Urheberpersönlichkeitsrecht: Schutz für die Beziehung zwischen Schöpfer und Werk

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Nicht selten investieren Künstler, Kreative oder Wissenschaftler vor der Fertigstellung eines Werkes ein hohes Maß an Zeit und Mühe. Denn nur wenn dieses auch über das erforderliche Maß an Individualität sowie geistiger und persönlicher Tätigkeit verfügt, kann die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtschutz erreicht werden. Aus diesem Grund stellt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Beziehung zwischen einem Urheber und seinem Werk durch das Urheberpersönlichkeitsrecht unter besonderen Schutz.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt laut Definition das „Band“ zwischen Schöpfer und Werk.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt laut Definition das „Band“ zwischen Schöpfer und Werk.

FAQ zum Urheberpersönlichkeitsrecht

Sind die einzelnen Urheberpersönlichkeitsrechte übertragbar?

Da das Urheberpersönlichkeitsrecht die Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk schützen soll, kann dieses nicht auf Dritte übertragen werden. Daher besteht der Anspruch auf Namensnennung in der Regel auch dann, wenn Dritte im Besitz etwaiger Nutzungsrechte sind.

Stellt eine Beeinträchtigung immer einen Eingriff in das Werk dar?

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit Werke indirekt zu entstellen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Schöpfung in einem Zusammenhang dargestellt wird, die sich (negativ) auswirkt. Konkret kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn eine rechtsextreme Partei ihren Wahlwerbespot mit einem Musikstück aus den Charts unterlegt.

Meine Urheberpersönlichkeitsrechte wurden verletzt. Wie kann ich mich wehren?

Die Missachtung von einem Urheberpersönlichkeitsrecht stellt nicht selten eine Urheberrechtsverletzung dar. In diesem Fall können unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen. Diese können Sie im Zuge einer Abmahnung geltend machen. Wie die Erfolgsaussichten im Einzelfall aussehen, kann ggf. ein Anwalt für Urheberrecht einschätzen.

Was umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht?

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist im Urheberrechtsgesetz definiert.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist im Urheberrechtsgesetz definiert.

Das Urheberrechtsgesetz ist in Deutschland das umfassendste Regelwerk zum Urheberrecht. Es enthält unter anderem die rechtlichen Vorgaben zur Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und soll dafür zugleich eine angemessene Vergütung sichern.

Darüber hinaus schützt das Urheberrecht die persönliche und geistige Beziehung, die ein Urheber zu seinem Werk aufbaut. Dieser Schutz soll durch das Urheberpersönlichkeitsrecht gewährleistet werden, welcher sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:

  • § 12 Veröffentlichungsrecht
  • § 13 Anerkennung der Urheberschaft
  • § 14 Entstellung des Werkes
Die Befugnisse eines Schöpfers sind nicht nur auf die Urheberpersönlichkeitsrechte beschränkt. So sieht das UrhG auch Verwertungs- und Nutzungsrechte vor. Durch die Verwertungsrechte kann ausschließlich der Urheber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht. Um allerdings auch finanziell von seiner Schöpfung zu profitieren, kann dieser Dritten Nutzungsrechte einräumen.

Wer bestimmt, wann ein Werk zu veröffentlichen ist?

Wann ein Werk veröffentlicht wird, entscheidet nach dem im Urheberpersönlichkeitsrecht beinhalteten Veröffentlichungsrecht, der Urheber.
Wann ein Werk veröffentlicht wird, entscheidet nach dem im Urheberpersönlichkeitsrecht beinhalteten Veröffentlichungsrecht, der Urheber.

Das Veröffentlichungsrecht ist ein Bestandteil vom Urheberpersönlichkeitsrecht. Demnach darf ausschließlich der Urheber bestimmen, ob und in welcher Weise sein Werk zu veröffentlichen ist. Dieser Grundsatz gilt prinzipiell für alle Werkarten und schließt auch etwaige Übersetzungen oder Bearbeitungen ein. Eine Veröffentlichung liegt gemäß § 6 Abs. 1 UrhG vor, wenn eine urheberrechtlich geschützte Schöpfung für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Allerdings bezieht sich das Veröffentlichungsrecht grundsätzlich nur auf die Erstveröffentlichung eines Werkes.

