Schadensersatz: Finanzieller Ausgleich bei Urheberrechtsverletzungen

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Viele Künstler und Kreative sind auf das Urheberrecht angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund wird gegen Urheberrechtsverletzungen meist hart vorgegangen. Zum Schutz ihrer Werke und finanziellen Interessen können Urheber deshalb verschiedene Ansprüche gelten machen. Ein solcher Anspruch beinhaltet auch den Schadensersatz.

Bei einer Urheberrechtsverletzung können Sie Schadensersatz fordern.
Bei einer Urheberrechtsverletzung können Sie Schadensersatz fordern.

FAQ zum Schadensersatz

Wann haben Urheber einen Anspruch auf Schadensersatz?

Dieser besteht, wenn durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung ein Schaden entsteht. Dies kann zum Beispiel bei einer Urheberrechtsverletzung der Fall sein.

Wie hoch fällt beim Filesharing der Schadensersatz aus?

Pauschale Aussagen zum Schadensersatz bei Filesharing sind kaum möglich, denn die Summen unterscheiden sich bei den Urteilen vor Gericht teilweise sehr deutlich. Der Betrag variiert zudem auch bei den verschiedenen Werkarten. Als groben Richtwert können die nachfolgenden Zahlen dienen: pro Musiktitel 10 bis 300 Euro, je Film 100 bis 1.000 Euro und bei Software 200 bis 5.000 Euro. Eine Einschätzung, ob die Forderungen in der Abmahnung zum Schadensersatz oder anderen Ansprüchen berechtigt sind, kann ein Rechtsanwalt für Urheberrecht für Sie einschätzen.

Ist für eine fehlerhafte oder fehlende Nennung des Urhebers mit einer Forderung für Schadensersatz zu rechnen?

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sichern dem Schöpfer das Recht auf Namensnennung. Das bedeutet, dass er entscheiden darf, ob und in welcher Form sein Name mit dem Werk in Verbindung gebracht wird. Kommen Sie seiner Forderung nicht nach, kann dies eine Abmahnung und die Forderung von Schadensersatz zur Folge haben. In der Regel entsteht dadurch ein immaterieller Schaden. Wie hoch der Schadensersatz ausfällt, hängt unter anderem von der Bekanntheit des Urhebers und dem Wert seiner Werke ab.

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Der Schadensersatzanspruch ist im UrhG geregelt.
Der Schadensersatzanspruch ist im UrhG geregelt.

Das Urheberrecht sichert dem Schöpfer eines Werkes die ausschließlichen Rechte über dieses zu. Damit ist er unter anderem alleinig dazu berechtigt, darüber zu entscheiden wann und in welcher Form das Werk veröffentlicht wird oder in welcher Form eine Verwertung erfolgt.

Machen sich Dritte die urheberrechtlich geschützte Schöpfung zu Eigen und vervielfältigen diese beispielsweise ohne die Zustimmung des Urhebers, dann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Es handelt sich in diesem Fall um einen Verstoß gegen die Verwertungsrechte. Wird ein fremdes Bild als eigenes ausgegeben, liegt wiederum eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte vor.

Der Schöpfer eines Werkes kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung verschiedene juristische Schritte einleiten. Die verbreitetste Variante ist der Versand einer Abmahnung. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme zur außergerichtlichen Einigung, die somit der Prozessvermeidung dient.

Im Zuge einer Abmahnung kann der Urheber diverse Ansprüche gelten machen. Diese sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführt. Zu ihnen zählt neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Vernichtung sowie Rückruf auch der Schadensersatzanspruch.

Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, droht in der Regel ein Verfahren vor Gericht. Dort entscheiden dann die Richter über die Höhe vom Schadensersatz.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten zum Schadensersatz?

In der Regel ist die Forderung von Schadensersatz im Urheberrecht fester Bestandteil einer Abmahnung. Dadurch sollen die entstandenen finanziellen Einbußen, die der Urheber durch die widerrechtliche Verwertung seines Werkes erfahren hat, entschädigt und ausgeglichen werden.

In § 97 Abs. 2 UrhG wird der Anspruch auf Schadensersatz wie folgt erklärt:

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Damit also ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, muss der Rechtsverletzer entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Nur dann können Forderungen erhoben werden, die sowohl für materielle als auch immaterielle Schäden aufkommen.

