Streaming: Datenübertragung in der rechtlichen Grauzone

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

HINWEIS! Bislang konnten sich die Nutzer von illegalen Streaming-Seiten in Sicherheit wiegen, denn in der Regel wurde nur gegen die Betreiber der Plattformen wie kinox.to vorgegangen. Durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-527/15) könnte sich dies in Zukunft allerdings ändern. Abmahnwellen sind allerdings unwahrscheinlich, da in den meisten Fällen bisher die IP-Adresse nicht gespeichert wird.

Die moderne Technik macht es möglich: Lieblingsserien können unabhängig von Wochentag oder auch Tageszeit angeschaut werden und Millionen von Songtiteln sind jederzeit und überall verfügbar. Das Verfahren, welches hinter dieser medialen Revolution steckt, nennt sich Streaming.

Beim Streaming werden Datenströme übertragen.
Beim Streaming werden Datenströme übertragen.

Weiterführende Ratgeber zu bekannten Streaming-Seiten

Live-StreamingStreaming-Seiten

FAQ zum Streaming

Ist Streaming strafbar?

Nach aktuellem Stand, müssen Streaming-Nutzer mit keinen rechtlichen Konsequenzen rechen. Verfolgt werden allerdings die Urheberrechtsverletzungen von Betreibern.

Ist Filme streamen illegal?

Es ist in der Regel nicht illegal diese Filme zu gucken. Allerdings kann sich die Rechtslage dazu noch ändern, sodass zum Beispiel Sanktionen bei aktuellen Kino-Streams drohen. Denn bei Filmen, die gerade erst im Kino laufen oder im jeweiligen Land noch nicht eine Premiere hatten, muss der Nutzer davon ausgehen, dass diese Dateien einen rechtswidrigen Ursprung haben. Bei diesem Szenario handelt es sich allerdings nur um eine von vielen Möglichkeiten.

Wie kann ich legal streamen?

Durch die Nutzung seriöser und häufig kostenpflichtiger Streaming-Portale kann zu meist eine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen werden. Denn diese Portale haben die Nutzungsrechte für diese Form der Verwertung erworben und zahlen zudem Gebühren an die Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel an die GEMA).

Gibt es Möglichkeiten, beim Streaming vollkommen auf der sicheren Seite zu sein?

Seriösen Anbieter wie Spotify oder Netflix stellen nur Daten zur Verfügung, für die sie Lizenzen besitzen, der Urheber hat dieser Form der Verwertung also zugestimmt. Durch Abgaben an die GEMA oder auch andere Verwertungsgesellschaften wird zudem sichergestellt, dass der Urheber auch finanziell entlohnt wird. Die hunderprozentige Sicherheit wird es wohl erst dann geben, wenn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird.

Was ist Streaming?

Streaming: Die Rechtslage ist noch unklar.
Streaming: Die Rechtslage ist noch unklar.

Ursprung des Begriffs „Streaming“ ist das englische Wort „Stream“. Dieser Term aus dem Bereich der Informatik beschreibt allgemein eine stätige Abfolge von Datensätzen, den sogenannten Datenströmen. Streaming bezeichnet dabei den Vorgang der Datenübertragung an sich.

Durch einen solchen Stream ist es im Internet möglich, ganze Filme oder auch Musik wiederzugeben, ohne dass es dafür notwendig ist, diesen vollständig herunterzuladen. Diese Technik wird auch als Echtzeitübertragung bezeichnet, weil es in der Regel zu keiner größeren Zeitverzögerung bei der Wiedergabe der Medien kommt.

Wie bereits erwähnt, bedarf das Streaming – im deutschen Sprachgebrauch findet auch das Wort „Streamen“ Verwendung – einer Internetverbindung. Heutzutage sind viele Fernseher mit WLAN ausgestattet. Dabei ist zu beachten, dass für eine störungsfreie Wiedergabe die Internetleistung höher sein muss, als die Übertragungsrate des jeweiligen abzuspielenden Mediums.

Streaming gilt als Gegensatz zum klassischen Download, dessen Ziel es ist, eine Vervielfältigung des entsprechenden Mediums zu erzeugen und auf dem Computer des Nutzers zu hinterlegen. Dadurch lässt es sich auch klar vom Filesharing unterscheiden, welches aufgrund der Vervielfältigung und der Verbreitung von zumeist urheberrechtlich geschützten Daten rechtswidrig ist.

Technische Grundlagen für das Streaming

Beim Streaming werden Medien wie Songs oder Videos direkt wiedergegeben, ein vorheriges herunterladen ist nicht notwendig. Um eine störungsfreie Wiedergabe zu gewährleisten, wird währenddessen ein Teil der Daten temporär auf dem Computer zwischengespeichert. Diese Informationen und Dateien werden nach der Wiedergabe gelöscht.

Die temporären Daten werden für die sogenannte Zwischenpufferung im Cache hinterlegt. Durch diesen Puffer-Speicher werden aufwendige Neuberechnungen und Verzögerungen beim Abspielen der Medien verhindert.

Um das Streamen überhaupt zu ermöglichen, müssen die rohen Daten für die Wiedergabe aufbereitet werden. Dieses Verfahren wird als Encodieren bezeichnet und führt zu einer für die Übertragung notwendigen Komprimierung. Gleichzeitig wird das Material noch mit notwendigen Informationen angereichert, die für einen störungsfreien Abruf sorgen.

Durch eine entsprechende Abspielsoftware können diese Zusatzinformationen ausgelesen werden, welches das Streamen von Musik oder Videos ermöglicht.

Arten des Streamings

Die Streaming-Portale bieten die Streams live oder On-Demand an.
Die Streaming-Portale bieten die Streams live oder On-Demand an.

