Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
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Sogenannte Raubkopien bescheren der Musik- und Filmindustrie jährlich immense Schäden. Eine genaue Zahl lässt sich nicht beziffern, da die verschiedenen Studien zu sehr differenten Werten kommen. Das Medienboard Berlin-Brandenburg ging im Jahr 2012 von einem deutschlandweiten Schaden von 680 Millionen Euro aus. Andere Studien schätzen die entgangenen Summen weitaus niedriger ein.
Im digitalen Zeitalter ist eine Raubkopie schnell erstellt und dies teilweise sogar unbewusst. Wir erklären, was eine Urheberrechtsverletzung ist, was Sie tun können, wenn Sie eine solche begangen haben und welche Strafen drohen. Darüber hinaus klären wir auf, wie Betroffene auf eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung reagieren sollten.
Außerdem erhalten Sie Informationen darüber, wie sie agieren können, wenn Ihr eigenes Urheberrecht verletzt wurde. Möchten Sie also eine Abmahnung versenden? Dann erhalten Sie hier Hinweise, welchen formellen und inhaltlichen Anforderungen diese entsprechen muss. Sie begingen keine Urheberrechtsverletzung, aber eine Abmahnung liegt im Briefkasten? Hier lesen Sie, was zu tun ist.
Inhalt
FAQ zum Thema Urheberrechtsverletzung: Was tun, wenn ich abgemahnt wurde oder mein Urheberrecht verletzt wurde?
Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung in keinem Fall ohne vorher einen Anwalt befragt zu haben. Häufig sind zudem die Schadensersatzforderungen überzogen.
In diesem Fall gibt es mehrere Optionen. Regelmäßig wird in einem solchen Fall eine Abmahnung verschickt. Kommen Sie damit nicht weiter, können Sie den Pflichtverletzer auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Angelegenheit durch eine Rechnung aus der Welt zu schaffen, dann müssen Sie aber grundsätzlich mit der Nutzung Ihres Werks einverstanden sein.
Besonders im Internet sollten Sie sehr aufmerksam sein und nicht einfach fremde Bilder oder sonstige Dateien zu nutzen oder gar herunterladen. Verzichten Sie auf Tauschbörsen, die aktuelle Songs oder Filme anbieten, und laden Sie Musik und Fotos nur von seriösen Plattformen herunter. Erkundigen Sie sich im Vorfeld über das Nutzungsrecht.
Wer hat das Urheberrecht inne und wie entsteht es?
Nach geltendem deutschen Recht können Urheber nur Menschen sein, also natürliche Personen. Nach § 7 UrhG ist der Schöpfer des Werkes der Urheber. Gleichzeitig bedeutet dies, dass das Urheberrecht mit der Werkschöpfung entsteht.
Nach § 2 UrhG sind folgende Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützenswert:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Das Urheberrecht besteht in der Regel bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Lichtbilder haben jedoch oft nur eine Schutzdauer von 50 Jahren.
Was gilt als Urheberrechtsverletzung?
Mit dem Begriff „Urheberrechtsverletzung“ ist ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gemeint. Auch wenn ein fremdes Werk als das eigene ausgegeben wird, kann von einer Verletzung des Urheberrechts ausgegangen werden.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiert, ist von einer Raubkopie die Rede. Eine illegale Kopie kann dabei nicht nur von Büchern, Bildern oder Fotos angefertigt werden, sondern auch von Filmen, Musik oder Computerprogrammen.
Wer solch ein Werk gebraucht, zahlt in der Regel nicht für die Nutzung und erhält damit auch keine Nutzungsrechte. Darüber hinaus wird das geschützte Werk dann häufig noch weiter verbreitet.
Nicht nur diese unzulässige Nutzung und Verbreitung stellt einen Verstoß dar, sondern auch die Abänderung eines Werkes.
Zu beachten ist allerdings, dass auch im Falle einer Zahlung der Schöpfer des Werks die Verwertungsrechte behält. Der Käufer erhält lediglich das Nutzungsrecht. Es ist ihm dann beispielsweise erlaubt, eine Kopie für den privaten Gebrauch zu erstellen.
In der Praxis erfolgt eine Urheberrechtsverletzung häufig im Internet. Wer urheberrechtlich geschützte Daten über eine Tauschbörse herunterlädt und diese dann gleichzeitig anderen Nutzern wieder zur Verfügung stellt (Filesharing), handelt illegal und begeht eine Urheberrechtsverletzung. Was zu tun ist und was auf Sie zukommt, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.
Wann ist ein Download legal?
Der reine Download eines urheberrechtlich geschützten Werks für private Zwecke ist legal (Privatkopie). Allerdings darf diese Kopie nur von legal zur Verfügung gestellten Vorlagen gefertigt werden. Stellt also beispielsweise ein Künstler sein Werk auf einer Download-Plattform zur Verfügung, dürfen Sie dieses entsprechend der Nutzungsrechte auf Ihren PC herunterladen. Darüber hinaus können Sie das Werk auch auf Ihren MP3-Player laden.
Es ist allerdings nicht erlaubt, ein geschütztes Werk hochzuladen, was zumeist bei den Tauschbörsen parallel zum Download der Fall ist. Generell sollten Tauschbörsen und ähnliche Plattformen mit Vorsicht genutzt werden – der illegale Upload passiert häufig unbemerkt.
