Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 13. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Um den Unterricht ansprechend und spannend zu gestalten, greifen Lehrer immer wieder auf urheberrechtlich geschützte Werke zurück. Mediale Elemente sind dafür fester Bestandteil des Lehrplans. Dabei darf das Urheberrecht in der Schule aber nicht ignoriert werden.

Urheberrecht in der Schule: Für Bildungszwecke gelten besondere Regelungen.
Urheberrecht in der Schule: Für Bildungszwecke gelten besondere Regelungen.

Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht in der Schule

FAQ zum Urheberrecht in der Schule

Können auch Arbeiten von Schülern unter das Urheberrecht fallen?

Das Urheberrecht gilt für alle Werke, die eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Dies kann auch bei Bildern aus dem Kunstunterricht oder Aufsätzen im Deutschkurs der Fall sein. Sollen solche Schülerarbeiten beispielsweise in der Schülerzeitung oder der Schulwebseite veröffentlicht werden, kann es laut dem Urheberrecht in der Schule sinnvoll sein, einen Vertrag über Nutzungsrechte abzuschließen.

Gilt das Urheberrecht auch bei einer kostenlosen Schülerzeitung?

Beim Urheberrecht ist es unwichtig, ob das Werk mit oder ohne Gewinnabsicht verbreitet wird. Die Verwertung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke, bedarf auch bei einer Schülerzeitung die Einwilligung des Rechteinhabers. Liegt diese für Texte oder Bilder nicht vor, kann eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung drohen.

Drohen Probleme mit dem Urheberrecht, wenn Lehrer Schüler auf Ausflügen oder bei Projekten fotografieren?

Das Urheberrecht in der Schule greift in solchen Fällen eher nicht, stattdessen gilt es das Recht am eigenen Bild der Kinder zu beachten. So ist abhängig vom Alter, das Einverständnis der Eltern bzw. Schüler notwendig.

Urheberrecht für Lehrer: Diese Regeln sollten Lehrkräfte beachten

Lehrer können ihren Unterricht durch viele Medien anreichern. Teilweise handelt es sich dabei allerdings um durch das Urheberrecht geschützte Werke. Einfluss auf das Urheberrecht in der Schule haben zum Beispiel folgende Unterrichtsmaterialen:

Für solches Unterrichtsmaterial kann das Urheberrecht gelten, sodass die Verwendung in der Schule das Einverständnis des Schöpfers bedarf. Allerdings greifen beim Urheberrecht in der Schule gewisse Sonderregelungen.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlaubt es, Unterrichtsmaterial unter bestimmten Voraussetzungen zu vervielfältigen.
Das Urheberrecht erlaubt es, Unterrichtsmaterial unter bestimmten Voraussetzungen zu vervielfältigen.

Als alleiniger Inhaber der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte – zu denen unter anderem auch das Vervielfältigungsrecht zählt – kann der Urheber über die Verwendung seines Werkes bestimmen. Allerdings können diese Rechte zugunsten der Allgemeinheit beschränkt werden.

Eine solche Option kommt beim Urheberrecht im Unterricht zu tragen. Denn gemäß § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen bereits veröffentlichte Werke in einem konkret definierten Umfang verwendet werden. Es muss sich dabei allerdings grundsätzlich um einen nicht kommerziellen Zweck handeln. Die Zustimmung der Rechteinhaber wird hingegen bei Schul- und Lehrbüchern sowie Noten benötigt.

Die Bundesländer zahlen für die öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke eine Vergütung an die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften.

Unterrichtsmaterial kopieren: Das Urheberrecht setzt konkrete Grenzen

Urheberrecht an Schulen: Lehrer sollten die Vorschriften kennen.
Urheberrecht an Schulen: Lehrer sollten die Vorschriften kennen.

Das Urheberrecht in der Schule erlaubt es, Printmedien in Klassenstärke für den Unterricht und für Prüfungszwecke zu fotokopieren. Allerdings sieht das Urheberrecht für Unterrichtsmaterial einige Beschränkungen vor, zum Beispiel beim Umfang der Kopien.