Streaming wird in zwei Arten unterschieden: Live-Streaming und On-Demand-Streaming.

Der Live-Stream wird fast zeitgleich generiert, gesendet und empfangen. Kleine Verzögerungen entstehen nur durch das Aufbereiten und Versenden der Datenpakete. Die Bereitstellung findet somit in Echtzeit statt. Aus diesem Grund ist meist keine Pufferung möglich und es kann wegen Schwankungen bei der Internetverbindung zu Störungen beim Abspielen kommen.

Anwendung findet der Live-Stream zum Beispiel bei der Übertragung des aktuellen Fernsehprogramms über das Internet, bei der Übertragung von Sportereignissen – bei Fußballspielen können somit verschiedene Blickwinkel gewählt werden – und auch bei der Videotelefonie.

Das On-Demand-Streaming ist vielen vor allem durch die vielen Video-On-Demand-Portale und Mediatheken ein Begriff. Der Term „On-Demand“ bedeutet wörtlich „auf Nachfrage“ und beschreibt somit das zu Grunde liegende Konzept. Denn die Daten werden auf einem Server bereitgestellt und können von den Nutzern nach Bedarf abgerufen werden.

Der Benutzer kann dadurch frei über den Zeitpunkt der Übertragung entscheiden und meist aus einem breiten Spektrum an Inhalten wählen. Durch den Zwischenspeicher wird zum einen eine störungsfreie Wiedergabe sichergestellt, zum anderem ermöglicht dieser auch da Vor- und Zurückspulen sowie das Pausieren währenddessen.

Medien als Stream

Durch das Streaming und die Nutzung von On-Demand-Portalen kann der Nutzer aus schier unendlich viele Videos, Filmen und Songs wählen – solange eine Verbindung zum Internet besteht – unabhängig von der regulären Ausstrahlung. Für diese Art der Freiheit sind immer mehr Benutzer auch bereit kostenpflichte Dienste zu abonnieren und sich an einzelne Streaming-Portale zu binden.

Nachfolgend sollen das Streamen von Filmen und von Musik näher betrachtet werden.

Streaming findet nicht nur zum Zwecke der Unterhaltung Anwendung. Vorlesungen und Unterrichtseinheiten an Schulen und Universitäten werden durch diese technische Möglichkeit einem breiteren Publikum zur Verfügung gestellt oder ermöglichen Studenten die Teilnahme an Seminaren unabhängig von der Größe der Räume.

Mittels Stream ist das Kino überall und immer zugänglich

Kinofilme zu streamen wird immer beliebter.
Kinofilme zu streamen wird immer beliebter.

Wie eine repräsentative Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeigt, nutzen 77 % der deutschen Internetnutzer über 14 Jahren die Möglichkeit online via Stream Filme, Serien oder andere Videos anzuschauen.

Großer Beliebtheit erfreuen sich vor allem kostenlose Video-Portale, zu denen unter anderem auch Youtube zählt. Durch den aktiven Austausch über die Kommentare sowie durch die Möglichkeit eigene Sequenzen hochzuladen und weltweit mit Menschen zu teilen, entsteht eine moderne Art der Kommunikation.

Auch die Fernsehsender stellen in sogenannten Mediatheken bereits im TV ausgestrahlte Sendungen und Live-Streams zur Verfügung. Allerdings bleiben die Videos dort nur für einen begrenzten Zeitraum – meist ein oder zwei Wochen – online. Durch diese Zusatzangebote im Internet sind die Zuschauer nicht länger an feste Sendezeiten gebunden.

Aus der Umfrage von Bitkom wird aber auch ersichtlich, dass die Nutzung der On-Demand-Portale immer mehr zunimmt. 2016 gaben 25 % der Befragten an, diese zumindest ab und zu zu nutzen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch zwischen Anbietern mit legalen und illegalen Inhalten differenziert werden.

Für Anbieter wie Netflix, Maxdome, Amazon Video, Apple iTunes oder Google Play sind kostenpflichtigen Mitgliedschaften notwendig, um Serien und Kinofilme zu streamen. Die jeweiligen Urheber und Rechteinhaber haben dabei der Verbreitung mittel Stream zugestimmt und erhalten in der Regel abhängig von der Anzahl der Wiedergaben eine finanzielle Entlohnung.

Dem entgegen stehen Portale wie kino.to oder kinox.to. Bei den hier zur Verfügung gestellten Streams handelt es sich in der Regel um illegale Raubkopien, die unter anderem durch die Umgehung eines bestehenden Kopierschutzes entstanden sind. Das Filme, die gerade im Kino gezeigt werden, nicht gleichzeitig auch kostenlos und legal im Internet bereit stehen, ist vielen Nutzern dieser Seiten durchaus bewusst. Mit rechtlichen Konsequenzen müssen nach momentanem Stand aber nur die Betreiber und somit die Verursacher der Urheberrechtsverletzung rechnen.

Was als Stream im Internet von den Teilnehmern der Umfrage von Bitkom generell geschaut wird, zeigt die nachfolgende Grafik:

Video-Streaming

Mediatheken (Sendungen liefen bereits im TV)60 %
Video-Portale (Youtube & Co.)56 %
Live-Streams (aktuelles TV-Programm in Echtzeit)39 %
On-Demand-Portale (Filme und Serien auf Abruf)25 %
Damit die Nutzer auch ohne dauerhaften Internetzugang auf die Inhalte zugreifen können, bieten einige kostenpflichtige Anbieter einen Offline-Modus an. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Kinofilm-Stream auch im Urlaub oder in der Bahn anzuschauen.

