Urheberrecht: Was gilt es beim geistigen Eigentum zu beachten?

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 19 Minuten

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Urheberrechtsverletzungen können abgemahnt werden.
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Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht

FAQ zum Urheberrecht

Was bedeutet das Urheberrecht?

Das Urheberrecht umfasst gesetzliche Regelungen zur Verwertung und zum Schutz des geistigen Eigentums. Dabei definiert es die Rechte von Urhebern und Verwertern.

Was heißt urheberrechtlich geschützt?

Erfüllt ein Werk die Voraussetzungen des Urheberrechts, gilt es als urheberrechtlich geschützt. Dafür sind gemäß Urheberrechtsgesetz die Entstehung durch eine schöpferische Leistung und die Originalität des Werkes notwendig.

Wann ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Sie müssen das Urheberrecht nicht anmelden, es entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werks.

Ist das Urheberrecht auf eine Dauer beschränkt?

Ja, das Urheberrecht erlischt spätestens 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers und das Werk gilt danach als gemeinfrei.

Urheberrecht: Die wichtigsten Begriffe definiert

Beim Urheberrecht handelt es sich um ein komplexes und weitreichendes Rechtsgebiet, welches eng mit dem Medienrecht verbunden ist. Um die Verständlichkeit des nachfolgenden Ratgebers, aber auch der entsprechenden Gesetzestexte zu erleichtern, liefern wir gleich zu Beginn für die wichtigen Begriffe zum Urheberrecht eine Definition.

Was bedeutet…?

Urheber

Eine Definition zum Urheberrecht ist komplex.
Eine Definition zum Urheberrecht ist komplex.

Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet. Dieser Begriff umfasst somit Autoren, Komponisten, Choreografen, Designer, Maler, Bildhauer, Erfinder und Programmierer sowie weitere Berufsgruppen, die aufgrund von produktiver und kreativer Arbeit ein Werk geschaffen haben. Dem Urheber obliegt das Recht, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden.

Jeder, der seine eigene und persönliche Idee in eine erfassbare Form bringt, ist ein Urheber. Weshalb auch die Werke von Kindern und Menschen mit Handicap unter das Urheberrecht fallen können. Deren Rechte werden dann vom gesetzlichen Vormund wahrgenommen.

Beim Urheber muss es sich um eine natürliche Person handeln. Weil Pflanzen, Tieren, Maschinen, Computern sowie Computerprogrammen die Grundlage zur persönlich geistigen Schöpfung fehlt, fallen deren Erzeugnisse nicht unter das Urheberrecht.

Werk

Das Urheberrecht schützt nicht die Idee, sondern nur das durch die persönliche geistige Schöpfung entstandene Werk. Damit ein Werk entstehen kann, wird ein Urheber benötigt. Dieser gibt seiner Idee eine durch die menschlichen Sinne wahrnehmbare Form.

Die Form zeichnet sich durch eine nicht zufällige oder naturgegebene Anordnung aus, sondern folgt erkennbar dem Willen des Urhebers. Dabei sind der Herstellungsaufwand, der Umfang, der Zweck und auch die Rechtswidrigkeit der Inhalte unbedeutend für den Werkbegriff.

Ein musikalisches Werk kann somit als Notenblatt, Datei, Tonträger oder als improvisierte Darbietung auf dem jeweiligen Instrument vorliegen.

Geistiges Eigentum

Als geistiges Eigentum gelten immaterielle Güter.
Als geistiges Eigentum gelten immaterielle Güter.

Als geistiges Eigentum werden die Schutzrechte für Entwürfe, Erfindungen und Werke bezeichnet. Alternativ findet auch der Term „Immaterialgüterrecht“ Verwendung, der verdeutlicht, dass es sich dabei um nicht greifbare, geistige Güter handelt.

Der Schutz des geistigen Eigentums wird unter anderem durch folgende Gesetze gewährleistet:

  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Markenrecht
Persönliche geistige Schöpfung

Unter das Urheberrecht kann nur ein Werk fallen, das eine persönliche geistige Schöpfung ist. Dabei muss das Werk etwas Neues sein, was sich von dem bereits Vorhandenen abhebt und eine kreative Leistung erkennen lässt.

