Urheberrechtsfreie Bilder: Gibt es sie wirklich?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Betreiber von Blogs und kleinerer Webseiten scheuen sich häufig davor, hohe Summen für den Erwerb von Nutzungsrechten zu investieren. Allerdings möchten sie auch nicht auf qualitativ hochwertige Fotos verzichten. In solchen Fällen sind urheberrechtsfreie Bilder eine mögliche Option, die zugleich auch vor einer Urheberrechtsverletzung bewahrt.

Urheberrechtsfreie Bilder sind in Deutschland eher eine Ausnahme.
Urheberrechtsfreie Bilder sind in Deutschland eher eine Ausnahme.

FAQ zu urheberrechtsfreien Bildern

Wann sind Bilder urheberrechtsfrei?

Ist der Schutz des Urheberrechts verjährt, gelten diese als urheberrechtsfrei bzw. gemeinfrei.

Woran kann ich urheberrechtsfreie Bilder erkennen?

Ob es sich um geschützte oder urheberrechtsfreie Fotos handelt, ist durch einen Blick auf das jeweilige Werk nicht festzustellen. Auch eine Deklarierung als „urheberrechtlich freie Bilder“ hilft Ihnen im Zweifelsfall – zum Beispiel wenn Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird – nicht weiter. Denn auch beim Urheberrecht gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Hat also jemand fälschlicherweise ein durch das Urheberrecht geschütztes Foto in einer Datenbank für urheberrechtsfreie Bilder hochgeladen und Sie nutzen dieses gutgläubig, kann Ihnen eine Abmahnung drohen.

Aus diesem Grund raten Juristen nur zur Verwendung von Werken, die entweder von Ihnen selbst stammen oder für die Sie im Besitz der Nutzungsrechte sind.

Sind lizenzfreie und urheberrechtsfreie Bilder identisch?

Nein, bei lizenzfreien Fotos handelt es sich in der Regel um Werke, deren Nutzungsrechte ein Dritter erwerben kann. Möglich ist dies zum Beispiel über eine Bildagentur. Der Nutzer zahlt dabei einmalig eine Gebühr und kann das Bild danach frei verwenden und verwerten.

Gibt es durch das Urheberrecht ungeschützte Bilder?

Bilder ohne Urheberrecht entstehen vor allem durch die Verjährung des Urheberrechts.
Bilder ohne Urheberrecht entstehen vor allem durch die Verjährung des Urheberrechts.

Das Urheberrecht schützt gemäß des Urheberrechts­gesetzes (UrhG) eigentlich alle Fotos. Die Lichtbildwerke und Lichtbilder – so die offizielle Bezeichnung – genießen diesen Schutz sowohl in der analogen als auch in der digitalen Variante, unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Schnappschuss oder ein professionelles Fotoshooting handelt.

Lichtbildwerke zeichnen sich durch eine bestimmte Gestaltungshöhe im Bezug auf Kreativität und Individualität aus. In diesen Fällen liegt somit eine persönlich-geistige Schöpfung vor. Der Urheberrechtsschutz besteht bei Lichtbildwerken insgesamt noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Schnappschüssen fehlt in der Regel die notwendige Schöpfungshöhe, weil es sich dabei zumeist um unveränderte und naturgetreue Wiedergaben handelt. Deshalb zählen diese zu den Lichtbildern. Als solche stehen sie unter dem Schutz des Urheberrechts, allerdings verjährt dieser bereits 50 Jahre nach der Veröffentlichung.

Werk und Urheber werden durch das Urheberrecht geschützt und der Schöpfer kann auf die Anerkennung seiner Urheberschaft und eine angemessen Vergütung bestehen.

Fotos ohne Urheberrecht: Welche Möglichkeiten für urheberrechtsfreie Bilder gibt es?

Angeboten, die im Internet „ungeschützte Bilder“ offerieren, sollten Sie nicht blind vertrauen!
Angeboten, die im Internet „ungeschützte Bilder“ offerieren, sollten Sie nicht blind vertrauen!

Urheberrechtlich ungeschützte Bilder können „gemeinfrei“ sein. Das bedeutet, dass für solche Fotos kein Urheberrecht besteht.

Gemeinfreie Werke können deshalb von jedem verwendet werden, ohne dass dafür die Notwendigkeit für eine Genehmigung oder eine Zahlungsverpflichtung besteht. Eine Einschränkung beim Verwendungszweck liegt bei der Gemeinfreiheit auch nicht vor.

Für die Entstehung solcher gemeinfreien Inhalte ergibt sich vor allem aus zwei Gründen:

  • Amtliche Werke
  • Verjährung der Schutzdauer des Urheberrechts

Laut dem UrhG sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weshalb es sich dabei um urheberrechtsfreie Bilder handelt. In § 5 UrhG Abs. 1 heißt es dazu genauer:

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Allerdings handelt es sich dabei wohl eher in den seltensten Fällen um Bilder, die dadurch urheberrechtsfrei werden.

Wie bereits erwähnt, ist für die Schutzdauer des Urheberrecht bzw. bei der Verjährung des urheberrechtlichen Schutzes bei Bildern die Einteilung in Lichtbildwerke und Lichtbilder entscheidend. So bleibt der Schutz bei Lichtbildwerken für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen, wohingegen er sich bei Lichtbildern nur über 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung erstreckt.

