Urheberrecht bei Postkarten: Rechtliche Vorgaben für Urlaubsgrüße

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Besonders während der Reisezeit haben Postkarten Hochkonjunktur, denn auf diesem bunten Stück Pappe verschicken wir Urlaubsgrüße um die ganze Welt. Darüber hinaus sind historische Ansichtskarten ein beliebtes Sammelobjekt. Doch bevor man seine Schätze zum Beispiel im Internet mit der Welt teilt, stellt sich die Frage, ob ein Urheberrecht für Postkarten existiert.

Gilt das Urheberrecht für Postkarten, die bereits versendet wurden?
Gilt das Urheberrecht für Postkarten, die bereits versendet wurden?

FAQ zum Urheberrecht bei Postkarten

Greift bei Postkarten das Urheberrecht?

Abhängig vom Motiv können diese urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist zum Beispiel häufig bei Fotos oder Grafiken der Fall.

Darf ich die Postkarten überhaupt versenden, wenn diese urheberrechtlich geschützt sind?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sie durch den Kauf der Postkarten das Nutzungsrecht für diese erwerben, welches Ihnen den Versand erlaubt. Zudem machen Sie die Karte dadurch nicht für die Öffentlichkeit zugänglich, sondern übersenden diese an eine ausgewählte Person. Somit sollte in der Regel kein Verstoß gegen das Urheberrecht der einzelnen Postkarten vorliegen.

Verletzen Zitate auf Postkarten das Urheberrecht?

Eine pauschale Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben, denn dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob das Zitat an sich durch das Urheberrecht geschützt ist. Ein markanter Spruch aus einem zeitgenössischen Film könnte zum Beispiel grundsätzlich dem Urheberrecht unterliegen, wohingegen bei einem Zitat von Caesar oder Goethe die Dauer des Urheberrechtsschutzes schon lange abgelaufen ist, sodass diese gemeinfrei sind

Greift bei Postkarten das Urheberrecht?

Urheberrecht bei Postkarten und Ansichtskarten: Der Versand per Post stellt keinen Verstoß dar.
Urheberrecht bei Postkarten und Ansichtskarten: Der Versand per Post stellt keinen Verstoß dar.

Ob das Urheberrecht auch für Postkarten gilt, hängt prinzipiell davon ab, was auf der Rückseite abgebildet bzw. abgedruckt ist. Dabei kann es sich um die verschiedensten Werkarten – wie zum Beispiel um kreative Sprüche, lustige Zeichnungen oder auch Fotos von Sehenswürdigkeiten – handeln.

Postkarten erfreuen sich insbesondere als Urlaubsgruß großer Beliebtheit. In der Regel zieren die Karten Abbildungen von berühmten Bauwerken, bekannten Plätzen oder sonstigen Sehenswürdigkeiten. Diese Fotos unterliegen nicht selten dem Schutz vom Urheberrecht, sodass diese Ansichtskarten nicht einfach vervielfältigt und veröffentlicht werden dürfen.

Ebenso besteht das Urheberrecht für Postkarten, die Zeichnungen oder Kunstdrucke zeigen. Handelt es sich allerdings um historische Motive, kann die urheberrechtliche Schutzdauer unter Umständen bereits verstrichen sein. Diese Werke gelten dann als gemeinfrei.

Postkarten mit frechen Sprüchen oder Aussagen sind in letzter Zeit sehr populär. Ob für diese kurzen Wortfolgen allerdings ein urheberrechtlicher Schutz besteht, ist umstritten. Möchten Sie diese selbst drucken lassen und anschließend verkaufen, sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht wenden und prüfen lassen, ob diese rechtlich geschützt sind.

Historische Postkarten und das Urheberrecht

Sammelleidenschaft und Flohmarktfund: Schützt das Urheberrecht noch alte Postkarten?
Sammelleidenschaft und Flohmarktfund: Schützt das Urheberrecht noch alte Postkarten?

Möchten Sie historische Ansichtskarten auf Ihrer Internetseite präsentieren oder nachdrucken, ist nicht selten eine intensive Recherche notwendig. Denn hierbei gilt es zu prüfen, ob die Schutzdauer beim Urheberrecht für die Postkarten noch nicht verstrichen ist.

Da allerdings nicht selten Angaben zum Fotografen oder dem Verlag, welcher die Karten ursprünglich veröffentlicht hat, fehlen, sind definitive Aussagen kaum möglich. Daher kann es durchaus notwendig sein, sich an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht zu wenden und von diesem jede einzelne Karte gründlich überprüfen zu lassen.