Musik-Streaming: Mit 20 Millionen Songs unterwegs

Musik-Streaming ist nicht strafbar.
Musik-Streaming ist nicht strafbar.

Beim Streamen von Musik bestehen ebenfalls die beiden zuvor bereits ausgeführten Optionen. Zum einen kann auf den Live-Stream von Radiosendern zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von sogenannten Internetradios gesprochen. Dem Nutzer stehen bei dieser kostenlosen Variante meist mehrere Sender mit verschiedenen Musikrichtungen zur Verfügung, Einfluss auf die gespielten Songs oder deren Reihenfolge hat er allerdings nicht.

Zum anderen besteht durch Music-On-Demand-Dienste die Möglichkeit, sich aus einer Datenbank von bis zu 20 Millionen Musiktiteln die eigenen Lieblingssongs herauszusuchen und nach Belieben zusammenzustellen. Viel Dienste bieten sowohl eine kostenfreie als auch eine kostenpflichtige Version an, wobei die Bezahl-Version werbefrei ist.

Die Verbreitung und auch die Zahl der Anbieter beim Musik-Streaming nehmen stetig zu, weshalb der Markt in Deutschland umkämpft ist. Zu den bekanntesten Portalen zählen unter anderem Spotify, Deezer, Napster und Simfy.

Analog zum Streamen von Filmen bedarf es für einen ungestörten Musikgenuss einer ständigen und zugleich schnellen Internetverbindung. Dies ist notwendig, weil nicht alle Anbieter einen Offline-Modus zur Verfügung stellen.

Welches Recht bzw. Gesetz gilt beim Streaming?

Vorab soll bereits festgehalten werden, dass sich das Streaming juristisch in einer Grauzone bewegt. Definitive und endgültige Gerichtsurteile liegen momentan nicht vor und lassen bereits seit Jahren auf sich warten.

Aus diesem Grund soll nachfolgend geklärt werden, welche Gesetze gelten und wie diese die Rechtslage fürs Streaming beeinflussen.

Streaming und das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber und sein Werk. Dieser Schutz schließt auch Aspekte wie ungewollte Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung mit ein. Denn alleinig der Urheber darf über die Verwertung seiner Schöpfung entscheiden. Festgeschrieben sind diese Rechte im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Die nachfolgende Auflistung zeigt, welche Rechte das UrhG bei Werken unter anderem vorsieht:

Ist Streaming nun strafbar?
Ist Streaming nun strafbar?

Urheberpersönlichkeitsrechte:

  • Veröffentlichungsrecht
  • Anerkennung der Urheberschaft
  • Entstellung des Werkes

Verwertungsrechte:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Senderecht
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Aus dieser Auflistung können im Bezug auf das Streamen vor allem das Veröffentlichungsrecht und das Vervielfältigungsrecht relevant sein.

Veröffentlichungsrecht

Das Veröffentlichungsrecht räumt dem Urheber die Möglichkeit ein, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Form er sein Werk für die Öffentlichkeit zugängig machen möchte. Aufgrund großer Werbeaktionen ist dieses Recht vor allem bei Premieren von Filmen von großer Bedeutung.

Werden Serien oder Kinofilme bereits vor der offiziellen Veröffentlichung im jeweiligen Land zugänglich gemacht, handelt es sich dabei häufig um Raubkopien, die rechtswidrig erlangt und veröffentlicht wurden. Für den durch diese Veröffentlichung entstandenen Verluste kann der Urheber Schadensersatz fordern. Diese Forderung richtet sich aber an die Betreiber der Portale und nicht an die Nutzer.

Vervielfältigungsrecht

Der Stream wird kurzzeitig im Cache gespeichert.
Der Stream wird kurzzeitig im Cache gespeichert.

Laut UrhG ist bei einer Vervielfältigung die Zustimmung des Urhebers notwendig, damit dieser dafür ggf. auch entsprechend finanziell entlohnt wird. Der Urheber kann das Vervielfältigungsrecht durch den Verkauf von Lizenzen aber auch durch andere Personen oder Unternehmen verwerten lassen. Legale und seriöse Streaming-Portale erwerben also das Recht, die Filme oder Musiktitel bereitstellen zu dürfen.

Ob es sich beim Streaming um eine Form der Vervielfältigung handelt, ist juristisch umstritten und der Knackpunkt für die unsichere Rechtslage. Denn durch die Verwendung eines Zwischenspeichers für eine störungsfreie Wiedergabe der Medien wird im Cache kurzzeitig eine Kopie erzeugt. Befürworter der Legalität des Streamings stützen sich dabei auf § 44a UrhG, denn dieser besagt zu vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Für diesen Paragraphen existieren vielfältige Auslegungsmöglichkeiten und er wirft zugleich auch Fragen auf. Ist die Nutzung des Zwischenspeichers technisch wirklich notwendig oder wird dadurch nur eine bessere Qualität bei der Wiedergabe ermöglicht? Wie ist der Teil zur wirtschaftlichen Bedeutung zu werten, wenn Millionen Nutzer Filme oder Musik online konsumieren, anstatt diese käuflich zu erwerben oder im Kino zu sehen? Und handelt es sich beim Streamen überhaupt um eine „rechtmäßige Nutzung“? Erst wenn der Gesetzgeber diese Fragen eindeutig beantwortet hat, kann definitiv geklärt werden, ob Streaming legal oder illegal ist.

Wollen Sie Filme streamen und dies legal, muss dazu in der Regel auf die kostenpflichtigen On-Demand-Portale zurückgegriffen werden. Denn Blockbuster und Kinofilme stehen als Stream in den Mediatheken nur selten zur Verfügung bereit oder wenn, dann nur zeitlich begrenzt.

