Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2024
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Bei Verstößen gegen das Urheberrecht im Internet werden die Abmahnungen in der Regel an die Personen verschickt, auf die der Internetanschluss gemeldet ist. Denn nur deren Identität kann durch die Rückverfolgung der IP-Adresse ermittelt werden. Zwar besteht die Möglichkeit, sich gegen die unberechtigte Abmahnung wehren – zum Beispiel mit einem Widerspruch – allerdings kann trotzdem die Störerhaftung greifen.
Inhalt
Was ist ein Störer?
FAQ zur Störerhaftung
Durch die Störerhaftung kann der Inhaber eines Internetanschlusses, obwohl er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, unter Umständen für diese zur Verantwortung gezogen werden.
Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich von Seiten der Eltern keine Verpflichtung besteht, ihre Kinder bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Es reicht gemäß einem Urteil in der Regel aus, über das Verbot zur widerrechtlichen Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren. Eine Überwachung ist nach Auffassung des BGH erst notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Urheberrecht vorliegen.
Die Störerhaftung kann tatsächlich ein Grund dafür sein, dass sich viele Betreiber von Geschäften und Privatleute scheuen, freies WLAN anzubieten. Insbesondere für Initiativen wie „Freifunk“ sind die Störerhaftung und die dadurch ggf. resultierenden Abmahnungen ein Problem, denn deren Ziel ist ein kostenloses flächendeckendes WLAN-Netzwerk.
Die Störerhaftung bezeichnet im deutschen Recht die Verantwortlichkeit einer am eigentlichen Rechtsverstoß unbeteiligten Person, dem sogenannten „Störer“. Dieses Prinzip ist insbesondere beim Internetrecht und beim Filesharing von großer Bedeutung, findet aber auch im Sachen- sowie im Verwaltungsrecht Anwendung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Begriff des Störers in seinem Urteil vom 11.03.2004 (I ZR 304/01) wie folgt definiert und erklärt:
[…] dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Das bedeutet, dass, wenn Dritte bei einer Urheberrechtsverletzung Ihr WLAN nutzen, die Störerhaftung Anwendung finden kann. Zwar müssen Sie nicht für eventuelle Schadensersatzforderungen aufkommen, allerdings besteht gegen Sie als Inhaber bzw. Betreiber des Internetzugangs ein Anspruch auf Unterlassung, welcher mitunter erhebliche Kosten verursacht.
Wie können Sie Störerhaftung beim Filesharing vermeiden?
Unter welchen Voraussetzungen beim Filesharing die Störerhaftung greift, ist umstritten und häufig vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Allerdings können Sie bestimmte Vorkehrungen treffen, die dazu betragen, eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
Dazu zählen unter anderem:
- ein passwortgeschützter Internetzugang
- das Abschalten des Routers bei Abwesenheit
- eine verschlüsselte Kommunikation zwischen Computer und Router
Darüber hinaus ist es ratsam, Kinder, Mitbewohner oder andere Gäste, die Zugriff zum WLAN erhalten, über die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen zu informieren. Unter Umständen kann es zudem sinnvoll sein, eine solche Belehrung schriftlich zu dokumentieren, als Nachweis, dass Sie Ihrer Prüfpflicht nachgekommen sind.
Störerhaftung – kurz und kompakt
Durch die Störerhaftung müssen auch Personen mit rechtlichen Konsequenzen wegen einer Urheberrechtsverletzung aufgrund von Filesharing rechnen, die am eigentlichen Verstoß nicht beteiligt waren. Diese Möglichkeit besteht, wenn sie in irgendeiner Weise zur Rechtsverletzung beitragen, also zum Beispiel den Internetzugang zur Verfügung stellen.