Am 20. Juli 2021 entschied das OLG Düsseldorf (Az.: II-1 UF 74/21), dass für eine Veröffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien grundsätzlich die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile vorliegen muss. Können sich diese nicht einigen, besteht die Möglichkeit, das Sorgerecht für diese Angelegenheit auf ein Elternteil zu übertragen.
Worum ging es in dem Prozess?
Die getrenntlebenden Eltern teilen sich das Sorgerecht für ihre beiden Töchter, wobei die Kinder hauptsächlich bei der Mutter leben. Die neue Lebensgefährtin des Vaters postete, um Werbung für ihr Geschäft zu machen, auf ihrer Website und in den sozialen Medien Bilder der Kinder. Der Vater hatte der Veröffentlichung der Kinderfotos zugestimmt.
Die Kindsmutter war damit hingegen nicht einverstanden und forderte die Lebensgefährtin mithilfe einer Unterlassungserklärung auf, die Bilder zu entfernen. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, sodass die Angelegenheit vor Gericht verhandelt wurde.
Sowohl das Amtsgericht (AG) Düsseldorf am 28. April 2021 (Az.: 250 F 59/21) in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 20. Juli 2021 (Az.: II-1 UF 74/21) in zweiter Instanz bewerten die Veröffentlichung der Kinderfotos als unzulässig und gaben der Mutter Recht. Als Elternteil, dessen Vorgehen bzw. hier konkret dessen Löschungsvorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht, erhält diese gemäß § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Entscheidungsbefugnis.
In der Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf heißt es:
Das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos ergibt sich zum einen aus der Norm des § 22 KunstUrhG. Diese knüpft die Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Bildes des Kindes jedenfalls an die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Welche Bedeutung hat der Kindeswille bei der Veröffentlichung von Kinderfotos?
Welche Reichweite und Konsequenzen Bilder in den sozialen Medien haben, lässt sich häufig nur schwer beurteilen. Um negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder zu vermeiden, sind deren Persönlichkeit und Privatsphäre besonders zu schützen.
Ein wichtiges Mittel ist dabei das Recht am eigenen Bild. Denn durch dieses erhalten abgebildete Personen die Entscheidungsgewalt über die Verbreitung und Veröffentlichung ihrer Fotos. Das Recht am eigenen Bild für Kinder nehmen dabei die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten wahr, wobei üblicherweise je nach Alter unterschieden wird:
- 0 – 7 Jahre: ausschließlich Entscheidung der Eltern
- 8 – 17 Jahre: gemeinsame Entscheidung der Kinder und Eltern
Auch das OLG Düsseldorf scheint dieser Regelung zu folgen, denn in der Entscheidungsbegründung heißt es:
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kinder in die Bildveröffentlichung einwilligen. Eine solche Einwilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass die erforderliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in die Bildverbreitung fehlt.
Wichtig! Die Notwendigkeit einer solchen Einwilligungen für die Veröffentlichung von Kinderfotos besteht allerdings nicht nur für neue Lebensgefährten, sondern gilt prinzipiell auch für Großeltern, Tanten, Onkel oder Freunde, die Bilder der Kinder anfertigen.