Abmahnung wegen Streaming

Eine Abmahnung wegen Streaming ist bislang nicht zu befürchten.
Eine Abmahnung wegen Streaming ist bislang nicht zu befürchten.

Bei einer Urheberrechtsverletzung wird in der Regel durch einen Anwalt eine Abmahnung versandt. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung, die im Zivilrecht Anwendung findet. Abmahnungen erfüllen dabei gleich mehrere Aufgaben:

  • Warnfunktion
  • Streitbeilegungsfunktion
  • Kostenvermeidungsfunktion

Durch die Warnfunktion wird der Empfänger der Abmahnung über ein rechtswidriges Verhalten informiert. Dabei ist es wichtig, dass dieses Verhalten eindeutig benannt wird.

Das Streben des Urhebers nach einer außergerichtlichen Einigung wird durch die Streitbeilegungsfunktion in der Abmahnung deutlich gemacht.

Gleichzeitig werden durch eine außergerichtliche Einigung die Ausgaben einer Gerichtsverhandlung umgangen. Dies wird auch als Kostenvermeidungsfunktion bezeichnet.

Wie ist eine Abmahnung aufgebaut und was beinhaltet sie?

Generell handelt es sich bei einer Abmahnung um ein formloses Schreiben, welches sowohl als Brief, Fax oder E-Mail zugestellt werden kann. Meist weisen Abmahnschreiben im Urheberrecht eine ähnliche Struktur auf und beinhalten folgende Bestandteile:

  • Konkrete Benennung der beteiligten Personen bzw. Parteien
  • Vollmacht des von der Gegenseite beauftragten Anwalts
  • Berechtigung der Abmahnung:
    • Gesetzliche Vorschriften
    • Schilderung der Urheberrechtsverletzung
  • Verlangen auf Unterlassung und Wunsch nach einer Unterlassungserklärung
  • Setzung angemessener Fristen
  • Androhung von gerichtlichen Maßnahmen

Kann wegen einem Stream eine Abmahnung drohen?

Wer online per Stream Filme schaut, muss nicht mit einer Abmahnung rechnen.
Wer online per Stream Filme schaut, muss nicht mit einer Abmahnung rechnen.

Wie zuvor bereits geschildert, bewegen sich die Nutzer von Streams in einer juristischen Grauzone. Allerdings erwartet Menschen, die Kinofilme mittels Streaming nur schauen nach aktuellem Stand keine Sanktionen. Eine definitive Aussage kann aber erst dann erfolgen, wenn beim Streaming die Rechtslage eindeutig geklärt ist.

Diese Unsicherheit machen sich dubiose Geschäftsleute zu nutzen und so finden Nutzer immer wieder auch eine Abmahnung wegen dem Stream eines Films in Briefkasten. Dabei handelt es sich um Schreiben, die vor allem dazu gedacht sind, die Empfänger einzuschüchtern und zu einer schnellen Zahlung zu drängen.

Solch eine unberechtigte Streaming-Abmahnung wird häufig per Mail versandt und sieht meist wie folgt aus:

Betreff: [Streaming-Portal ABC] Urheberrechtsverletzung am Werk (Kinofilm ABC)

Sehr geehrte(r) [Benno Beispiel],
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine durch Ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung am Werk [Kinofilm ABC]. Unserem Mandanten [ABC Kinofilm GmbH] steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:
Datum/Uhrzeit: [xx.xx.xxxx / xx:xx:xx]
IP-Adresse: [xx.xx.xxx.xx]
Werk: [Kinofilm ABC]
Streaming-Anbieter: [Streaming-Portal ABC]

Unser Mandant hat daher vor dem Landgericht [Beispielstadt] Ihren Internet-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen [xxx/xx] wurde Ihrem Internet-Service-Provider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherheitsmaßnahmen für die Sicherung Ihres WLAN-Anschlusses getroffen wurden. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten fordern wir Sie hiermit auf, die ggf. noch vorhandene illegale Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserem Mandanten abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens [xx.xx.xxxx] notiert wurde.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserem Mandanten den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit [xx,xx Euro] beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht [Beispielstadt] und die anteiligen Anwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren, zu ersetzen. Hierfür sind [xx,xx Euro] anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: [xxxx,xx Euro]
Geschäftsgebühr (Nr. 2030 VV RV): [xxx,xx Euro]
Auslagen: [xx,xx Euro]
Schadensersatz: [xxx,xx Euro]
Aufwendung für Ermittlungen: [xx,xx Euro]

Sollten vorbezeichnete Anforderungen nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt werden, muss ich meinem Mandanten die unverzügliche Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Beweisdateien sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt [Muster]

Berechtigte Abmahnungen gegen Nutzer von Streaming-Portalen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Strafverfolgung findet allerdings gegen die Betreiber der illegalen Internetseiten statt, die die Werke illegal online veröffentlichen und verbreiten.

Streaming – kurz und kompakt

Beim Streaming handelt es sich um eine Echtzeit-Übertragung, vor allem von Filmen und Musik. Grundvoraussetzung ist eine bestehende Internetverbindung in ausreichender Geschwindigkeit. Die Technik des Streamings bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, allerdings müssen Nutzer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

140 Gedanken zu „Streaming: Datenübertragung in der rechtlichen Grauzone

  1. Ak

    14. Juli 2017 at 23:14

    Wie sieht es mit der Seite [Editiert] und [Editiert] aus? Bei [Editiert] gibt es immer einen Link zu Google Drive, der wiederum gern für [Editiert] verwendet wird. Das sind unter Anderem wieder japanische Serien mit deutschem Untertiteln. Mich macht stutzig das dieser fansub ein freier fansub ist und man dafür spenden kann. Bei [Editiert] wiederum steht eine Erklärung, allerdings auf Englisch ([Editiert]), welche ich nicht eindeutig übersetzen kann.

