Urheberrecht im Theater: Schutzrecht auf der großen Bühne

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Im Theater lassen sich Geschichten auf vielfältige Weise zum Leben erwecken – ob stimmgewaltig als Oper, anmutig als Ballett, modern als Musical oder klassisch als Theaterstück. Dabei ermöglicht jede Form der Darstellung eine eigene Interpretation der zugrundeliegenden Thematik. Doch welche Vorgaben gilt es gemäß Urheberrecht im Theater zu berücksichtigen?

Urheberrecht im Theater: Welche gesetzlichen Vorgaben gelten?
Urheberrecht im Theater: Welche gesetzlichen Vorgaben gelten?

FAQ zum Urheberrecht im Theater

Was droht, wenn ich ohne das Einverständnis des Urhebers ein Werk als Theaterstück inszeniere?

In diesem Fall liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die unter anderem eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Mit dieser kann der Geschädigte zum Beispiel einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Wie kann ich das Nutzungsrecht für ein Theaterstück erhalten?

Damit Sie ein Werk, welches dem Urheberrecht unterliegt, im Theater inszenieren dürfen, benötigen Sie laut UrhG das Einverständnis des Urhebers. Eine Möglichkeit, um die Rechteinhaber zu ermitteln, bietet die Datenbank des Verbandes Deutscher Bühnen- und Medienverlage e.V.

Besitzen Darsteller ebenfalls ein Urheberrecht?

Meist ist dieses nicht der Fall, da keine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Allerdings besitzen diese stattdessen sogenanntes Leistungsschutzrecht.

Wann ist das Urheberrecht am Theater relevant?

Unterliegt die Romanvorlage noch dem Urheberrecht? Das Theater muss dann die Rechte erwerben.
Unterliegt die Romanvorlage noch dem Urheberrecht? Das Theater muss dann die Rechte erwerben.

Wird auf den Brettern, die die Welt bedeuten, eine Aufführung inszeniert, sollte dafür nicht nur schauspielerisches Können vorliegen. Denn dabei gilt es auch rechtlich einiges zu beachten. So spielt unter anderem das Urheberrecht eine wichtige Rolle, wenn Regisseure ein Stück für das Theater adaptieren.

Unterliegt die Vorlage – zum Beispiel ein Roman – dem Urheberrecht, müssen das Theater bzw. die Verantwortlichen häufig das Einverständnis des Urhebers einholen und entsprechende Nutzungsrechte erwerben. Anders sieht es hingegen bei klassischen Werken von Schiller, Goethe oder Shakespeare aus. Denn da diese bereits seit mehr als 70 Jahren tot sind, ist das Urheberrecht verjährt und deren Werke gelten als gemeinfrei. Daher kann beispielsweise die klassische Version von Romeo und Julia an jeder Schule und von jeder Laienspielgruppe aufgeführt werden, ohne dass dafür Lizenzgebühren oder ähnliches anfallen.

Dies bezieht sich allerdings ausschließlich auf die literarische Grundlage. Darüber hinaus kann das Urheberrecht am Theater aber auch noch anderweitig relevant sein. Zum Beispiel wenn urheberrechtlich geschützte Musik in die Aufführung integriert werden soll. Auch in diesem Fall gilt es zu prüfen, ob entsprechende Schutzrechte bestehen und ob eine Verwendung zulässig ist. 

Basierte ein Bühnenstück nur sehr lose auf einer urheberrechtlich geschützten Vorlage, sodass ein selbstständiges Werk entstand, könnte bis zum 7. Juni 2021 unter Umständen auch ein Sonderfall des Urheberrechts greifen. Hierbei handelte es sich um die „freie Benutzung“ gemäß § 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Diese erlaubte die Verwertung bestehender Werke, ohne dass dafür das Einverständnis des Rechteinhabers einzuholen war. Wann genau ein solcher Fall vorlag, ließ sich pauschal meist nicht bestimmen, stattdessen war die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls – notfalls sogar vor Gericht – notwendig. Durch eine Gesetzesänderung ist § 24 UrhG weggefallen.

