Mit mehr Nachdruck: Zweite Abmahnung bei Rechtsverletzungen
Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich mit einem Fall, in dem die Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eigetragenen Marke, ihre Ansprüche aufgrund einer Markenrechtsverletzung mithilfe einer Abmahnung durchsetzen wollte. Die Geschädigte setzte ein entsprechendes Abmahnschreiben selbst auf und übersandte dies an die Rechtsverletzerin.
Als eine Reaktion ausblieb, entschloss sich die Markeninhaberin dazu, einen Anwalt mit dem Versand einer identischen Abmahnung zu beauftragen. Allerdings war auch dieser Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolglos, sodass die Angelegenheit vor Gericht verhandelt wurde. Im Zuge dessen forderte die Geschädigte die Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung.
Die Richter kamen aber zu dem Schluss, dass die Kosten der zweiten identischen Abmahnung nicht erstattungsfähig sind. Als Begründung verwiesen die Richter auf die Funktion des Abmahnschreibens. So solle dies den Rechtsverletzer vor allem auf ein rechtswidriges Verhalten aufmerksam machen. Diese Aufgabe hätte bereits die erste Abmahnung erfüllt, sodass die zweite unnötig gewesen sei.
Abmahnung selbst formulieren: Worauf müssen Sie achten?
Grundsätzlich können Sie auch ohne die Unterstützung eines Anwalts für Urheberrecht oder den gewerblichen Rechtsschutz eine Abmahnung aufsetzen.
AllerdingsD gilt es, bestimmte inhaltliche Vorgaben zu beachten. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende:
- eindeutige Benennung der Parteien
- Darlegung der gesetzlichen Regelungen
- Schilderung der rechtsverletzenden Handlung
- Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung und Wunsch nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung
- ggf. Androhung gerichtlicher Maßnahmen
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