    Ich würde gerne Mal eure Meinung dazu hören.
    Legal oder Illegal?
    Bzw. Kann ich es gefahrlos schauen?

    1. urheberrecht.de

      17. Juli 2017 at 8:50

      Hallo,

      diese Seiten sind wohl als illegal einzustufen. Somit können ggf. auch Sie als User belangt werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  2. Sarah

    12. Juli 2017 at 19:53

    Liebes Urheberrecht Team,
    ich habe erst vor einer Woche, durch Zufall erfahren, dass auf Seiten wie [Editiert] und anderen Seiten zb. auch Pornoseiten das streamen nicht mehr erlaubt ist. Aber was ist mit der Zeit vor dem Urteil? Können streamer dafür im Nachhinein auch noch Belangt werden? Oder dann nur für die letzten zwei Monate?

    1. urheberrecht.de

      17. Juli 2017 at 8:36

      Hallo Sarah,

      dies lässt sich noch nicht sagen und bleibt abzuwarten. Sie können sich an einen Anwalt wenden, der Sie berät.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  3. Romina

    22. Juni 2017 at 21:34

    Ist die Seite Burning Series illegal oder legal wenn ich dort ohne ANmeldung filme und serien schaue? ich keme mich damit nicht aus und eine freundin hat mir diese seite empfohlen. wie sieht es damit aus? ich habe m internet leider keine liste über legale und illegale seiten gesehen.
    ich würde mich sehr über eine antwort freuen. danke
    Romina

    1. urheberrecht.de

      26. Juni 2017 at 16:54

      Hallo Romina,

      das Angebot dieser Seite ist nicht legal. Schauen Sie dort Streams, kann eine Abmahnung auf Dauer nicht völlig ausgeschlossen werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  4. Jojo

    11. Juni 2017 at 19:49

    Ich schaue zurzeit Serien und Filme über Serienstream und kinox und hdfilme, ist dass jetzt illegal oder nicht bzw. kann man dafür bestraft werden?
    Im Internet steht manchmal Ja und manchmal Nein!

    1. urheberrecht.de

      14. Juni 2017 at 11:39

      Hallo Jojo,

      durch ein kürzlich gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs bewegen Sie sich dabei nicht mehr in einer Grauzone und können abgemahnt werden. Nach europäischem Recht ist es also illegal.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  5. Den

    4. Juni 2017 at 11:10

    Ist Streaming aus mit Pornoseiten(z.B xhamster) auch Illegal?

    1. urheberrecht.de

      6. Juni 2017 at 9:58

      Hallo Den,

      das kommt auf die Inhalte an. Beim Streaming von urheberrechtlich geschützten Filmen, hinter denen Unternehmen stehen, kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof auch zu einer Abmahnung kommen. Beim Anschauen von „Home-Videos“ ist das aber in der Regel nicht zu befürchten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  6. Dragonballl

    30. Mai 2017 at 20:01

    Hallo
    habe mal eine frage, Ein Freund von mir Streamt Animes auf Seine Facebook Fan page.

    ist das noch erlaubt? oder wird er eine Abmahnung bekommen irgendwann?

    1. urheberrecht.de

      6. Juni 2017 at 10:11

      Hallo Dragonballl,

      handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschütztes Material, wofür der Urheber nicht sein „Okay“ gegeben hat, ist das Risiko für eine Abmahnung hoch. Denn dann liegt ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Darrel

        25. November 2018 at 21:48

        Ist das Anschauen von Anime auf Facebook Fanpages rechtswidrig ? Haftet der Verbraucher ?

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          30. November 2018 at 14:13

          Hallo Darrel,
          grundsätzlich ist das Streamen von offensichtlich illegalen Inhalten verboten. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir pauschal nicht einschätzen.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Fino

    30. Mai 2017 at 16:44

    Das mit den Animes wurde von uGG ja schon in den Raum gestellt.. Aber wie verhält es sich mit Serien, die z.B. in Korea, Thailand oder China laufen und hier in Deutschland selbst bei Amazon oder Netflix nicht zu finden sind?

    Einerseits wäre da die Frage, ob auch Nicht-EU-Staaten (und nicht USA) gegen die Verletzung des Urheberrechts vorgehen und ob dann eine Abmahnung droht?

    Andererseits wiederum sind bei den meisten asiatischen Serien vom Streaming-Anbieter Untertitel hinzugefügt. Das Copyright wurde also schon beim Download und beim Hochladen des Anbieters verletzt. Wird dann der Nutzer dafür auch belangt oder wäre das dann ein Streitpunkt?

    1. urheberrecht.de

      6. Juni 2017 at 10:27

      Hallo Fino,

      auch wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Deutschland nicht legal angesehen werden kann, setzt dies nicht das Urheberrechtsgesetz außer Kraft. Nach dem kürzlich Aufsehen erregendem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs ist schon das Streaming solcher Inhalte strafbar. Es ist jedoch auch richtig, dass vor allem die „Uploader“ verfolgt werden. Ob es zu einer Abmahnung kommt, ist nicht zuletzt auch davon abhängig, ob ein Rechteinhaber Anwälte in Deutschland bzw. Europa mit der Verfolgung von Verstößen beauftragt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  8. bib

    28. Mai 2017 at 16:22

    Ich schließe mich uGGs Frage an:

    wann ist denn nun wirklich klar, wann eine Seite illegal ist? Nur weil diese kostenlose Streams anbietet?
    Das wird bei Youtube, Myvide, Vimeo etc. auch zu genüge getan. Meines Wissens nach, braucht man hier keine Bange vor einer Abmahnung haben, da diese Seiten sich über Werbung finanzieren. Und genau hier ist mein Punkt: es gibt genügent Streaming Portale, die verlangen, dass man seinen Add Blocker ausschaltet, damit eben diese Werbung schalten kann. Woher sollen Nutzer nun wissen in wie weit sich diese von YouTube etc abgrenzt?

