Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2024
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Unser alltägliches Leben wird durch eine Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften geregelt. Diese legen unter anderem fest, was erlaubt oder verboten ist und welche Rechte bzw. Ansprüche die jeweiligen Personen haben. Für das Urheberrecht in Deutschland sind die entsprechenden Regelungen vor allem im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert.
Weiterführende Ratgeber zu Gesetzen und Vorschriften:
Copyright Digitalisierung Erschöpfungsgrundsatz Kopierschutz Kunsturhebergesetz Leistungsschutzrecht Miturheber Nutzungsrecht Schöpfungshöhe Schranken des UrheberrechtsUrheberpersönlichkeitsrecht Urheberrechtsreform Verwertungsrechte
Inhalt
FAQ zum Urheberrechtsgesetz
Als zentrales Gesetz zum Urheberrecht definiert es unter anderem die Recht der Schöpfer und mögliche Maßnahmen bei Urheberrechtsverletzungen.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz gilt auf dem deutschen Staatsgebiet und schützt die Werke von deutschen Staatsangehörigen. Die Berner Übereinkunft und verschiedene Zusatzverträge sieht allerdings eine gegenseitige Anerkennung des Urheberrechts zwischen souveränen Staaten vor. Aktuell haben 174 Staaten die Übereinkunft ratifiziert.
Im Urheberrechtsgesetz ist die Dauer des Urheberrechtsschutzes definiert. Gemäß § 64 UrhG erlischt dieser siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Rechte gehen für den Zeitraum nach dem Ableben des Schöpfer an dessen Erben über.
Was besagt das Urheberrechtsgesetz?
Das Urheberrechtsgesetz gilt als zentrales Gesetzeswerk zum Urheberrecht. Es definiert unter anderem die verschiedenen Rechte der Urheber und welche Voraussetzungen eine geistige Schöpfung erfüllen muss, damit dieses den Urheberrechtsschutz genießt.
Allerdings handelt es sich beim Term „Urheberrechtsgesetz“ um eine Abkürzung bzw. einen Kurztitel. Die offizielle Bezeichnung lautet „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, aus praktischen Gründen wird der Kurztitel aber vermehrt verwendet. Darüber hinaus findet auch die Abkürzung für das Urheberrechtsgesetz „UrhG“ Anwendung.
In seiner ursprünglichen Form wurde das Urheberrechtsgesetz am 09. September 1965 erlassen und trat am 01. Januar 1966 in Kraft. Die maßgebliche Gesetzesgrundlage für das deutsche Urheberrecht und die verwandten Leistungsschutzrechte erhielt im Laufe der Zeit immer wieder umfangreiche Anpassungen und Veränderungen. Diese sollen sicherstellen, dass die Vorschriften nicht vollständig den Anschluss an die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen verlieren.
Exkurs: Die Geschichte der Urheberrechtsgesetze
Beim Urheberrecht handelt es sich – vom historischen Standpunkt ausgehend – um ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet. Dies liegt vor allem daran, dass die Grundpfeiler unseres Rechtsverständnisses nicht selten auf Vorstellungen aus dem römischen Reich basieren.
Die Idee für den Schutz von geistigen Schöpfungen und die Definition von einem einheitlichen Urheberrechtsgesetz in Deutschland setze sich hingegen erst zum Anfang des 19. Jahrhunderts durch. Gründe dafür waren zum einen die Existenz von vielen deutschen Kleinstaaten sowie die Religionskriege in Folge der Reformation.
Der Weg zum deutschen Urheberrechtsgesetz
Ein erstes deutsches Urheberrechtsgesetz wurde 1810 im neuen Landrecht von Baden eingeführt. Dieses sah einen Urheberrechtsschutz für Werke vor, welcher auf die Lebensdauer des Autors begrenzt war. Als ein besonders modernes und weitreichendes Urheberrechtsschutzgesetz gilt das preußische „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“ von 1837.