Die Kriterien für die Gemeinfreiheit richten sich immer nach den jeweiligen nationalen Gesetzen und Vorschriften. Dies kann vor allem dann problematisch sein, wenn ausländischen Werke – wie zum Beispiel vermeintlich urheberfreie Bilder – über das Internet bezogen werden.

Verzicht auf das Urheberrecht: Können freie Bilder so entstehen?

Urheberrechtsfreie Fotos können nicht durch den Verzicht auf das Urheberrecht entstehen.
Urheberrechtsfreie Fotos können nicht durch den Verzicht auf das Urheberrecht entstehen.

Beim gewerblichen Rechtsschutz haben Erfinder die Möglichkeit, auf die Eintragung eines Patents zu verzichten und diese somit zum Nutzen der Menschheit zur Verfügung zu stellen. Mit einer solchen Praxis wäre es auch möglich, urheberrechtsfreie Bilder kostenlos oder kostengünstig zu verbreiten.

Allerdings herrscht unter den Experten noch Unklarheit, ob es laut dem UrhG überhaupt möglich ist, auf das Urheberrecht zu verzichten. Als Argument gegen diese Option wird dabei vor allen § 29 UrhG angebracht, der die Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht thematisiert und folgendes besagt:

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

Das UrhG stellt also sicher, dass das Urheberrecht immer mit dem Urheber und seinem Werk verbunden ist und einer Übertragung – wohl auch an die gesamte Menschheit oder die Allgemeinheit – nicht möglich ist. Urheberrechtsfreie Bilder können also nicht durch einen Rechtsverzicht entstehen.

Urheberrechtsfreie Bilder – kurz und kompakt

Durch den automatischen Rechtsschutz sind Fotos ohne Urheberrecht in Deutschland relativ selten. Sie entstehen in der Regel nur dann, wenn die urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

10 Gedanken zu „Urheberrechtsfreie Bilder: Gibt es sie wirklich?

  1. Ulrich

    6. Oktober 2024 at 16:53

    Guten Tag,
    wir beabsichtigen, ein Buch über die Geschichte unseres Ortes herauszugeben. Für historische Persönlichkeiten existieren Darstellungen, die auch von Museen auf ihren Websites verwendet werden. Sind derartige Abbildungen „gemeinfrei“ oder besitzen die veröffentlichenden Einrichtungen ein kostenpflichtiges Nutzungsrecht?

  2. Grit

    19. Januar 2023 at 12:23

    Ich habe unter News ein 1947 aufgenommenes Foto auf meiner Website (in der Annahme, dass es frei ist) und soll nun Gebühren zahlen. Gibt es Fälle, in denen die 70 Jahre Verjährung nicht gelten und welche genau sind das?

  3. Sven

    9. Juli 2021 at 11:54

    Ich habe alte S/W Fotos meines Urgroßvaters, der schon über 70 Jahre tot ist. Wenn ich sie im Internet in einem Forum veröffentliche, darf jeder damit machen was er will, z.B. ohne meine Erlaubnis davon Postkarten drucken?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Juli 2021 at 13:38

      Hallo Sven,
      erlöscht das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, gelten dessen Werke als gemeinfrei. Diese können dann von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung verwertet werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Anke

    16. März 2021 at 14:06

    Von mir wurden Fotos in einem Fachjournal veröffentlicht und es steht ein anderer Name darunter. Wie ist das mit dem Urheberrecht? Ich musste die Fotos im Rahmen meiner Arbeitszeit machen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. März 2021 at 15:23

      Hallo Anke,
      das Urheberrecht für das Foto liegt beim Fotografen. Allerdings kann ggf. ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vorliegen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Joachim

    15. Juni 2020 at 13:08

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bedeutet dies, das fast sämtliche Original Fotos aus den 20er Jahren für jedermann frei sind zur Nutzung ?
    Ein möglicher noch lebender Urheber aus dieser Zeit müsste heute ja zwischen 90 und 100 jähre alt sein …

    Ich freue mich auf ihre kurze Rückantwort

    Joachim

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Juni 2020 at 14:10

      Hallo Joachim,
      das Urheberrecht besteht grundsätzlich noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und gehen für diese Zeit auf die Erben über.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Eva

    19. November 2019 at 12:57

    Wie verhält es sich mit der Veröffentlichung anonymer (weder im Bild noch mit Bildunterschrift namentlich gekennzeichnete) historischer Fotografien, die in Deutschland zwischen 1920 und 1933 in einer gedruckten Publiaktion (Tagespresse) veröffentlicht wurden?
    Können Reproduktionen dieser Fotos auf Webseiten von wissenschaftlichen Institutionen (Server in Deutschland), z.B. im Rahmen eines Artikels oder einer Online-Ausstellung, veröffentlicht werden?

    Und falls ja, welche Urheberrechts-, Lizenzangaben oder andere Hinweise sind hier direkt am Foto möglich?

    Vielen Dank für die Auskunft! Eva

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:21

      Hallo Eva,
      eine pauschale Einschätzung ist und nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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