Damit eine persönliche geistige Schöpfung als Werk urheberrechtlich geschützt gilt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Das Werk muss das Ergebnis menschlichen Schaffens sein.
  2. Das Werk muss durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar sein. Dabei ist es nicht notwendig, eine dauerhafte Form zu wählen.
  3. Das Werk muss eine kreative Leistung darstellen.
  4. Das Werk muss durch den Urheber und seine Persönlichkeit geprägt sein.

Verwertung

Damit eine persönliche geistige Schöpfung von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann, bedarf es einer Verwertung. Der Urheber ist in Besitz der Verwertungsrechte und kann diese selber wahrnehmen oder ggf. als Nutzungsrechte an sogenannte Verwerter übertragen.

Unter den Begriff Verwertung fallen unter anderem Nutzungsarten wie Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber muss jeder dieser Verwertungen zustimmen, in der Regel werden dafür Verträge aufgesetzt.

Durch die Verträge wird zum einen die Entlohnung des Urhebers geregelt, zum anderen kann durch vertragliche Regelungen die Entstellung oder unerwünschte Bearbeitung unterbunden werden.

Verwerter
Für die Vervielfältigung sieht das Urheberrecht eine Vergütung vor.
Für die Vervielfältigung sieht das Urheberrecht eine Vergütung vor.

Verwerter nutzen die erworbenen Nutzungsrechte, um dadurch einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Klassische Verwerter sind unter anderem bei musikalischen Werken Tonträgerhersteller und bei literarischen Werken Verlage.

Erwirbt ein Verwerter bestimmte Nutzungsrechte, so muss er sich auch bemühen, diese entsprechend zu nutzen. Bleibt eine Verwertung innerhalb einer festgelegten Frist aus, kann der Urheber die Rechte zurückrufen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bei einem Drehbuch aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln eine filmische Umsetzung nicht möglich ist.

Verwertungsgesellschaft

Haben Künstler und Urheber nicht ausreichend Zeit oder Fachwissen, ihre Urheberrechte individuell zu verwalten und einzufordern, treten die Verwertungsgesellschaften (VG) ein. Diese nehmen im Auftrag der Urheber deren Rechte treuhänderisch wahr und überwachen, ob den finanziellen Forderungen nachgekommen wird.

Die drei wichtigsten Verwertungsgesellschaften in Deutschland sind:

  • GEMA für Komponisten, Musiker und Musikverleger
  • VG Bild-Kunst für Bildende Künstler, Fotografen, Designer, Bildagenturen, Maler, Zeichner, Regisseure, Kameraleute, Choreografen,…
  • VG Wort für Autoren, Übersetzer und Verleger

Die Geschichte vom Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz in Deutschland ist relativ jung.
Das Urheberrechtsgesetz in Deutschland ist relativ jung.

Das Urheberrecht geht, im Gegensatz zu vielen anderen Rechten und Verträgen unserer Zeit, nicht auf Vorbilder aus dem römischen bzw. germanischen Reich zurück. Seinen Ursprung hat es im späten Mittelalter und in der Neuzeit. Damit handelt es sich um ein verhältnismäßig junges Gesetz.

Besonderen Einfluss hatte die Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern in der Mitte des 15. Jahrhunderts in Mainz, denn dadurch wurde die Voraussetzung für die massenhafte Herstellung von Schriftstücken zu einem bezahlbaren Preis geschaffen.

Dies hatte aber auch das Aufkommen von Konkurrenten zur Folge. Die aufwändig von den Druckern verfassten und gesetzten Werke wurden in hoher Anzahl günstig nachgedruckt. Damit sich die Arbeit der Drucker auch weiterhin lohnte, wurden ungefähr ab 1475 die sogenannten „Druckerprivilegien“ eingeführt. Diese sprachen einem einzelnen Drucker, meist über einen Zeitraum von zwei Jahren, das alleinige Privileg zum Nachdruck in einer bestimmten Sprache zu. Damit handelt es sich um die erste Form vom Copyright.