Durch die Gründung des Deutschen Kaiserreichs im Jahr 1871 entstand unter der Bezeichnung „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste“ erstmals ein für den deutschen Raum einheitliches Urheberrechtsgesetz. Nur wenige Jahre später (1886) wurde das erste internationale Abkommen zum Urheberrecht unterzeichnet. In der „Berner Übereinkunft“ einigten sich mehrere europäische Länder zu gesetzlichen Vorgaben für den grenzüberschreitenden Handel mit Büchern und Kunstwerken.
Der Urheberrechtsschutz erstreckte sich bisweilen allerdings nicht auf alle geistigen Schöpfungen – vielmehr beschränkte sich das Urheberrechtsgesetz auf das Buch und die Rechte zur Vervielfältigung. Erst 1901 wurde die zum Urheberrecht bestehenden Gesetze für Werke der Literatur und der Musik erweitert. Werke der bildenden Künste und der Fotografie sind seit 1907 geschützt. Das dadurch entstandene Urheberrechtsgesetz bildet die Basis für die heute geltenden Rechtsnormen.
Was umfasst das heutige Urheberrechtsgesetz?
Wie bereits erwähnt, bildet das UrhG die gesetzliche Grundlage für das Urheberrecht. Was das Gesetzbuch dafür genau umfasst, was es dabei im Einzelnen regelt und welche Bestimmungen es enthält, betrachten wir hier im Detail. Welche Grundintension das Urheberrechtsgesetz verfolgt, gilt dabei bereits aus § 1 UrhG hervor:
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Anhand dieses Zitates zeigt sich, dass der Urheber beim Urheberrecht eine zentrale Rolle spielt. Allerdings wirft dieser Paragraph auch Fragen auf, da unklar ist, welche Kriterien eine Person erfüllen muss, um als Urheber zu gelten und auch wenn es sich um ein Werk handelt, welches als schutzwürdig erachtet wird. Dieser grundsätzlichen Fragen nimmt sich das Urheberrechtsgesetz direkt zu Beginn an.
Was ist gemäß Urheberrecht ein Werk?
Als geschützte Werke aus den verschiedenen Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst kommen gemäß § 2 UrhG ausschließlich persönlich geistige Schöpfungen in Frage. Dabei kann es sich unter anderem um folgende Werkarten handeln:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
Werke der Musik - pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Wichtig! Diese Aufzählung ist grundsätzlich nicht als absolut zu sehen. So ist es prinzipiell auch möglich, dass eine Schöpfung sich mehreren Werkarten zuordnen lässt oder sie sogar in keine bereits definierte Kategorie passt. Allerdings kann selbst in einem solchen Fall ein Schutz gemäß Urheberrechtsgesetz bestehen.
Wer gilt im Urheberrechtsgesetz als Urheber?
Bereits mit der Schaffung und Fertigstellung eines Werkes entsteht der Urheberrechtsschutz, eine gesonderte Anmeldung oder Registrierung sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Allerdings stellt sich noch die Frage, wem die damit einhergehenden Rechte und Ansprüche zustehen. Gemäß § 7 UrhG handelt es sich bei dem Urheber immer um den Schöpfer des jeweiligen Werkes.
Daher können nur natürliche Personen als Urheber – wie Autoren, Maler oder Komponisten – auftreten. Juristische Personen – zu denen unter anderem ein Verlag, eine Produktionsgemeinschaft oder ein Verein zählen können – kommen daher als Schöpfer gemäß dem Urheberrechtsgesetz nicht in Frage.
Allerdings sieht das Urhebergesetz den Fall vor, dass mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt sind. Lassen sich die Anteile nicht gesondert verwerten, wie zum Beispiel bei einem Film und der dafür komponierten Filmmusik, treten die Beteiligten gemeinsam als Miturheber auf.
