Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2024
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Um Kunden zu gewinnen und die besten Produkte auf den Markt zu bringen, treten Unternehmen gegeneinander in den wirtschaftlichen Wettbewerb. Damit der Konkurrenzkampf allerdings nicht ausartet und unter anderem gegen die guten Sitten verstößt, wird durch ein Gesetz ein unlauterer Wettbewerb untersagt. In Deutschland ergeben sich die entsprechenden Vorschriften maßgeblich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Inhalt
FAQ zum unlauteren Wettbewerb und dem UWG
Laut Definition werden als unlauterer Wettbewerb Geschäftspraktiken bezeichnet, mit denen sich Unternehmen gegenüber Konkurrenten mithilfe von rechtlich unzulässigen Maßnahmen einen Vorsprung verschaffen wollen. Als unlauterer Wettbewerb gelten zum Beispiel Schleichwerbung oder aggressive Verkaufsmethoden.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird mit UWG abgekürzt. Dieser Gesetzestext lässt sich dem gewerblichen Rechtsschutz sowie dem Wettbewerbsrecht zuordnen und bildet die gesetzliche Grundlage für die Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb.
Welche Möglichkeiten Sie haben, um gegen Verstöße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs vorzugehen, klären wir hier.
Unlauterer Wettbewerb – eine Definition
„Konkurrenz belebt das Geschäft.“ Wie diese Redewendung besagt, kann die Rivalität zwischen Unternehmen dazu beitragen, dass neue Geschäftsideen entwickelt und Prozesse optimiert werden. Allerdings sind dem Konkurrenzkampf in Deutschland gewisse Grenzen gesetzt, denn täuschen Firmen im wirtschaftlichen Wettbewerb den Verbraucher oder nutzen unseriöse Geschäftspraktiken, liegt ein unlauterer Wettbewerb vor und diesen untersagt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Laut Definition wird als unlauterer Wettbewerb jede Art von unfairem oder unehrlichen Verhalten gegenüber Wettbewerbsteilnehmer – also vor allem Mitbewerbern und Verbrauchern – verstanden.
Welches Verhalten konkret unzulässig ist, definiert vor allem das UWG. Wird ein bestimmtes Vorgehen also nicht per Gesetz verboten, gilt es in der Regel als wettbewerbsrechtlich zulässig. Unternehmen haben dadurch also noch einen gewissen Spielraum. Denn auch wenn das Gesetz Verbraucher und Konkurrenten schützen soll, muss weiterhin ein freier Wettbewerb möglich sein.
Wie bereits erwähnt, ergeben sich die Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb maßgeblich aus dem UWG. Laut deutschem Recht zählt dieses zum gewerblichen Rechtsschutz sowie dem Wettbewerbsrecht – genauer dem Lauterkeitsrecht. Letzteres definiert die Spielregeln für alle Marktteilnehmer beim gewerblichen Verkehr.
Unlauteres Verhalten gemäß Wettbewerbsgesetz: Wann liegt dieses vor?
Wie zuvor bereits erwähnt, benennt das UWG konkret, welche Praktiken und Maßnahmen als unlauterer Wettbewerb gelten. Thematisiert werden unter anderem:
- unlautere geschäftliche Handlungen (§ 3 UWG)
- aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4a UWG)
- irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG)
- unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG)
Unter § 3 Abs. 1 UWG heißt es:
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
Auf welche Praktiken sich der Gesetzgeber dabei konkret bezieht, geht aus dem Anhang des Gesetzestextes hervor. Demnach sind unter anderem die unerlaubte Nutzung von Gütezeichen, falsche Versprechungen, Schleichwerbung, Schneeball- und Pyramidensysteme, unwahre Angaben verboten. Zudem dürfen auch Kinder nicht direkt zum Kauf animiert werden.
Aggressive geschäftliche Handlungen gelten ebenfalls als unlauterer Wettbewerb. Unter § 4a führt das UWG folgende Beispiele auf:
- Belästigung
- Nötigung
- Anwendung körperlicher Gewalt
- unzulässige Beeinflussung durch Drohung, Beleidigungen etc.