Durch die Entstehung des Buchhandels wuchs auch die Bedeutung von Autoren, damals noch als Gelehrte bezeichnet. Im Zuge von gehäuften Klagen wegen Plagiaten durch die Gelehrten untereinander, kamen erstmals Ideen zu Themen wie Originalität, geistigem Eigentum, Urhebergesetz und Urheberschaft auf.

Bis ein einheitliches deutsches Urheberrecht erarbeitet wurde, vergingen noch viele Jahre. Dies ist mitunter den Religionskriegen nach der Reformation und der Vielzahl von deutschen Kleinstaaten geschuldet.

Erst 1835 entstand im deutschsprachigen Raum die erste gesetzliche Regelung zum Schutz von geistigem Eigentum. Ein einheitliches Urheberrechtsgesetz für Deutschland mit der Bezeichnung „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste“ trat im Jahr 1871 nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs in Kraft.

Das 20. Jahrhundert war von vielfältigen Entwicklungen beeinflusst, die sich auch auf das Urheberrecht auswirkten:

  • Internationalisierung
    Die Verwertung von geistigen Schöpfungen findet über die Landesgrenzen hinaus statt.
  • Technischer Fortschritt
    Neue Medien entstanden und machten die Anpassung der gesetzlichen Regelungen notwendig.
  • Urbanisierung
    Durch die Urbanisierung stieg die Nachfrage an günstigen, industriell hergestellten Medien an. Bücher aber auch Tonträger wurden zu Massenprodukten.
  • Wandel bei der Berufswahl
    Immer mehr Menschen können oder wollen von kreativer Arbeit leben und arbeiten in urheberrechtlich relevanten Berufen. Der Gesetzgeber erkennt viele Produkte dieser Tätigkeit als urheberrechtlich schützenswert an.
Deutsches Urheberrecht: Künstler, Erfinder und Kreative werden dadurch geschützt.
Deutsches Urheberrecht: Künstler, Erfinder und Kreative werden dadurch geschützt.

Auf diese Entwicklungen wurde mit Ergänzungen und neuen Richtlinien reagiert. Zudem entstanden Interessenverbände, die sich für den Schutz von Urheber und Verwerter einsetzen. Zu diesen gehört auch die 1915 gegründete „Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“, heute eher als „GEMA“ bekannt.

Die noch heute gültige, zentrale Norm zum Urheberrecht in Deutschland trat am 01. Januar 1966 unter dem Titel „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ in Kraft. Dieses ist auch unter dem Kurztitel „Urheberrechtsgesetz“ (UrhG) geläufig und wird regelmäßig ergänzt sowie überarbeitet.

Nachfolgend werden einige Ergänzungen aufgeführt:

  • 1993 – Einführung vom Urheberrechtsschutz für Software
  • 1997 – Einführung vom Sonderschutz für Datenbanken
  • 2003 – Inkrafttreten der Urheberrechtsreform „Erster Korb“
  • 2008 – Inkrafttreten der Urheberrechtsreform „Zweiter Korb“
Ziel der Urheberrechtsreformen zum ersten und zweiten Korb war die Anpassung vom Urheberrecht an die technische Entwicklung und die Veränderungen im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Schöpfungen. So beinhaltete der erste Korb beispielsweise, dass das Überwinden von Kopierschutzmaßnahmen zu kommerziellen Zwecken als Straftat gewertet und geahndet wird.

 

Die Körbe tragen zudem zur Vereinheitlichung vom Schutz geistigen Eigentums in Europa bei und ermöglichen somit ein internationales Urheberrecht.