Verjährung einer Urheberrechtsverletzung
Laut § 102 UrhG regeln die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Verjährung von Urheberrechtsverletzungen. Demnach gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied allerdings im Oktober 2016 (Az. I ZR 48/15), dass sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre beläuft. Bis dato gingen sowohl Rechtsanwälte wie Gerichte von drei Jahren aus. Letztere Frist gilt allerdings weiterhin für die Rechtsanwaltskosten.
Die Frist beginnt allerdings nicht am Tattag, sondern erst mit der Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung durch den Geschädigten. Auch dann wird nicht der Tag der Kenntnisnahme selbst als Fristbeginn gesehen, die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen: Haben Sie im März 2013 eine Urheberrechtsverletzung begangen, die jedoch erst im April 2014 festgestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2015 zu laufen. Der Verstoß verjährt dann mit Ablauf des 31.12.2017.
Doch wann ist davon auszugehen, dass der Geschädigte Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erhält? Nach § 199 BGB ist dies der Fall, wenn der Name und die Anschrift des Schädigers leicht zu ermitteln sind und der Betroffene diese erhält bzw. bei den Behörden erfragen könnte. Bei Verstößen im Internet ist dies beispielsweise der Fall, wenn dem Geschädigten die IP-Adresse des Pflichtverletzers bekannt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass der Urheber erst von der Verletzung erfährt, vorher beginnt auch die Frist nicht zu laufen.
Urheberrechtsverletzung: Was tun? – Rechtliche Folgen des Verstoßes
Grundsätzlich sind bei einer Urheberrechtsverletzung zwei Rechte zu unterscheiden. Zum einen kann ein Geschädigter auf zivilrechtlichem Wege gegen einen Schädiger vorgehen. In diesem Fall geht dann der Kläger (Geschädigter) gegen den Beklagten (Schädiger) vor.
Darüber hinaus kann auch der Staat in Erscheinung treten. In diesem Fall geht dann ein Staatsanwalt gegen den Schädiger vor. Es besteht dann ein öffentliches Interesse die Urheberrechtsverletzung zu bestrafen.
Dass auch die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang aktiv werden kann, musste der ehemalige Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg lernen. Ihm wurde zur Last gelegt, in seiner Dissertation einige Passagen ohne eine Quellenangabe kopiert zu haben. Dies stellt ein Plagiat dar. Die Staatsanwaltschaft fand 23 Textpassagen, welche als Urheberrechtsverletzungen zu werten waren. Gegen eine Zahlung von 20.000 Euro stellte sie das Verfahren allerdings ein.
Meist ist allen Beteiligten daran gelegen, eine Urheberrechtsverletzung außergerichtlich zu klären. Der Geschädigte sendet dem Schädiger dann eine Abmahnung zu. Diese klärt über das fehlerhafte Verhalten auf und verlangt eine Unterlassung des Handelns. Unter Umständen kann der Geschädigte darin auch einen Schadensersatz fordern.
Diesen zivilrechtlichen Weg setzt häufig ein Anwalt des Urhebers durch, jedoch kann sich der Schöpfer auch selbst an den Schädiger wenden.
Was bietet das Recht für Optionen? Das Zivilrecht eröffnet folgende Möglichkeiten, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen:
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Schadensersatz
- Anspruch auf Rückruf, Überlassung und Vernichtung
- Anspruch auf Auskunft
- Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Eine strafrechtliche Verfolgung des Urheberrechtsverstoßes ist eher unüblich und erfolgt nur, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Folgende Tatbestände sind dabei relevant:
Tatbestand | Strafe für Gewerbe | Strafe für Privatpersonen |
---|---|---|
Unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
Unerlaubter Eingriff in die Schutzrechte der verschiedenen Werkarten | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
Unzulässiges Anbringen von Urheberbezeichnungen auf Werken der bildenden Künste | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
Ich habe eine Urheberrechtsverletzung begangen: Was ist zu tun?
Gerade im digitalen Zeitalter kann es vor allem unbewusst schnell zu einer Urheberrechtsverletzung kommen. Was ist dann zu tun? In erster Linie können wir Ihnen dazu raten, einen Anwalt aufzusuchen, der Sie umfassend berät.
Darüber hinaus sollten Sie Ruhe bewahren und nicht vorschnell reagieren. Im Folgenden erklären wir, wie nach einer Urheberrechtsverletzung auf eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage zu reagieren ist.
Wie ist auf eine Abmahnung zu reagieren? Ein Filesharing-Beispiel
Ignorieren Sie eine Abmahnung eines Anwalts nicht, sondern nehmen Sie die Fristen ernst. Die Abmahnung sollten Sie in aller Ruhe lesen. Aus dieser geht schließlich hervor, was Ihnen genau vorgeworfen wird.
In der Regel wird das Werk, welches Sie z. B. illegal weitergegeben haben, konkret genannt. Überlegen Sie, ob der Tatvorwurf überhaupt stimmt. Waren Sie zum angegebenen Zeitpunkt zu Hause?
Halten Sie die in der Abmahnung genannte Frist unbedingt ein. Wissen Sie, dass dies nicht möglich ist, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Übersenden Sie anschließend das Schreiben mit folgenden Eckdaten an den Absender der Abmahnung:
- Nennung des Aktenzeichens
- Datum der Abmahnung erwähnen
- Nennung eines Datums, bis wann Sie sich äußern
- Bitte um Bestätigung
Unterschreiben Sie die Abmahnung und Unterlassungserklärung auch nicht einfach, sondern überprüfen Sie, ob die Forderungen angemessen sind. Sind die genannten Summen, wie der Schadensersatz, die Vertragsstrafe und der Aufwendungsersatz nicht zu hoch gegriffen?
Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und werden nach einem Gebührenschlüssel berechnet. Zumeist weist eine Abmahnung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 3200 auf. Darüber hinaus kann nach 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale von 20% der Gebühren verlangt werden, höchstens jedoch 20 Euro.
In vielen Fällen sind die Summen, welche die Anwälte fordern, überzogen und die Unterlassungserklärung ist zu weitreichend formuliert. Unterschreiben Sie diese, laufen Sie Gefahr, dass Sie ein Leben lang an den Vertrag gebunden sind, mindestens jedoch 30 Jahre.
Sie gestehen dem Abmahnenden unter Umständen mehr ein, als ihm gesetzlich zusteht. Darüber hinaus können Sie dann von Änderungen der Gesetze oder der Rechtsprechung zukünftig nicht profitieren.
Lassen Sie daher die Forderungen am besten von einem eigenen Anwalt überprüfen. Dieser kann eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzten und die Beträge anpassen. Diese können Sie dann unterschreiben und an den Abmahnenden zurücksenden.
Klageschrift wegen Urheberrechtsverletzung erhalten: Was tun?
In aller Regel geht einer Klage eine Abmahnung voraus. Ignorieren Sie diese, droht eine Klage. Neben dem Schadensersatz, sind dann nicht nur die Anwaltskosten des Abmahnenden zu tragen, sondern auch die Gerichtskosten – sofern Sie die Klage verlieren.
Die Klage wird Ihnen mit Bitte um Stellungnahme zugesandt. In dem Schreiben nennt das Gericht zwei Fristen. Zum einen die sogenannte Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und zum anderen die Klageerwiderungsfrist.
Innerhalb der erst genannten Frist, welche 14 Tage umfasst, muss der Beklagte dem Gericht mitteilen, ob er sich verteidigen möchte. Diese Frist dürfen Betroffene auf keinen Fall versäumen, ansonsten geht Ihnen ein Versäumnisurteil zu.
Zwei weitere Wochen haben Sie für die Klageerwiderung Zeit, die dann der Gegenseite zugeht. Lassen Sie sich auch hierbei am besten von einem Anwalt beraten, wie die Stellungnahme zu formulieren ist.
Diese Stellungnahme muss folgende Punkte enthalten:
- Anschrift des Gericht
- Aktenzeichen
- ein Hinweis, ob der Anspruch anerkannt oder zurückgewiesen wird
- ein Hinweis darauf, wer Ihrer Meinung nach die Kosten des Verfahren tragen sollte
- Begründung
- Unterschrift
Dieses Schreiben geht dann dem Kläger zu, der wiederum Stellung nehmen darf. Diese Stellungnahmen können einige Mal ausgetauscht werden. Der Richter setzt dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In dieser können die Argumente ausgetauscht und ein Vergleich erzielt werden. Werden sich die Parteien nicht einig, spricht der Richter ein Urteil.
Unschuldig! Keine Urheberrechtsverletzung begangen, aber trotzdem eine Abmahnung erhalten
Haben Sie Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Was ist zu tun, wenn Sie gar nicht schuldig sind? In erster Linie gilt es, den Vorwurf zu prüfen. Sind Sie zum angegeben Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, kommen vielleicht weitere Mitbewohner als Urheberrechtsverletzer in Frage.
Das Landgericht Köln entschied in dieser Sache (Az. 10 O 320/12), dass der Anschlussinhaber nicht für die Zuwiderhandlungen seiner volljährigen Mitbewohner haftet.
Doch wie sieht die Rechtsprechung aus, wenn sich der Ehegatte oder das Kind unrecht verhalten hat? Auch in einem solchen Fall entschied das Landgericht Köln (Az. 33 O 353/11), dass der Anschlussinhaber unter Umständen nicht haftet.
Erhalten Sie eine Abmahnung, sind aber unschuldig, empfiehlt es sich einen Anwalt aufzusuchen. Das Abmahnschreiben sollten Sie, auch wenn Sie keine Schuld trifft, in keinem Fall ignorieren.
Exkurs: Was ist die Störerhaftung?
Die Störerhaftung erhält vor allem bei Rechtsverletzungen im Internet Bedeutung. Sie besagt, dass auch Personen, die zwar die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben, dennoch abgemahnt werden können, wenn sie zu dieser beigetragen haben.
Relevant ist dies, bei der Frage inwieweit WLAN-Betreiber oder Anschlussinhaber haften, wenn über ihr WLAN oder ihren Anschluss eine Pflichtverletzung begangen wurde. Die Rechtslage zu diesem Thema fällt bisher sehr verschiedentlich aus.
Gerade im Bereich der Filesharing-Abmahnung kommt es häufig zu Problemen in der Beweisführung. Regelmäßig entstehen gegensätzliche Interessenslagen. Um beiden Parteien aber eine faire Chance zu geben ihre Position darzulegen, entwickelte der BGH eine Systematik.
