Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024
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Es ist auf den ersten Blick nicht immer direkt zu erkennen, ob es sich bei einem Foto, einem Text oder einer Melodie um ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk handelt. Deshalb gilt bei der Verwendung von Daten und Dateien aus fremden Quellen besondere Vorsicht, denn eine Urheberrechtsverletzung kann teuer werden!
Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Urheberrechtsverletzung:
Einstweilige Verfügung Raubkopie Rückverfolgung der IP-Adresse Schadensersatz Strafe bei Urheberrechtsverstoß Urheberrechtsbeschwerde auf YouTube Urheberrechtshinweis Urheberrechtsverletzung anzeigen Urheberrechtsverletzung: Was tun? Verjährung
Inhalt
FAQ zur Urheberrechtsverletzung
Privatkopien dienen, wie der Name schon sagt, der privaten Nutzung. Urheberrechtsverletzungen liegen bei der Verwertung in der Öffentlichkeit vor.
Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, können Bilder und Videos meist beim Betreiber der Plattform gemeldet werden. Darauf folgt in der Regel eine schnelle Entfernung. Erlaubt sind hingegen Verlinkungen.
Eine Meldestelle für Verstöße gegen das Urheberrecht gibt es nicht. Häufig bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Die Verjährung erfolgt nach drei Jahren. Damit für eine Urheberrechtsverletzung aber keine Strafe mehr droht, ist bei der Frist allerdings nicht der Tag der Tat, sondern der Tag der Entdeckung des Verstoßes entscheidend.
Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
Bei einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Begriff beschreibt dabei meist die Missachtung der im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführten Verwertungsrechte.
Ziel der Verwertungsrechte ist es, die finanzielle Vergütung des Urhebers zu sichern und das Werk zu schützen. So darf der Urheber als einzige Person darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht und in welcher Form dieses verwendet wird. Die Verwertungsrechte bleiben immer beim Schöpfer, eine Übertragung ist erst nach dem Tod an dessen Erben möglich.
Folgende Rechte zur Verwertung sind im UrhG aufgeführt:
- § 16 Vervielfältigungsrecht
- § 17 Verbreitungsrecht
- § 18 Ausstellungsrecht
- § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- § 20 Senderecht
- § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Aber auch ein Verstoß gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte kann rechtliche Folgen nach sich ziehen. Diese Rechte schützen die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung, stellen also kreative sowie schöpferische Leistung ins Zentrum.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzen sich wie folgt zusammen:
- § 12 Veröffentlichungsrecht
- § 13 Anerkennung der Urheberschaft
- § 14 Entstellung des Werkes
Der Schutz durch das Urheberrecht gilt allerdings nicht vollkommen uneingeschränkt. Besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit am Werk, sind Urheberrechtsverletzungen in einem vorgeschriebenen Rahmen zulässig. Diese Beschränkungen werden auch als Schranken des Urheberrechts bezeichnet.
Neben der vorübergehenden Vervielfältigung, der Verwendung von Textwerken für Pressespiegel sowie Zitate, zählt auch die Kopie zum privaten Gebrauch zu diesen Schranken.
Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, gegen die ein juristisches Vorgehen angebracht ist, kann die Beantwortung der folgenden drei Fragen zeigen:
- Ist das Werk tatsächlich durch das Urheberrecht geschützt?
- Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
- Fand die Urheberrechtsverletzung widerrechtlich statt?
Lautet die Antwort auf diese drei Fragen objektiv „Ja“, kann eine rechtliche Verfolgung der Verstöße erfolgreich sein. Eine Erfolgsgarantie besteht allerdings nicht und eine umfassende Prüfung der Einzelfälle ist notwendig.
Klage wegen Urheberrechtsverletzung vermeiden: Erwerb von Nutzungsrechten
Möchten Sie urheberrechtlich geschützte Werke verwenden, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, ist der Erwerb der so genannten „Nutzungsrechte“ notwendig. Durch eine Nutzungsrechtseinräumung erlaubt der Urheber die Verwertung seiner Werke.
