Die Urheberrechtsreform: Streitpunkt zwischen Wissenschaft und Markt

Von Norbert C.

Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Am 28. Mai 2021 billigte der Bundesrat die Novelle des Urheberrechts, die damit zum 7. Juni 2021 in Kraft tritt. Dadurch sind Plattformen, die Uploads ermöglichen, urheberrechtlich für die entsprechenden Inhalte verantwortlich. Rechtswidrige Inhalte müssen die Betreiber daher blockieren, was in der Regel voraussichtlich durch den Einsatz von Uploadfiltern gewährleistet wird. Mehr dazu hier.

Das Urheberrecht sieht sich immer wieder konfrontiert mit Veränderungen in der Medienwelt, an die es sich anzupassen gilt. Aus diesem Grund wurde dieses Jahr eine Urheberrechtsreform beschlossen, die den Anforderungen einer zunehmend digital agierenden Wissensgesellschaft gerecht werden soll.

Die Urheberrechtsreform soll in Deutschland das Urheberrecht der zunehmenden Digitalisierung anpassen.
Die Urheberrechtsreform soll in Deutschland das Urheberrecht der zunehmenden Digitalisierung anpassen.

FAQ zur Urheberrechtsreform

Was beinhaltet die Urheberrechtsreform?

Die Reform soll das Urheberrecht an die Anforderungen anpassen, die die moderne, digitalisierte Medienwelt an die Gesellschaft stellt und umgekehrt. So soll der Zugang zu geschützten Werken zu Bildungszwecken vereinfacht werden, ohne dass der Urheber auf seine materiellen Rechte verzichten muss.

Gilt die Urheberrechtsreform schon?

Ja, diese trat im März 2018 in Kraft. Da sie befristet ist, herrscht zu diesem Thema auch eine große Rechtsunsicherheit und es bleibt abzuwarten, welche Regelungen mit Ablauf der Frist getroffen werden.

Wird es weitere Reformen geben?

Die Gesellschaft ist ständig im Wandel, weshalb auch die Gesetze und Vorschriften immer wieder angepasst werden müssen. Daher wird es auch in Zukunft immer wieder Reformen geben.

Reform: Das Urheberrecht ist voller Dynamik

Im Juni 2017 wurde eine Reform vom Urheberrecht beschlossen, die aber zunächst befristet ist.
Im Juni 2017 wurde eine Reform vom Urheberrecht beschlossen, die aber zunächst befristet ist.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das eigentlich Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte heißt, bestimmt in Deutschland die Verwendung geistigen Eigentums in Bezug auf ideelle sowie materielle Aspekte. Geschaffene Werke sind demnach schützbare Schöpfungen, deren Urheber besondere Rechte bezüglich der Verwertung genießen. Solche Werke können aus der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Fotografie stammen.

Da sich die Medienwelt verändert und stetig weiterentwickelt, muss dementsprechend auch das Urheberrecht immer wieder angepasst und modifiziert werden. Beispielsweise mit dem Film, dem Internet oder auch mit technisch erstellten Illustrationen kamen moderne Medien hinzu, für die eigene Regelungen hinsichtlich des Urheberrechts geschaffen werden mussten. Im Juni 2017 beschloss der Bundestag eine umfassende Urheberrechtsreform, die vor allem für die Wissenschaftswelt interessant ist.

Bei urheberrechtlich geschützten Werken beträgt die Schutzdauer des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Urheberrechtsreform in Deutschland: Erfordernisse der Wissensgesellschaft

Die Urheberrechtsnovelle soll den Anforderungen der digitalen Wissensgesellschaft gerecht werden.
Die Urheberrechtsnovelle soll den Anforderungen der digitalen Wissensgesellschaft gerecht werden.

Die vom Bundeskabinett beschlossene Urheberrechtsreform soll das Urheberrecht an die aktuellen Erfordernisse der Gesellschaft anpassen. Diese Angleichung mit dem Namen „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)“ soll Richtlinien zur Nutzung urheberechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft sowie Bibliotheken, Museen und Archiven vereinheitlichen und an Voraussetzungen der Digitalisierung anpassen.

Da gerade im Unterricht und in der Forschung ständig mit geschützten Werken gearbeitet wird, sollen Regeln für die freie Nutzung dieser geschaffen werden. Eine angemessene Vergütung soll dabei weiterhin dem Rechteinhaber gewährleistet werden, die pauschal über die Verwertungsgesellschaften erfolgt.