Können Rechteinhaber beweisen, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschluss des Betroffenen vollzogen wurde, muss dieser im Rahmen der sekundären Darlegungslast seine Täterschaft juristisch gesprochen erschüttern. Damit ist nicht gemeint, dass er die Beweise widerlegen oder gar andere Personen bezichtigen muss. Er soll lediglich Tatsachen vorlegen, die in Frage stellen, ob er der Täter ist.
Gerade im Rahmen der Störerhaftung war bis dato nicht klar, wie weit ein Anschlussinhaber gehen muss. In einem Urteil (Az. I ZR 154/15) beschreibt der BGH nun genauer, was unter der sekundären Darlegungslast gemeint ist und wie weit der Abgemahnte dabei gehen muss.
Die Richter stellten klar, dass der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er berichtet, ob andere Personen oder Familienmitglieder Zugang zum Internetanschluss haben. Weiter muss er darlegen, welche Kenntnisse er im Rahmen von zumutbaren Nachforschungen erlangt hat. Damit ist aber beispielsweise nicht gemeint, dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Familienmitglieder protokolliert.
Beispielsweise muss der er kundtun, ob sich auf dem Computer eine Filesharing-Software befunden hat. Weder muss der Anschlussinhaber den Täter präsentieren, noch muss er die Beweise der Gegenseite entkräften.
Unabhängig davon haben Anschlussinhaber verschiedene Pflichten, die sie erfüllen müssen, wenn der Anschluss weitere Personen zur Verfügung steht:
- Verschlüsselungdes WLAN durch ein Passwort
- Installation einer Firewall
- Belehrungder Personen, die den Anschluss mitnutzen
Mein Urheberrecht wurde verletzt, was ist zu tun?
Insbesondere auf zivilrechtlichem Wege stehen viele Optionen offen, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Was zu tun ist, und wie Sie am besten handeln, erfahren Sie im Folgenden. Neben der Beweissicherung sollten Sie sich mit dem Schädiger auseinandersetzen. Handelt es sich um eine Privatperson oder einen großen Konzern? Sind Sie sich unsicher, kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen.
Urheberrechtsverletzung: Was ist zu tun, wenn Sie Kenntnis von dem Verstoß haben?
Erst wenn der Geschädigte von der Verletzung des Urheberrechts erfährt, beginnt die dreijährige Frist mit Ablauf des Kalenderjahres. Nehmen Sie Kenntnis von der Person des Schädigers, sollten Sie zeitnah handeln.
Beweissicherung
Als allererstes sollte der Geschädigte die Beweise sichern. Finden Sie beispielsweise ein Foto, welches Sie anfertigten, auf einer anderen Homepage wieder, ist es ratsam, Screenshots mit Datum anzufertigen. Es empfiehlt sich, diese vor Zeugen oder gar in Anwesenheit eines Anwalts oder Notars zu schießen. Darüber hinaus sollten Sie Ihr Original zur Hand haben.
Als nächstes sollten Sie versuchen, die Person des Schädigers festzustellen, damit Sie Ihre Forderungen an diesen übersenden können. Kontaktieren Sie hierzu den Betreiber der Website bzw. denjenigen, der die Verletzung veröffentlicht hat und bitten um Mithilfe.
Was gilt es noch zu beachten? Überprüfen Sie, ob es sich beispielsweise um eine Privatperson handelt, die Ihre Fotos auf ihre eigene Homepage gestellt hat, oder ob Sie gewerblich ein Logo entworfen haben und ein Konzern dieses jetzt nutzt, ohne dies mit Ihnen vertraglich zu regeln.
Dies ist entscheidend für die weitere Vorgehensweise, denn die Streitwerte sind in diesen beiden Beispielfällen unterschiedlich hoch. Dementsprechend fällt auch der Schadensersatz verschiedentlich aus. Darüber hinaus lässt sich eine solche Angelegenheit mit einer Privatperson mitunter einfacher regeln, hat diese die Urheberrechtsverletzung meist unbewusst begangen.
Nutzt ein großer Konzern eine Ihrer Schöpfungen, empfiehlt es sich, sofort ein Anwalt hinzuzuziehen, denn diese Fälle sind meist komplizierter zu regeln.
Private Lösung: Rechnung schicken
Möchten Sie die Angelegenheit möglichst zeitnah und kostengünstig für den Schädiger klären, besteht die Option, eine Rechnung an selbigen zu schicken. Sie übertragen dann sozusagen im Nachhinein die Nutzungsrechte.
Aus diesem Grund sollten Sie auch einen Vertrag beilegen, der die Rechte des Nutzers abklärt. Diese Möglichkeit kommt allerdings nur in Frage, wenn Sie grundsätzlich damit einverstanden sind, dass eines Ihrer Werke genutzt wird. Möchten Sie die Urheberrechtsverletzung unterbinden? Was dann zu tun ist, lesen Sie in folgenden Abschnitten.
Abmahnung und Unterlassungserklärung
Sind Sie mit der Nutzung Ihrer Schöpfung nicht einverstanden, können Sie eine Abmahnung übersenden. Dieses Mittel ist nach § 97a UrhG vor allem zu nutzen, um gerichtlichen Verfahren aus dem Weg zu gehen. Es besteht dabei die Option im Abmahnschreiben auch weitere Forderungen geltend zu machen. Beispielsweise können Sie in einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße fordern.
Diese Erklärung kann um einen Beseitigungsanspruch ergänzt werden. Der Schädiger wird dadurch dazu verpflichtet, das entsprechende Material zu entfernen.