Dies erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Vertrag, der sowohl die finanzielle Vergütung, die Beschränkungen als auch den festgelegten Umfang der Nutzung regelt.
Bei dieser „Lizenz“ kann es sich um ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht handeln. Während beim einfachen Nutzungsrecht weitere Personen das Werk verwenden dürfen, ist die weitere Verwertung beim ausschließlichen Nutzungsrecht sogar dem Urheber selbst untersagt.
Die Rechte zur Nutzung können zudem auch zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt sein. Ist die Verwendung eines Werks nur bis zu einem bestimmten Datum oder für einen definierten Zeitraum erlaubt, handelt es sich dabei um eine zeitliche Beschränkung. Eine Begrenzung auf bestimmte Länder, Orte oder Sprachräume wird als örtliche Beschränkung betitelt. Von einer inhaltlichen Beschränkung ist die Rede, wenn die Nutzungsarten getrennt vergeben und dadurch eine Verwertung von unterschiedlichen Personen oder Firmen erfolgt.
Welche rechtlichen Folgen kann die Verletzung vom Urheberrecht haben?
Wer ohne das Einverständnis des Urhebers dessen Werke veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt, muss mit einer Strafe rechnen. Urheberrechtsverletzungen können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Das Zivilrecht wird auch als privates Recht bezeichnet und regelt die Ansprüche der Bürger untereinander. Denn sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten handelt es sich um Bürger. Die Staatsanwaltschaft tritt nicht in Erscheinung. Dies ist zum Beispiel bei Kaufverträgen, Erbschaften und beim Familienrecht der Fall.
Beim Strafrecht handelt es sich um öffentliches Recht, welches zum Beispiel bei einer Straftat Anwendung findet. Es regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Sinn des Strafrechts ist es, für Ordnung in der Gesellschaft zu sorgen und ggf. fehlerhaftes Verhalten zu bestrafen. Eine strafrechtliche Verfolgung der Tat findet unabhängig vom Interesse des Opfers statt und hat das Ziel, den Täter zu erziehen bzw. weitere Straftaten zu unterbinden.
Bei einer Urheberrechtsverletzung ist es unerheblich, ob der Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgte. Eine juristische Ahndung ist auch dann möglich, wenn sich der Täter nicht bewusst ist, dass er Rechte verletzt.
Wird eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, wird häufig zuerst eine Abmahnung versendet. Dabei handelt es sich um eine Methode den Verstoß gegen das Urheberrecht außergerichtlich zu lösen. Ziel ist also eine sogenannte „Prozessvermeidung“. Die Abmahnung enthält den Hinweis auf ein fehlerhaftes Verhalten, die Anweisung dieses Verhalten zu unterlassen und ggf. die Forderung von Schadensersatz.
Bei Urheberrechtsverletzungen erfolgen Abmahnungen häufig durch einen Anwalt, aber auch jeder Rechteinhaber kann eine solche versenden, um seine Rechte zu schützen. Wird die Abmahnung ignoriert, können die Ansprüche auch vor Gericht geltend gemacht werden.
Eine Abmahnung ist vor einen zivilen Prozess nicht notwendig, allerdings wird diese empfohlen, um die hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Stellt sich vor Gericht heraus, dass aufgrund einer Abmahnung das Verfahren unnötig gewesen wäre, weil der Täter einsichtig ist, kann auch der Rechteinhaber an den entstandenen Kosten beteiligt werden.
Zivilrecht: Welche Ansprüche können bei einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden?
Die Verwendung von unter dem Schutz des Urheberrechts stehenden Fotos, Musikstücken oder Filmen ist nur durch Urheber oder den Inhabern der Nutzungsrechte zulässig.
Werden Medien ohne die ausdrückliche Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber verwendet, beispielsweise auf dem eigenen Blog oder auf Werbeflyer, stellt dies einen Eingriff in das Urheberrecht und somit eine Urheberrechtsverletzung dar.