Urheberrecht bei Postkarten – kurz und kompakt

Grundsätzlich kann das Urheberrecht Postkarten schützen. Dabei ist es entscheidend, welche Motive die Rückseite der Ansichtskarte zieren. Handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Fotos oder Zitate, kann eine widerrechtliche Verwertung eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung nach sich ziehen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

14 Gedanken zu „Urheberrecht bei Postkarten: Rechtliche Vorgaben für Urlaubsgrüße

  1. Lena

    30. April 2022 at 13:01

    Hallo
    Ich zeichne Städtegrafiken von um das Jahr 1900, also zwischen 1900 und 1920. Diese werden dann als Kunstdrucke verkauft. Ich nehme einige Änderungen an den Bildern vor, aber ich kann ja nun mal keine Städtebilder zeichnen deren Vorlage gar nicht mehr existiert. Ich muss ja also Bildmaterial aus dem Internet oder Büchern nehmen, wenn die Bauwerke heute gar nicht mehr existieren. Oft sind Ansichtskarten meine Motivvorlage. Ist das rechtlich unbedenklich, wenn ich an dem Bild Änderungen vornehme?
    Ich zeichne auch im Auftrag von einem Kunsthändler, also verkaufe ich die Bilder nicht selbst.
    Ist im Zweifel dann der Verkäufer ‚Schuld‘ oder fällt es auf mich zurück?

    Vielen Dank im voraus.

  2. Harald

    25. April 2022 at 22:12

    Wir machen unseren Garten für einige Tage einem kleinen Personenkreis (weniger als 100 Personen) im Rahmen von Gartentagen zugänglich. Hierbei wollen wir auch eine kleine Fotoausstellung einer Kleinstadt zum Thema gestern und Heute präsentieren. Wir stellen dazu alte Postkartenansichten unseren Fotos von jetzt gegenüber. Alles ist kostenlos. Verletzen wir das Urheberrecht durch eine Vergrößerung von alten Postkarten, wenn es sich nur um einen begrenzten Personenkreis handelt, der Zutritt erhält?

  3. Simson

    22. April 2022 at 21:24

    Guten Tag,

    der Weiterverkauf von geerbten oder erworbenen originalen historischen Ansichtskarten wie auch Lithographien ist erlaubt, denn man ist ja im Besitz besagter originaler Karte.
    Was aber trotz Ablauf einer Schutzfrist untersagt ist, ist der Weiterverkauf von Kopien einer bestimmten Karte oder bestimmten Karten. Solange kein wirtschaftlicher Gewinn z.B. nach Druck erzielt wird, etwa auf einer Internetseite, in einem Druckerzeugnis, bei einer Ausstellung oder einem Fest, dürfen historische, im Privatbesitz befindliche Ansichtskarten natürlich interessierten Besuchern vorgestellt bzw. gezeigt werden. Ein wie bereits erwähnter Verkauf von angefertigten Abzügen von Karten, auch wenn die Schutzfrist abgelaufen ist, ist jedoch untersagt.
    Beste Grüße

    1. Fragesteller

      1. Februar 2023 at 10:33

      Guten Tag, sehr interessante Antwort.
      Welche Paragrafen sind denn hier anzuführen?
      Hintergrund: Ich kenne eine Person, die nimmt alte (AK) Ansichten, choloriert diese (im Internet mittels KI) und verkauft die Abzüge dann als „Kunst“. Wahrscheinlich ist der „Künstler nicht einmal im Besitz der Original AK.
      Die Karten sind in der Regel über 100 Jahre alt.

  4. Dennis

    18. April 2022 at 18:28

    Hallo, auch ich möchte postkarten künstlerisch verarbeiten und möchte dazu die kostenlos angebotenen postkarten verwenden, die in Kneipen und Bars im Ständer zu finden sind. Ein urheberrechtlichen Hinweis habe ich nicht gefunden! Genauergesagt geht es sogar nur um die größtenteils weiße Rückseite! Kann ich das machen?

  5. Sammler

    10. April 2022 at 10:55

    Hallo, wenn der Künstler bei Lithographien oder der Fotograf vor 70 Jahren oder davor verstorben ist, ist das Motiv doch gemeinfrei und unterliegt keinem Urheberrecht mehr oder täusche ich mich hier? Natürlich muss man wissen wer der Künstler oder Fotograf war, wenn das aber bekannt ist und die Dauer von 70 Jahren vorbei ist (also verstorben vor bis einschließlich 1951, ausgehend vom aktuellen Jahr 2022), kann man das Motiv doch frei verwenden. Danke für eine Klärung.