Es ist ratsam, eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen. Hat der Rechtsverletzer tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen, muss dieser auch die Kosten für den Anwalt tragen.
Abmahnungen gehen häufig auch mit einer Schadensersatzforderung einher. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt (§ 97 UrhG). Nach § 100 UrhG kann der Verletzte eine Entschädigung in Geld aber auch dann verlangen, wenn der Schädiger die Urheberrechtsverletzung nicht fahrlässig oder vorsätzlich beging.
Was ist eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung? Eine solche liegt vor, wenn der Schädiger die Rechtsverletzung bewusst oder gewollt begeht. Davon ist beispielsweise bei der Marken-/Produktpiraterie auszugehen, wenn also Markenprodukte gefälscht werden.
Fahrlässig handeln Sie, wenn Sie die Sorgfaltspflicht außer Acht lassen. Sie sind also dazu verpflichtet umfassend zu prüfen, ob ein geschütztes Werk vorliegt und wie die Nutzungsberechtigung aussieht.
Grundsätzlich kann der Schadensersatz auf drei Arten verlangt werden.
- Lizenzanalogie ( § 100 UrhG Entschädigung in Geld)
- Verletzergewinn
- entgangener Gewinn
Üblicherweise nutzt der Geschädigte die Lizenzanalogie. In diesem Fall verlangt dieser die Gebühren aus dem (nicht bestehenden) Lizenzvertrag. Der Schadensersatz ergibt sich also aus einer fiktiven Summe, welche der Geschädigte normalerweise verlangt hätte, wenn der Schädiger nach den Nutzungsrechten gefragt hätte.
Verlangt der Betroffene den Verletzergewinn, so soll der Schädiger die Einnahmen, welche er mit Nutzung des Werkes erzielte, herausgeben. Letzterer darf allerdings die ihm entstandenen Kosten abziehen.
Der entgangene Gewinn bezieht sich auf den entstandenen Schaden auf Seiten des Geschädigten. Kam es durch die Urheberrechtsverletzung zu finanziellen Einbußen, kann der Betroffene diese einfordern.
In der Praxis wird die Lizenzanalogie genutzt, da sich der zu fordernde Betrag transparent ermitteln lässt. Dies ist bei den anderen Varianten schwieriger. In jedem Fall bietet es sich an, einen versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der Sie hinsichtlich des Schadensersatzes beraten kann.
Formale und inhaltliche Richtlinie einer Abmahnung
Auch wenn eine Abmahnung mündlich erteilt werden kann, empfiehlt es sich, diese schriftlich zu verfassen und per Einschreiben zu übersenden. So können Sie sicher gehen, dass der Pflichtverletzer Ihr Schreiben auch tatsächlich erhalten hat.
Alternativ ist auch eine Übersendung per Mail denkbar. Landet die Mail im Spam-Filter gilt diese nach geltender Rechtsprechung als zugestellt. Der Empfänger muss sicherstellen, dass er die Abmahnung per Mail auch erhält.
Inhaltlich gesehen sollte der Abmahnende einige Fakten in dem Schreiben erwähnen, dazu zählen:
- Nennung der abzumahnenden Person
- Nennung und Schilderung der rechtswidrigen Handlung, mit Verweis auf die entsprechenden Gesetze
- Unterlassungserklärung, mit Hinweis auf Unterlassung durch den Abgemahnten
- Fristsetzung
- Androhung gerichtlicher Folgen bei Zuwiderhandlungen
Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung war erfolglos? Was ist zu tun? Haben Sie mit Ihrer Abmahnung keinen Erfolg, können Sie bei Gericht eine Unterlassungsklage einreichen. Dann überprüft das Gericht Ihre Ansprüche und verklagt den Abgemahnten ggf. auf Unterlassung.
Anspruch auf Vernichtung
Aus § 98 UrhG ergibt sich ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung. Der Anspruch auf Vernichtung ist dabei nicht wörtlich zu nehmen. Vielmehr geht es darum, dass der Verletzer dafür Sorge trägt, dass eine weitere Verwendung des Werkes nicht mehr möglich ist.
Vervielfältigte der Schädiger das Werk bereits, besteht für den Schöpfer die Option, den Anspruch auf Rückruf durchzusetzen. Darüber hinaus kann der Urheber die Herausgabe seines Werks und der Vervielfältigungen verlangen. Er nimmt dann sein Recht auf Überlassung in Anspruch.
Anspruch auf Auskunft
Nach § 101 UrhG hat der Geschädigte einen Anspruch auf Auskunft. Dieses Recht ist vor allem bei Verstößen im Internet wichtig. Nicht immer lässt sich die Person des Schädigers so einfach herausfinden und anschreiben.
Auch wenn die IP-Adresse zu ermitteln ist, ist es erst mit Hilfe der Internet-Provider möglich, den Namen und die Anschrift des vermeintlichen Schädigers ausmachen. Internet-Provider dürfen allerdings auf Grund des Fernmeldegeheimnisses die personenbezogenen Daten ihrer Kunden nicht herausgeben.
Es ist deshalb ein Antrag auf Auskunftserteilung unter Verwendung der Verkehrsdaten beim zuständigen Landgericht zu stellen. Jedoch ergibt sich häufig das Problem, dass die Provider die Daten nur sieben Tage lang speichern dürfen.
