Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Nicht immer fällt es leicht, den Alltag in aller Ernsthaftigkeit zu ertragen. Aus diesem Grund hat sich das Verspotten von Werken, alltäglichen Themen und Missständen sowie von Politikern und Prominenten zu einer Kunstform entwickelt. Doch wie sind Satire und Parodie laut dem Urheberrecht zu bewerten?
Inhalt
FAQ zu Parodie und Satire im Urheberrecht
Verfügt die Parodie über eine ausreichende Schöpfungshöhe, kann es sich dabei um ein selbstständiges Werk handeln.
Für Parodie und Satire gilt § 51a Urheberrechtsgesetz (UrhG). In diesem Fall ist eine Veröffentlichung ohne die Zustimmung des Urhebers des verwendeten Werkes möglich.
Eine Vervielfältigung und Verbreitung von fremden Werke zum Zweck der Parodie ist bei bereits veröffentlichten Werken in der Regel gestattet.
Begriffskunde zu Parodie und Satire
Bevor wir uns damit beschäftigen können, welche Regelungen das Urheberrecht für Satire und Parodie vorsieht, müssen wir erst einmal klären, was sich konkret hinter den Begriffen verbirgt.
Unter einer Parodie ist die übertriebene oder verspottende Nachahmung von bekannten Werken wie Filmen oder Büchern zu verstehen. So parodiert zum Beispiel die Westernkomödie „Der Schuh des Manitu“ die Karl-May-Verfilmungen der 1960er Jahre. Aber auch Prominente lassen sich aufgrund ihrer Charaktereigenschaften dadurch auf amüsante Weise überspitzt darstellen.
Durch Satire werden hingegen alltäglich Themen auf lustige oder spöttische Art behandelt. Zentrales Element ist dabei die komische Darstellung von Kritik und Missständen, wie dies zum Beispiel bei Karikaturen der Fall ist.
Auch wenn es bei Parodie und Satire inhaltlich bzw. strukturell eindeutige Unterschiede gibt, machen sich diese beiden Kunstformen nicht selten fremde Werke zunutze. Weshalb sich die Frage stellt, ob Satire und Parodie mit dem Urheberrecht vereinbar sind.
Was besagt das UrhG zu Parodie und Satire?
Wer für eine eigene Schöpfung ein fremdes Werk nutzen möchte, benötigt dafür üblicherweise das Einverständnis des jeweiligen Urhebers. Allerdings können Satire und Parodie im Urheberrecht von einer Ausnahme profitieren, denn unter § 51a UrhG heißt es dazu:
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.
Somit ist die Parodie laut Urheberrecht als eine Form der Auseinandersetzung mit fremden urheberrechtlich geschützten Werken und Ausdruck der Meinungs- sowie Kunstfreiheit gestattet. Diese muss dabei selbst nicht die Erfordernisse eines Werkes erfüllen. Die Parodie verfügt von sich aus eine Distanzierungsfunktion, sodass in diesem Zusammenhang auch Abstand zwischen Original und neuem Werk eine wichtige Rolle spielt.
Lange Zeit fiel die Parodie laut Urheberrecht unter die Schrankenregelung der freien Benutzung. Durch eine Gesetzesänderung ist der § 24 UrhG zum 7. Juni 2021 weggefallen und der neue § 51a UrhG trat in Kraft. Diese Änderung soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und auch neuen Kunstformen wie Memes Rechnung tragen.
Parodie im Urheberrecht – kurz und kompakt
Die Auseinandersetzung mit bestehenden urheberrechtlich geschützten Werken in Form von Parodie und Satire ist durch das Urheberrecht geschützt. Das Einverständnis des Urhebers für die Verwertung ist daher in der Regel nicht notwendig.
25. August 2023 at 0:34
Danke für diese gute Übersicht!
Zwei Fragen hätte ich dennoch:
1) Angenommen ich mache ein Songparodie, bei der ich den Text verändere, aber das Instrumental des Originalwerkes beibehalte. Ist in diesem Zusammenhang das Verwenden des Instrumentals möglich, wenn ich darauf verweise/verlinke bzw. den Rechteinhaber angebe und weder mit dem Lied selbst, noch mit dem Video Geld verdiene?
2) Wenn ich statt dem Original Instrumental eine selbsterstellte Version verwende (also z.B. eine Aufnahme der Melodie, die ich selbst auf dem Klavier gespielt habe), gilt dies als Urheberrechtsverletzung bezogen auf die Musik?
12. April 2024 at 20:30
Das würde mich auch interessieren. @Kerstin: hast Dur eine Antwort gefunden?