    1. urheberrecht.de

      29. Mai 2017 at 10:52

      Hallo bib,

      Seiten wie YouTube gehen vehement gegen urheberrechtlich geschütztes Material vor und löschen es. Dort wird niemand neue Kinofilme und Serien tage- oder wochenlang ansehen können. Verbotene Seiten setzen genau auf solche Inhalte und ermöglichen auf Dauer den Konsum. Hier müssen sich Nutzer auch selbst die Frage stellen „Muss man für diesen Inhalt normalerweise bezahlen?“ Ansonsten ist es auch immer möglich, sich an die Rechteinhaber der Werke oder an die Seitenbetreiber zu wenden und nachzufragen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Nismo

        2. Juni 2017 at 2:21

        Streamcloud/Openload etc löschen illegalen Content ebenfalls nach einer Zeit. Auch hier ist nicht nur generell illegaler Content zu finden

  9. Jenny

    23. Mai 2017 at 12:25

    Was genau beutet das Urteil wurde noch nicht in deutsches Recht umgewandelt? Was genau kann man da drunter verstehen?

    1. urheberrecht.de

      29. Mai 2017 at 10:45

      Hallo Jenny,

      eine Rechtsprechung, die auf rein europäischer Ebene erfolgt, kann nicht unmittelbar in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten der EU Wirkung zeigen. Die nationalen Gesetzgeber müssen dazu erst eigene Gesetze erlassen, welche die neuen Richtlinien umsetzen. Erst dann können auch deutsche Gerichte gegen entsprechende Gesetzesverstöße vorgehen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  10. uGG

    18. Mai 2017 at 3:21

    1. Nehme ich an, da es sich um den EuGH handelt, betrifft das Gesetz auch die anderen europäischen Länder wie Österreich

    2. Finde ich, wurde darüber zu wenig bzw. zu kurz Bescheid gegeben. In der Zeit, als das Gesetz veröffentlicht wurde, war ich ständig wegen der Schule am Lernen. Ich habe also weder Nachrichten geschaut, gehört noch gelesen und durfte vor geschätzt 5 Tagen PER ZUFALL erfahren, dass es diedes Gesetz gibt. In der Zeit habe ich 2 – 3x gestreamt und habe ein schlechtes Gewissen. Viele… Fast jeder meiner Freunde weiß nichts von diesem Gesetz bzw. nur, dass sich streamen in der Grauzone befindet.

    3. Halte ich dieses Gesetz für übertrieben. Klar wird der Inhalt zwischengespeichert. Aber wer weiß das schon? Und nach der Wiedergabe wird der Inhalt ja wieder gelöscht. Also warum macht man deshalb so einen Aufstand? Die Nutzer können ja schließlich nichts dafür, dass manche oder viele (weiß ich ja nicht) Anbieter illegale Streams veröffentlichen. Klar könnten wir einfach die DVDs kaufen oder zb. bei Netflix die Serien/Filme/Anime anschauen. ABER die Auswahl ist begrenzt. Vor allem Anime-Fans haben eine Pechsträhne. Viele Animes sind in zB. Deutschland nicht zugängig. Und vor allem muss ich dazu sagen, dass diese Streams ja auch verantwortlich dafür sind, dass viele Anime sehr erfolgreich werden. Also wenn uns jetzt das Streamen verboten wird, bekommen Anime viel viel weniger Aufrufe und schaffen es somit sowieso NIE zu uns. Weil sie dann nicht synchronisiert werden. Also ist dieses Gesetz schon ziemlich kontraproduktiv. Deshalb sollte man das Gesetz nochmal überdenken.

    4. Sie meinen, durch Filme, die hochgeladen wurden, die aber erst im Kino liefen oder Ähnliches wirkt die jeweilige Seitr als verdächtig für illegale Streams. Aber was, wenn manche Seiten keine Kinofilme oder Ähnliches anbieten? Damit meine ich Anime-Seiten. Wie sollen wir erkennen, dass diese Seiten Lizensen gekauft haben?
    Wenn schon so ein Gesetz eingeführt wird, sollte es wenigstens auch ein Gesett dafür geben, dass die Anbieter nachweisen müssen, dass sie Lizensen kauften. Und zwar sollte das für jeden zugänglich sein, damit die Nutzer nachsehen können und in keine hohen Kosten verwickelt werden. Es heißt ja, wer streamt, sollte auch über das nötige Wissen verfügen, zu erkennen, welche Seiten illegale oder eben legale Streams anbieten. Aber auch Kinder bzw. Jugendliche streamen. Ich begann mit 13 Jahren. Da wusste ich noch nicht mal, dass dieses Verfahren streamen genannt wird, geschweige denn, wie ich illegale von legalen Seiten unterscheiden kann.

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2017 at 9:58

      Hallo uGG,

      bevor das Urteil des EuGH nicht in deutsches Recht umgewandelt wird, ist es eher unwahrscheinlich, dass Streamer abgemahnt werden. Eine absolute Sicherheit gibt es jedoch nicht. Daher sollte jeder selbst überlegen, bevor er eine Streaming-Seite nutzt, die urheberrechtlich geschütztes Material kostenlos anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Mel

        31. Mai 2017 at 3:29

        Wenn bei einer Seite „Copyright (all rights reserved)“ steht, darf ich da dann schau’n oder nicht?