Aus allen Werken, zu denen unter anderem auch Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher und belletristische Romane zählen, dürfen Lehrer für ihre Schulklasse bis zu 15 Prozent kopieren. Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse.

Kleine Werke dürfen sogar vollständig vervielfältigt werden. Zusätzlich dazu ist es Lehrkräften erlaubt, ihren Schülern Kopien von Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Texten oder Abbildungen aus Tageszeitungen oder Zeitschriften ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt.

Das Urheberrecht an Schulen schreibt eine Quellenangabe bei Kopien vor. Diese muss Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr sowie die entsprechende Seite enthalten.

Ist der Bedarf an Fotokopien für den Unterricht größer, können Verlage ergänzende Kopierlizenzen erteilen. Die Schule erwirbt in einem solchen Fall also Nutzungsrechte für ein Schulbuch.

Urheberrecht: Wer einen Film in der Schule zeigt, bewegt sich in einer Grauzone

Urheberrecht: Werden im Unterricht von Schülern Werke erschaffen, stehen auch diese unter Schutz.
Urheberrecht: Werden im Unterricht von Schülern Werke erschaffen, stehen auch diese unter Schutz.

Zeigen Lehrer Filmewerke auf DVD im Unterricht, kann dies problematisch aus Sicht des Urheberrechts sein. Denn grundsätzlich ist es nur zulässig, Filmwerke in einem nicht-öffentlichen Rahmen vor miteinander verbundenen Personen vorzuführen. Diese Regelung schließt die Familie und den Freundeskreis ein.

Unter Experten und Juristen ist es allerdings umstritten, ob auch für einen Klassenverband bzw. Schüler im Allgemeinen diese Vorschrift gilt. Zeigen Lehrer also ein durch das Urheberrecht geschützte Filmwerk im Unterricht, begeben sie sich in eine juristische Grauzone.

Solange noch keine eindeutige Rechtssprechung vorliegt, sollten Lehrer auf schulweite oder öffentliche Filmvorführungen verzichten.

Alternativ können Lehrkräfte auch auf Dienste zurückgreifen, die einen Filmverleih für Schulen ermöglichen oder Medien nutzen, für die die Schule spezielle Lizenzen erworben hat.

Urheberrecht in der Schule – kurz und kompakt

Um Bildung und Forschung zu fördern, gelten für das Urheberrecht in der Schule besondere Ausnahmen. Diese erlauben es Lehrern zum Beispiel, geschützte Werke für ihre Schüler zu kopieren.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht in der Schule:

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

153 Gedanken zu „Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?

  1. Teddy

    14. Dezember 2018 at 18:45

    Hallo liebes Team von Urheberrecht.de

    Ein Lehrer Erstellt ein Arbeitsblatt als Hausaufgabe (selbst erstellte Aufgaben).
    Dürfen Eltern dies mit dem Handy fotografieren und in eine Klassengruppe bei Whatsapp stellen?

    MFG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 12:56

      Hallo Teddy,
      in der Regel ist die Verbreitung von Fotos per WhatsApp als Veröffentlichung zu werten. Ob in diesem Fall allerdings eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können wir nicht pauschal einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Juliane

    11. Dezember 2018 at 22:34

    Hallo,
    darf ich als Schüler urheberrechtlich geschützte Fotos in einer Arbeit verwenden, die ich im Rahmen des Geschichtsunterrichts bei einem landesweiten Wettbewerb einreichen möchte? (Dass ich die Quellen sorgfältig angeben muss, ist klar.)
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    JuLi

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 12:47

      Hallo Juliane,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den Veranstalter des Wettbewerbs.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Jana

    10. Dezember 2018 at 22:23

    Künstler Andy Warhol

    Es geht darum, mein Sohn soll ein Referat halten über

    Andy Warhol und Bilder zeigen, dies wird ja dann auch in der Schule öffentlich gezeigt.

    Ist das erlaubt die Bilder so zu verwenden?