Die Grundlagen des Urheberrechts

Das Urheberrecht basiert auf vier grundlegenden gesetzlichen Regelungen. Durch die Einhaltung dieser sollen vor allem die Interessen der Urheber gewahrt werden. Zu diesen Interessen zählen unter anderem die finanzielle Vergütung für das Werk und Kontrolle über die weitere Verwertung. Die vier Grundlagen des Urheberrechts setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Die Entstehung des Urheberrechts durch die Schöpfung des Werks
    Der Urheberrechtsschutz entsteht bereits mit der Schaffung und Fertigstellung des Werks, also sogar bereits vor der Veröffentlichung. Eine Anmeldung oder Registrierung muss der Urheber nicht vornehmen lassen, dieser Schutz besteht automatisch. Anders sieht es beispielsweise beim Marken- oder Patentrecht aus.
  2. Die Unübertragbarkeit vom Urheberrecht
    Der Urheber bleibt Inhaber des Urheberrechts. Dieses kann weder übertragen noch durch einen Vertrag an dritte Personen abgetreten werden. Zudem bleibt das Urheberrecht auch über den Tod des Urhebers hinaus bestehen und kann durch Erben bis zu 70 Jahre darüber hinaus noch in Anspruch genommen werden.
  3. Die Anerkennung von Urheberpersönlichkeitsrechten
    Durch das Veröffentlichungsrecht kann der Urheber selbst bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehört ebenso die Anerkennung der Urheberschaft, das Recht, die Entstellung des eigenen Werks zu verbieten, sowie die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten.
  4. Der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung
    Durch den Anspruch auf angemessene Vergütung wurde die vertragliche Stellung der Urheber gestärkt. Sie erhalten damit das Recht auf eine Nachverhandlung bereits bestehender Verträge, wenn diese eine unangemessene Vergütung aufweisen. Dies kann vor allem bei einem überraschenden Bestseller wichtig sein.

Was ist das Urheberrecht?

Beim Urheberrecht handelt es sich um eine umfassende Sammlung von Rechtnormen. Diese beinhaltet die gesetzlichen Regelungen zur Nutzung und zum Schutz der geistigen Schöpfung. Gleichzeitig soll dadurch auch eine angemessene Vergütung für die Verwertung des Werkes gewährleistet werden.

In der Regel kann das Urheberrecht nicht übertragen werden. Allerdings ist es durch ein Testament vererbbar. Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht können aber trotzdem in Form von Nutzungsrechten zustande kommen.

Das Urheberrecht setzt sich dabei hauptsächlich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) zusammen.

Ziel des Urheberrechts ist der kulturelle Rechtsschutz. Ihm entgegen steht der gewerbliche Rechtsschutz, der unter anderem durch Patent- und Markenrecht gewährleistet wird.

Als maßgebliche Gesetzesgrundlage zum Urheberrecht gilt das UrhG. Dieses trat bereits am 01. Januar 1966 in Kraft und soll durch Reformen an die technische Entwicklung sowie die Veränderungen im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken angepasst werden.

Nachfolgend sollen einige zentrale Aspekte des UrhG genauer betrachtet werden.

Geschützte Werke: Was fällt unter des Urheberrecht?

Die §§ 2 bis 6 des UrhG thematisieren das Werk. Darin lässt sich nachlesen, dass aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere folgende Werkarten als urheberrechtlich geschützt gelten:

Urheberrechtlich werden auch technische Zeichnungen geschützt.
Urheberrechtlich werden auch technische Zeichnungen geschützt.
  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Wie diese Auflistung zeigt, fallen neben Literatur, Gemälde sowie Skulpturen, Musik und Film auch weitere Schöpfungen unter den Schutz des Urheberrechts. So können auch Computerprogramme, Rezepte, Baupläne oder Karten hinzugezählt werden, solange sie die Voraussetzung erfüllen und als persönliche geistige Schöpfung zählen. Dabei ist eine eindeutige Kategorisierung nicht unbedingt notwendig, auch die Zuordnung zu mehreren Werkarten ist möglich.

Abhängig von der eigenen schöpferischen Leistung können auch Bearbeitungen und Übersetzungen unter das Urheberrecht fallen. Eine Vergrößerung oder Verkleinerung von Bildern reicht laut Gesetzgeber in der Regel nicht aus. Soll die Bearbeitung veröffentlicht sowie verwertet werden, wird dafür die Zustimmung des Urhebers vom Originalwerk benötigt. Teilweise ist dies sogar bereits für die Herstellung notwendig.

Das Urheberrecht gilt auch bei Sammelwerken und Datenbankwerken. Das Landgericht Köln stufte mit seinem Urteil vom 12. Mai 1998 (AZ 28 0 216/98) auch Linksammlungen als Datenbank ein, sodass das Kopieren fremder Übersichten von Links gegen das Urheberrecht verstößt. Eine konkrete Anzahl von Links wird dabei nicht genannt. Das Urteil bezieht sich allerdings auf einen Rechtsstreit mit 251 Links.

Amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bekanntmachungen und amtliche Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Damit gelten sie als gemeinfrei.

Der Urheber und seine Rechte

Auch Blogs können unter das Urhebergesetz fallen.
Auch Blogs können unter das Urhebergesetz fallen.

Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, handelt es sich dabei um Miturheber. Diese teilen dann sowohl die Pflichten als auch die Rechte miteinander.

Damit der Urheber und sein Werk geschützt sind, sichert das Urheberrecht ihm gewisse Rechte zu. Von besonderer Bedeutung sind dabei das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Unter dem Urheberpersönlichkeitsrecht werden die §§ 12 bis 14 UrhG zusammengefasst. Diese beinhalten die Themen: Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft und Entstellung des Werkes. Zentraler Gesichtspunkt der Urheberpersönlichkeitsrechte ist die Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung. Diese geistige und persönliche Verbindung zum Werk gilt es zu schützen.

Das Veröffentlichungsrecht (§ 12)

Der Urheber ist im Besitz des Veröffentlichungsrechts und darf deshalb bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Dabei bezieht sich das Veröffentlichungsrecht ausschließlich auf die Erstveröffentlichung, die das Werk oder dessen Inhalt für die Öffentlichkeit zugänglich macht.

Die Anerkennung der Urheberschaft (§ 13)

Aufgrund der Anerkennung der Urheberschaft liegt die Entscheidung, ob das Kunstwerk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird, beim Schöpfer. Dieser legt auch fest, in welcher Weise die Urheberschaft dargestellt wird – Pseudonym, Initialen, vollständiger Name,…

Die Entstellung des Werkes (§ 14)

Sieht der Urheber sein geistiges oder persönliches Interesse am Werk gefährdet, kann er die Entstellung des Werkes verbieten. Dies gilt auch für andere Arten der Beeinträchtigungen. Als eine Beeinträchtigung wird nach dem Urheberrecht eine Verschlechterung oder Abwertung des Werkes gezählt. Ausgegangen wird dabei von dem Grundsatz, dass der Urheber das bestmögliche Ergebnis erzielt hat, somit gilt auch eine mögliche Verbesserung als Beeinträchtigung vom geistig-ästhetischen Gesamteindruck.

Die Verwertungsrechte

Das Urheberrechtsgesetz schreibt bei einer Vervielfältigung die Zustimmung des Urhebers vor.
Das Urheberrechtsgesetz schreibt bei einer Vervielfältigung die Zustimmung des Urhebers vor.

Der Urheber hat als einzige Person das Recht, darüber zu entscheiden, in welcher Art und Weise sein Werk wirtschaftlich verwertet wird. Grundgedanke der Verwertungsrechte sind die materiellen Interessen des Schöpfers. Das UrhG unterscheidet dabei zwischen der körperlichen und der unkörperlichen Form der Verwertung.

Die körperliche Form der Verwertung umfasst insbesondere:

Das Vervielfältigungsrecht (§ 16)

Weil das Originalwerk meist nur einem begrenzten Kreis von Personen zugänglich ist, soll das Vervielfältigungsrecht sicherstellen, dass der Urheber auch für eine mögliche Vervielfältigung entlohnt wird. Eine Vervielfältigung findet laut Urheberrecht dann statt, wenn das Werk körperlich fixiert wird. Soll also eine Fotografie, die unter das Urheberrecht fällt, kopiert, eingescannt, gedruckt, runtergeladen oder auf eine CD gebrannt werden, bedarf dies der Zustimmung des Urhebers und ggf. einer Vergütung. Wird das Bild aber nur über einen Monitor betrachtet, handelt es sich dabei nicht um eine Vervielfältigung.

Das Verbreitungsrecht (§ 17)

Durch das Verbreitungsrecht hat der Urheber alleinig das Recht, das Original ebenso wie die Vervielfältigungen der Öffentlichkeit anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Eine Verbreitung liegt allerdings nur dann vor, wenn die Weitergabe durch ein körperliches Werkstück stattfand.

