Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Halten Schüler im Unterricht ein Referat, können dabei die verschiedensten Medien zum Einsatz kommen, um den Inhalt des Vortrags zu untermalen. Dabei handelt es sich bei den verwendeten Fotos, Grafiken und Videos allerdings in der Regel um geschützte Werke. Welche Vorschriften laut Urheberrecht bei einer Präsentation im Kassenzimmer gelten, klären wir nachfolgend.
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht bei einer Präsentation
Erreicht der Vortrag für die Schule die notwendige Schöpfungshöhe, kann die Präsentation dem Urheberrecht unterliegen.
Wie bei allen Werken liegt auch bei einem Referat das Urheberrecht beim Schöpfer – in diesem Fall also beim Schüler. Das Alter oder auch der Umstand, dass es sich um eine Aufgabe für die Schule handelt, spielt dabei keine Rolle.
Die Verwertung urheberrechtlich geschützter Bilder ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt. Allerdings gelten für Referate im Klassenverband Ausnahmen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich dennoch für gemeinfreie bzw. urheberrechtfreie Bilder entscheiden.
Welche Vorschriften gelten gemäß Urheberrecht für Referate?
Laut dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählen Referate, Präsentationen und Vorträge, wenn sie sich durch Originalität und Individualität auszeichnen, zu den Sprachwerken. Dies kann grundsätzlich auch die Arbeiten von Schülern oder Studenten einschließen. Greift das Urheberrecht bei einer Präsentation, darf diese nicht ohne das Einverständnis des Schöpfers veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
Doch worauf gilt es zu achten, wenn fremde, urheberrechtlich geschützte Werke zum Einsatz kommen, um die Inhalte eines Referats zu untermalen? Eigentlich wäre auch in diesem Fall die Einwilligung des jeweiligen Urhebers notwendig, allerdings wertet der Gesetzgeber den Unterricht im Klassenverband als nicht-öffentlich. Auf die Einwilligung des Urhebers kann in diesem Fall – ähnlich wie bei einer Privatkopie – also verzichtet werden. Ungeachtet dessen, ist es wichtig, das Urheberrecht bei einer Präsentation zu beachten und zum Beispiel fremde Quellen anzugeben.
Anders gestaltet sich die Angelegenheit laut Urheberrecht, wenn ein Referat oder eine PowerPoint-Präsentation nach dem Vortrag ins Internet gestellt wird. Denn dadurch macht der Lehrer bzw. Schüler den Vortrag für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich. In diesem Fall ist das Einverständnis des Urhebers notwendig. Liegt die Einwilligung nicht vor, kann aufgrund einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung drohen. Ist eine Veröffentlichung geplant, sollten Sie daher eigenes Bildmaterial anfertigen oder entsprechende Nutzungsrechte für Fotos erwerben.
Übrigens! Unter Umständen bestehet zudem die Möglichkeit, von Zitatrecht Gebrauch zu machen. Handelt es sich zum Beispiel um ein Referat über ein bestimmtes Kunstwerk, darf dieses laut Urheberrecht in der Präsentation gezeigt werden, da eine Auseinandersetzung mit dem Bild erfolgt. Für schmückendes Beiwerk gilt dies aber nicht.
Urheberrecht bei Präsentation und Referat – kurz und kompakt
Referate und Präsentationen von Schülern können grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Sollen bei Vorträgen im Klassenverband fremde Werke zum Einsatz kommen, ist es in der Regel nicht notwendig, das Einverständnis des Urhebers einzuholen. Erfolgt eine Veröffentlichung im Internet, ist eine entsprechende Einwilligung allerdings erforderlich.
30. März 2023 at 15:36
Ist die Privatkopie (lediglich zur eigeninitiativen Fertigstellung) eines Tafelbildes durch den Schüler gestattet?