    Liebe Grüße Jana

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 12:46

      Hallo Jana,
      bei einem Referat im Unterricht handelt es sich in der Regel rechtlich nicht um eine Veröffentlichung.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Paulien

    30. Oktober 2018 at 11:01

    Hallo,

    gilten an einer VHS die gleichen Regeln als an eine normale Schule?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    mit freundlichem Gruß
    Paulien

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 15:18

      Hallo Paulien,
      das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert für Unterricht und Lehre besondere Vorschriften. Diese gelten für Bildungseinrichtungen. Das Gesetz defineirt diese in § 60a Abs. 4 UrhG wie folgt: „Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  5. Robert

    28. Oktober 2018 at 18:32

    Hallo,

    ich bin Lehrer einer Realschule und habe für meine Schule eine Grafik zur Veranschaulichung der AGs, Wahlpflichtkurse und Projekte erstellt. Liegt das Urheberrecht bei mir oder bei der Schule?

    MFG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 14:44

      Hallo Robert,
      das Urheberrecht liegt grundsätzlich beim Schöpfer des Werkes.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  6. Maren

    26. Oktober 2018 at 21:37

    Sehr geehrtes Team,
    im Text oben steht: „Kleine Werke dürfen sogar vollständig vervielfältigt werden. Zusätzlich dazu ist es Lehrkräften erlaubt, ihren Schülern Kopien von Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen zur Verfügung zu stellen.“

    Wie genau werden „kleine Werke“ definiert? Ich würde gerne im Englischunterricht ein Bilderbuch verwenden. Weil das Buch zu klein ist, würde ich die Bilder gerne groß kopieren und den Schülern hinterher 6 der Bilder in Kleinformat mit Quellenangabe als Kopie zur Verfügung stellen. Ist das rechtlich in Ordnung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Maren

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 15:38

      Hallo Maren,
      in der Regel dürfen von einem Werk 15 Prozent für den Unterricht kopiert werden. Allerdings darf es sich dabei nicht um mehr als 20 Seiten handeln. Wenden Sie sich für eine Einschätzung Ihres Vorhabens ggf. an die zuständige Landesmedienanstalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  7. Johannes

    22. Oktober 2018 at 9:02

    Hallo Team,

    wie sieht es mit Situations- und Rechenaufgaben aud Büchern auf? Ich füge die Aufgeben meiner eigenen Sammlung bei, indem ich die Aufgaben in meinem eigenen Formeleditor selbst tippe, teilweise verändere ich Bezeichnungen, Worte, lässe Sätze weg. Ich mache also kein Foto/Bild/direktes Copy-Paste.

    In wieweit ist das kritisch? Ich denke, Wissen an sich ist ja nicht geschützt, sondern im Schul- und Lehrbuchumfeld nur die Auswahl/Zusammenstellung und das Layout…

    Danke und Gruß

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 15:20

      Hallo Johannes,
      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht oder die zuständige Landesmedienanstalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  8. Silke

    17. Oktober 2018 at 13:19

    Sehr geehrtes Team,
    als Bibliothekarin einer IGS plane ich in unregelmäßigen Abständen ‚Hörbuch-sit-ins‘ zu veranstalten.
    Wird so aussehen, dass zu einem bestimmten Termin, der ausgehängt wird, Schüler in die Bibliothek kommen, um ‚Geschichten zu hören‘.
    Ich würde dafür meinen privaten audible Account nutzen und z.B. Kurzgeschichten oder Podcasts abspielen.
    Ist das erlaubt oder missachte ich damit das Urheberrecht?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    mit freundlichem Gruß,
    Silke

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2018 at 8:31

      Hallo Silke,
      Aufschluss über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wiedergabe geben die Nutzungsbedingungen. Dort können Sie nachlesen, ob eine öffentliche Wiedergabe erlaubt ist.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Claudia

    16. Oktober 2018 at 22:25

    Hallo,
    Ist es illegal, wenn ich aus einem Schulbuch einen Liedtext kopiere und den Schülern zum Lernen mitgebe, um es Unterricht zu singen?
    Danke, Claudia

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2018 at 8:35

      Hallo Claudia,
      in der Regel dürfen Lehrer Werke zu Unterrichtszwecken im Umfang von maximal 15 Prozent, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk, pro Schuljahr und Schulklasse vervielfältigt werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Timo

    12. Oktober 2018 at 21:06

    Liebes Team von Urheberrecht.de,

    als Lehrer würde mich interessieren, ob denn nun die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Musikstücken auch in ganzer Länge a) im regulären Unterricht bzw. b) in Lehrproben rechtlich in Ordnung ist.

