Urteil: Kosten einer zweiten Abmahnung sind nicht erstattungsfähig

News von Nicole P.

Veröffentlichungsdatum: 10. April 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Rechteinhaber können bei einer Verletzung ihrer Rechte selbstständig eine Abmahnung formulieren. Erzielt diese nicht die gewünschte Reaktion, können sich die Geschädigten allerdings nicht die Kosten einer zweiten Abmahnung durch einen Anwalt erstatten lassen. Zu diesem Schluss kam das OLG Frankfurt am Main am 17.08.2017 (Az. 6 U 80/17).

Mit mehr Nachdruck: Zweite Abmahnung bei Rechtsverletzungen

Die Kosten einer zweiten Abmahnung sind in den meisten Fällen nicht erstattungsfähig.

Die Kosten einer zweiten Abmahnung sind in den meisten Fällen nicht erstattungsfähig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich mit einem Fall, in dem die Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eigetragenen Marke, ihre Ansprüche aufgrund einer Markenrechtsverletzung mithilfe einer Abmahnung durchsetzen wollte. Die Geschädigte setzte ein entsprechendes Abmahnschreiben selbst auf und übersandte dies an die Rechtsverletzerin.

Als eine Reaktion ausblieb, entschloss sich die Markeninhaberin dazu, einen Anwalt mit dem Versand einer identischen Abmahnung zu beauftragen. Allerdings war auch dieser Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolglos, sodass die Angelegenheit vor Gericht verhandelt wurde. Im Zuge dessen forderte die Geschädigte die Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung.

Die Richter kamen aber zu dem Schluss, dass die Kosten der zweiten identischen Abmahnung nicht erstattungsfähig sind. Als Begründung verwiesen die Richter auf die Funktion des Abmahnschreibens. So solle dies den Rechtsverletzer vor allem auf ein rechtswidriges Verhalten aufmerksam machen. Diese Aufgabe hätte bereits die erste Abmahnung erfüllt, sodass die zweite unnötig gewesen sei.

Daher sind die Kosten einer zweiten Abmahnung nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn das zweite Abmahnschreiben in seinen Ausführungen deutlich umfassender ist und den Rechtsverletzer dadurch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bewegen kann.

Abmahnung selbst formulieren: Worauf müssen Sie achten?

Der Aufwand und die Kosten einer zweiten Abmahnung lassen sich vermeiden.

Der Aufwand und die Kosten einer zweiten Abmahnung lassen sich vermeiden.

Grundsätzlich können Sie auch ohne die Unterstützung eines Anwalts für Urheberrecht oder den gewerblichen Rechtsschutz eine Abmahnung aufsetzen.

AllerdingsD gilt es, bestimmte inhaltliche Vorgaben zu beachten. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende:

  • eindeutige Benennung der Parteien
  • Darlegung der gesetzlichen Regelungen
  • Schilderung der rechtsverletzenden Handlung
  • Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung und Wunsch nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • ggf. Androhung gerichtlicher Maßnahmen
Um sicher zu stellen, dass Ihr Schreiben alle notwendigen Merkmale enthält und auch um die Kosten einer möglichen zweiten Abmahnung zu vermeiden, kann es durchaus sinnvoll sein, die Formulierung einem fachkundigen Anwalt zu übertragen.

Bildnachweise: © fotolia.com/Axel Bueckert, © istockphoto.com/kanvag

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

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