Klage der VG Bild-Kunst abgewiesen
Werden Nutzungsrechte schon durch Einbinden verletzt?
Die VG Bild-Kunst sah die Nutzungsrechte durch das Einbinden verletzt und forderte, dass entsprechende technische Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Abbildungen nicht unrechtmäßig verwendet werden können.
Die Befürchtung war, dass Dritte die Vorschau-Bilder ohne entsprechende Nutzungsrechte einbinden und damit ihren Internetauftritt ohne Erwerb der Lizenzen aufbessern. Die VG Bild-Kunst verlangte ursprünglich, dass eine entsprechende technische Maßnahme eingebaut wird, die verhindern soll, dass es möglich ist, die Inhalte auf dritten Websites einbinden zu können, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte erworben zu haben.
Diese Forderung wurde durch das Kammergericht abgewiesen, da die Verwertungsgesellschaften durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) zu bestimmten Handlungen verpflichtet sind. Dazu gehört es, jedem zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.
Unwirksame Klausel in der Nutzungsvereinbarung
Das Gericht entschied, dass die Nutzungsrechte durch das Einbinden nicht berührt werden.
So konnte auch die DDB die Vorschau – die für weniger als 1 % der gelisteten Werke existieren – weiter verwenden, ohne dafür weitere technische Maßnahmen ergreifen zu müssen. Solche Mittel, wie sie sonst gegen Clickjacking oder andere unlautere Methoden eingesetzt werden, müssen nicht umgesetzt werden. Dazu hieß es:
„[Es bedarf]…keiner Lizenz, um auf die frei zugänglichen Webinhalte zu verlinken oder diese als Frame in den eigenen Webauftritt einzubinden.“
Die im gemeinsamen Nutzungsvertrag festgelegte Klausel über genau diese Maßnahmen ist also unwirksam.
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