Privatkopie im Urheberrecht: Wann ist sie erlaubt?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wir sind es mittlerweile gewohnt, immer und überall Zugang zu unseren Lieblingssongs oder auch anderen Medien zu haben und dies in der Regel unabhängig von Geräten. Viele Menschen sind sich dabei nicht einmal bewusst, dass es sich beim Überspielen einer CD aufs Smartphone laut Urheberrecht bei dieser Privatkopie um eine Vervielfältigung handelt.

Die Anfertigung einer Privatkopie ist im Urheberrecht zulässig.
Die Anfertigung einer Privatkopie ist im Urheberrecht zulässig.

FAQ zur Privatkopie im Urheberrecht

Was gilt als Privatkopie?

Im Urheberrecht wird als Privatkopie eine Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch beschrieben. Laut dem Bundesgerichtshof wird die Anzahl der Kopien auf sieben Stück begrenzt, die auch an Verwandte oder enge Freunde weitergegeben werden dürfen. Eine Weitergabe an alle Klassenkameraden oder Kollegen wäre allerdings nicht zulässig.

Kann ich Privatkopien von allen Medien erstellen?

Bei Computerprogrammen sieht das Urheberrecht keine Privatkopie vor, hier sind nur sogenannte Sicherungskopien zulässig. Diese dürfen generell nicht weitergegeben werden und dienen nur zur Sicherung für eine zukünftige Nutzung.

Wie hoch fällt die Geräteabgabe aus?

Die Höhe der Pauschalabgabe variiert bei den verschiedenen Geräten. Bei einem Smartphone liegt die Abgabe bei maximal 36,00 Euro, bei einem PC bei 17,06 Euro und bei einem MP3-Player bei 15,00 Euro.

Schranken im Urheberrecht: Die Privatkopie

Urheberrecht: Die Privatkopie ist auf sieben Stück begrenzt. Diese können an Freunde weitergegeben werden.
Urheberrecht: Die Privatkopie ist auf sieben Stück begrenzt. Diese können an Freunde weitergegeben werden.

Zum Schutz des Urhebers und seinem Werk sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Rechte vor. Zu ihnen zählen die Urheberpersönlichkeits­rechte und die Verwertungsrechte. Ein zentraler Aspekt der Verwertung ist die Herstellung von Kopien.

Durch das Vervielfältigungsrecht soll sichergestellt werden, dass der Urheber über die Produktion von Vervielfältigungen bestimmen kann und zudem dafür finanziell entlohnt wird.

Allerdings ist die Gültigkeit dieser Rechte nicht unbegrenzt. Im Interesse der Allgemeinheit werden diese durch die Schranken des Urheberrechts beschnitten. Eine solche Schranke sind die in § 53 UrhG verzeichneten „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“.

Was besagt das Urheberrechtsgesetz in § 53?

Die Regelungen zur Privatkopie im Urheberrecht sind in § 53 UrhG aufgeführt. Darin heißt es unter anderem:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Es zeigt sich also, dass für die Privatkopie im Urheberrecht bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen zu erfüllen sind. Laut Urheberrecht ist die Privatkopie somit für den privaten Gebrauch bestimmt und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt. Diese Vervielfältigung darf also nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.

Wichtig! Für die Herstellung einer Privatkopie ist es nicht erlaubt, den Kopierschutz zu umgehen. Auch die Nutzung einer „offensichtlich rechtswidrigen“ Vorlage, wie es beispielsweise häufig beim Filesharing der Fall ist, erlaubt das Urheberrecht bei der Privatkopie nicht.

Vergütungspflicht bei der Vervielfältigung

Die Privatkopie ist im Urheberrechtsgesetz § 53 festgeschrieben.
Die Privatkopie ist im Urheberrechtsgesetz § 53 festgeschrieben.

Das Urheberrechtsgestz sieht bei Vervielfältigungen generell eine Vergütung vor, auch bei Privatkopien ist dies der Fall. Diese Vergütungspflicht erfolgt in Form einer Geräteabgabe, die durch den Kaufpreis von Speichermedien und Geräten zur Aufnahme oder Übertragung entrichtet wird.

Ziel dieser Pauschalabgabe – manchmal auch als Urheberrechtsabgabe bezeichnet – ist der finanzielle Ausgleich für legale Privatkopien. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus Analysen zum Nutzungsverhalten der jeweiligen Medien und Geräte und wird somit in regelmäßigen Abständen angepasst.

Entrichtet wird die Abgabe an die verschiedenen Verwertungsgesellschaften, die diese Einnahmen an die jeweiligen Rechteinhaber auszahlen.

Privatkopie im Urheberrecht – kurz und kompakt

Das Urheberrecht erlaubt die Vervielfältigung von Werken ohne die Zustimmung des Urhebers zum privaten Gebrauch. Durch diese Regelung werden die Rechte des Urhebers zugunsten des allgemeinen Interesses eingeschränkt.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

3 Gedanken zu „Privatkopie im Urheberrecht: Wann ist sie erlaubt?

  1. Bernhard

    18. August 2023 at 12:11

    Berücksichtigen Ihre Aussagen im Artikel ebenfalls, eine Privatkopie eines E-Books in Datenbanken der wissenschaftliche Verlage in einer Universitätbibliothek auf einen USB-Stick zum einzig persönlich privaten Gebrauch der Bildung ohne jeglichen Erwerbzweck oder Weitergabe anzufertigen, §§ 53 Abs. 1, 55a UrhG?

    Vergleichen Sie bitte § 53 Abs. 5 UrhG:
    „Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.“
    [Link von Redaktion entfernt]

    Vielen Dank im Voraus für eine juristische Antwort!

  2. Joachim

    6. November 2019 at 14:38

    Ich möchte meine Schallplatten im Internet zeigen(Plattencover und eigene Fotos davon) um diese zu verkaufen. Darf ich die Plattencover zeigen?

  3. lala

    12. März 2018 at 10:55

    Es hat mir sehr gut für meine schularbeit geholfen!

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