Letzte Aktualisierung am: 15. Oktober 2024
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Betreiber von Blogs und kleinerer Webseiten scheuen sich häufig davor, hohe Summen für den Erwerb von Nutzungsrechten zu investieren. Allerdings möchten sie auch nicht auf qualitativ hochwertige Fotos verzichten. In solchen Fällen sind urheberrechtsfreie Bilder eine mögliche Option, die zugleich auch vor einer Urheberrechtsverletzung bewahrt.
Inhalt
FAQ zu urheberrechtsfreien Bildern
Ist der Schutz des Urheberrechts verjährt, gelten diese als urheberrechtsfrei bzw. gemeinfrei.
Ob es sich um geschützte oder urheberrechtsfreie Fotos handelt, ist durch einen Blick auf das jeweilige Werk nicht festzustellen. Auch eine Deklarierung als „urheberrechtlich freie Bilder“ hilft Ihnen im Zweifelsfall – zum Beispiel wenn Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird – nicht weiter. Denn auch beim Urheberrecht gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Hat also jemand fälschlicherweise ein durch das Urheberrecht geschütztes Foto in einer Datenbank für urheberrechtsfreie Bilder hochgeladen und Sie nutzen dieses gutgläubig, kann Ihnen eine Abmahnung drohen.
Aus diesem Grund raten Juristen nur zur Verwendung von Werken, die entweder von Ihnen selbst stammen oder für die Sie im Besitz der Nutzungsrechte sind.
Nein, bei lizenzfreien Fotos handelt es sich in der Regel um Werke, deren Nutzungsrechte ein Dritter erwerben kann. Möglich ist dies zum Beispiel über eine Bildagentur. Der Nutzer zahlt dabei einmalig eine Gebühr und kann das Bild danach frei verwenden und verwerten.
Gibt es durch das Urheberrecht ungeschützte Bilder?
Das Urheberrecht schützt gemäß des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eigentlich alle Fotos. Die Lichtbildwerke und Lichtbilder – so die offizielle Bezeichnung – genießen diesen Schutz sowohl in der analogen als auch in der digitalen Variante, unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Schnappschuss oder ein professionelles Fotoshooting handelt.
Lichtbildwerke zeichnen sich durch eine bestimmte Gestaltungshöhe im Bezug auf Kreativität und Individualität aus. In diesen Fällen liegt somit eine persönlich-geistige Schöpfung vor. Der Urheberrechtsschutz besteht bei Lichtbildwerken insgesamt noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Schnappschüssen fehlt in der Regel die notwendige Schöpfungshöhe, weil es sich dabei zumeist um unveränderte und naturgetreue Wiedergaben handelt. Deshalb zählen diese zu den Lichtbildern. Als solche stehen sie unter dem Schutz des Urheberrechts, allerdings verjährt dieser bereits 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
Fotos ohne Urheberrecht: Welche Möglichkeiten für urheberrechtsfreie Bilder gibt es?
Urheberrechtlich ungeschützte Bilder können „gemeinfrei“ sein. Das bedeutet, dass für solche Fotos kein Urheberrecht besteht.
Gemeinfreie Werke können deshalb von jedem verwendet werden, ohne dass dafür die Notwendigkeit für eine Genehmigung oder eine Zahlungsverpflichtung besteht. Eine Einschränkung beim Verwendungszweck liegt bei der Gemeinfreiheit auch nicht vor.
Für die Entstehung solcher gemeinfreien Inhalte ergibt sich vor allem aus zwei Gründen:
- Amtliche Werke
- Verjährung der Schutzdauer des Urheberrechts
Laut dem UrhG sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weshalb es sich dabei um urheberrechtsfreie Bilder handelt. In § 5 UrhG Abs. 1 heißt es dazu genauer:
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Allerdings handelt es sich dabei wohl eher in den seltensten Fällen um Bilder, die dadurch urheberrechtsfrei werden.
Wie bereits erwähnt, ist für die Schutzdauer des Urheberrecht bzw. bei der Verjährung des urheberrechtlichen Schutzes bei Bildern die Einteilung in Lichtbildwerke und Lichtbilder entscheidend. So bleibt der Schutz bei Lichtbildwerken für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen, wohingegen er sich bei Lichtbildern nur über 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung erstreckt.