Deshalb erlassen die Gerichte häufig erst einmal eine einstweilige Anordnung, um die Daten so vor der Löschung zu erhalten. Erst danach prüfen sie die Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruchs. Wird diesem stattgegeben, händigen die Provider die Daten dem Geschädigten aus.
Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Zu guter Letzt halten die §§ 101a den Anspruch auf Vorlage und Besichtigung bereit. Dieses Recht kann vor allem bei gewerblichem Ausmaß der Verbreitung auf den Plan gerufen werden.
In einem solchen Fall dürfen sämtliche Unterlagen und Computer untersucht werden. Der Anspruch erstreckt sich dann vor allem auf die Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Bevor dieses Recht ausgeübt werden kann, prüft das Gericht den Einzelfall.
Empfindet dieses die Inanspruchnahme des Rechts als unverhältnismäßig, bleiben die Unterlagen der Kunden geschützt. Ansonsten können die Richter eine einstweilige Verfügung erteilen. Nach § 101b erstreckt sich dieses Recht auch auf die Sicherung von Schadensersatzansprüchen.
Stellt sich heraus, dass der vermeintliche Pflichtverletzer unschuldig ist, muss der Antragssteller die Kosten tragen.
Klage auf dem zivilrechtlichen Wege: Unterlassungsklage und Zahlungsklage
Was können Schöpfer noch tun? Verweigert der Abgemahnte die Zahlung, besteht die Option, eine Zahlungsklage bei Gericht vorzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Zahlung beispielsweise im Rahmen einer Abmahnung bereits gefordert haben. Dem Klageantrag ist eine Begründung beizulegen, welche die Situation schlüssig erklärt. Gibt Ihnen das Gericht Recht, wird der Abgemahnte zur Zahlung verklagt. Gleiches Mittel kann eingesetzt werden, wenn der Pflichtverletzer den Schadensersatz nicht leisten will.
Möchten Betroffene gleichzeitig eine Unterlassung erreichen, bietet sich eine Unterlassungsklage an. Auch in diesem Fall ist dem Antrag eine Begründung beizulegen, aus welcher hervorgeht, dass der Kläger der Schöpfer des Werkes ist.
Üblicherweise besteht die Antrag aus folgenden Punkten:
- Angabe des vollständigen Namens und Anschrift
- eventuell Firmenanschrift, mit Nennung des Geschäftsführers
- Formulierung des Klageantrags
- Begründung, Beweise
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung der Klage helfen. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, ist eine anwaltliche Hilfe Pflicht. Entscheidet das Gericht zu Ihren Gunsten, muss der Beklagte die Anwaltskosten tragen
Persönlichkeitsverletzung strafrechtlich verfolgen
Liegt durch die Verbreitung des widerrechtlich erlangten Materials nicht nur eine Urheberrechtsverletzung vor, sondern auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, können Sie unter Umständen auch strafrechtlich gegen den Pflichtverletzer vorgehen. Denkbar ist dies etwa, wenn Sie der Urheber eines Werks sind und auf diesem ein Foto von Ihnen abgedruckt ist.
Wird dies widerrechtlich verbreitet, liegt unter Umständen nicht nur eine Urheberrechtsverletzung vor, sondern auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Laut § 33 Kunsturhebergesetz wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
Urheberrechtsverletzung vermeiden: Was ist zu tun?
Möchten Sie ein geschütztes Werk korrekt verwenden, benötigen Sie die Nutzungsrechte. Diese kann Ihnen nur der Urheber zukommen lassen. Das Recht lässt sich durch einen Vertrag einräumen.
Dieser umfasst neben einer möglichen Vergütung auch eventuelle Beschränkungen der eingeräumten Nutzung. Es ist zwischen einem einfachen Nutzungsrecht und einem ausschließlichen Nutzungsrecht zu unterscheiden:
- einfaches Nutzungsrecht: weitere Personen dürfen das Werk nutzen
- ausschließliches Nutzungsrecht: nur der Rechteinhaber darf das Werk uneingeschränkt nutzen
Darüber hinaus kann die Nutzung auf weitere Dimensionen beschränkt sein. So kommt eine räumliche, zeitliche oder inhaltliche Schranke in Frage.
Urheberrechtsverletzung: Was tun? – kurz und kompakt
Auf eine Urheberrechtsverletzung wird in aller Regel mit einer Abmahnung reagiert. Diese sollten Sie nicht ignorieren, aber auch nicht vorschnell unterschreiben. Wenden Sie sich stattdessen am besten an einen Anwalt, der die Unterlassungserklärung prüft.
Möchten Sie selbst eine Abmahnung versenden, da eine dritte Person Ihr Urheberrecht verletzt hat, dann sollten Sie als erstes Beweise sichern. In der Abmahnung beschrieben Sie, was Sie dem Pflichtverletzer vorwerfen und fordern ggf. einen Schadenersatz. Darüber hinaus können Sie eine Unterlassungserklärung hinzufügen und fordern, dass die Urheberrechtsverletzung vernichtet wird.
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Hier erfahren Sie, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wie Sie gegen diese vorgehen können und was zu tun ist, wenn Sie zu Unrecht einer Pflichtverletzung beschuldigt werden.
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22. Januar 2024 at 21:40
Meinem Bruder wird Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Uns war dabei nicht klar, dass auch das Hochladen von Dateien dies betrifft. Am besten wenden wir uns an einen Rechtsanwalt, der meinen Bruder beraten kann.
