. Anwendung findet dieses nur bei Werken der Bildhauerei, Malerei, Grafik und Fotografie. Zudem erlischt das Ausstellungsrecht mit der Veröffentlichung.
Die unkörperlichen Verwertungsrechte – welche auch als „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ bezeichnet werden – umfassen insbesondere:
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Als Vortrag gilt die öffentliche Darbietung eines urheberrechtlich geschützten Textes, wohingegen es sich bei einer Aufführung um Veranstaltungen wie Konzerte oder Theaterstücke handelt. Das Vorführungsrecht gilt ausschließlich für Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke sowie Filmwerke. - Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Die öffentliche Zugänglichmachung bezieht sich unter anderem auch auf die Bereitstellung im Internet. - Senderecht
Das Senderecht ist vor allem für die Übertragung im Rundfunk von Bedeutung. - Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Die Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ist in der Regel eine Form der Zweitverwertung. Relevant ist dies zum Beispiel in Gaststätten, welche Musik im Hintergrund laufen lassen.
Verwertungsrechte – kurz und kompakt
Durch die Verwertungsrechte soll sichergestellt werden, dass der Urheber aus seinem geschaffenen Werk auch einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen körperlichen und unkörperlichen Formen der Verwertung.
25. Januar 2023 at 12:04
Hallo,
ich möchte für einen Aufsatz gerne durch Museen und andere Institutionen im Internet zur Verfügung gestellte Fotografien von Kunstwerken nutzen. Der Künstler bzw. Urheber ist seit über 70 Jahren tot. Ist es rechtens, dass die die Abbildungen bereitstellenden Institutionen Geld für die Nutzung verlangen? Die Fotografien an sich weisen keinen künstlerischen Eigenwert auf.
9. März 2022 at 11:41
Hallo, vielen Dank für die Informationen zum Verwertungsrecht! Ich habe im Zusammenhang mit diesem bisher keine konkrete Aussage zur folgenden Frage finden können: Erteilt das Verwertungsrecht die Erlaubnis Werke zur Eigenwerbung zu nutzen oder ist das separat zu regeln?
Wenn es anders geregelt werden muss, von welchem Recht sprechen wir dann bzw. wie könnte man sich absichern?
Viele Grüße
7. Januar 2020 at 23:05
Ich habe die Rechte an die Musik meiner Brüder geerbt. Mein Steuerberater sagt, dass das Finanzamt den „Wert“ der Rechte berechnen wird, indem es den Betrag, den die Rechte in seinem letzten Lebensjahr generiert haben, mit 8 multipliziert. Sie werden auch die Höhe der Lizenzgebühren, die ich erhalten habe, als Einkommen besteuern. Ist es eine Doppelbesteuerung, wenn das Finanzamt den Betrag besteuert, den die Rechte künftig erbringen können (Erbschaftsteuer), und was die Rechte tatsächlich erbringen (Einkommensteuer)?
8. Januar 2020 at 14:34
Hallo Dumpster,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. September 2019 at 7:45
Ich möchte Texte aus dem Internet für meine Bachelorarbeit nutzen. Reicht es, wenn ich auf die URL verweise oder brauche ich dafür eine Genehmigung vom Verfasser oder Hersteller?
25. September 2019 at 8:31
Hallo Hamann,
als Quelle oder Zitat können Texte aus dem Internet im Zuge von wissenschaftlichen Arbeiten verwenden werden. Dabei muss ein Zitat in der Länge und auch inhaltlich dem Nutzen entsprechen. Es ist also notwendig, sich mit den Aussagen auseinanderzusetzen. In welcher Art und Weise Quellenangaben zu erfolgen haben, kann sich je nach Universität oder Fachbereich unterscheiden. Die Vorgaben dazu werden in der Regel in Seminaren zum wissenschaftlichen Arbeiten vermittelt.
Ihr Team von urheberrecht.de
9. Juli 2019 at 16:53
Der Autor eines Theaterstückes ist über 70 Jahre tot.
Der Theaterverlag verlangt trotzdem Tantiemen.
Ist das korrekt?
15. Juli 2019 at 8:46
Hallo FLOßMANN,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. September 2020 at 18:10
Hallo Floßmann,
so wie ich das sehe kann der Verlag deshalb weiterhin Tantiemen verlangen, weil er die Rechte an seiner Version des Textes (also am Satz, Layout etc.) hat. Ebenso darf ja jeder z.B. die Texte von Schiller, Goethe etc. frei verwenden, aber eben nicht die Version vom z.B. Reclam Verlag. Es geht hier also nicht um den Text an sich, sondern um die Version die der Verlag eben gesetzt und gestaltet hat.
Grüße, Alex
17. September 2020 at 18:15
Nachtrag:
Ebenso sind ja Werke von Mozart, Beethoven etc. ebenfalls gemeinfrei, jedoch nicht die von einem Verlag aufbereiteten Noten oder die von einem Orchester aufgezeichneten Musikstücke davon.
Ich hoffe mit diesen Beispielen wird der Fall klar.
Grüße, Alex
22. Oktober 2018 at 11:25
Du hast als „gemafreier Komponist“ keine Chance, deine Rechte einzufordern, wenn ein Filmproduzent deine Werke unerlaubt verwertet hat. Grund: Du bist ein armer Künstler und er ist ein reicher Produzent. Auch geht dir so schnell das Geld aus, wenn du einen Anwalt beauftragst, das dir hören und sehen vergeht, bevor der Produzent auch nur einen einzigen Cent benötigt hat. Jeder Anwalt will Geld von dir, egal, ob du im Recht bist, oder nicht. Jedes Gericht will erst einmal Geld von dir, bevor es überhaupt tätig wird. Je mehr deiner Musik der Produzent illegal verwertet hat, umso höher sind die Prozesskosten und umso höher sind seine Chancen, völlig(!) kostenfrei „davonzukommen“. Dein Pech, sein Glück.
20. August 2018 at 19:29
Mir ist nicht klar geworden, was genau körperliche Verwertungsrechte sind. Ist es richtig, dass die Bereitstellung via Intranet (also ein Netz, das ausschließlich innerhalb eines Instituts zur Verfügung steht) zulässig ist. Ich würde diese Form der Weitergabe unter Kopien subsumieren.
Ist das richtig?
3. September 2018 at 9:45
Hallo J,
in der Regel handelt es sich auch bei einer Veröffentlichung im Intranet um eine Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit. Denn häufig besteht zwischen den zugangsberechtigten Personen keine enge persönliche Beziehungen. Aus diesem Grund gilt es auch hier das Urheberrecht zu beachten. Für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de