Die Rechte des Urhebers
Das Urheberrechtsgesetz räumt dem Schöpfer eines Werkes verschiedenste Rechte ein. Dabei lassen sich insbesondere die Urheberpersönlichkeitsrechte sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte differenzieren.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar und thematisieren vor allem die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Diese beinhalten unter anderem das in § 12 UrhG definierte Veröffentlichungsrecht, wonach ausschließlich der Schöpfer entscheiden darf, wann, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Darüber hinaus regeln die Urheberpersönlichkeitsrechte auch das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft. Dadurch können die Schöpfer entscheiden, in welcher Art und Weise ihr Name im Zusammenhang mit ihren Werken genannt werden soll. Diese Vorgaben gelten bei einer Verwertung durch Dritte als verbindlich.
Nicht zuletzt sieht § 14 Urheberrechtsgesetz einen Schutz vor einer Entstellung des Werkes vor. Dabei ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei der Veränderung um eine objektive Verbesserung handelt, denn die Version des Urhebers gilt laut Gesetz als Optimum.
Verwertungs- und Nutzungsrechte gemäß Urheberrecht
Möchten Dritte ein urheberrechtlich geschütztes Werk in irgendeiner Form verwerten, benötigen Sie dafür die Erlaubnis des Schöpfers. Denn im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten sind die Verwertungsrechte in gewissem Umfang übertragbar. In der Regel erfolgt die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte im Gegenzug für eine finanzielle Vergütung. Nicht selten sind dafür die verschiedenen Verwertungsgesellschaften wie zum Beispiel die GEMA oder die VG WORT zuständig.
Zu denen im Urheberrechtsgesetz aufgeführten Verwertungsrechten zählen unter anderem:
- Vervielfältigungsrecht: Herstellung von Kopien des jeweiligen Werkes
- Verbreitungsrecht: Verteilung oder Verkauf der hergestellten Kopien
- Ausstellungsrecht: Öffentliches Ausstellen von Bildern oder Werken der bildenden Künste
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: Präsentation eines Textwerkes, Aufführung eines Werkes der Musik oder Theaterstückes
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Bereitstellung von Schöpfungen im Internet
Diese Auflistung umfasst nicht alle Verwertungsrechte, die im Urheberrechtsgesetz definiert sind. Vielmehr soll sie einen Eindruck vermitteln, welchen Einfluss das Urheberrecht in unserem Alltag hat.
Schranken im Urheberrecht
Durch die zuvor aufgeführten Verwertungsrechte kann schnell der Eindruck entstehen, dass das Urheberrecht bzw. das Urheberrechtsgesetz die Nutzung von fremden Werken auf erhebliche Weise einschränkt und wir alltäglich Urheberrechtsverletzungen verüben. Denn bei der unreflektierten Betrachtung erscheint es so, als könnte selbst für die Kopie eines Zeitungsartikels zum privaten Gebrauch eine Abmahnung drohen.
Das diesem nicht so ist, liegt an den im Urheberrechtsgesetz definierten Schranken des Urheberrechts. Diese begrenzen die Rechte des Urhebers insoweit, dass die Werke unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine Zustimmung durch Dritte genutzt werden dürfen.
Eine solche Schranke stellen zum Beispiel vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gemäß § 44a UrhG dar. Dabei handelt es sich um die Zwischenspeicherung im Cache, welche für einen störungsfreien Ablauf im Internet zumeist unerlässlich ist. Ebenfalls zulässig sind Vervielfältigen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) – gemeinhin als Privatkopie bezeichnet – oder auch Zitate (§ 51 UrhG).
Welche Sanktionen sieht das Urheberrechtsgesetz vor?
Verwerten Dritte ein urheberrechtliche geschütztes Werk ohne die Zustimmung des jeweiligen Schöpfers liegt – soweit es sich dabei um keine Schranke des Urheberrechts handelt – eine Urheberrechtsverletzung vor. Das Urheberrechtsgesetz benennt für diesen Fall verschiedenste Maßnahmen, um gegen den Rechtsverstoß vorzugehen.