[Link von der Redaktion entfernt]
23. Juli 2023 at 23:36
Als Autor, dessen Werke online ohne meine Erlaubnis verbreitet wurden, finde ich diesen Artikel sehr hilfreich. Die Tatsache, dass das Urheberrecht in Deutschland automatisch mit der Schöpfung des Werkes entsteht und nur natürlichen Personen zusteht, gibt mir das Vertrauen, meine Rechte durchzusetzen. Es ist beruhigend zu wissen, dass ich rechtliche Schritte einleiten kann, um meine kreativen Arbeiten zu schützen.
[Link von Redaktion entfernt]
10. Mai 2023 at 21:58
Ich habe YouTube urheberrechtlich Beschwerde ich will das YouTube Videos zuruckziehen ich hab niemand verletzt es wurde deaktiviert alles kündigt Konto zuruckziehen entfernt zuruckziehen Verstoß zuruckziehen verletztungen.zuruckziehen YouTube zuruckziehen Beschwerde zuruckziehen YouTube Konto zuruckziehen
16. April 2023 at 20:35
Bei einer Abmahnung wegen Filesharing ist es wichtig, die Fristen ernst zu nehmen und den Tatvorwurf zu überprüfen. Meine Frau hat selbst einmal eine Abmahnung erhalten und wurde von einem Rechtsanwalt vertreten. Durch die Hilfe des Anwalts konnte eine modifizierte Unterlassungserklärung aufgesetzt werden und die geforderten Summen wurden angepasst. Es ist empfehlenswert, die Unterlassungserklärung nicht einfach zu unterschreiben, sondern von einem eigenen Anwalt überprüfen zu lassen. Im Falle einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung sollte man unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen und die Fristen für die Stellungnahme ernst nehmen. Wichtig ist auch, die Stellungnahme sorgfältig zu formulieren und sich im Vorfeld von einem Anwalt beraten zu lassen.
[Link entfernt]
17. Juni 2022 at 10:22
Wir haben Probleme mit dem Schreiben von Texten und ich muss einen Rechtsanwalt finden. Ein guter Anwalt wird uns hoffentlich helfen, den Fall zu gewinnen. Es war in letzter Zeit sehr stressig. Dieser Beitrag hat ein wenig geholfen, die Situation zu klären.
26. April 2022 at 11:24
Moin,
wenn eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung meiner veröffentlichten Musik in einer App vorliegt die diese für andere fälschlich als als CC – Lizenz präsentiert damit die Leute es auf Insta hochladen in reels. Mehrfach zur kommerzielen Nutzung durch andere genutzt ohne mein Einverständnis.
Muss ich der Gema angehören um dagegen vorzugehen oder reicht auch die GVL ?
Danke
28. April 2021 at 10:52
Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Urheberrechtsverletzung. Meine Schwester möchte einen Rechtsanwalt engagieren, da ihre Produkte von der Konkurrenz kopiert werden. Gut zu wissen, dass Raubkopien schnell erstellt werden können und die Betroffenen dies häufig unbewusst tun.
10. Januar 2021 at 13:13
Danke für diesen Beitrag zum Thema Urheberrechtsverletzung. Gut zu wissen, dass der erste Schritt meist ist, eine Abmahnung zu versenden. Ich persönlich habe kürzlich von einer Verletzung mitbekommen und werde mich nun auch an einen Anwalt für Urheberrechtsverletzung wenden müssen.
30. Juli 2020 at 16:17
Meine Frau und Ich wollen gegen ein AI klagen der unsere Musik kopiert hat. Ich wusste nicht das nur natürliche Menschen oder Personen Urheber sein können. Wir werden uns einen Anwalt suchen, der sich damit auskennt damit wir das Problem lösen können.
10. Juli 2020 at 19:43
Ich weiß die Ratschläge zu schätzen, was bei Urheberrechtsverletzungen zu tun ist. Mein Vater glaubt, dass er in seiner Firma mit Urheberrechtsverletzungen zu tun haben könnte. Ich werde ihm sagen, er soll einen Anwalt beauftragen.
3. Januar 2020 at 9:42
Unglaublich, dass Raubkopien einer einzigen Branche Schäden in Höhe von 680 Millionen zukommen lassen können. Auch in meiner Firma haben wir leider immer wieder mit Plagiatismus zu kämpfen. Vielleicht wird es Zeit eine Wirtschaftsdetektei zu beauftragen.
27. April 2020 at 16:52
Nein, dort steht rein gar nichts über eine einzige Branche, sonder Deutschlandweit.
Desweiteren gibt es zahlreiche Studien, die besagen, dass Filesharing zu Umsatzeinbußen führen.
Gründe dafür sind, dass man dadurch zu mehr Konsum anregt und das Material damit weiter verbreitet. Es wird bekannter und populärer. Das wieder rum führt zu mehr legalen Verkäufen.
Die Umsatzeinbußen sind außerdem geschätzt, da man ,logischerweise, nicht jede begangene Urheberrechtsverletzung kennt und nachweisen kann. Firmen übertreiben oft um sich als Opfer dastehen zu lassen. Gleichzeitig werden bekannte Fälle mit ungemäßen Beträgen abgemahnt und somit doppelt kassiert.