    Außerdem frage ich mich, wie es mit der Aufführung von selbst erstellten Bearbeitungen (z.B. mit dem Schulorchester) urheberrechtlich geschützter Musik bei Schulkonzerten aussieht!? +

    Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!

    Timo

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Oktober 2018 at 9:27

      Hallo Timo,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an den zuständigen Landesmediendienst. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Heike

    23. September 2018 at 23:43

    Liebes Team von urheberrecht,de,
    ich habe 2 Fragen zur Nutzung von Musik bei schulischen Feierstunden.
    demnächst sollen einige neue Schulräume festlich eingeweiht werden. im Rahmen dieser Feierstunde möchte ich mit meiner Klasse ein Lied vortragen und zur musikalischen Unterstützung das Musikstück mittels der gekauften CD abspielen. Die Feier mit etwa 100 persönlich geladenen Gästen findet in der Aula der Schule statt. Ist die Veranstaltung schon öffentlich?
    Verletze ich das Urheberrecht, wenn die Schüler oben erwähntes Lied zu meiner Klavierbegleitung während dieser Feierstunde singen? Herzlichen Dank für aufschlussreiche Antworten! Heike

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:53

      Hallo Heike,
      in dem von Ihnen geschilderten Fall könnte grundsätzlich § 52 Abs. 1 UrhG Anwendung finden. Demnach ist eine öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck dient. Darüber hinaus erhalten die Teilnehmer entgeltfrei Zutritt und auch die ausübenden Künstler erhalten besondere Vergütung. Allerdings ist auch in diesem Fall für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  12. Tatiana

    22. September 2018 at 19:57

    Sehr geehrte Team,
    meine Tochter hat ein Plakat etstellt mit einigen Bilder und Textausschnitte, die aus verschiedenen Quellen aus Internet, auch Wikipedia, heruntergeladen wurden und ausgedruckt. Das Plakat ist für eine Präsentation vor ihrer Klasse gedacht. Ausserdem liest sie, immer einen zusammen gestellt Text vor. Der Text besteht aus höchsten 15 % der verschiedenen Quellen, darunter auch der Text aus Wikipedia. Verstößt sie gegen das Urheberrecht?
    Danke für Eure Bemühungen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Tatiana

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:28

      Hallo Tatiana,
      eine Präsentation im Klassenverband wird nach aktueller Rechtsauffassung nicht als Veröffentlichung gewertet, daher drohen in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen. Eine Einschätzung des von Ihnen geschilderten Einzelfalls ist uns allerdings nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Christine

    18. September 2018 at 19:21

    Hallo,
    meine Frage bezieht sich auf das vervielfältigen von Liedtexten. Da ich weiß, dass es auch in der Schule verboten ist Noten zu kopieren, habe ich bisher die Texte für meinen Religionsunterricht abgetippt und dann kopiert.
    Ist das in Ordnung oder verletze ich damit auch das Urheberrecht?
    Vielen Dank Christine

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:17

      Hallo Christine,
      wenden Sie sich für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Susanne

    15. September 2018 at 23:59

    Hallo,
    an unserer Schule wird immer wieder über private Kontos von Schülern und Lehrern Netflix und You Tube Serien und Filme vorgeführt. Aber keine Dokus sondern Serien.
    Auch DVD werden mitgebracht und angesehen, wie Fuck you Göhte und Co.
    Ist das eigentlich erlaubt ?
    Die Schule überbrückt damit Stunden wenn Lehrer ausfallen und das ist nicht wenig.
    Danke

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. September 2018 at 8:33

      Hallo Susanne,
      ob eine Vorführung im Klassenverband als „privat“ gilt, ist rechtlich umstritten. Wenden Sie sich für eine genaue Einschätzung an einen Anwalt oder die Landesmedienanstalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Christina

    7. September 2018 at 12:33

    Hallo zusammen,

    ich möchte für den Unterrichtseinstieg einen Screenshot einer Szene verwenden. Die DVD habe ich gekauft, ich frage mich nun nur, ob ich den Screenshot erstellen darf. Dieser wird nicht veröffentlicht, sondern dient lediglich als Bildimpuls und bleibt in meinen Dateien. Da eine Prüfkommission mit anwesend sein wird, wäre es fatal, wenn mir dadurch ein Urheber-Verstoß unterliefe.

