Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
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Bauwerke und Skulpturen unterliegen häufig dem Urheberrecht, weshalb die Verbreitung von Bildern dieser Werke eigentlich nur mit dem Einverständnis des Urhebers gestattet ist. Dass Sie dennoch ohne eine entsprechende Erklärung etwa ein Foto der Elbphilharmonie in Hamburg über die sozialen Medien verbreiten können, liegt an der sogenannten Panoramafreiheit.
Inhalt
FAQ: Panoramafreiheit
Bei der Panoramafreiheit handelt es sich um eine Schranke des Urheberrechts. Durch diese darf jeder Fotos oder Filme von Bau- und Kunstwerken anfertigen und diese ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlichen und vervielfältigen.
Die Panoramafreiheit gilt in Deutschland nur, wenn die Werke von öffentlichen Wegen oder Plätzen einsehbar sind. Zudem dürfen für die Erstellung der Bilder keine Hilfsmittel verwendet werden, mit denen sich etwa ein Zaun oder eine Hecke überwinden lassen.
Ein Recht am Bild der eigenen Sache, welches Fotos von Privateigentum untersagt, gibt es in Deutschland nicht. Aus diesem Grund dürfen Bilder von Häusern in der Regel geknipst werden. Allerdings gilt die Panoramafreiheit bei einem Privathaus nur, solange das Gebäude von öffentlichen Plätzen aus einsehbar ist.
Welche Vorgaben gelten für Aufnahmen von Werken an öffentlichen Plätzen?
Gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) können Gebäude als Werke der Baukunst und Skulpturen oder Brunnen als Werke der angewandten Kunst dem Urheberrecht unterliegen. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Bildern und Videos dieser Werke wäre daher in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Wer Fotos von Häuserfassaden in den sozialen Medien verbreitet, müsste demnach mit einer Abmahnung samt Forderung auf Schadensersatz rechnen.
Da entsprechende Regelungen nicht unbedingt alltagstauglich sind, schränkt der Gesetzgeber mit § 59 UrhG die Rechte der Urheber ein. Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden bzw. von diesen aus einsehbar sind, fallen demnach unter die sogenannte Panoramafreiheit als Bild. Unter § 59 Abs. 1 UrhG heißt es dazu:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Damit die Panoramafreiheit gemäß Urheberrecht Anwendung findet, müssen allerdings ein paar Kriterien erfüllt werden. So müssen die Aufnahmen von einem öffentlichen Platz entstehen und dürfen bei Gebäuden nur die Fassade zeigen. Bilder aus dem Inneren oder auch von der nicht einsehbaren Rückseite des Gebäudes fallen hingegen nicht unter diese Schranke des Urheberrechts und bedürfen demnach der Einwilligung des Urhebers. Außerdem entfällt die Panoramafreiheit, wenn ein Privatgrundstück für die Erstellung der Aufnahmen betreten werden muss.
Darüber hinaus muss es sich um ein bleibendes Werk handeln. So unterliegt der Reichstag samt Kuppel des Architekten Sir Norman Foster der Panoramafreiheit. Aufnahmen vom verhüllten Reichstag dürfen hingegen nicht einfach verwertet werden, denn dabei handelte es sich um eine zeitlich begrenzte Installation des Künstlerpaares Christo und Jeanne-Claude.
Wichtig bei einer geplanten Veröffentlichung ist nicht zuletzt auch, was neben dem Gebäude noch auf dem Bild zu sehen ist. So greift die Panoramafreiheit nicht bei Personen. Sind Menschen eindeutig zu erkennen und gelten nicht als unwesentliches Beiwerk, kann das Recht am eigenen Bild greifen. Somit benötigen Sie das Einverständnis der abgebildeten Person.
Greift die Panoramafreiheit bei Luftaufnahmen?
Damit die Panoramafreiheit Anwendung finden kann, dürfen Hindernisse, die die freie Sicht auf das urheberrechtlich geschützte Werk versperren, nicht mit Hilfsmitteln umgangen werden. Darunter fallen zum Beispiel Leitern, die den Blick über einen Zaun oder eine Hecke ermöglichen. Doch was passiert mit der Panoramafreiheit, wenn per Drohne Luftaufnahmen gemacht werden?
Tatsächlich herrscht bei dieser Bewertung Uneinigkeit unter den Juristen. So urteilte das Landgericht Frankfurt am 25. November 2020 (Az.: 2-06 O 136/20), dass Drohnenfotos grundsätzlich auch der Panoramafreiheit unterliegen können. Im Gegensatz dazu kam das Oberlandesgericht Hamm am 27. April 2023 (Az.: 4 U 247/21) zu dem Schluss, dass die Panoramafreiheit die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht schützt. Damit Drohnenpiloten künftig Rechtssicherheit erhalten, müsste sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik beschäftigen und ein Grundsatzurteil fällen.
Wichtig! Die hier geschilderten Vorgaben zur Panoramafreiheit gelten nur in Deutschland. Wer Urlaubsaufnahmen etwa gewerblich nutzen möchte, sollte sich daher im Vorfeld über die geltenden Regelungen informieren. So gibt es zum Beispiel in Frankreich keine Ausnahmeregelung zur Panoramafreiheit. Tagsüber ist dies etwa beim Eiffelturm in Paris kein Problem, denn der Architekt ist vor mehr als 70 Jahren verstorben. Das Bauwerk ist daher gemeinfrei, weshalb entsprechende Aufnahmen ohne Einschränkungen verwertet werden können. Anders gestaltet sich die Angelegenheit allerdings nachts, wenn eine Lichtinstallation den Turm zum Funkeln bringt. Denn diese unterliegt dem Urheberrecht.
Panoramafreiheit – kurz und kompakt
Die Panoramafreiheit fällt unter die Schranken des Urheberrechts. Sie erlaubt die Veröffentlichung sowie Verbreitung von Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ohne das Einverständnis des Urhebers, solange diese von öffentlichen Plätzen einsehbar sind.
4. Juni 2024 at 10:11
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Panoramafreiheit: Und zwar wird auf einem öffentlichen Platz in einem Kreisverkehr vor einem bekannten Museum in Stuttgart eine 42 m hohe Skulptur abgebaut, da sie einsturzgefährdet ist. Darf man die Abbauarbeiten videografisch begleiten ohne die Einverständniserklärung vom Künstler einzuholen?
Mit besten Grüßen
Sabine