  6. Michael

    9. Januar 2022 at 17:32

    Hallo,
    wie verhält es sich eigentlich mit den vielen Unternehmen, die über ihre Webseiten teils bis zu 1 Mill. alte Ansichtskarten MIT BILD zum Verkauf anbieten? Die können doch nicht einzeln für jede Karte die Rechte geklärt haben.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Januar 2022 at 11:36

      Hallo Michael,
      laut einem BGH-Urteil ist davon auszugehen, dass es erlaubt ist, Werke im Zusammenhang mit ihrem Verkauf abzubilden. Ob dies auch bei den von Ihnen angeführten Angeboten der Fall ist, können wir allerdings nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Nanilayn

    11. November 2021 at 11:11

    Hallo,
    als Mitarbeiterin in einem Kreisarchiv erhielten wir von der Kreisverwaltung eine Anfrage zu Ansichtskarten aus den Siebziger Jahren, welche in einer Jubiläums-Festschrift veröffentlicht werden sollen (die keinen wirtschaftlichen Gewinn nach Druck erzielen soll). Seit Anfang letzter Woche beschäftige ich mich nun mit dem Thema und versuche insbesondere herauszufinden wie andere Archive mit dem Thema Ansichtskartenbestände veröffentlichen umgehen, finde aber keine hilfreichen Tipps.
    Grundsätzlich ist klar, dass man sich an einen Anwalt wenden sollte zur eindeutigen Klärung. Da ich nun aber aus Erfahrung weiß, dass die wenigstens Archive finanziell so aufgestellt sind, dass sie sich mit solchen Fragen an Fachpersonal wenden können, was teilweise ja auch mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sein kann. Stellt sich für mich die Frage, ob es eben als Institution mit dem Auftrag das Gesammelte Wissen der Archive der Öffentlichkeit zugänglich zu machen „Sonderregelungen“ gibt.
    Denn nebenbei gesprochen wäre es von unserem Personal her absolut undenkbar, dass sich eine Mitarbeiterin damit beschäftigt die Nutzungsrechte von Postkarten einzuholen die im Zeitraum von 1960 bis heute an das Archiv übergeben wurden. Gleichermaßen kann ich mir nicht vorstellen, dass andere Archive ihre Ansichtskartenbestände gänzlich unveröffentlicht verwahren, weil Sie Angst vor Urheberrechtsverlettzungen haben, denn dann wären die gesammelten archivischen Bestände ja gänzlich Unnütz, wenn sie der Öffentlichkeit verwehrt bleiben würden…
    Vermutlich ist meine Anfrage zu komplex als das sie mir einen nützlichen Tipp geben könnten, dennoch würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.
    Mit vielen Grüßen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. November 2021 at 13:43

      Hallo Nanilayn,
      leider ist uns keine Einschätzung des Sachverhalts möglich. Vielleicht können Ihnen die zuständigen Behörden, Dachverbände oder Verwertungsgesellschaften weiterhelfen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Lex

    16. Mai 2021 at 23:31

    … Diese Antwort ist aber sehr knapp.
    Das Alter spielt ja auch noch eine Rolle.
    Bei über 100 Jahren lebt der Urheber (z. B. Fotograf) nicht mehr, so dass es meine Nachkommen ggf. schwer haben dürften, ein Urheberrecht einzuklagen.

  9. Corina

    22. Februar 2021 at 4:51

    Wie ist es, wenn man Postkarten zur Weiterverwendung für eine künstlerische Arbeit benutzen möchte?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. Februar 2021 at 15:31

      Hallo Corina,
      grundsätzlich können Postkarten dem Urheberrecht unterliegen. Eine pauschale Einschätzung ist uns daher nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Burger

    25. April 2020 at 13:22

    Das Beste ist, wenn man mit allen seinen Fotos oder Ansichtskarten , die man auf einer Webseite veröffentlichen will, zu einem Anwalt geht und sie prüfen läßt. Leider ist es so. Kostet bestimmt Geld, aber so ist man auf der sicheren Seite. Ich hoffe, der Anwalt hat Ahnung von seinem Fachgebiet und gibt klare Aussagen, sonst war alles umsonst.

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