Das Verbreitungsrecht greift bereits bei der Vorstufe der Verbreitung, bei Werbemaßnahmen. Ohne die Genehmigung des Urhebers ist selbst die Ankündigung zu einem demnächst erscheinenden Buch oder einer CD in einem Versandkatalog strafbar.

Wird das Werk veräußert, ist damit das Verbreitungsrecht erschöpft. Bei einer Vermietung liegt hingegen keine Erschöpfung vor.

Das Ausstellungsrecht (§ 18)

Ob und wie das unveröffentlichte Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt wird, kann der Urheber durch das Ausstellungsrecht entscheiden. Dieses Recht greift allerdings nur dann, wenn es sich dabei um bisher unveröffentlichte Originale oder Vervielfältigungsstücke handelt, danach erlischt es. Zudem gilt es nur für die Werkarten Bildhauerei, Malerei, Grafik und Fotografie.

Bei der unkörperlichen Form handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe, weshalb hier auch von dem Recht der öffentlichen Wiedergabe gesprochen wird. In der Regel ist diese Form flüchtiger bzw. kurzweiliger Natur und umfasst insbesondere:

Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)

Das Vortragsrecht bezieht sich auf eine öffentliche Darbietung eines durch das Urheberrecht geschützten Textes. Die Darbietung muss dabei durch eine natürliche Person erfolgen, wobei der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie etwa Mikrofonen, möglich ist.

 Wird ein Musikwerk durch eine natürliche Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, fällt dies unter das Aufführungsrecht. Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine musikalische oder eine bühnenmäßige Aufführung handelt.

Auch Filme sind urheberrechtlich geschützt.
Auch Filme sind urheberrechtlich geschützt.

Bei musikalischen Aufführungen wird ausschließlich Musik präsentiert, wie es beispielsweise bei einem klassischen Konzert oder bei Straßenmusik der Fall ist. Dem entgegen steht die bühnenmäßige Aufführung, denn diese kann sowohl optisch als auch akustisch wahrgenommen werden. Beispiele dafür sind unter anderem Theaterstücke, Musicals und Opern.

Durch das Vorführungsrecht werden ausschließlich Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art für die Öffentlichkeit wahrnehmbar. In der Regel kommen dafür technische Einrichtungen wie Projektoren oder Beamer zum Einsatz.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)

Durch da Urheberrecht hat der Schöpfer die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er seine Werke drahtgebunden oder drahtlos öffentlich zugänglichmachen will. Zugänglichmachung bedeutet in diesem Fall nur die Bereitstellung zum interaktiven Abruf, ob dieser Dienst dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Das Recht ist technologieneutral verfasst und umfasst unter anderem Internet sowie WAN und LAN-Netzwerke.

Das Senderecht (§ 20)

Das Senderecht thematisiert die Übertragung im Rundfunk und umfasst Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk sowie ähnliche technische Mittel. Damit schließt es auch die Übertragung von Werken im Internet mit ein. Sendungen zu empfangen, ist dabei urheberrechtlich frei, solange dies nicht in der Öffentlichkeit stattfindet. Der Urheber kann durch das Senderecht allerdings eine Ausstrahlung unterbinden.

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21)

Spielt in Gaststätten, Warenhäusern oder Supermärkten im Hintergrund Musik von einer CD, ist davon das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger betroffen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Zweitverwertung, die der Genehmigung durch den Urheber bedarf. In der Regel werden die Zweitverwertungsrechte weitgehend von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)

Analog zum Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger handelt es sich auch beim Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung um eine Zweitverwertung. Durch den Einsatz von technischen Einrichtungen wie Bildschirm, Projektor und Lautsprecher werden beispielsweise Fernsehsendungen auf eine Kinoleinwand übertragen. Wahrgenommen wird dieses Recht meist durch entsprechende Verwertungsgesellschaften.

Die Nutzungsrechte

Fehlt einem Urheber die Möglichkeit seine Werke ausreichend wirtschaftlich zu verwerten, kann er anderen durch einen Vertrag Rechte zur Verwertung einräumen. Diese werden im Urheberrecht als Nutzungsrecht bezeichnet und beziehen sich auf die zuvor aufgeführten Verwertungsrechte. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von „Lizenzen“ gesprochen. Allerdings ist dieser Term juristisch nicht eindeutig definiert, sodass eher die Verwendung des Begriffs „Nutzungsrechtseinräumung“ zu empfehlen ist.