Zum Schutz seiner Rechte, aber auch um mögliche finanzielle Einbußen auszugleichen, kann ein Urheber diverse Ansprüche geltend machen. Das UrhG beinhaltet folgende Möglichkeiten gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen:
Anspruch auf Unterlassung
Liegt eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor und besteht zudem die Gefahr auf Wiederholung, kann der Rechteinhaber von seinem Anspruch auf Unterlassung Gebrauch machen. Durch den Unterlassungsanspruch wird der Rechteverletzter aufgefordert, ein konkret beschriebenes rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen.
Häufig erachten die Gerichte bereits durch den einmaligen Verstoß gegen das Urheberrecht eine Wiederholungsgefahr als vorhanden und geben dem Anspruch auf Unterlassung statt. Dieser wird meinst in Form einer Unterlassungserklärung geltend gemacht.
Das UrhG ermöglicht auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Das bedeutet, dass bereits vor der tatsächlichen Urheberrechtsverletzung rechtliche Mittel ergriffen werden können. Möglich ist dies, wenn bereits Vorbereitungen zum Verstoß gegen das Urheberrecht eingeleitet oder geplant wurden.
Weiterführende Ratgeber zum Anspruch auf Unterlassung:
Unterlassungsanspruch Unterlassungserklärung Unterlassungsklage
Anspruch auf Beseitigung
Beim Beseitigungsanspruch handelt es sich um eine Ergänzung zur Unterlassung. Denn trotz Unterlassung einer bestimmten Handlung kann die Urheberrechtsverletzung weiterhin bestehen.
Bei einer Beeinträchtigung des Urheberrechts kann der Urheber die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung verlangen. Das bedeutet, dass der Rechteverletzer dafür Sorge tragen muss, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Dies ist in der Regel mit einem großen Aufwand und Kosten verbunden.
Die Kosten für die Beseitigung sind vom Rechteverletzer zu tragen. Übernimmt der Urheber die Wiederherstellung des Originalzustandes selbst oder beauftragt dafür ein Unternehmen, kann er die dafür angefallenen Kosten durch den Schadensersatzanspruch zurück fordern.
Allerdings muss die Beseitigung in einem zumutbaren Rahmen liegen. So reicht es bei einem gefälschten Gemälde aus, die Signatur des Künstlers zu entfernen, eine Kennzeichnung als Fälschung oder sogar eine Vernichtung ist nicht notwendig.
Anspruch auf Schadensersatz
Möchte der Urheber eine Entschädigung für die finanziellen Einbußen, die durch die Verletzung seiner Rechte entstanden sind, kann er seinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Schadensersatz auf drei Arten berechnet werden: Verletzergewinn, entgangener Gewinn oder Lizenzanalogie.
Fordert der Geschädigte die Herausgabe des Verletzergewinns, bezieht sich dies auf die Einnahmen, die der Verletzer durch die Verwertung des widerrechtlich verwendeten Werkes erzielt hat. Der Verletzer darf dabei entstandene Kosten, wie zu Beispiel durch Produktion und Vertrieb, abziehen.
Als entgangener Gewinn wird der konkret entstandene Schaden bezeichnet. Dabei handelt es sich also um Geschäfte, die aufgrund des Verstoßes nicht zustande gekommen sind. Nachweisbar ist dies zum Beispiel durch Umsatz- oder Gewinneinbrüche.
Die häufigste und einfachste Methode zur Berechnung des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie. Dabei wird durch die Gebühren aus einem fiktiven Lizenzvertrag ein Schaden ermittelt. Eine Berechnung erfolgt durch den Vergleich mit Lizenzverträgen der jeweiligen Werkarten.
Welche Methode beim Schadensersatzanspruch Anwendung findet, entscheidet zumeist der Geschädigte. Allerdings liefert die Lizenzanalogie relativ einfach nachvollziehbare und angemessene Summen. Die Verwendung der anderen Methoden ist nur dann ratsam, wenn dadurch ein erheblicher finanzieller Vorteil entsteht.
Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Der Urheber hat meist ein großes Interesse daran, dass die unrechtmäßigen Vervielfältigungen seines Werkes nicht weiter auf dem Markt erhältlich sind. Schließlich können diese neben dem möglichen finanziellen Verlust auch eine Schädigung der Reputation und des Images zur Folge haben.