Somit ist klar, dass sich Firmen Raubkopien sogar wünschen:
1. Ihr/e Spiel/Film/Musik wird bekannter und verbreitet sich.
2. Mehr legale Käufe.
3. Hohe Summen durch Abmahnungen decken „Verluste“ und ist ein zusätzlicher kleiner Profit.
Schmerzhaft für Verbraucher.
Urheber kassieren doppelt.
26. Juli 2019 at 12:24
Interessant, dass der Inhaber des Internetanschlusses nicht immer haften muss. Ich habe auch eine Abmahnung bekommen. Aber ich denke, dass mein Mitbewohner die Tat begangen hat. Ich gehe mal zu einem Fachanwalt für Strafrecht und lasse den Sachverhalt dort prüfen.
12. Februar 2019 at 9:01
Bei einer Beweissicherung kann man auch einiges falsch machen. Gerade im digitalen Zeitalter wird das schwierig. Ich lasse mir Texte immer per Post zusenden, damit der Poststempel vor Gericht als Beweis gelten kann.
20. Dezember 2018 at 13:40
Hallo zusammen, ich habe eine etwas andere Frage. Ich selber bin der Urheber eines Bilder das im Auftrag einer Produktfotografie entstanden ist. Während der Aufnahmen kommt man mit dem Kunden ins Gespräch und unterhält sich auch beiläufig über die Nutzung der Bilder als Referenzbilder auf der eigenen Website [Link von Redaktion entfernt] . Nahezu 100% der Auftraggeber haben kein Problem damit und befürworten dies sogar. Als ich eines der Fotos als Referenzfoto auf die eigene Website stellte und der Auftraggeber das vor kurzem bemerkte, rief mich dieser an und drohte mit einer Anzeige wenn ich dieses Bild nicht umgehend lösche.
Auf dem Foto sind Trauringe aus ihrer eigenen Schmiede zu sehen.
Die Auftraggeberin hatte bei Auftragserteilung eine konkrete Vorstellung mit Beispielbilder die ich genau eingehalten und umgesetzt habe.
Trotz sorgfältiger Arbeit und perfekter Umsetzung ist die Auftraggeberin vom Auftrag zurückgetreten weil ihr die Bilder nicht Gefallen haben.
Aus Kulanz und weil ich kein Streß mit ihr haben wollte habe ich den Auftrag storniert.
Ist das so richtig das ich das Bild wieder löschen muss obwohl ich der Urheber bin?
Wenn ja, was für einen Vertrag muss ich vor jedem Auftrag machen damit ich so etwas künftig vermeide?
Oder reicht es wenn ich einen entsprechenden Text in den AGB´s einbaue das ich Bilder als Referenz nutzen darf und darauf hinweise?
Ein frohes Fest und beste Grüße, Nick
21. Dezember 2018 at 13:45
Hallo Nick,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
5. Oktober 2018 at 7:53
Wie soll man sich als Eltern schuetzen, ich kapier grad mal wie email und google search funktioniert.
Ich hab erst durch ne Abmahnung mitbekommen das es diesen torrent Kram gibt. Ich hab netflix und applemusic. Vielleicht hat eines meiner Kinder was gemacht. Die Abmahnung ist fuer 16s – 915 Euro.
Aber nochmal – eine Sache ist wie geht man mit der Abmahnung um aber andererseits wie kann ich technisch verhindern, dass jemand meine Internet IP fuer illegal stuff nutzt. Natuerlich haben wir ein wifi passwort – aber wenn Freunde meiner kids kommen oder Gaeste fuer uns geben wir es ihnen. Muesste nicht irgendwo mal ein Tip stehen, wie man wie gesagt als Eltern illegal Kram der kids vermeiden kann – kann ja nicht sein, dass ich zum IT experten werden muss oder meinen kids internet komplett wegnehmen muss.
8. Oktober 2018 at 9:47
Hallo Maud,
laut BGH sind Eltern nicht dazu verpflichtet, ihre Kinder bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Allerdings müssen diese, über Gefahren des Internets, die Verletzung von Rechten und das Verbot zur widerrechtlichen Teilnahme an Tauschbörsen belehren. Eine Überwachung ist nach Auffassung des BGH erst notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Urheberrecht vorliegen.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. August 2018 at 18:16
Hallo und danke für den interessanten Artikel. Ich bin hierauf gestoßen, weil jemand eines meiner Urheberrechte verletzt hat, eine Schrift, die ich auf einem Marktplatz verkaufe, wurde auf eine Platform hochgeladen, die diese kostenlos zum Download anbietet – was ich in dem Fall als geschädigter Urheber, wenn es auf der Seite nicht einmal ein Kontaktformular gibt?
Danke und liebe Grüße,
Bianca S.
20. August 2018 at 8:50
Hallo Bianca,
es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über den Hoster bzw. Anbieter des Webspaces an die Informationen des Betreibers der Internetseite zu gelangen. Eine Auskunft ist allerdings in der Regel nur durch eine richterliche Anordnung möglich. Daher sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. März 2017 at 0:49
Vielleicht sollte erwähnt werden, dass man Ende, trotz Unschuld auf den Kosten sitzen bleibt. „Beauftragen sie einen Anwalt“ – sicherlich ein guter Tipp, dieser kostet je nach Streitwert dann auch schon mal sein 400 Euro Pauschal für außergerichtliche Angelegenheiten. Diese 400 Euro bekommt man leider nicht zurück, selbst wenn der komplette Fall abgeschmettert wird, weil gar keine Verletzung vorlag.