Als materielle Schäden werden in diesem Zusammenhang Vermögensschäden gewertet, zu denen unter anderem Einbußen beim Verkauf urheberrechtlicher Werke zählen. Dem entgegen stehen die immateriellen Schäden, die unter anderem bei Veränderungen oder Beeinträchtigungen am Werk entstehen.

Schadensersatz: Drei Möglichkeiten für die Berechnung des Schadens

Der Schadensersatz kann im Urheberrecht mit drei Methoden berechnet werden.
Der Schadensersatz kann im Urheberrecht mit drei Methoden berechnet werden.

Wie zuvor bereits erwähnt, handelt es sich beim Schadensersatz um die Entschädigung für Einbußen, die bei der widerrechtlichen Verwertung eines Werkes zu zahlen ist. Die Höhe des finanziellen Schadens kann deshalb nicht pauschal festgelegt werden – es handelt sich dabei um individuelle Berechnungen.

Damit der Schadensersatz ermittelt werden kann, können in der Regel drei verschiedene Arten der Berechnung Anwendung finden:

  • Entgangener Gewinn
  • Verletzergewinn
  • Lizenzanalogie

Welche dieser drei Methoden verwendet wird um materielle Schäden zu berechnen, entscheidet in den meisten Fällen der geschädigte Urheber bzw. rät der mit der Urheberrechtsverletzung betraute Rechtsanwalt für Urheberrecht. Die Abwägung ist dabei durchaus sinnvoll, denn die Varianten können beim Schadensersatz zu unterschiedlichen Summen führen.

Erstattung des tatsächlichen Schadens

Künstler und Kreative leben als Urheber vom Verkauf ihrer Werke bzw. von der Einräumung von Nutzungsrechten. Machen sich Dritte die Schöpfungen zu Eigen und veräußern diese an potenzielle Interessenten, gehen die Einnahmen für den Urheber verloren. Dieses ausgefallene Geschäft kann dem Rechtsverletzer durch den Schadensersatz in Rechnung gestellt werden.

Deutliche wird die Berechnung mit dem eigenen entgangenen Gewinn durch ein Beispiel: Ein Fotograf verkauft die Nutzungsrechte an seinen Bildern für jeweils 1.000 Euro. Damit mögliche Kunden einen Eindruck von seinen Fotos erhalten, stellt er diese auf seiner Website aus. Ein Dritter erstellt eine digitale Kopie dieser Werke und bietet sie für 300 Euro zum Verkauf an. Durch die Erstattung des tatsächlichen Schadens kann der Urheber als Schadensersatz jeweils 1.000 Euro fordern. Denn das ausgefallene Geschäft wird in diesem Fall als Beschädigung gewertet.

Der Rechteinhaber kann zudem auch juristische Mittel gegenüber den Käufern der widerrechtlich erworbenen Werke einleiten. Eine Option wäre dabei zum Beispiel der Unterlassungsanspruch.

Wird der Schadensersatz für eine Abmahnung mit dieser Methode ermittelt, ist dies mit einem gewissen Aufwand verbunden. So muss der Rechteinhaber unter Umständen seine Kalkulation bzw. Abrechnungen offenlegen, um die Forderung zu belegen.

Herausgabe des Verletzergewinns

Durch eine Abmahnung können Sie den Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
Durch eine Abmahnung können Sie den Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Als Verletzergewinn gelten die Einnahmen, die ein Rechtsverletzer durch die widerrechtliche Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Werken generiert hat. Durch das UrhG besteht für den Urheber die Möglichkeit, sich diese Summe als Schadensersatz herausgeben zu lassen.

In der Regel wird von dieser Methode der Schadensersatzberechnung abgesehen, da sie mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist und verhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nimmt.

Sie wird also nur angewandt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis zu erwarten ist, das die anderen Berechnungen zum Schadensersatz deutlich übersteigt. Lohnen kann sich die Variante mit dem Verletzergewinn zum Beispiel wenn Raubkopien in einem sehr großen Umfang produziert und vertrieben werden.

Wichtig! Vom Verletzergewinn darf der Verletzer die ihm entstandenen Kosten abziehen. Dazu zählen unter anderem die konkreten Herstellungskosten oder das Porto.

Zahlung einer Lizenzanalogie

Die einfachste und am häufigsten eingesetzte Möglichkeit bei der Berechnung des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie oder auch Entschädigungslizenz. Grundlage dabei bilden die Lizenzverträge, mit denen Urheber Dritten die Nutzungsrechte an ihrem Werk übertragen können.