Kann das Urheberrecht ein Theaterstück schützen?

Durch das Urheberrecht können ein Theaterstück oder eine Ballettaufführung geschützt sein.
Durch das Urheberrecht können ein Theaterstück oder eine Ballettaufführung geschützt sein.

Das Urheberrecht ist am Theater nicht nur für die Wahrung bestehender Schutzrechte von Bedeutung, denn auch die Inszenierungen selbst können diese genießen. In § 2 Abs. 1 UrhG listet der Gesetzgeber dazu verschiedenste Werkarten auf. Für das Urheberrecht am Theater sind dabei vor allem diese relevant:

  • Werke der Tanzkunst
  • Werke der Musik

Zur Tanzkunst können dabei Ballettvorführungen gehören, wohingegen Opern und Operetten sich vor allem der Musik bedienen. Zudem gibt es aber auch Aufführungen, die sich vielleicht nicht unbedingt einer einzigen Werkart zuteilen lassen. Möglich ist dies beispielsweise bei einigen Musicals, in den Musik und Tanz miteinander kombiniert werden.

Wer § 2 Abs. 1 UrhG aufmerksam liest, wird zudem feststellen, dass der Gesetzgeber Theaterstücke nicht explizit aufführt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese keinen Urheberschutz genießen können. Vielmehr handelt es sich bei den aufgeführten Werkarten um Beispiele, die sich ergänzen lassen.

Durch das Urheberrecht erhält der Schöpfer eines Werkes das ausschließliche Recht, über dessen öffentliche Verwertung zu bestimmen. Dabei ist das in § 19 Abs. 2 UrhG definierte Aufführungsrecht für das Urheberrecht am Theater besonders relevant. Darin heißt es:

Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

Urheberrecht im Theater – kurz und kompakt

Bevor ein Theaterstück aufgeführt werden kann, gilt es verschiedenste rechtliche Aspekte zu beachten. So müssen zum Beispiel vor der Inszenierung die Nutzungsrechte für die literarische Vorlage erworben werden. Gleichzeitig kann das Urheberrecht am Theater auch die Produktion schützen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

14 Gedanken zu „Urheberrecht im Theater: Schutzrecht auf der großen Bühne

  1. Friedrich

    28. August 2024 at 11:46

    Guten Tag,
    ich habe eine verzwickte Frage: Unser vor einige Jahren verstorbener Vater hatte eine eigene Bühne und eine Truppe von Schauspielern, die die von ihm verfassten Werke aufführte. Dies seit vielen Jahren und sehr erfolgreich. Leider haben wir als Erben keinen Zugriff auf seine persönlichen Dinge, alles ist „verschwunden“.
    Wie können wir herausfinden, wo die Werke verlegt sind bzw. wer die Aufführungsrechte vergibt.
    Gibt es für Bühnenwerke eine Gesellschaft wie für Musik die GEMA? Ich weiß nicht, wohin ich mich wenden kann um herauszufinden wo alles Werke gemeldet sind und wo die Tantiemen Hinfließen.
    Herzlichen Dank

  2. Martina

    3. Dezember 2022 at 13:57

    Hallo, ich bin Mitglied einer kleinen Laienbühne, meine Frage: Wenn ich Texthefte und Aufführungsrechte erworben habe, darf ich dann z.B. ein aus dem Englischen ins Deutsche übersetztes Stück in Mundart inszenieren?
    Dankeschön, Gruß Martina

    1. Sebastian

      3. Mai 2023 at 17:29

      Hallo, schützt das Urheberrecht nur öffentliche Aufführungen ? Könnte man daher etwas bei einer nicht öffentlichen , privaten Feier (zB Geburtstag) aufführen ohne sich strafbar zu machen?
      Vorab vielen Dank für eure kurze Info

  3. Jana

    11. April 2022 at 10:05

    Hallo,
    ich habe eine Frage aus dem schulischen Kontext: dürfen Stücke/Werke (Romane, Geschichten etc.) im urheberrechtlichen Sinne in der Schule durch Schüler/innen aufgeführt werden ohne die Erlaubnis des Urhebers einzuholen? Und dürfen die Stücke dafür umgeschrieben/abgewandelt werden?