    Vielen Dank.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. September 2018 at 8:33

      Hallo Christina,
      die Erstellung von Screenshots für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich zulässig. Ob eine Veröffentlichung im Unterricht allerdings erlaubt ist, ist juristisch teilweise umstritten. Für eine individuelle Einschätzung sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Dennis

    5. September 2018 at 11:37

    Hallo,
    Ich würde gerne im Unterricht Ausschnitte aus einem Spielfilm zeigen. Diesen habe ich privat und auf legalem Wege erworben.
    Nun habe ich schon gelesen, das ich 15% eines Films im Klassenverband zeigen darf.
    Nun muss ich den Film natürlich schneiden, wenn ich die Sequenzen vom Bildschirm mittels Software abfilme, begehe ich damit eine Urheberrechtsverletzung?

    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. September 2018 at 8:30

      Hallo Dennis,
      grundsätzlich dürfen Sie von rechtmäßig erstandenen Werken auch Privatkopien anfertigen. Ob diese allerdings im Unterricht gezeigt werden dürfen, ist rechtlich umstritten. Daher kann es sinnvoller sein, zu den entsprechenden Szenen vorzuspulen bzw. in den Abspielprogrammen entsprechende Markierungen zu setzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Tamara

    4. September 2018 at 10:01

    Liebes Team,

    auch ich habe eine Frage:

    Wenn ich mit Kindern im Schulunterricht eine Erzählung aus einem aktuellen literarischen Kinderbuch nachspiele und filme und dann ggf. auf Youtube oder einem Blog veröffentliche, muss ich dann angeben, um welches Original/welcher Quelle wir uns bedient haben bzw. die Verfasser vorher um Erlaubnis fragen?

    Mit bestem Dank
    Tamara

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. September 2018 at 8:10

      Hallo Tamara,
      für die öffentliche Darbietung urheberrechtlich geschützter Werke benötigen Sie in der Regel das Einverständnis der Rechteinhaber. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Sabine

    2. September 2018 at 15:24

    Hallo,

    darf ich im Klassenverband (also einer nicht-öffentlichen Gruppe) im Fremdsprachunterricht Videos z.B. von BBC, CNN etc. zum Üben des Hörsehverstehens zeigen?
    Und macht es einen Unterschied, ob ich diese Videoclips über die Originalseite im Netz (z.B. auf der Homepage der BBC) oder über YouTube abspiele?

    Danke für die Auskunft!
    Sabine

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 10:44

      Hallo Sabine,
      grundsätzlich dürfen von einem Werk nur 15 Prozent für den Unterricht genutzt werden. Wie sich dies allerdings bei ausländischen Quellen gestaltet, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Nina

    27. August 2018 at 17:20

    Hallo, Die kunstlehrerin hat ein Bild meines Sohnes abfotografiert und das Bild als Vorlage für ihr Tattoo genommen. Er sprach sie dann darauf an und sie meinte dass es von ihm sei sie hat aber vergessen ihn zu Fragen. Nun ist das Originalbild „verschwunden“. Ist das eine Urheberrechtsverletzung und was kann man tun?
    viele Grüße
    Nina

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 9:23

      Hallo Nina,
      grundsätzlich können Bilder dem Urheberrecht unterliegen, sodass eine unerlaubte Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Ob dies in Ihrem Fall so ist und wie Sie dagegen vorgehen können, sollten Sie mit einem Anwalt klären. Wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Mareike

    23. August 2018 at 11:11

    Liebes Team von urheberrecht.de,

    danke für die kurzen aber klaren Informationen. Mir ist leider nicht ganz ersichtlich, ob der Lehrende für Schülerkopien die Originale besitzen muss oder ob es auch erlaubt ist, dass der Lehrende von Kopien vervielfältigt, sprich ob auch der Lehrerende das Recht hat jeweils 15% eines Buches als Kopie zu besitzen und das Original der Schule und/oder dem Lehrenden nicht vorliegen muss.