An Bildungseinrichtungen sieht die Urheberrechtsreform vor, dass jeweils bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht wiedergegeben werden dürfen, beispielsweise über einen Semesterapparat. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Abbildungen dürfen in vollem Umfang vervielfältigt werden. Im Vorfeld gab es Forderungen, die Grenze bei 25 Prozent anzusetzen, was aber besonders bei Verlagen auf großen Widerstand stieß.

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen 75 Prozent eines Werkes verwendet werden, wobei auch hier die 15 Prozent für das öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes gelten. Bibliotheken dürfen in bestimmten Fällen Kopien erstellen, um diese zu verbreiten und zu verleihen. Sie können Nutzern von Leseterminals pro Sitzung bis zu 10 Prozent eines Werkes für nichtgewerbliche Zwecke zur Verfügung stellen.

Die neu geschaffenen Regelungen der Urheberrechtsreform sind zunächst bis Ende Februar 2023 befristet. Nach vier Jahren soll die Bundesregierung die Reform evaluieren und einen Dialog zwischen Urhebern und Nutzern ermöglichen, dessen Ergebnisse die Basis für eine Online-Lizensierungsplattform bilden sollen.

Kritik an der Urheberrechtsnovelle

Die EU-Urheberrechtsreform reagiert insbesondere auf Kritik der Zeitungs- und Zeitschriftenwirtschaft.
Die EU-Urheberrechtsreform reagiert insbesondere auf Kritik der Zeitungs- und Zeitschriftenwirtschaft.

Kritiker auf der einen Seite bemängeln, dass gerade Deutschland als „Bildungsnation“ den Zugang zu freier Bildung durch die Reform weiter beschränkt und dass Regelungen fehlen, wer die Kosten für die Verwendung geschützter Werke schließlich tragen soll. Es gab Überlegungen, diese an Universitäten auf die Studenten umzuwälzen, die pauschal zusätzlich zum Semesterbeitrag eine Gebühr bezahlen sollen.

Kritiker der anderen Seite, vornehmlich des Buchhandels und der Wissenschaftsverlage, beklagen, dass die Reform vom Urheberrecht den besonderen Aufwand nicht anerkennt, der bei der Herausgabe beispielsweise von Lehrbüchern entsteht. So sehen sie geringere Chancen, ihre Investitionen am Markt wieder ausgleichen zu können, wenn Teile bestimmter Werke von einer Vergütungspflicht ausgeschlossen sind.

Auch auf der gesamt-europäischen Ebene wurden 2016 Regelungen beschlossen, die eine EU-weite Urheberrechtsreform einleiteten. Durch diese wird das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger in ganz Europa geltend. Vor allem die Zeitungs- und Zeitschriftenwirtschaft kritisierte schon lange, dass Online-Dienstanbieter ihre Inhalte verwenden, ohne eine angemessene Vergütung bezahlen zu müssen. Nachrichten-Aggregatoren und Suchmaschinen zahlen nun auch schon für kurze Auszüge aus Artikeln Lizenzgebühren.

Urheberrechtsreform – kurz und kompakt

Die Urheberrechtsreform soll dazu dienen, das Urheberrecht an die Erfordernisse einer modernen Wissensgesellschaft anzupassen. Dazu werden bestimmte Werke wie z. B. Lehrbücher zum Teil einer freien Nutzung zugänglich gemacht und sollen künftig einer pauschalen Vergütung unterliegen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (68 Bewertungen, Durchschnitt: 4,13 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Norber Author Icon
Norbert C.

Norbert gehört seit 2021 zum Team von urheberrecht.de. Als Redakteur schreibt er Ratgeber zu Themen wie Abmahnung und Gewerblichem Rechtsschutz. Norbert hat einen Abschluss in Kunstwissenschaften und arbeitete zuvor in einem Architekturbüro.

8 Gedanken zu „Die Urheberrechtsreform: Streitpunkt zwischen Wissenschaft und Markt

  1. lawofthecyber

    23. Juni 2019 at 4:03

    Ich halte es für grundlegend falsch, Urheberrecht von digitalen, also grundsätzlich ohne aufwand unendlich oft reproduzierbaren Dingen, mit analagen Unikaten gleichzusetzen. Es widerspricht aus meiner Sicht dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, hier analoge Werke mit digitalen einfach gleichzusetzen .

