Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
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Eine Verletzung des Urheberrechts kann schwerwiegende juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Doch müssen Sie den Forderungen aus einer Abmahnung nachkommen, wenn der vermeintliche Rechtsverstoß schon viele Monate, vielleicht sogar Jahre zurückliegt? Oder besteht vielleicht die Möglichkeit, dass bereits eine Verjährung gemäß Urheberrecht eingetreten ist?
Inhalt
FAQ zur Verjährung im Urheberrecht
Im deutschen Rechtssystem unterliegen fast alle Ansprüche der Verjährung. Das Urheberrecht bildet dabei keine Ausnahme. Welche Fristen dabei gelten, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass bei einer Urheberrechtsverletzung eine Verjährungshemmung eintritt. In diesem Fall ist die Frist, nach welcher mögliche Ansprüche verfallen, unterbrochen. Im Urheberrecht ist dies zum Beispiel durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage zur Feststellung möglicher Ansprüche – wie eine Unterlassungsklage – möglich.
Grundsätzlich ist es nicht ratsam, eine Abmahnung zu ignorieren. Daher ist es sinnvoll, trotz Verjährung gemäß Urheberrecht gegen das Schreiben Widerspruch einzulegen. Bedenken Sie dabei, dass für den Anspruch auf Schadensersatz eine längere Verjährungsfrist gilt. Zudem kann es sinnvoll sein, um mögliche Fehler bei der Fristberechnung – zum Beispiel aufgrund einer Verjährungshemmung – zu vermeiden, sich Rat bei einem Anwalt für Urheberrecht zu suchen.
Was ist eine Verjährung und welches Ziel verfolgt sie?
Die Verjährung markiert grundsätzlich das Ende eines gesetzlich definierten Zeitrahmen, welcher angibt, wie lange die Möglichkeit besteht, rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Als Anspruch ist in diesem Zusammenhang jedes Recht zu verstehen, aufgrund welches von einem anderem ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt werden kann. Nach dem Ablauf der bestimmten Frist ist eine Geltendmachung dieser in der Regel nicht mehr möglich.
Wann die Verjährung im Urheberrecht eintritt, ergibt sich aus § 102 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Darin heißt es wie folgt:
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das UrhG verweist also für den Zeitraum, in dem bei einer Urheberrechtsverletzung die Verjährung eintritt, auf die allgemeinen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wann genau bei den einzelnen Ansprüchen zum Beispiel bei einer Filesharing-Abmahnung die Verjährung eintritt, klären wir nachfolgend im Detail.
Welche Fristen gelten im Urheberrecht bei der Verjährung?
Die Fristen für die Verjährung gemäß Urheberrecht bei einer Abmahnung lassen sich grundsätzlich je nach gesetzlichem Anspruch differenzieren. So verfällt ein Anspruch auf Unterlassung, welchen die Geschädigten in der Regel mithilfe einer Unterlassungserklärung geltend machen, nach drei Jahren.
Bei einer Urheberrechtsverletzung besteht zudem ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für die angefallenen Ermittlungen und das durchgeführte Auskunftsverfahren bei einer Abmahnung aufgrund von Filesharing. Die Verjährung dieses Anspruchs auf Erstattung tritt ebenfalls nach drei Jahren ein. Dies gilt ebenso auch für die Kosten, die ein gegnerischer Anwalt in Rechnung stellt.
Eine Sonderrolle bei der Verjährung im Urheberrecht nimmt der Schadensersatz ein, denn der Anspruch darauf erlischt erst nach zehn Jahren. Zu dieser Auffassung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.05.2016 (BGH I ZR 48/15). Diese gesonderte Verjährungsfrist beschränkt sich allerdings ausschließlich auf den Lizenzschaden.
Wann beginnt die Frist zur Verjährung im Urheberrecht?
Wie zuvor dargelegt, tritt die Verjährung im Urheberrecht je nach Art des Anspruchs nach drei bzw. zehn Jahren ein. Allerdings stellt sich bei der Festlegung eines entsprechenden Stichtages die Frage, wann die Frist für eine mögliche Verjährung überhaupt beginnt.
So können in der Theorie zum Beispiel für die Verjährung bei einer Abmahnung aufgrund von Filesharing verschiedene Ereignisse bzw. Daten den Beginn der Frist markieren. Denkbar wären unter anderem der Tattag, das Datum der Abmahnung oder auch der Tag, an dem der Geschädigte von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt.
Wann die Frist für die Verjährung gemäß Urheberrecht tatsächlich beginnt, ergibt sich gemäß § 102 UrhG in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Verjährungsfrist beginnt demnach erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urheber bzw. Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung sowie den Angaben zum Rechtsverletzer Kenntnis erlangen. Beim Filesharing handelt es sich dabei zum Beispiel um den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers, über welchen der illegale Datenaustausch erfolgte.
Kevin hat am 22.11.2019 illegal einen Film aus einer Tauschbörse bezogen. Die Filmproduktionsfirma, welche Inhaber der Verwertungsrechte ist, hat von der Urheberrechtsverletzung am 26.11.2019 erfahren und ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren in die Wege geleitet. Am 15.01.2020 hat das Unternehmen bzw. die vertretende Anwaltskanzlei Kenntnis über den Namen des Anschlussinhabers erlangt. Die Kanzlei hat daher bis zum 31.12.2023 Zeit, um Kevin eine Abmahnung zu schicken und den Anspruch auf Unterlassung sowie Aufwendungsersatz durchzusetzen.
