Pressespiegel im Urheberrecht: Welche Vorgaben gelten?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 13. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bei einem Pressespiegel handelt es sich um eine Zusammenstellung von Artikeln, die zuvor in Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen Presseprodukten veröffentlicht wurden, und in Behörden, Betrieben sowie Vereinen verbreitet werden. Solche dienen Sammlungen dazu, Informationen an Mitarbeiter oder Mitglieder weiterzugeben.  Doch lassen sich Pressespiegel mit dem Urheberrecht vereinbaren?

Worauf gilt es beim Pressespiegel laut Urheberrecht zu achten?
Worauf gilt es beim Pressespiegel laut Urheberrecht zu achten?

FAQ zum Pressespiegel im Urheberrecht

Benötige ich für die Erstellung eines Pressespiegels das Einverständnis der Autoren?

Nein, denn Pressespiegel gehören zu den Schranken des Urheberrechts. Allerdings sind dabei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Welche Beiträge darf ein Pressespiegel enthalten?

Die Regelungen zum Pressespiegel gelten laut Urheberrecht nur für Beiträge zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen. Für Zeitungsartikel zu wissenschaftlichen oder kulturellen Themen gelten die gesetzlichen Vorgaben hingegen nicht.  

Fallen für die Nutzung fremder Artikel Gebühren an?

Wer in einem Pressespiegel fremde Inhalte nutzt, muss dafür eine angemessene Vergütung zahlen. Entsprechende Ansprüche machen die zuständigen Verwertungsgesellschaften geltend.

Gesetzliche Vorgaben für Pressespiegel laut Urheberrecht

Im Urheberrecht genießen interne Pressespiegel besondere Privilegien.
Im Urheberrecht genießen interne Pressespiegel besondere Privilegien.

Bei der Erstellung eines Pressespiegels kommt es zur Verbreitung und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Artikel und Abbildungen aus Zeitungen und anderen Presseprodukten, sodass eine Verwertung eigentlich nur mit der Einwilligung der verantwortlichen Urheber zulässig wäre.

Allerdings sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung vor, sodass auf das Einverständnis des Rechteinhabers verzichtet werden kann. Somit fallen interne Pressespiegel grundsätzlich unter die Schranken des Urheberrechts. In § 49 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es dazu:

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

Demnach ist die interne Nutzung von urheberrechtlich geschützten Artikeln aus Zeitungen und anderen Presseerzeugnissen zum aktuellen Tagesinteresse grundsätzlich auch ohne das Einverständnis der Verlage bzw. Urheber gestattet. Allerdings gelten für Pressespiegel im Urheberrecht mehrere Einschränkungen.

So gelten die Pressespiegelprivilegien grundsätzlich nur für tagesaktuelle Artikel aus dem Bereichen Politik, Wirtschaft und Religion. Kulturelle Themen oder Beiträge von Fachzeitschriften sind hingegen ausgenommen und bedürfen für die Verwertung des Einverständnisses des Urhebers.

Außerdem beschränkt sich die Nutzung auf Artikel ohne Rechtsvorbehalt. Werke mit dem Hinweis „Alle Rechte vorbehalten“ sind demnach tabu. Zudem darf bei einem internen Pressespiegel gemäß Urheberrecht keine Archivierung erfolgen.

Darüber hinaus werden Papierpressespiegel und elektronische Pressespiegel laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 (Az.: I ZR 255/00) gleichgestellt, weshalb die Nutzung der digitalen Variante einzuschränken ist. Somit sind eine Bearbeitung oder auch die Volltextsuche auszuschließen. Möglich ist dies zum Beispiel durch die Übermittlung als grafische Datei.

Was gilt für externe Pressespiegel?

Veröffentlichen Sie Presseartikel auf einer Internetseite oder versenden Sie diese zu Werbezwecken an Kunden, handelt es sich nicht mehr um einen internen Pressespiegel. Das Urheberrecht sieht in diesem Fall keine Privilegien vor, § 49 UrhG greift demnach nicht. Aus diesem Grund müssen Sie das Einverständnis des Urhebers einholen. Versäumen Sie dies, stellt die Veröffentlichung bzw. Verbreitung eine Urheberrechtsverletzung dar.

Vergütung bei Pressespiegeln

Das Urheberrecht schreibt für Pressespiegel eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber vor.
Das Urheberrecht schreibt für Pressespiegel eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber vor.

Auch wenn laut Urheberrecht beim internen Pressespiegel das Einverständnis des Urhebers nicht einzuholen ist, schreibt der Gesetzgeber für die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung vor. Entsprechende Ansprüche machen dabei die zuständigen Verwertungsgesellschaften geltend. Bei einem Papierpressespiegel handelt es sich dabei um die VG Wort und bei der elektronischen Variante um die Presse-Monitor GmbH (PMG).

Ein Pressespiegel ist laut Urheberrecht bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft anzumelden, wobei ein formloses Anschreiben mit Angaben zum Erscheinungsbeginn, der Anzahl der Erscheinungen pro Jahr und der Auflagenhöhe sowie die Einsendung von Belegexemplaren ausreicht. Wie hoch die Vergütung im Einzelnen ausfällt, hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der Seiten
  • Ausgaben pro Jahr
  • Auflage
  • geltender Tarif

Pressespiegel gemäß Urheberrecht – kurz und kompakt

Das Urheberrecht sieht für Pressespiegel spezielle Privilegien vor, sodass bei dieser Form der Verwertung auf die Einwilligung des Rechteinhabers verzichtet werden kann. Allerdings gilt diese Schranke des Urheberrechts lediglich für interne Pressespiegel zu tagesaktuellen Fragen aus Politik, Wirtschaft und Religion.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

Bildnachweise

2 Gedanken zu „Pressespiegel im Urheberrecht: Welche Vorgaben gelten?

  1. Sabine

    8. Juli 2021 at 12:41

    Pressespeigel – kurz und kompakt da hat der Fehlerteufel zugeschlagen!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Juli 2021 at 8:48

      Hallo Sabine,
      vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Fehler korrigiert.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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