Aus diesem Grund hat der Schöpfer drei Möglichkeiten diese Plagiate aus dem Verkehr zu ziehen:
- Vernichtung
- Rückruf
- Überlassung
Die Vernichtung von rechtswidrig verbreiteten oder produzierten Vervielfältigungsstücken gilt, ebenso wie der Rückruf und die Überlassung, als eine besondere Form des Beseitigungsanspruches. Vom Urheberrechteverletzer kann nur die Vernichtung der Vervielfältigungen verlangt werden, die sich in seinem Besitz befinden.
Der Begriff Vernichtung ist aber nicht generell mit der vollständigen Zerstörung des Mediums gleichzusetzten. In der Regel ist es ausreichend, wenn eine weitere Verwendung nicht mehr möglich ist und somit weitere Rechtverstöße ausgeschlossen sind.
Eine Ausweitung des Anspruchs auf Vernichtung kann in seltenen Fällen auch auf die Geräte zur Herstellung der Vervielfältigung erfolgen. Als notwendig kann dies zum Beispiel bei den Gussformen für urheberrechtlich geschützte Skulpturen erachtet werden.
Der Anspruch auf Rückruf verlangt vom Verletzer, dass er die widerrechtlichen Vervielfältigungen zurückholt. Für die dabei entstehenden Kosten muss er selbst aufkommen. Abhängig vom Umfang der Verbreitung können dabei hohe Summen anfallen.
Anstatt einer Vernichtung kann der Urheber auch die Herausgabe der Kopien fordern, die sich im Besitz des Urheberrechteverletzers befinden. Dies wird dann als Überlassungsanspruch bezeichnet. Sinnvoll ist die Überlassung dann, wenn der Urheber für die Vervielfältigungen Verwendung hat.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beim Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung gilt es den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass die Maßnahmen zur Beseitigung einer Rechtsverletzung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Verstoßes stehen müssen. Weshalb für jeden Fall eine individuelle Abwägung erfolgt.
Ein Beispiel soll den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verdeutlichen: Die widerrechtliche Verwendung eines durch das Urheberrecht geschützten Bildes für den Druck von Flyern kann die Vernichtung dieser zur Folge haben. Zudem ist es auch angemessen, bereits ausgelegte Flyer wieder einzusammeln. Unverhältnismäßig wäre allerdings die Zerstörung von Computer und Drucker, die zur Erzeugung des Handzettels verwendet wurden.
Anspruch auf Auskunft
Der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers ist im UrhG festgeschrieben. Dieser besagt, dass für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung über die Identität das unrechtmäßigen Nutzers Auskunft zu geben ist. Wichtig ist dies insbesondere bei Verstößen im Internet. Denn die Täter wiegen sich häufig durch die Anonymität des World Wide Webs in Sicherheit und glauben einer möglichen Strafe dadurch zu entgehen.
Um dem Anspruch nachzukommen, werden die IP-Adresse des Verletzers sowie das Datum und die Uhrzeit der Tat benötigt. Mit diesen Daten kann der Rechteinhaber beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf Auskunftserteilung unter Verwendung der Verkehrsdaten stellen.
Allerdings findet durch die Ermittlung der Identität des Rechteverletzters ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis statt, weshalb eine richterliche Anordnung notwendig ist.
Zudem ist Eile geboten, denn die Internet-Provider dürfen die Verkehrsdaten nur sieben Tage lang archivieren. Um eine fristgerechte Löschung zu verhindern, erlassen die Gerichte in der Regel direkt nach der Antragsstellung eine einstweilige Anordnung. Diese wird auch als Sicherungsbeschluss bezeichnet und verpflichtet den Provider dazu, die jeweiligen Daten weiterhin aufzubewahren.