In der Regel versuchen die geschädigten Urheber ihre Ansprüche gemäß Urheberrechtsgesetz durch eine Abmahnung durchzusetzen. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme zur Prozessvermeidung. Die Beteiligten streben somit eine außergerichtliche Einigung an. Im Zuge der Abmahnung besteht zum Beispiel die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung geltend zu machen.
In seltenen Fällen werden Urheberrechtsverletzungen aber auch nach dem Strafrecht geahndet. Das Strafmaß geht dabei aus dem Urheberrechtsgesetz hervor. So droht für die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Urheberrechtsgesetz – kurz und kompakt
Beim Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt es sich um die wichtigste Zusammenstellung von Rechtsvorschriften zum Urheberrecht. Das Gesetz definiert dabei unter anderem welche Werke als schützenswert gelten, welche Rechte ein Urheber hat und welche Ansprüche bei einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung bestehen.
23. Juli 2023 at 9:50
Hallo, ich habe in einer grösseren Kunstsammlung der Diözese Würzburg in einer der Kirche unterstehenden Kultureinrichtung bemerkt, dass keines der Werke mit Künstlernamen versehen ist. Zwar wurde ein kleiner Bildband zu einigen wenigen Arbeiten publiziert aber weitestgehend alles ohne Kennzeichnung. Ist das rechtens und obliegt der Entscheidung des Besitzers oder gibt es eine Verpflichtung zur Namensnennung der Kunstschaffenden wenigsten in einer öffentlichen Urheberliste, die auf Wunsch vorzulegen ist? Da ich diese Umgangsweise auch bei Kunst im öffentlichen Raum bemerke wäre ich für Infos dazu dankbar und würde mich dafür einsetzen Abhilfe zu schaffen. Danke, Ch.
8. März 2022 at 12:49
Ich möchte abklären, ob ich bei einer pyrografischen Aufarbeitung des Zeichners und Kartografen WILLI HARWERTH (1894-1982), „Der Lebensweg Jesu“ von 1933, urheberrechtliche Regularien beachten muss.
Ich finde bisher keinerlei Quellen, die mir darauf eine Antwort geben können.
Vielleicht können Sie mir da helfen…
8. November 2021 at 13:20
Hallo, liebes Team,
wann ist der §24 im UrhG weggefallen, der eigentlich die freie Benutzung zur Satire und Parodie regelt bzw. wo und wie ist das jetzt geregelt?
LG Selma
25. November 2021 at 13:35
Hallo Selma,
§ 24 UrhG zur Freien Benutzung ist zum 8. Juni 2021 weggefallen. Die neuen Schrankenbestimmungen ergeben sich jetzt aus § 51a UrhG.
Ihr Team von urheberrecht.de
25. April 2021 at 0:10
Sehr geehrtes Urheberrecht Team,
hätte eine Frage zum Urheberschutz von öffentlichen Gebäuden wie ein Stadthaus, Stadttor oder Stadtwappen.
Möchte diese als Vorlage nehmen und in einem Lichtbogen (Schwibbogen) einarbeiten und auch verkaufen.
Gibt es für mein Vorhaben was zu beachten, ein speziellen Artikel zum nachlese oder muss ich bei der Stadt um Erlaubnis fragen.
Gruß Mirko
27. April 2021 at 14:26
Hallo Mirko,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
27. Oktober 2020 at 17:34
Hallo liebes Urheberrecht.de Team,
ich hätte da mal eine Frage: Wenn man beispielsweise ein Bild einer Figur nimmt und davon lediglich den Umriss (bzw. die Proportionen) nutzt, den Rest aber abändert, wäre es dann trotzdem eine Verletzung des Urheberrechts, da ein Teil des Werkes nicht von mir ist?
Liebe Grüße
13. November 2020 at 13:58
Hallo HT,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. März 2020 at 5:08
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erklären Sie, den Grund und Zweck,
weshalb unter Ihrem Impressum in der Rubrik „Urheberrecht“
(„Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten
unterliegen dem deutschen Urheberrecht.“)
völlig korrekt, das für/in der Bundesrepublik Deutschland gültige „deutschem Urheberrecht“ aufgeführt ist
Zugleich als letztes unten rechts auf der gleichen Seite, abschließend das Copyright-Symbol aufgeführt ist,
welches gemäß U.S. Copyright Law nur für/in -United States Territorium- Anwendung findet.
