Unentgeltliche Zuwendung: Was müssen Influencer bei Geschenken beachten?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 5. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Influencer zeigen auf ihren Social-Media-Kanälen nicht selten eine Vielzahl von Produkten. Allerdings haben sie diese eher in wenigen Fällen tatsächlich selbst erworben. Stattdessen handelt es sich dabei in der Regel um bezahlte Werbebeiträge oder Geschenke – auch als unentgeltliche Zuwendung bezeichnet.

Nicht selten erhalten Influencer Kleidung oder Kosmetik als unentgeltliche Zuwendung.
Nicht selten erhalten Influencer Kleidung oder Kosmetik als unentgeltliche Zuwendung.

FAQ zur unentgeltlichen Zuwendung

Wann handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung?

Unter diesem Begriff werden Produkte oder Dienstleistungen verstanden, die Influencer kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommen.

Was ist, wenn die unentgeltliche Zuwendung den Grenzwert überschreitet?

Wenn Sie ein Produkt im Wert von mehr als 1.000 Euro ohne eine Form von Gegenleistung erhalten haben, sind Sie dazu verpflichtet, dessen Vorführung als Produktplatzierung zu kennzeichnen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann unter Umständen der Tatbestand der Schleichwerbung vorliegen.

Wie muss ich vorgehen, wenn mir ein Unternehmen mehrere Produkte für eine Verlosung zur Verfügung stellt?

Beim Erhalt mehrerer Produkte in Form einer unentgeltlichen Zuwendung werden die einzelnen Werte addiert.

Unentgeltliche Zuwendung: Was ist das?

Erst ab einem Wert von 1.000 Euro ist eine unentgeltliche Zuwendung als Werbung zu markieren.
Erst ab einem Wert von 1.000 Euro ist eine unentgeltliche Zuwendung als Werbung zu markieren.

Als unentgeltliche Zuwendung gelten Waren oder Dienstleistungen , welche ein Unter­nehmen zum Beispiel einem Influencer auf Facebook, Instagram & Co. für ein Gewinnspiel und zum Testen zur Verfügung stellt. In diesem Fall fließt also in der Regel kein Geld für einen entsprechenden Beitrag.

Gemäß der Richtlinien der Landesmedienanstalten ist bei redaktionellen Beiträgen auf eine Kenn­zeichnung als Werbung zu verzichten, wenn die Produkte nicht „von bedeutendem Wert“ sind. Die relevante Grenze liegt bei 1.000 Euro bzw. bei einem Prozent der Produktionskosten.

Liegt der Wert für eine unentgeltliche Zuwendung unterhalb dieses Grenzwertes, kann in der Regel somit auf eine Kennzeichnung als Werbebeitrag verzichtet werden, ohne dass die Influencer mit einer Strafe wegen Schleichwerbung zu rechnen haben.

Um Schleichwerbung handelt es sich immer dann, wenn bei einer Produktplatzierung eine Verschleierung des werbenden Charakters eines Beitrags erfolgt. In diesem Fall kann eine hohe Geldbuße drohen.

Unentgeltliche Zuwendung – kurz und kompakt

Erhalten Influencer Waren kostenlos, handelt es sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung. Liegt der Wert der Produktbereitstellung bei maximal 1.000 Euro gilt dies nicht als Product Placement. Eine Kennzeichnung ist in diesem Fall somit nicht nötig.

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Über den Autor

Sascha Münch
Sascha Münch

Sascha Münch hat sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen und im Anschluss am OLG Celle sein Referendariat absolviert. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. 2019 wurde er zudem zum Notar bestellt, ist aber seit 2021 außer Dienst. In seinen Texten beantwortet er umfassende Fragen zum Urheberrecht.

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