Die Basis für den Schadensersatz bildet ein fiktiver Lizenzvertrag. Für diesen wird von Bedingungen ausgegangen, die verständige und faire Vertragspartner im Voraus miteinander abgeschlossen hätten. Die Schadenssumme wird dabei durch einen Mittelwert der bestehenden und vergleichbaren Verträge ermittelt.

Vergibt der Urheber selber Lizenzen für die Nutzungsrechte an seinen Werken, können auch diese konkreten Lizenzsätze für die Bestimmung einer angemessenen Summe zum Schadensersatz herangezogen werden.

Auch wenn es durch die Lizenzanalogie relativ einfach und schnell möglich ist, den Schadensersatz zu bestimmen, ist es dennoch notwendig, die Umstände des jeweiligen Einzelfall gründlich zu untersuchen und für die Ermittlung zu berücksichtigen.

Schadensersatz bei immateriellen Schäden

Abmahnung: Beim Schadensersatz kann sich die Erfahrung eines Anwalts lohnen.
Abmahnung: Beim Schadensersatz kann sich die Erfahrung eines Anwalts lohnen.

Eine Urheberrechtsverletzung muss allerdings nicht grundsätzlich eine widerrechtliche Verwertung der Werke bedeuten. Es kann sich dabei auch um einen schwerwiegenden Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte handeln. Dies liegt zum Beispiel bei der Entstellung einer Schöpfung vor oder wenn auf die Nennung des Urhebers verzichtet wurde.

Auch in einem solchen Fall besteht die Möglichkeit auf Schadensersatz, wenn ein anderer Ausgleich für die Beeinträchtigung nicht herbeigeführt werden kann. Die Einschätzung muss dabei individuell durch einen Einzelfallentscheid fallen.

Immaterielle Schäden können zusätzlich zu den materiellen geltend gemacht werden. Die Höhe der Schadenssumme orientiert sich häufig an einer (fiktiven) Lizenz. Üblich sind dabei Zuschläge zwischen 30 und 100 Prozent.

Wie kann ich bei einer Urheberrechtsverletzung Schadensersatz fordern?

Laut dem UrhG ist bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht in der Regel die außergerichtliche Einigung anzustreben. Dafür wird meist eine Abmahnung versendet. Diese können Sie entweder selbst formulieren oder von einem Anwalt aufsetzen lassen. In diesem Schriftstück können Sie gleich mehrere Ansprüche geltend machen und so die weitere Beeinträchtigung Ihres Werkes verhindern und eine finanziellen Ausgleich für den entstandenen Schaden fordern.

Formulieren Sie die Abmahnung selbst, sollten Sie darauf achten, die Höhe des Schadensersatzes objektiv einzuschätzen. Informieren Sie dafür über Forderungen in aktuellen Urteilen und versuchen Sie Fälle zu finden, die Ihrer Situation entsprechen oder ähneln. Sind Sie sich unsicher, kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt für Urheberrecht zu Rate zu ziehen.

Häufig beinhaltet die Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung. Durch diese soll das erneute, widerrechtliche Verhalten unterbunden werden. Es handelt sich dabei um einen lebenslang gültigen Vertrag. Kommt es trotz der Erklärung zu einem wiederholten Verstoß, wird eine Vertragsstrafe fällig.

Schadensersatz – kurz und kompakt

Durch den Schadensersatz kann der Schöpfer von urheberrechtlich geschützten Werken bei einer Urheberrechtsverletzung seine finanziellen Einbußen vom Rechtsverletzer zurückfordern. Die Berechnung kann dabei durch verschiedene Methoden erfolgen, sodass abzuwägen ist, welche sich im Einzelfall lohnt.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

4 Gedanken zu „Schadensersatz: Finanzieller Ausgleich bei Urheberrechtsverletzungen

  1. Maximilian

    7. Dezember 2021 at 7:14

    Also habe 2005 ein Film produziert,er wurde anschließend vom ZDf und der Kinowelt als DVD vertrieben und dieser Film wird weiterhin in eigens dafür gebauten Museumskino täglich 6-8 mal gespielt, ohne dass ich dafür je etwas gesehen habe. Man sagte mir ich solle das einfach hinnehmen und ich hätte es schweigend gebilligt als ich es das erste mal sah …Jahre später. Kinowelt ging pleite und ich bekam die Vertriebsrechte für den Film zurück.
    Im Grunde ist die Gema für alle Songs überfällig. Und wir habenam anfang an den Museumsbesitzer immer mal DVDs verkauft aber dass er sein eigenes Kino bespielt ohne mit uns zu beraten…finde ich schon dreist.
    Jeder Rechstanwalt sagte bisher da könnte ich nichts tun oder wollte sich damit nicht befassen. Wie sieht die Rechstlage aus?
    M.