    Herzlichen Dank für die Information!
    Viele Grüße
    Mareike

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 10:14

      Hallo Mareike,
      in § 60a UrhG steht, dass eine Vervielfältigung „für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung“ erlaubt ist. Ob dies auch für Ihren Einzelfall gilt, können wir allerdings nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Peter

    20. August 2018 at 14:01

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Sie schreiben:

    „Aus allen Werken, zu denen unter anderem auch Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher und belletristische Romane zählen, dürfen Lehrer für ihre Schulklasse bis zu 15 Prozent kopieren. Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse.“

    Ich beziehe mich hier auf die Formulierung „unter anderem auch Schulbücher“.

    Steht diese Erlaubnis zum Kopieren im Umfang von 15% nicht im Widerspruch zu „(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: […] 2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist“ ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 10:11

      Hallo Peter,
      die Bundesländern und Verwertungsgesellschaften haben sich im Zuge eines Fotokopiervertrages geeinigt, sodass auch aus Schulbüchern an Schulen zu Unterrichtszwecken maximal 15 Prozent kopiert werden dürfen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Sonja

    16. August 2018 at 20:41

    Hallo urheberrecht. de Team,
    Ich möchte einen Artikel aus der Tagespresse (in Papierform) für die meine Klasse kopieren, um diesen im Unterricht zu nutzen/ besprechen. Die Quellenangabe wird von mir natürlich gemacht.

    Herzliche Grüße
    Sonja

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. August 2018 at 8:40

      Hallo Sonja,
      laut unseres Kenntnisstandes dürfen Zeitungsartikel nicht mehr vollständig für den Unterricht genutzt werden, ohne dass dafür eine Vergütung zu zahlen ist. Ob an Ihrer Schule eine entsprechende Vereinbarung mit der Presse besteht, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher an die zuständige Person.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Frank

    14. August 2018 at 21:42

    Hallo,
    ich habe einige Fragen aus dem Bereich der Berufsschule. Wir bilden Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Gestaltungstechnische Assistenten (GTA), im Beruflichen Gymnasium Gestaltungs- und Medientechnik (BGT) sowie in der Fachoberschule Gestaltung (FOG) aus.
    In diesen Klassen werden nach Auftrag diverse kreative Arbeiten erstellt, erlangt die Schule automatisch ein Nutzungsrecht? Wahrscheinlich ja nicht… oder?
    – In einigen Klassen der Berufsschule erstellten Schüler Flyer, Plakate, Grafiken, Logos, Fotos von sich und ihren Mitschülern oder Objekten, Landschaft, Architektur (Fotoübungen) usw. im Rahmen des Unterrichts. Diese Arbeiten werden teilweise im Schulgebäude oder z.B. in einem Schuljahrbuch veröffentlicht. Können wir für diese Fälle am Anfang des Schuljahres die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte allgemein über diesen Umstand informieren. Bei der Veröffentlichung soll natürlich der Urheber genannt werden.
    – Um den Unterricht realitätsnah zu gestalten erhalten wir hin und wieder Aufträge z.B. von anderen Schulen oder Vereinen (Nonprovit). Reicht dort auch eine allgemeine Nutzungsrechtsabtretung aus oder muss unter diesen Umständen ein konkreter Vertrag ausgearbeitet werden?
    – Im Rahmen der Ausbildung der GTA müssen die Schüler sich einen „Kunden“ aus dem Nonprofit- oder Lowbugetbereich suchen. Für diesen Kunden erstellen sie ein Logo, Briefpapier, Visitenkarten, Flyer, Plakate usw. Sind die Schüler für die Nutzungsabtretung selbst zuständig oder ist die Schule auch für diese Verträge zuständig? Natürlich geben wir ihnen Hilfestellung.
    Einige Kollegen unserer Schule sind der Meinung das die Schüler an Arbeiten die die Schüler in Unterricht erstellen kein Urheberecht erlangen??? Das halte ich für sehr fragwürdig oder?

    Ich hoffe Sie können mir auf meine Fragen einige Antworten geben, hoffentlich sind sie nicht zu speziell!
    Vielen Dank für Ihre interessante Internetseite und Ihre Arbeit!

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. August 2018 at 8:30

      Hallo Frank,
      zeichnen sich die Werke durch Kreativität und Individualität aus, können auch die Arbeiten von Schülern dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Eine automatische Übertragung der Nutzungrechte an die Schule erfolgt in der Regel nicht. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, die Schüler und Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit einer Veröffentlichung der Werke zu informieren und auch die Option einzuräumen, sich gegen eine Veröffentlichung zu entscheiden.

      Ob für die im Unterricht erstellten Auftragsarbeiten konkrete Verträge notwendig sind, lässt sich pauschal nur schwer einschätzen. Allerdings kann es sinnvoll sein, Regelungen zu verschiedenen Szenarien zu treffen. Ist beispielsweise eine Veröffentlichung im Internet erlaubt, dürfen die Logos im Nachhinein (auch von Dritten) verändert werden, usw.

      Bedenken Sie, dass wir keine individuelle Rechtsberatung geben dürfen. Wenden Sie sich daher für eine genaue Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Matthias

    8. August 2018 at 22:52

    Hallo in die Runde,

    seit Stunden versuche ich zu verstehen, was genau das Kopierecht „je Klasse und Schuljahr“ bedeutet. Konkret gefragt:

    Ich war bisher immer der Auffassung, dass ich als Lehrer ein Lehrbuch kaufen darf und daraus bis zu 15% für MEINE Klasse kopieren darf. Ein bekannter Schulleiter war jüngst der Auffassung, dass doch die Schule ein Buch kaufen dürfe, aus dem alle Lehrer bis zu 15% für alle relevanten Klassen kopieren dürften. Was stimmt nun? Noch konkreter gefragt war ich sogar der Auffassung, dass ich zwei gleiche Bücher kaufen müsste, wenn ich eine „a“ und eine „b“-Klasse habe, damit ich 15% je „Klasse und Schuljahr“ kopieren darf.

    Wie viele Bücher muss nun die Schule oder der Lehrer kaufen, um urheberrechtlich korrekt zu handeln, wenn mehrere Lehrer Interesse an einem Lehrbuch oder Arbeitsheft haben? Ich will es noch tiefer erläutern. Manche Lehrwerke beziehen sich zugleich auf die Klassen 7 bis 9. Bei „a“ und „b“-Klassen hat eine Schule dann 6 relevante Klassen und gegebenenfalls 6 am Werk interessierte Lehrer. Muss dann die Schule 1 Lehrbuch kaufen? Muss sich jeder Lehrer 1 Lehrbuch kaufen???

    Vielen Dank für Ihre Erläuterung.

    Herzliche Grüße

    Matthias

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. August 2018 at 8:03

      Hallo Matthias,
      das Kopierrecht für Schulklassen ist ein sehr komplexes Thema. Daher sollten Sie diese Anlegenheit von einem fachkundigen Juristen einschätzen lassen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  25. Melanie F.

    18. Juli 2018 at 20:39

    Hallo,
    unsere Fachschaft Kunst möchte ein Jahrgangsstufen Kompendium des Lehrstoffs erstellen. Das Wissen haben wir aus Büchern/Wikipedia und gekauften, für den Unterricht ausgerichteten Lehrmaterial zusammengestellt.
    Also- teilweise ganze Textpassagen kopiert.
    Des Weiteren sind Bilder aus dem Internet zur Veranschaulichung genutzt worden.
    Nachdem ich alle Beschränkungen g lesen habe, können wir unsere mühsam erstellten Kompendien einstampfen, oder?
    Sie würden zudem nicht nur in einer Klasse, sondern der ganzen Jahrgangsstufe genutzt werden.

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 14:57

      Hallo Melanie,

      da Sie das Material an die gesamte Jahrgangsstufe verteilen möchten, kann hier wahrscheinlich nicht mehr von einem privaten Nutzen gesprochen werden, sondern von einer Veröffentlichung. Dies würde eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Sie können die Rechtslage aber ggf. von einem Anwalt für Urheberrecht prüfen lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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