Verzicht auf das Urheberrecht: Können freie Bilder so entstehen?
Beim gewerblichen Rechtsschutz haben Erfinder die Möglichkeit, auf die Eintragung eines Patents zu verzichten und diese somit zum Nutzen der Menschheit zur Verfügung zu stellen. Mit einer solchen Praxis wäre es auch möglich, urheberrechtsfreie Bilder kostenlos oder kostengünstig zu verbreiten.
Allerdings herrscht unter den Experten noch Unklarheit, ob es laut dem UrhG überhaupt möglich ist, auf das Urheberrecht zu verzichten. Als Argument gegen diese Option wird dabei vor allen § 29 UrhG angebracht, der die Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht thematisiert und folgendes besagt:
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
Das UrhG stellt also sicher, dass das Urheberrecht immer mit dem Urheber und seinem Werk verbunden ist und einer Übertragung – wohl auch an die gesamte Menschheit oder die Allgemeinheit – nicht möglich ist. Urheberrechtsfreie Bilder können also nicht durch einen Rechtsverzicht entstehen.
Urheberrechtsfreie Bilder – kurz und kompakt
Durch den automatischen Rechtsschutz sind Fotos ohne Urheberrecht in Deutschland relativ selten. Sie entstehen in der Regel nur dann, wenn die urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist.
19. Januar 2023 at 12:23
Ich habe unter News ein 1947 aufgenommenes Foto auf meiner Website (in der Annahme, dass es frei ist) und soll nun Gebühren zahlen. Gibt es Fälle, in denen die 70 Jahre Verjährung nicht gelten und welche genau sind das?
9. Juli 2021 at 11:54
Ich habe alte S/W Fotos meines Urgroßvaters, der schon über 70 Jahre tot ist. Wenn ich sie im Internet in einem Forum veröffentliche, darf jeder damit machen was er will, z.B. ohne meine Erlaubnis davon Postkarten drucken?
27. Juli 2021 at 13:38
Hallo Sven,
erlöscht das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, gelten dessen Werke als gemeinfrei. Diese können dann von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung verwertet werden.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. März 2021 at 14:06
Von mir wurden Fotos in einem Fachjournal veröffentlicht und es steht ein anderer Name darunter. Wie ist das mit dem Urheberrecht? Ich musste die Fotos im Rahmen meiner Arbeitszeit machen.
22. März 2021 at 15:23
Hallo Anke,
das Urheberrecht für das Foto liegt beim Fotografen. Allerdings kann ggf. ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vorliegen.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. Juni 2020 at 13:08
Sehr geehrte Damen und Herren,
bedeutet dies, das fast sämtliche Original Fotos aus den 20er Jahren für jedermann frei sind zur Nutzung ?
Ein möglicher noch lebender Urheber aus dieser Zeit müsste heute ja zwischen 90 und 100 jähre alt sein …
Ich freue mich auf ihre kurze Rückantwort
Joachim
19. Juni 2020 at 14:10
Hallo Joachim,
das Urheberrecht besteht grundsätzlich noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und gehen für diese Zeit auf die Erben über.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. November 2019 at 12:57
Wie verhält es sich mit der Veröffentlichung anonymer (weder im Bild noch mit Bildunterschrift namentlich gekennzeichnete) historischer Fotografien, die in Deutschland zwischen 1920 und 1933 in einer gedruckten Publiaktion (Tagespresse) veröffentlicht wurden?
Können Reproduktionen dieser Fotos auf Webseiten von wissenschaftlichen Institutionen (Server in Deutschland), z.B. im Rahmen eines Artikels oder einer Online-Ausstellung, veröffentlicht werden?
Und falls ja, welche Urheberrechts-, Lizenzangaben oder andere Hinweise sind hier direkt am Foto möglich?
Vielen Dank für die Auskunft! Eva
29. November 2019 at 15:21
Hallo Eva,
eine pauschale Einschätzung ist und nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de