  2. Mathias

    17. Dezember 2018 at 17:56

    Sie machen es sich zu einfach: Sie bestimmen selbst einen an Ihrem Geldbeutel orientierten Wert, den Sie aber real sowieso nicht zahlen wollen und bagatellisieren damit obendrein die Leistung des Urhebers. Weil diese Einstellung weltweit verbreitet ist und das Urheberrecht aus dem 19. Jahrhundert stammt und trotzdem (vorläufig) auch noch für das Digitalzeitalter gilt, haben – wie immer – nur diese parasitären Meinungen die grösste Verbreitung! Wie sagte schon der BAB-Sänger W. Niedecken vollkommen richtig: „Eines Tages müssen diese Leute dann eben selbst singen…!“

    1. Matthias

      22. November 2019 at 21:55

      Parasitär verhält sich allenfalls die Verwertungsindustrie!
      Wie Rainer schon richtig erläutert hat, kann bei Filesharing der erlittene Schaden des Rechteinhabers schwer beziffert haben.
      Oft wird etwas gratis angeboten, um das Prdukt neuen Käuferschichten näherzubringen, nicht um Stammkunden bei Laune zu halten.

  3. Rainer

    31. März 2017 at 2:33

    Oft lese ich von Urteilen bei Urheberrechtsverletzungen, wie auch aktuell, von utopischen Summen, die als Schadensersatz verlangt werden. Ich verstehe mit meinem Rechtsempfinden unter Schdensersatz, daß der verursachte Schaden esretzt werden soll. Bei Klagen durch die Plattenindustrie kann es sich dabei nach meiner Meinung fast immer nur um den entgangenen Gewinn handeln. Einen anderen Schaden haben Superstars nicht.

    Bei der Berechnung dieses angeblich entgangenen Gewinns wird davon ausgagangen, daß jeder illegale Download andernfalls Einnahmen gebracht hätte. Wieso wird das angenommen? Vor vielen Jahren habe ich auch mal Musik kostenlos aus dem Netz geladen, als das noch als legal galt. Mir wäre aber nie eingefallen, für einen Song eine Mark zu zahlen! So wichtig war’s mir dann doch nicht. Durch den, aus heutiger Sicht illegalen Download ist damals kein Schaden von einer Mark entstanden, die hätte ich nämlich nicht gezahlt, ich hätte auf den Download verzichtet. Das wird bei der Berchnung in keiner Weise berücksichtigt. Später gab es ein russisches Portal, bei dem ich die Songs für 10 Cent gekauft habe, bis Visa die Zusammenarbeit gekündigt hat. Diese 10 Cent waren mir die Oldies wert, das hat zu meiner wirtschaftlichen Situation gepasst. Heute bin ich Rentner. mein Interesse beschränkt sich auf rund 1000 Titel. Ich bin aber nicht bereit, dafür 100 Euro von meiner ohnehin knappen Rente zu opfern. Deshalb beschränke ich mich auf das Radio und gelegentlich Youtube. Würde ich jetzt doch auf die Idee kommen einen der Titel irgendwo herunter zu laden, dann ganz sicher nicht für einen Euro. Zu meinem Glück besteht da kein Bedarf.

    Daß Künstler geschützt werden finde ich richtig. Daß Schadensersatzforderungen durchgesetzt werden können, die den tatsächlichen Schaden um das mehrere Hundertfache des tatächlichen Schadens überschreiten, gehört aber in die ohnehin durchgeknallten USA, hat in Deutschland keine Berechtigung und lässt mich am Rechtsstaat zweifeln. So, wie das aktuell abläuft, ist das reine Abzocke der Lobbyisten der Musikindustrie und hat mit Recht nichts mehr zu tun. Im Mittelalter wurden Leute hingerichtet, weil sie einen Apfel gestohlen hatten. Auch wenn Diebstahl zu verurteilen ist, was das überzogen, wie die aktuellen Urteile auch. Das ist Willkür und nicht Recht!

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