Letzte Aktualisierung am: 15. August 2024
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Urheber besitzen an ihren Werken weitreichende Rechte für die Verwertung. Diese sollen unter anderem sicherstellen, dass der Schöpfer eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes erhält. Ein Aspekt der Verwertung ist die sogenannte Verbreitung, der im Urheberrecht das Verbreitungsrecht zugrunde liegt.
Inhalt
FAQ: Verbreitungsrecht
Beim Verbreitungsrecht handelt es sich um einen Teilbereich der Verwertungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke. Dieses definiert die Befugnisse für das Anbieten und Inverkehrbringen der Originale und Vervielfältigungen.
Gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) liegt das Verbreitungsrecht ausschließlich beim Urheber des Werkes.
Das Verbreitungsrecht unterliegt einem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Das bedeutet, wenn das Werk in irgendeiner Form veräußert wird, verliert der Urheber das Verbreitungsrecht. Dadurch kann der neue Eigentümer über das Werk bestimmen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Was besagt das Verbreitungsrecht?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) räumt dem Schöpfer von urheberrechtlich geschützten Werken verschiedene Rechte ein, die ausschließlich für den Urheber gelten und sich daher nicht auf andere Personen übertragen lassen. Neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht zählen dazu gemäß § 15 UrhG auch die Verwertungsrechte wie das Verbreitungsrecht. Doch was regelt das Verbreitungsrecht konkret?
Unter § 17 Abs. 1 UrhG definiert der Gesetzgeber wie folgt:
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Der Urheber besitzt demnach das alleinige Recht, über die Verbreitung seines Werkes oder Vervielfältigungen zu bestimmen. Dies schließt laut Gesetz zwei Handlungen ein: das Anbieten und das Inverkehrbringen. Im Urheberrecht wird unter dem Anbieten eines Werkes üblicherweise die Vorbereitung für einen Verkauf oder eine andere Form der Überlassung verstanden. Konkret kann es sich dabei etwa um das Abbilden in einem Katalog oder das Ausstellen von Werkstücken in einer Galerie handeln.
Das Inverkehrbringen bezeichnet beim Verwertungsrecht die eigentliche Eigentumsüberlassung, wodurch das Werk dem freien Markt zugeführt wird. Diese kann dabei in unterschiedlichen Formen erfolgen, etwa als Verkauf, Schenkung, Tausch, Vermietung oder Verleih.
Ein wichtiger Aspekt beim Verbreitungsrecht ist der Begriff der Öffentlichkeit. So soll sichergestellt werden, dass das Werk bzw. die Vervielfältigungsstücke tatsächlich auf den freien Markt gelangen und nicht nur im Bekanntenkreis des Urhebers weitergegeben werden. Allerdings reicht es bereits aus, wenn zwei unabhängige Personen Kenntnis vom Werk erhalten, um die Anforderung der Öffentlichkeit zu erfüllen.
Wichtig! Das Verbreitungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die körperliche Verbreitung von Werken. Dabei kann es sich etwa um Bücher, Gemälde oder Skulpturen handeln. Bei digitalen bzw. unkörperlichen Werken findet hingegen das unter § 19a UrhG definierte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Anwendung.
Erschöpfungsgrundsatz bei Recht auf Verbreitung
Das Verbreitungsrecht unterliegt gemäß § 17 Abs. 2 UrhG dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Demnach verliert der Urheber mit der Veräußerung für das konkrete Exemplar des Werkes das Recht, über einen möglichen Weiterverkauf zu bestimmen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Überlassung rechtmäßig erfolgt ist und ausschließlich für das Gebiet der Europäischen Union bzw. Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Zudem sieht der Gesetzgeber beim Erschöpfungsgrundsatz eine Ausnahme vor und zwar für die Vermietung. Denn ist es auch nach dem Erwerb eines Werkes nicht gestattet, dieses zu vermieten. So müssen sich etwa Videotheken vom Rechteinhaber ein spezielles Vermietungsrecht einräumen lassen.
Verbreitungsrecht – kurz und kompakt
Durch das Verbreitungsrecht sind ausschließlich die Urheber dazu berechtigt, ihre Werke in der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Wurde das Werk bzw. eine Vervielfältigung veräußert, greift der Erschöpfungsgrundsatz und das Verbreitungsrecht entfällt.