Die Herausgabe vom Namen und Adresse des Rechteverletzers erfolgt erst nach einem Gerichtsverfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruches geprüft wird. Durch die Ermittlung des Täters ist es möglich, weitere zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung dient der Informationsschaffung, also um Beweise für eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu sammeln. Zu diesem Zweck kann zum Beispiel bei Filesharing eine Hausdurchsuchung erfolgen, um unter anderem die Überprüfung von Computern sowie Maschinen, aber auch von möglichen Korrespondenzen zu ermöglichen.
Wird eine gewerbliche Verbreitung angenommen, dürfen auch Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen eingesehen werden. Allerdings muss das Gericht auch Maßnahmen treffen, um die vertraulichen Geschäftsunterlagen und die Rechte der Kunden zu schützen.
Die Durchführung der Besichtigung erfolgt in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Notwendig ist dies, für die Wahrung der beiderseitigen Rechte von Rechteinhaber und Verletzer.
Strafrecht: Welche Konsequenzen sieht der Gesetzgeber vor?
Wie bereits erwähnt, kann eine Urheberrechtsverletzung auch durch das Strafrecht geahndet werden. Allerdings erfolgt in der Regel die Ahndung eine Urheberrechtsverletzung auf zivilrechtlicher Ebene durch den Urheber oder den jeweiligen Rechteinhaber.
Strebt ein Rechteinhaber die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an, muss er dafür einen Antrag stellen. Eine automatische Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann die Staatsanwaltschaft auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht von sich aus aktiv werden.
Welche Strafen das Strafrecht bei Urheberrechtsverletzungen vorsieht, zeigt die nachfolgende Tabelle:
Tatbestand | Strafe für Privatperson | Strafe für Gewerbe |
---|---|---|
Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre |
Unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen auf Werken der bildenden Künste (Kunstfälschung) | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre |
Unerlaubter Eingriff in die Schutzrechte der verschiedenen Werkarten | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre |
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (Umgehung des Kopierschutzes) | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre |
Ergänzend zu den Sanktionen nach erfolgten Urheberrechtsverletzungen, stellt das Urheberrecht auch bereits den Versuch der Rechteverletzung unter Strafe.
Bei einer Urheberrechtsverletung erfolgt die Verjährung nach drei Jahren. Allerdings beginnt diese Frist nicht mit dem Tag des Rechtsverstoßes, sondern erst wenn der geschädigte Rechteinhaber von dem Vergehen Kenntnis nimmt. Zudem wird die Verjährung zum nächsten vollen Jahr berechnet. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß, der am 23.06.2015 festgestellt wurde, die Frist erst ab dem 01.01.2016 beginnt und die Verjährung am 31.12.2018 erfolgt.
Eine Alternative zur Anzeige wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet
Als Urheber steht es Ihnen frei wegen einer Urheberrechtsverletzung den vermeintlichen Rechteverletzer direkt zu kontaktieren (zum Beispiel per Mail) und ihn über seinen Verstoß zu informieren.
Diese Methode kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn es sich bei beiden Parteien um Privatpersonen handelt und weder finanzielle Vor- oder Nachteile entstanden sind.
Dies kann zum Beispiel bei kleineren, persönlichen Webseiten der Fall sein. Dem Täter ist dabei meist nicht einmal bewusst, dass er einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen hat. Um weitere rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, führt eine solche Mail meist zum schnellen Entfernen von Bildern oder Texten.
Der Inhalt der Nachricht sollte sachlich und frei von Vorwürfen formuliert sein. Geben Sie konkret an, um welchen Beitrag oder welches Bild es sich handelt und informieren Sie über die im Urheberrecht festgeschriebenen Rechte des Urhebers. Sind Sie gewillt einen Anwalt zu beauftragen, wenn auf diese informelle Mail keine Reaktion folgt, können Sie auch dies vermerken.
Möchten Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, empfiehlt sich, dafür einen Anwalt zu beauftragen, der mit dem Urheber- und Medienrecht vertraut ist. Sein Fachwissen kann unter anderem bei der Höhe des angemessenen Schadensersatzes von Vorteil sein.
Urheberrechtsverletzung: Welche Kosten können anfallen?