Als Öffentlichkeit ist im Urheberrecht die Allgemeinheit eines interessierten und angesprochenen Personenkreises zu verstehen. Daher gilt eine Präsentation im Bekanntenkreis oder vor ausgewählten Vertrauten nicht als Veröffentlichung.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht räumt dem Urheber bei der Veröffentlichung seines Werkes eine weitreichende Entscheidungsfreiheit ein. So ist es in der Praxis zum Beispiel nicht unüblich, mögliche Nutzungsrechte noch vor der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit einzuräumen. Der Urheber stimmt dem Zeitpunkt für die Erstveröffentlichung dabei meist im Zuge eines Nutzungsvertrages zu.

Mein Werk gehört zu mir! – Anerkennung der Urheberschaft

Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte erhalten Künstler die Anerkennung, die sie verdienen.
Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte erhalten Künstler die Anerkennung, die sie verdienen.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht sichert jedem rechtmäßigen Urheber die Anerkennung der Urheberschaft an seinen Werken zu. Das bedeutet, dass er gemäß § 13 UrhG darüber entscheiden kann, ob die jeweilige Schöpfung mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist oder nicht.

Darüber hinaus kann der Schöpfer bestimmen, welche Bezeichnung zu verwenden ist. Dabei kann es sich grundsätzlich um den bürgerlichen Namen, ein Pseudonym oder auch dem Vermerk „anonym“ handeln.

Eine fehlende oder fehlerhafte Bezeichnung des Urhebers zieht insbesondere im Internet immer wieder teure Abmahnungen nach sich. Denn der Verstoß gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Besonders verbreitet ist dabei der sogenannte „Bilderklau“. Dabei werden Bilder aus Suchmaschinen ohne das Einverständnis und die Angabe des tatsächlichen Urhebers verwendet.

Erwerben Sie Grafiken und Fotos bei Bildagenturen, sollten Sie die Nutzungsbedingungen gründlich lesen. Denn nicht selten enthalten diese konkrete Vorgaben für den Nachweis des jeweiligen Urhebers. Fehlt eine gewünschte Verlinkung oder stimmt der Aufbau nicht mit den Vorgaben überein, kann daher eine Abmahnung folgen.

Entstellungsschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht

Die nachträgliche Veränderung von Bauplänen erlaubt das Urheberpersönlichkeitsrecht in der Regel nicht.
Die nachträgliche Veränderung von Bauplänen erlaubt das Urheberpersönlichkeitsrecht in der Regel nicht.

Nicht zuletzt sollen die Urheberpersönlichkeitsrechte auch einen Schutz vor der Entstellung des Werkes gewährleisten. Daher hat gemäß § 14 UrhG der Urheber das Recht, die Entstellung oder auch jede andere Art von Beeinträchtigung an seinem Werk zu verbieten.

Bei der Prüfung, ob dieses Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist, gehen Juristen in drei Schritten vor.

Dabei gilt es folgende Punkte zu klären:

  1. Liegt eine Entstellung oder Beeinträchtigung vor?
    Als Beeinträchtigung ist in der Regel jede Verschlechterung des Werkes zu bewerten. Bei der Prüfung gilt der Grundsatz, dass das ursprüngliche Werk das bestmögliche Ergebnis darstellt. Daher kann auch eine objektive Verbesserung als Entstellung gelten.
  2. Kann die Entstellung die Interessen des Urhebers beeinträchtigen?
    Von einer Beeinträchtigung der Interessen des Schöpfers ist häufig auszugehen, wenn ein Verstoß gegen die Unversehrtheit des Werkes erfolgt. Handelt es sich allerdings um unwesentliche oder verkehrsübliche Veränderungen, besteht in der Regel keine Urheberrechtsverletzungen. Dies ist zum Beispiel bei der Korrektur von Rechtschreibfehlern der Fall.
  3. Wie lassen sich die Interessen des Urhebers und des Eigentümers gegeneinander abwägen?
    Ob der Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht einen Rechtsverstoß darstellt, ist stets im Einzelfall zu entscheiden. Dabei spielen unter anderem die Art und auch die Intensität des Eingriffs eine wichtige Rolle. So kann die Absicherung eines einsturzgefährdeten Gebäudes ggf. die Veränderung einer vom Architekten kunstvoll erdachten Stützsäule rechtfertigen. Allerdings muss der Eigentümer auch bei notwendigen Änderungen auf die Interessen des Urhebers Rücksicht nehmen.
Beim Urheberrecht bzw. dem Urheberpersönlichkeitsrecht handelt es sich um geistige Vorschriften und Regelungen, bei denen nicht selten verschiedenste Interessen und Vorstellungen aufeinandertreffen. Daher kann eine gegenseitige Rücksichtnahme unter Umständen einen langen Rechtsstreit verhindern. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, hilft oft nur der Gang zum Anwalt für Urheberrecht.

