Am Landgericht Hamburg haben die Erben von Kinderbuchautorin Astrid Lindgren einen Unterlassungsantrag gestellt, um die Verbreitung des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf“ zu unterbinden. Dabei handelt es sich um die nächste Maßnahme in einem bereits mehrere Jahre andauernden Urheberrechtsstreit um Pippi Langstrumpf.
Worum geht es beim Urheberrechtsstreit von Pippi Langstrumpf?
„Ich hab‘ ein Haus, ein kunterbuntes Haus, ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus …“
Mit Textzeilen wie dieser hat das Lied „Hey, Pippi Langstrumpf“ viele Kindheiten nachhaltig geprägt. Bekanntheit erlangte der Song vor allem als Intro für die Filme und Fernsehserien über das stärkste Mädchen der Welt.
Dafür wurde der schwedische Originaltext, der von Astrid Lindgren stammt, von Wolfgang Franke und Helmut Harun 1969 ins Deutsche übertragen. Allerdings hielten sich diese bei der Übersetzung nicht genau an das Original, sondern ergänzten dieses zum Beispiel durch Pippis eigenwillige Rechenweise.
Wie das schwedische Original klingt, zeigt das folgende Video:
Die Erben von Lindgren sehen in diesen Veränderungen eine urheberrechtliche Bearbeitung, die ohne das Einverständnis der Autorin erfolgte. Aus diesem Grund wurde bereits 2014 eine erste Abmahnung an die Rechteinhaber der deutschen Textversion geschickt. 2017 erfolgte im Urheberrechtsstreit um Pippi Langstrumpf die Einreichung einer Klage mit dem Ziel, die aktuellen Erlöse, die die GEMA treuhänderische einnimmt, zu beanspruchen. Nun folgte ein Unterlassungsantrag, der die weitere Verwertung des Songs verhindern soll.
Die deutschen Rechteinhaber berufen sich auf die freie Benutzung der Vorlage, weshalb eine Einwilligung nicht notwendig sei. Wie das Urteil am Hamburger Landgericht ausfallen wird, ist bislang noch vollkommen unklar. So sagte der Gerichtssprecher Kai Wantzen: „Das Verfahren berührt sehr komplexe urheberrechtliche Fragen“.
Was ist die „freie Benutzung“?
Eine zentrale Frage beim Urheberrechtsstreit um Pippi Langstrumpf ist, ob es sich beim deutschen Text um eine freie Benutzung handelt. Die Regelungen dazu ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). In § 24 Abs. 1 UrhG heißt es dazu:
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist demnach allerdings nur dann ohne das Einverständnis des Rechteinhabers möglich, wenn ein neues und selbstständiges Werk dabei entsteht. Dazu müssen die Merkmale des Originalwerks in den Hintergrund treten. Da sich diese Bewertung schwierig gestalten kann, muss ggf. jeder Einzelfall separat geprüft werden.
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