Die Verwendung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Zustimmung des Urhebers, kann teuer werden. Welche Kosten bei einer Urheberrechtsverletzung unter anderem anfallen können, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Abmahnungsgebühr
- Schadensersatz
- Anwaltskosten
- Gebühren für Gutachter
Als Abmahnungsgebühr werden die Kosten bezeichnet, die ein Anwalt für die Erstellung einer Abmahnung berechnet. Für Privatpersonen, die erstmalig vom jeweiligen Rechteinhaber abgemahnt werden, sind die Abmahnungsgebühren auf 150 Euro begrenzt.
Diese Deckelung geht auf das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 01. Oktober 2013 zurück. Durch das Gesetz wird bei einer Abmahnung der Streitwert für eine Urheberrechtsverletzung auf 1.000 Euro beschränkt. Dies hat zur Folge, dass auch für die Anwaltskosten ein Höchstwert gilt, denn diese werden durch den Streitwert berechnet.
Zu den anfallenden Kosten bei einer Urheberrechtsverletzung kann auch der Schadensersatz zählen. Welche Möglichkeiten existieren, um die Höhe der Entschädigung zu berechnen, wurde zuvor bereits erläutert. Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung des Schadensersatzes um Einzelfallentscheidungen. Jeder Fall bedarf also einer individuellen Betrachtung und Einschätzung.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, um sich gegen eine Abmahnung oder eine Verletzung Ihrer Urheberrechte zu wehren, entstehen durch dessen Tätigkeit Kosten. In der Regel muss der Rechteverletzer für die Anwaltskosten bei der Urheberrechtsverletzung aufkommen.
Um die kreative Leistung und mögliche Rechteverletzungen zu beurteilen, werden im Zuge von Gerichtsverhandlungen häufig Gutachter befragt oder Gutachten in Auftrag gegeben. Auch dafür entstehen Kosten.
Es zeigt sich also, dass für eine Urheberrechtsverletzung bei Film, Foto und jeder anderen Werkart vielfältige Kosten anfallen können. Ein paar unbedachte Klicks im Internet können sich somit schnell zu einer Rechnung in Höhe von mehreren hundert Euro summieren.
Urheberrechtsverletzung – kurz und kompakt
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des Urhebers verwertet werden. Gegen einen solchen Verstoß kann der Urheber juristisch vorgehen und unter anderem Schadensersatz fordern.
22. August 2023 at 12:02
Ich hoffe ich bekomme nur eine Abmahnung. Zur Sicherheit werde ich mir einen Anwalt für Strafrecht nehmen. Der kann mir hier sicher helfen. [Link von Redaktion entfernt]
26. April 2023 at 18:22
Das Urheberrecht sollte man auf jeden Fall sehr ernst nehmen. Vor allem das Kopieren von Bildern aus dem Internet passiert schnell mal. Da muss man aber besonders aufpassen. Wenn man sich bei Bildern nicht sicher ist, könnte man auch mal mit einer Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht in Kontakt treten. [Link von der Redaktion entfernt]
21. September 2022 at 19:12
Hallo Urheberrecht.de
Wer verstößt gegen das Urheberrecht, wenn ein Post auf den Social Medien mit einen von einer Agentur produzierten Film (dieser besteht zum Teil aus online „geklauten“ Stücken) für den Post als Privat-Post veröffentlicht wird?
Ist die Agentur aus Sicht des Urherber zu belangen, oder die Privatperson, die den Film freigegeben und auch eigenverantwortlich publiziert hat?
VG
DW
26. Juni 2022 at 11:33
Gut zu wissen, wie das Zivilrecht in Bezug auf Urheberrechtsverletzung aussieht. So etwas kann ja heutzutage schnell passieren. Grade durch das Internet.
14. Juni 2022 at 10:28
Download vom Filmen
Ist Download vom Filmen und Videostreaming für eigene Nutzung bzw. nur zu schauen und nur auf einen Gerät zu schauen, ist strafbar oder nicht des Urhebergesetz (UrhG)?
Wenn Ja, dann gemäß welchem Gesetz(en) Paragraf(en)?
Es steht in StGB kein Wort darüber!!
Shakk