Geschäftliche Handlung dürfen gemäß § 5 UWG nicht dazu dienen, Verbraucher in die Irre zu führen. So müssen Werbeaussage für die angesprochene Kundschaft unmissverständlich sein und die Unternehmen müssen auch nach einem Vertragsschluss weiterhin korrekte Angaben machen. Dies gilt unter anderem bei Garantieversprechen und möglichen Gewährleistungsansprüchen. Laut § 5a UWG kann zudem auch eine Irreführung vorliegen, wenn wichtige Informationen verschwiegen oder vergessen werden. Hierbei gilt es allerdings unter anderem zu prüfen, ob die fehlende Information tatsächlich die Kaufentscheidung beeinflusst.
Gemäß § 7 UWG dürfen Unternehmen potenzielle Kunden nicht unzumutbar belästigen. Konkret bedeutet dies, dass aufdringliche und unverlangte Werbung unzulässig ist. Hierbei kann es sich um Anrufe zu Werbezwecken handeln, die ohne eine entsprechende Einwilligung erfolgen. Auch dem Versand von E-Mails muss der Adressat im Vorfeld zustimmen, wie durch das Abonnieren eines Newsletters. Der Einwurf von nicht adressierten Werbematerialen in den Briefkasten ist laut UWG üblicherweise gestattet.
Allerdings sind nicht alle, den Konkurrenten schädigende bzw. benachteiligende Praktiken durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt. Als Beispiele für zulässige Maßnahmen lassen sich das aktive Abwerben von Mitarbeitern anführen sowie der Einsatz von vergleichender Werbung.
Unlauterer Wettbewerb: Melden Sie Verstöße!
Verstoßen Unternehmen gegen das UWG, müssen diese mit Sanktionen rechnen. Üblicherweise erfolgt eine Ahndung mithilfe von einer Abmahnung. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Methode, die eine außergerichtliche Einigung ermöglicht. Somit dient die Abmahnung dazu, die Gerichte zu entlasten und ist im Vergleich zu einem Prozess zudem kostenschonend. Diese Form der Abmahnung findet unter anderem auch im Urheber-, Patent- sowie Markenrecht Anwendung.
Mithilfe einer Abmahnung können Geschädigte gleichzeitig mehrere Ansprüche geltend machen. Hierzu zählen insbesondere:
- Beseitigungsanspruch: Der rechtswidrige Zustand muss entfernt bzw. beendet werden.
- Unterlassungsanspruch: Mithilfe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Rechtsverletzer, ein bestimmtes, rechtswidriges Verhalten in Zukunft zu unterbinden. Bei einem Verstoß droht eine hohe Vertragsstrafe.
- Schadensersatzanspruch: Dem Mitbewerber ist der entstandene Schaden zu ersetzen.
- Gewinnabschöpfungsanspruch: Der durch unlauteren Wettbewerb erzielte Gewinn muss an den Bundeshalt herausgegeben werden.
Allerdings sind laut UWG nicht alle von den unlauteren Praktiken betroffenen Marktteilnehmer abmahnberechtigt. Entsprechende Befugnisse haben Unternehmen, die mit dem Rechtsverletzer in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen und somit von dessen unzulässigen Praktiken tatsächlich betroffen sind. Außerdem können Abmahnverbände und Abmahnvereine – zu denen unter anderem auch die Verbraucherzentralen zählen – gegen entsprechende Verstöße vorgehen.
Verbraucher dürfen hingegen nicht abmahnen, auch wenn sie direkt von den unlauteren Maßnahmen betroffen sind. Ihnen bleibt daher nur die Möglichkeit, den Weg über die Abmahnverbände zu gehen.
Ist die Abmahnung nicht zielführend, können Firmen bei einem Verstoß gegen das UWG auch eine einstweilige Verfügung anstreben. Dieses Rechtsmittel ermöglicht die schnelle Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches, um das Ausmaß von weiteren Schäden einzudämmen. Der Rechtsverletzer wird dabei in der Regel nicht angehört. Allerdings muss der Geschädigte bei diesem Vorgehen üblicherweise eine besondere Dringlichkeit belegen.
UWG – kurz und kompakt
Beim UWG handelt es sich um einen Gesetzestext, der sich dem gewerblichen Rechtschutz sowie dem Wettbewerbsrecht zuordnen lässt. Ziel des Gesetzes ist es, dass ein unlauterer Wettbewerb verhindert wird. Beispiele für demnach unzulässige Geschäftspraktiken sind unter anderem Lockvogelangebote, Schleichwerbung, falsche Angaben auf Waren sowie die unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch Telefonwerbung.
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