    Vielen Dank, Jana

  4. Anybany

    7. April 2022 at 15:41

    Hallo, ich plane ein Hörspiel als Theaterstück zu interpretieren. Die gesprochenen Texte sollen zum Teil identisch zum Hörspiel wiedergegeben werden und zum Teil umgeschrieben werden.
    Wie verhält es sich hier mit dem Urheberrecht?
    Brauche ich zwingend das Einverständnis des Urhebers?

  5. Linda

    21. April 2020 at 11:48

    Hallo!
    Habe ich als Kostümbildnerin das Recht meine Entwürfe für ein Stück anderweitig zu vermarkten. Dürfte ich z.B. die Entwürfe vervielfältigen und verkaufen oder Schnittmuster für diese Entwürfe verkaufen?

    Liebe Grüße,

    Linda

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 13:32

      Hallo Linda,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Karolina

    24. Januar 2020 at 20:13

    Hallo, ich hätte eine Frage. Ich habe ein Bühnenbild für eine Theater Vorstellung entworfen und gebaut. Ich habe Honorar nur für Bühnenbildbau bekommen. Darf man mein Bühnenbild ohne mein Einverständnis für weitere Vorstellungen z. B. in anderen Spielstätten bzw in anderer Spielzeit nutzen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Januar 2020 at 11:48

      Hallo Karolina,
      da wir die getroffenen Vereinbarungen nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Maria

    8. Januar 2020 at 19:25

    Pirandellos Sechs Personen wurden 1921 in Italien, 1924 in Wien und Berlin in der Übersetzung von Hans Feist, die Pirandello abgesegnet hatte, aufgeführt und erschienen 1925 im Alf Häger Verlag Berlin, den es nicht mehr gibt. Die Feist Übersetzung wurde 1925 auch von anderen nicht mehr existierenden Verlagen abgedruckt. Vermutlich, weil das Urheberrecht mit der 70-Jahre-Klausel erst nach Pirandellos Tod eingeführt wurde. Pirandello ist 1936 gestorben, der Übersetzer Hans Feist 1952.

    Wie findet man in so einem Fall den Rechteinhaber der Aufführungsrechte?

    Mit herzlichen Grüßen,

    Maria

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Januar 2020 at 15:44

      Hallo Maria,
      in einem solchen Fall könnten die zuständigen Verwertungsgesellschaften ein Ansprechpartner sein. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mithilfe der Datenbank des Verbandes Deutscher Bühnen- und Medienverlage e.V. die Rechteinhaber zu ermitteln.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Oisin

    22. November 2019 at 18:50

    Guten Tag!
    Ich arbeite ehrenamtlich in einem kleinen Theater.
    Ich habe die Geschichte die zur Grundlage unserer Aufführung diehnt geschrienen, ich bin quasi der Playwrite.
    Wenn meine Mitschauspieler Ideen miteinbringen, und ich die Geschichte verändere, gehört die Geschichte dann nicht mehr mir?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:22

      Hallo Oisin,
      sind mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt, gelten diese als Miturheber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Schmitt

        2. August 2022 at 16:28

        Das würde also bedeuten das z.B. in einer Improtheater Gruppe, welche ihre Auftritte offiziell aufnimmt, jeder gegen eine Veröffentlichung stimmen könnte auch wenn dieser schon nicht mehr Teil der Gruppe ist. Oder anders gesagt er könnte, insofern es nicht gut auseinander ging, jegliche Aufführung des Videomaterials unterbinden!

        Im Voraus vielen Dank
        Schmitt

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