        1. urheberrecht.de

          6. Juni 2017 at 10:05

          Hallo Mel,

          dieser Anhang wird allen urheberrechtlich geschützten Werken hinzugefügt und sorgt nicht für Legalität beim Streamen. Solche Werke dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder angesehen werden. Wenn Sie Zweifel an der Legalität einer Seite haben, erkunden Sie sich beim Seitenbetreiber. Oft können Sie illegale Angebote auch daran erkennen, dass neue Filme und Serien kostenlos angesehen werden können. Fragen Sie sich immer „Müsste man hierfür eigentlich bezahlen?“, bevor Sie solche Angebote wahrnehmen.

          Ihr Team von Urheberrecht.de

  11. Micha

    17. Mai 2017 at 12:13

    Kann man auch auf offiziellen Pornoseiten die ein Pornodarsteller selbst betreibt, abgemahnt werden wenn man Trailer streamt , die dort angeboten werden?

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2017 at 10:09

      Hallo Micha,

      Trailer auf offiziellen Seiten sollen von den Besuchern angeschaut werden. Hier kann es keine Abmahnung geben, da keine illegalen Mittel notwendig sind, um diese abzuspielen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  12. WTZ

    17. Mai 2017 at 7:51

    Ist das Urteil der EuGH in ganz Europa gültig? Oder nur in Deutschland?

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2017 at 10:03

      Hallo WTZ,

      grundsätzlich gilt die Rechtsprechung des EuGH für alle Länder der EU.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  13. Vy

    15. Mai 2017 at 14:34

    Hallo ich hätte eine Frage!
    Muss man bei einer Ermahnung Geld zahlen? Und wenn dann wie viel? Und wie können die zurück verfolgen wann ich was gestresst habe?

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2017 at 10:04

      Hallo Vy,

      bei einer Abmahnung kann es zu Schadensersatzforderungen kommen. IP-Speicherung ermöglicht es, Urheberrechtsverstöße zu verfolgen. Dabei kann es jedoch auch zu Fehlern kommen. Betroffene sollten sich immer an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  14. Kristell

    14. Mai 2017 at 0:29

    Ist es schlimm wenn man auch auf Seiten wie Hd.filme.tv guckt ?

    1. urheberrecht.de

      15. Mai 2017 at 10:42

      Hallo Kristell,

      beim Anschauen von urheberrechtlich geschütztem Material ist eine Abmahnung nach dem kürzlichen Urteil des EuGH nicht völlig auszuschließen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. Dani

    11. Mai 2017 at 18:47

    Hallo,
    Ist bekannt auf welchen Streaming Seiten die IP-Adresse noch nicht gespeichert wird?
    (Wie in dem Hinweis am Anfang zu entnehmen ist.)

    MfG

    1. urheberrecht.de

      15. Mai 2017 at 10:43

      Hallo Dani,

      solche Informationen liegen uns nicht vor. Wenden Sie sich am besten an den Support der jeweiligen Seite und fragen nach.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. michael

    11. Mai 2017 at 12:02

    Ist bei Kodi die IP-Adresse sichtbar??

    wenn ja, wie lange?? und kann man sie ausblenden??

    Michael

    1. urheberrecht.de

      15. Mai 2017 at 10:46

      Hallo michael,

      solche Anleitungen erhalten Sie bei uns nicht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. MXS

    9. Mai 2017 at 22:19

    Wie sieht es mit Pornoseiten aus (Youporn, Redtube,Pornhub). ?

    1. urheberrecht.de

      15. Mai 2017 at 10:50

      Hallo MXS,

      auch auf solchen Seiten kann urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen werden. Dabei kann es zu Abmahnungen kommen, wenn Sie solche Werke ansehen bzw. herunterladen. Das Anschauen von Amateurfilmen zieht in der Regel jedoch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Die Gefahr hierbei ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht immer als solches zu erkennen ist.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. BlackDragon

        21. April 2022 at 12:31

        Guten Tag,

        Wie liegt die Rechtslage den nun bei zb youporn aus .
        Man kann dort als nicht registrierter Nutzer , Filme schauen .
        Ist das jetzt verboten? Bzw woher soll man wissen wenn ich einen Film anklicke ob er urheberrechtlich geschützt ist ?

        Würde mich über Antwort freuen

  18. ASL

    5. Mai 2017 at 14:26

    Viel mehr würde es mich mal Interessieren wie es mit Serien aussieht die nicht in Deutschland erwerblich sind bzw. nicht aus Deutschland heraus „legal“ gestreamt werden können. Ich schaue gerne Animes und einige US Serien die es aber nie nach Deutschland schaffen und es auch keine Möglichkeiten gibt diese wozu sehen in einem legalen Abo. Viele der Us Streamingdienste sind aus Deutschland nicht direkt erreichbar und dort müsste ich eigentlich auch wieder auf mittel zugreifen meine IP zu ändern. Wie verhält es sich damit? Ich weiß das dies nicht automatisch legal ist aber ich frage mich halt wie man den legal an sowas kommen soll wenn es keine Möglichkeiten gibt.

    MfG

    1. urheberrecht.de

      8. Mai 2017 at 10:54

      Hallo ASL,

      auch wenn etwas in Deutschland nicht erworben oder angesehen werden kann, berechtigt Sie das nicht, urheberrechtlich geschütztes Material illegal zu streamen oder herunterzuladen. Dabei kann es zu einer Abmahnung kommen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  19. EVO

    1. Mai 2017 at 0:11

    Dann solltet ihr ihn jetzt eventuell überarbeiten…

    1. urheberrecht.de

      2. Mai 2017 at 10:47

      Hallo EVO,

      Anpassungen dazu folgen demnächst.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Jose

    30. April 2017 at 18:56

    Hallo

    Es ist illegal, wenn ich an einer Serie von einer fremden Website wie animeflv.net aussehen?