Urheberpersönlichkeitsrecht – kurz und kompakt

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes und beinhaltet das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung des Werkes. Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

5 Gedanken zu „Urheberpersönlichkeitsrecht: Schutz für die Beziehung zwischen Schöpfer und Werk

  1. B. W.

    11. September 2022 at 10:30

    Hallo, ich habe mal eine Frage. Eine 14 jährige Schülerin hat in ihre Freizeit einen Hund mit grosse Po im Bikini gezeichnet und sie als Geschänk für ihre Freundin gegeben, das sie ins Klassenzimmer mitgebracht hat. Die Lehrerin hat gesehen, wann sie es für andere Mitschülerin übergeben wollte. Die Lehrerin hat ohne weitere Frage, /ausserdem, wer hat das gezeichnet?/ einfach in der Klassenraum, für alle Kinder das Bild öffentlich gemacht . Stösst die Handlung von Lehrerin gegen Veröffentlichungsrecht?
    Mit freundlichen Grüsse

  2. Julius

    5. September 2018 at 12:09

    Ist es möglich den Namen des Autors und das Erscheinungsdatum diese Artikels zu erhalten, da ich diese Seite für meine Seminar-Arbeit nutze und für diese die genannten Informationen benötige.
    Mit freundlichen Grüßen
    Julius

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. September 2018 at 9:30

      Hallo Julius,
      alle notwendigen Angaben zum Zitieren finden Sie in unserem Impressum.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Robin

    28. April 2018 at 11:47

    Hallo. Ich habe einige Fragen. Ich weiß nicht genau, wo ich sie Stellen soll und stelle sie einfach mal hier. Ich hoffe ihr könnt mir die Fragen beantworten, da ich nirgends irgendwie eine wirklich passende Antwort finde.

    1. Das Urheberrecht bzw. Urheberpersönlichketsrecht kann man ja nicht abgeben. Hat man also noch Rechte als Urheber, wenn man ausschließliche Nutzungsrechte vergibt und welche Rechte hat man noch?
    2. Expliziter zu 1.: Hat man noch das Recht auf Namensnennung, wenn man ausschließliche Nutzungsrechte vergibt?
    3. Was bedeutet, wenn man „alle Rechte [einer Geschichte] abgibt“?
    4. Kann man ohne Unterschrift „alle Rechte abgeben“ (also wäre das dann gültig/wirksam)?
    5. Kann man einfach irgendwo (z.B. Internet) schreiben „Indem du mir eine Geschichte zusendest (damit sie im Internet vorgelesen wird) erklärst du dich bereit alle Rechte abzugeben“? Ist dies dann ohne Unterschrift und sonstiges gültig, wenn man der Person eine Geschichte zusendet? Kann man noch bei Zusendung der Geschichte sagen, welche Rechte man vergeben möchte?
    6. Kann eine Person, der man „alle Rechte abgibt“ die Geschichte als seine eigene ausgeben?

    Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen. Als Hintergrundinfo: Es geht darum, dass ein Youtubekanal Geschichten von seinen Zuschauern vorliest. Man kann diesem Youtubekanal also Geschichten zusenden. Der Kanal schreibt in allen seinen Videos in der Videobeschreibung „WICHTIG: Mit dem Einsenden erklärst du automatisch, dass du sie selbst geschrieben hast und trittst alle Rechte deiner Story ab. Das heißt, ich kann die Story anschließend überall hochladen, zum Beispiel Spotify, oder kann sie abdrucken, zum Beispiel in einem Wxstry-Buch, ohne dich darüber zu informieren und ohne, dass du es unterbinden kannst. Du schenkst mir also deine Geschichte.“
    Vielen Dank schonmal.

    1. urheberrecht.de

      4. Mai 2018 at 10:40

      Hallo Robin,

      einen Überblick über Nutzungsrechte können Sie in unserem entsprechenden Ratgeber nachlesen. Individuelle Fragen zu einem Einzelfall kann und darf Ihnen nur ein Anwalt beantworten. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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