Vorab vielen Dank, für Ihre rechtlich klärende Antwort.
Hochachtungsvoll,
Baum
30. März 2020 at 14:04
Hallo Baum,
ein Copyright-Vermerk ist grundsätzlich in allen Staaten, die der Berner Übereinkunft beigetreten sind, nicht notwendig und somit auch in den USA nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Da das Symbol allerdings international bekannt ist und für den urheberrechtlichen Schutz steht, findet es gerade im Internet verbreitet Anwendung. Denn nicht selten gehen Nutzer davon aus, dass die Inhalte im Internet zu Nutzung und Verwertung frei zur Verfügung stehen.
Ihr Team von urheberrecht.de
9. Juli 2019 at 0:49
Hallo
Ich habe evt. eine blöde Frage aber ich muss sie jetzt stellen.
Wenn ich in einem Video-Bildmaterial verwende dann muss ich die Quellenangabe sichtbar einfügen.
Wie sieht das aus bei Presseberichten , also wenn ich z.B ein teil einer Pressekonferenz nehme und die Quellenangabe auch hinterlege. Ohne das ich damit irgendwie Geldverdiene oder wie auch immer. Dann dürfte das doch gehen oder. Ich finde dazu nichts im Netz wenn man als Journalistische Arbeiten macht und diese im Netz teilt.
Vielen Dank für die Anwort.
Freundliche Grüsse
Björn B
15. Juli 2019 at 8:45
Hallo Björn,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
29. Mai 2019 at 7:50
Wenn ich ein Plakat mit einem Gedicht oder ähnlichen das auf einen öffentlichen Parkplatz steht fotografiere darf ich das Bild dann in einem Forum einstellen ?
29. Mai 2019 at 10:25
Hallo Michael,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Ein Anwalt kann Ihnen aber sicherlich weiterhelfen.
Ihr Team von urheberrecht.de
5. Mai 2019 at 10:02
Was passiert, wenn ich auf ebay Kleinanzeigen etwas mit einem Logo verkaufe…. Was selbst gebastelt ist
10. Mai 2019 at 15:14
Hallo Rick,
wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Markenrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
11. März 2019 at 10:11
wer regelt das urheberrecht ?
15. März 2019 at 15:09
Hallo Gianluca,
die rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. Dezember 2018 at 21:34
Guten Tag,
gibt es ein Verzeichnis, der urheberrechtlich geschützten Logo’s?
21. Dezember 2018 at 12:57
Hallo Henning,
bei Logos handelt es sich um Bild- bzw. Wort-/Bildmarken. Diese werden beim Deutschen Patent- und Markenamt registiert und in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank eingetragen.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. April 2018 at 20:09
Hallo zusammen, ich bin vorsitzende in einem Elterbeirat und wir wollen ein kleines Büchlein mit natürlichen Hausmittelchen unserer Eltern für unsere Eltern herstellent, leider haben wir keinerlei Erfahrung auf was wir rechtlich aufpassen müssen und vor allem ob es sich bei der Namensfindung um einen geschützten Namen geht.
Wir haben Vorschläge von unseren Eltern, z.B.: kommen folgende Namen vor:
+ Kneippianer – Wissen für ALLE
+ Emmeram´s Kneippianer-Wissen
+ Kneippi macht stark usw.
sind hier geschützte Namen vorhanden, wenn ja wie können wir es schreiben, ohne was befürchten zu müssen.
Vielleicht bin ich auch hier gar nicht richtig.
Vielen Dank
Freundliche Grüße
Meyr B.
9. April 2018 at 9:13
Hallo Meyr,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Wir sind zu einer Rechtsberatung nicht befugt.
Ihr Team von Urheberrecht.de