    1. urheberrecht.de

      2. Mai 2017 at 10:50

      Hallo Jose,

      das erst kürzlich getroffene Urteil des EuGH sorgt dafür, dass es auch hier zu Abmahnungen kommen kann. Streaming ist ab sofort also auch illegal, wenn es auf einer klar erkennbar unrechtmäßigen Seite geschieht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. GHJ

        5. Mai 2017 at 13:28

        Woran erkenne ich eine als klar illegal ansehbare Seite?

        1. urheberrecht.de

          8. Mai 2017 at 10:46

          Hallo GHJ,

          durch das kürzliche Urteil des EuGH fallen hierunter alle Seiten, die Streaming zu Filmen und Serien anbieten, welche urheberrechtlich geschützt sind. Oft erkennen Sie dies schon daran, dass neueste Kinofilme und Fernsehserien gestreamt werden können.

          Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. R P G

    30. April 2017 at 14:34

    Gab es nicht eine gesetzliche Anpassung?
    Wie ist das jetzt mit dem normalen User der auf YouTube auf eine Serie stößt die eigentlich geschützt ist.

    1. urheberrecht.de

      2. Mai 2017 at 10:46

      Hallo R P G,

      wir passen unsere Ratgeber demnächst an. Stoßen Sie auf Youtube aus Versehen auf geschütztes Material, sollte Sie keine Abmahnung erwarten. Denn der Europäische Gerichtshof hat explizit betont, dass die Unrechtmäßigkeit einer Streaming-Seite in einem solchen Fall offensichtlich sein muss. Das ist bei Youtube nicht der Fall.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  22. manfred

    30. April 2017 at 14:09

    interresant wäre es auch wenn ich musik von audials mit direktaufnahme wähle -ob das rechtlich belangbar wäre….mfg manni

    1. urheberrecht.de

      2. Mai 2017 at 10:57

      Hallo manfred,

      durch das kürzliche Urteil des EuGH ist auch Streaming als illegal anzusehen. Deshalb kann es ab sofort auch dabei zu Abmahnungen kommen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Gerd

    27. April 2017 at 19:50

    Wird das aktuelle Urteil des EUGH duch Sie nochmal aufgearbeitet?

    1. urheberrecht.de

      2. Mai 2017 at 10:43

      Hallo Gerd,

      wir werden diesbezüglich demnächst Anpassungen vornehmen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. Traxler

    26. April 2017 at 16:18

    Kann und darf ich jetzt Streams schauen oder nicht. Das ist mir alles zu schwammig. Ich würde gerne auch mal aber habe angst das ich nachher zahlen darf!

    1. urheberrecht.de

      2. Mai 2017 at 10:39

      Hallo Traxler,

      das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat die Rechtslage diesbezüglich aufgerührt. Deshalb kann es ab sofort auch durch reines Streaming zu Abmahnungen kommen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Es ist jedoch abzuwarten, wann das Urteil in deutsches Recht umgewandelt wird. Auch ist es möglich, dass noch weitere Verhandlungen zu dem Thema folgen. Wir werden unserer Ratgeber in der nächsten Zeit entsprechend anpassen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  25. Michelle

    20. April 2017 at 17:48

    Es wäre hilfreich zu zeigen, zu welchem Zeitpunkt diese Information geschrieben wurde, vorallem weil mehrmals erwähnt wird „zur Zeit“.
    Zu welcher Zeit also?
    2016? 2017?

    1. urheberrecht.de

      24. April 2017 at 9:26

      Hallo Michelle,

      der Text wurde im Sommer 2016 verfasst, er ist aber auch weiterhin gültig. Kommt es zu entscheidenden Gesetzesänderungen, sorgen wir zeitnah für Anpassungen der Ratgeber.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Tobias

        26. April 2017 at 16:09

        Offenbar gibt es nun eine neue Rechtslage, oder?

        1. urheberrecht.de

          2. Mai 2017 at 10:42

          Hallo Tobias,

          wir werden unsere Ratgeber mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in nächster Zeit anpassen.

          Ihr Team von Urheberrecht.de

          1. Julian

            4. September 2021 at 14:47

            Hm. Irgendwie haben wir 2021 und es ist keine Anpassung zu sehen …

    2. Shahin

      18. Mai 2017 at 0:26

      Hallo,

      ja was denn nun? ihn eurem Beitrag steht quasi, dass das streamen immer noch quasi in einer Grauzone liegt und man Abmahnung derzeit nicht befürchten müsste, aber eure antworten besagen genau das Gegenteil und das somit streamen seit dem Urteil des EuGH offiziell illegal wäre. Welches Aussage stimmt den nun? eure antworten oder euer Beitrag?

      LG

      1. urheberrecht.de

        22. Mai 2017 at 10:01

        Hallo Shahin,

        bisher wurde das Urteil des EuGH nicht in deutsches Recht umgewandelt. Das sorgt dafür, dass Abmahnungen für Streaming im Moment eher unwahrscheinlich sind. Durch diese „Richtungsänderung“ im europäischen Recht lässt sich aber nicht mehr völlig ausschließen, dass Rechtsanwälte hier „ihr Glück versuchen“. Eine zuverlässige Voraussage können wir im Moment jedoch nicht tätigen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht, wenn Sie eine richtige Rechtsberatung dazu wünschen.

        Ihr Team von Urheberrecht.de

        1. Shahin

          30. Mai 2017 at 20:42

          Ok.

          Vielen dank!

          Liebe Grüße

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