Verjährung im Urheberrecht – kurz und kompakt
Eine Verjährung beschreibt im Urheberrecht den Zeitpunkt, ab welchem es nicht mehr möglich ist, etwaige Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung durchzusetzen. Die Verjährungsfrist tritt abhängig vom Rechtsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen nach drei bzw. zehn Jahren ein.
29. Juni 2022 at 15:49
Frage:
Von verschiedenen Interessengruppen (z. B. DLRG; Blindenverein etc) werden einem unaufgefordert Postkarten etc. ins Haus geschickt. Darf man diese Unterlagen zu Kollagen weiterverarbeiten, wenn man sie nicht verkauft, nur veschenkt?
18. Dezember 2021 at 13:33
Hallo,
ich bin grad etwas verwirrt, bzgl. der Verjährung einer (modifizierten) Unterlassungserklärung.
Konstruierter Fall:
Es wurde am 23.05.2018 eine Unterlassungserklärung für Werk „Mein tolles Werk“ (ein Musikstück/eine Serie/ein Film) unterzeichnet.
Wann würd diese Unterlassungserklärung verjähren?
– 23.05.2021 (3 Jahre)
– 31.12.2021 (3 Jahre zum Jahresende)
– 23.05.2028 (10 Jahre)
– 31.12.2028 (10 Jahre zum Jahresende)
– 23.05.2048 (30 Jahre)
– 31.12.2048 (30 Jahre zum Jahresende)
– gar nicht
Mit der Zeit hab ich irgendwie alle Varianten irgendwo gelesen.
Vielleicht vermisch ich aber auch die Verjährung zur „Möglichkeit der Abmahnung“ und der „Gültigkeit einer Unterlassungserklärung“.
MfG Mario
7. Januar 2022 at 16:01
Hallo Mario,
ist in der Unterlassungserklärung nichts anderes festgehalten, besteht diese üblicherweise bis zum Lebensende.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. Dezember 2021 at 21:52
Im Beispiel, wenn die Kanzlei bis zum 31.12.2023 schafft, Kevin eine Abmahnung zu schicken, aber Kevin gar nicht reagiert und keine Unterlassungserklärung unterschreibt (zum Beispiel weil einfach die Zuordnung zwischen Rechtsverletzung und Internet-Anschluss keine Zuordnung zu einer bestimmten Person impliziert), wann würde das Ganze verjähren? Bis wann darf die Kanzlei Kevin belästigen und drohen?
19. Februar 2021 at 17:57
Die ev. Kirchengemeinde Düssel hatte 1934 ein Buch über die Geschichte ihrer Gemeinde herausgegeben. Die Rechte daraus liegen bei dieser Kirchengemeinde. Das Buch ist schon lange vergriffen. Ich hatte das ganze Buch wortwörtlich abgeschrieben und auf meinem Computer gespeichert. Die Gemeine will dieses Buch nicht in ihrem Internetauftritt speichern.
Darf ich dieses Buch dem Bürgerverein Düssel ev zur Veröffentlichung auf deren Seite geben, ohne Rechte zu verletzen ?
23. Februar 2021 at 15:24
Hallo Axel,
die Vervielfältigung und Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist nur mit den Einverständnis des Urhebers zulässig.
Ihr Team von urheberrecht.de
21. Dezember 2018 at 13:23
Leider geht es in praktisch allen Beiträgen nur immer um Filesharing. Als Künstler, dessen Urheberrechte verletzt wurden, ist es damit leider unmöglich, die für ihn wichtigen Informationen, „herauszulesen“. Beispielsweise, falls ein Verletzer jahrelang behauptet hat, Lizenzen zu besitzen und dem Künstler jetzt erst klar wurde, dass der mutmaßliche Verletzer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar keine Lizenzen besitzt. Sind die Ansprüche, wie beispielsweise der Verletzerzuschlag nun verjährt, weil der Verletzer das Kunstwerk schon seit vielen Jahren unerlaubt verwertet hatte, weil er nun ganz einfach behaupten könnte, er hätte ja immer schon gesagt, keine Lizenzen zu besitzen, auch wenn das gelogen wäre?
21. Dezember 2018 at 13:49
Hallo Gesko,
in unseren Ratgebertexten ist es leider nicht möglich, auf Einzelfälle einzugehen oder rechtsberatend vorzugehen. Wünschen Sie eine Einschätzung Ihres Einzelfalls, ist der Gang zum Anwalt in der Regel unerlässlich.
Ihr Team von urheberrecht.de
21. Dezember 2018 at 7:35
Wir,
vier zwischen 1929 und 1947 geborene Geschwister
besitzen einen schriftlichen Nachlass unserer 1978 und 1998 verstorbenen Eltern von 15 DinA4 x 8cm Kisten (Briefe, Schriftstücke), den wir unseren Kindern, Enkelkindern und Urenkelkindern zugänglich machen wollen.
Wann haben wir k e i n Recht mehr, über die Verfügung über diese Texte zu bestimmen?
Für eine Auskunft wäre ich dankbar
Ruth
21. Dezember 2018 at 14:00
Hallo Ruth,
handelt es sich bei den Schriftstücken um urheberrechtlich geschützte Werke, genießen diese in der Regel für den Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers den Schutz des Urheberrechts. Auswirkungen auf Besitzansprüche hat dies aber nicht.
Ihr Team von urheberrecht.de