    Wer einen Weltbestseller schreibt oder ein phantastisches Gemälde erstellt, hat ein weithaus höherwertiges Gut erschaffen, als jemand der ein Photo in 10 Minuten am Computer nachbearbeitet. Dennoch wird vom Urheberrecht her beides gleich geschützt und das ist meiner Meinung nach falsch.

    Rechtlich kritisch empfinde ich auch, dass es ja oft gewollt keine Transparenz bzgl. des Urheberrechts gibt, d.h. im Gegensatz zu einem signierten Gemälde oder einem Buch ohne Verfassernamen im Einband wird bei digitalen Werken die Urheberschaft verschleiert. Ich vergleiche das eher mit einem besitzlosen Fahrrad was über Wochen unverschlossen am Straßenrand steht. Hier wird vor eigener Besitznahme ja erwartet, dass geklärt wird ob es einen Eigentümer gibt (Fundbüro). In der digitalen Welt jedoch gibt es dieses Fundbüro nicht. Ich habe mitunter also gar keine Möglichkeit vom Urherber zu erfragen, in wieweit eine Nutzung (ggf. gegen Bezahlung) erlaubt sei.

    Bei solchen digitalen Werken finde ich, dass sie frei von jedermann genutzt werden können dürfen.

  2. Michael

    5. Juni 2019 at 13:37

    Wir sind die Urheber !

    Wir sind gegen Diebstahl und Ausbeutung fremden geistigen Eigentums.

    Die Veränderung im Internet, wie auch im Leben, können keinen Diebstahl geistigen Eigentums rechtfertigen.

    Es gibt sehr viele Leute und Gemeinschaften, die ihren
    Lebensunterhalt von ihrer schöpferischen Leistung bestreiten! 
    „Und das ist gut so.“
    Kreativität lohnt sich!
    Aber das Ergebnis darf nicht zur Beute Anderer werden!

  3. Werkow

    15. April 2019 at 10:54

    Jeder Bürger auf dieser Welt erhält eine Ausbilung auf Kosten des Volkes, nämlich des Steuerzahlers. Was er aus seine Ausbildung macht, bleib seiner persönlichen Einstellung überlassen. Wenn ein Inverstor eine Investiton vornimmt, will er Resultate sehen. Will dies nicht auch die Bevölkerung, die mit ihren Steuern in die Bildung des Urhebers investiert hat? Hat sie nicht den selben Anspruch auf die Resultate ihrer Investitionen? Darf der Zugang zu den Ergebnissen nur einem elitären Kreis der Bevölkerung zugänglich sein, weil diese das Kapital besitzen dieses auch durch erworbene Urheberrechte aufstocken wollen. Der Teil des Weltbevölkerung auf deren Steuern (Investitionen) Bildung ermöglicht wird soll dann keinerleis Nutzen aus ihrer Investition ziehen? Sollte man einfach derber nachdenken.

  4. Harald

    29. März 2019 at 23:51

    M.E. droht eine Gesellschaft eines kleinen elitären Clubs, welcher in der lage ist, sich fundiert zu informieren und sich fundiertes Wissen anzueignen.

  5. Eva

    27. März 2019 at 10:33

    Hallo zusammen,

    die Frage ist doch, wer das Geld bekommt. Es soll über Verwertungsgesellschaften geregelt werden. Das erscheint mir ziemlich nebulös.

    Was ist mit den geposteten Inhalten von fb – darf man die dann weiterverbreiten??

    Grüße
    Eva

    1. urheberrecht.de

      28. März 2019 at 13:10

      Hallo Eva,
      bei Inhalten auf Facebook kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Urhebers vorliegt. Daher ist es prinzipiell sinnvoll, den Ursprung der Inhalte in Erfahrung zu bringen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Daniel

    21. Februar 2019 at 22:53

    Das Urheberrecht könnte man etwas aufmotzen.

  7. Daniel Hans Jan

    21. Februar 2019 at 22:52

    Die neue Urheberrechtsform könnte mir in meinem Fall helfen,denn mein Urheberrecht wurde mal wieder verletzt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert