Letzte Aktualisierung am: 9. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Nicht jede Formulierung, jede Tonfolge oder jedes Logo erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für den Schutz durch das Urheberrecht. Denn laut Gesetz gilt dieser nur für persönliche geistige Schöpfungen. Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der entsprechenden Schutzrechte ist die sogenannte Schöpfungshöhe.
Inhalt
FAQ: Schöpfungshöhe
Erreicht ein Werk die notwendige Schöpfungshöhe, genießt dieses automatisch die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierten Schutzrechte. Der Rechtsbegriff ermöglicht somit eine Abgrenzung zu Schöpfungen, die nicht dem Urheberrecht unterliegen. Wichtige Kriterien sind dabei Individualität und Originalität.
Wie hoch die Anforderungen zum Erreichen der Schöpfungshöhe sind, kann je nach Werkart variieren. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gilt diese insbesondere dann als vorhanden, wenn nach Auffassung von einigermaßen fachkundigen Kreisen eine künstlerische Leistung vorliegt. Die Untergrenze wird dabei als „Kleine Münze“ bezeichnet.
Unterliegt ein Werk nicht dem Urheberrecht, weil die Schöpfungshöhe nicht erreicht wurde, gilt dieses als gemeinfrei. Eine Nutzung der Texte, Bilder oder Melodien ist in einem solchen Fall für jedermann zulässig. Mitunter können aber andere Schutzrechte, etwa des gewerblichen Rechtschutzes, bestehen.
Was besagt die Schöpfungshöhe?
Ob es sich bei einer Leistung, um ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk handelt, hängt unter anderem von der Schöpfungshöhe – auch als Gestaltungshöhe oder Werkhöhe bezeichnet – ab. Wird diese erreicht und auch die weiteren Anforderungen des UrhG erfüllt, genießt das Werk automatisch den Schutz des Urheberrechts. Demnach ermöglicht das Kriterium der Schöpfungshöhe eine Abgrenzung zu Schöpfungen, die nicht dem Urheberrecht unterliegen und demnach als gemeinfrei gelten. Doch wann gilt die Gestaltungshöhe als erreicht?
Tatsächlich handelt es sich bei der Schöpfungshöhe um einen recht unbestimmten Rechtsbegriff. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. November 2013 (Az.: I ZR 143/12) heißt es dazu:
Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.
Diese Definition bietet reichlich Spielraum, sodass im Zweifelsfall die Gerichte entscheiden müssen, ob ein Werk dem Urheberrecht unter liegt oder eben nicht. Wichtig Schlagworte sind in diesem Zusammenhang „Individualität“ und „Originalität“.
Darüber hinaus kann der Maßstab je nach Werkart variieren. So gilt beim Urheberrecht für einen Text die Schöpfungshöhe als recht niedrig. Auch Fotos genießen üblicherweise immer den Schutz des Urheberrechts, wobei noch zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken unterschieden wird. Bei Musik liegen die Maßstäbe schon etwas höher, weshalb nicht jede Tonfolge die notwendige Schöpfungshöhe erreicht. Als Beispiele lassen sich dafür etwa einzelne Akkorde oder simple Tonleitern anführen.
Bei Logos scheinen die Ansprüche noch etwas höher zu sein. So hat sich das OLG Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (Az.: 11 U 51/18) einem Logo die Werkhöhe abgesprochen, da sich dieses lediglich aus dem Wort „match“ in einer im Internet frei verfügbaren Schriftart und dem allgemeinen bekannten Symbol für die Vorlauftaste bei der Musikwiedergabe zusammensetzte. Dem Gericht reichte dies für die individuelle Gestaltung zur Schöpfungshöhe nicht aus.
Schöpfungshöhe – kurz und kompakt
Die Schöpfungshöhe ist ein Kriterium, um die Schutzwürdigkeit von Werken gemäß dem Urheberrecht zu bewerten. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Originalität und Individualität der Schöpfung. Wird die Schwelle nicht erreicht, genießt das Werk keine Schutzrechte und gilt als gemeinfrei.