Die Nutzungsrechte werden unterteilt in einfache und ausschließliche Nutzungsrechte. Dabei bedeutet das einfache Nutzungsrecht, dass der jeweilige Verwerter berechtigt ist, die Werke auf die zuvor vertraglich vereinbarte Art zu nutzen. Allerdings ist eine weitere Verwertung durch den Urheber oder weitere Verwerter möglich.

Nutzen mehrere Firmen das gleiche Bild eines Fotografen für Werbezwecke, haben diese meist nur das einfache Nutzungsrecht erworben. Bei kurzzeitigen und regionalen Anzeigen rechnen sich die höheren Kosten für eine ausschließliche Nutzung nur selten.

Urheberrecht: Das Nutzungsrecht für Musik kann der Komponist vergeben.
Urheberrecht: Das Nutzungsrecht für Musik kann der Komponist vergeben.

Möchte ein Verwerter als einziger das Werk nutzen, kann er dies durch den Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechts gewährleisten. Wird dieses erteilt, ist eine Verwertung durch alle Personen, einschließlich des Urhebers, unterbunden.

Räumt ein Autor einem Verlag das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für sein neues Buch ein, handelt es sich dabei meistens um ausschließliche Nutzungsrechte. Dadurch wird die Konkurrenz durch einen anderen Verlag unterbunden.

Für Nutzungsrechte ist zusätzlich auch eine Beschränkung möglich, diese kann zeitlicher, räumlicher oder inhaltlicher Natur sein.

Eine zeitliche Beschränkung kann entweder bis zu einem bestimmten Datum oder einem festgelegten Zeitraum gelten. Durch die zeitliche Beschränkung ist der Verwerter gezwungen, von seinen Rechten in einer vorbestimmten Frist Gebrauch zu machen. Anwendung findet dies beispielsweise beim Aufführungsrecht von Theaterstücken.

Ist ein Nutzungsrecht auf bestimmte Länder, Sprachräume oder Orte begrenzt, wird dies als räumliche Beschränkung bezeichnet. Das Verlagsrecht ist von dieser Beschränkung allerdings ausgenommen, weil dies eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit zur Folge hätte.

Als inhaltliche Beschränkung gilt die getrennte Vergabe der Nutzungsarten an verschiedene Verwerter. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Komponist, die von ihm verfassten Noten zur Verwertung einem Verleger zusichert (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht), aber einer Verwertungsgesellschaft die Rechte zur Verwertung der Aufführung einräumt (Aufführungs- und Senderecht).

Seit 2008 kann der Urheber auch die Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten übertragen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die rasante Entwicklung im Bereich der Technik. Soll eine Verwertung in einer solchen neuen Nutzungsart erfolgen, ist dafür eine gesonderte und angemessene Vergütung zu zahlen. Zudem muss der Schöpfer über diese Verwertung informiert werden, sodass er ggf. die erteilten Rechte widerrufen kann. Dafür hat er drei Monate Zeit.

Die Schranken des Urheberrechts

Der Urheber ist im alleinigen Besitz der Verwertungsrechte an seinen Werken, allerdings gelten diese Rechte nicht uneingeschränkt. Zugunsten des berechtigten Interesses der Allgemeinheit an den Werken finden Beschränkungen statt. Diese werden auch als Schranken des Urheberrechts bezeichnet.

Das Urheberrecht sieht unter anderem folgende Schranken vor:

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a)

Beim Einsatz von moderner Technik ist eine vorübergehende Vervielfältigung häufig notwendig. Eine kurzzeitige Zwischenspeicherung erfolgt zum Beispiel beim Computer durch den Arbeitsspeicher. § 44a bezieht sich aber auch auf den durch Internetbrowser angesammelten Cache, der einen schnelleren Zugriff auf bereits besuchte Internetseiten fördert. Zudem ermöglicht die Schranke auch das Streaming. Denn damit die Videos möglichst flüssig wiedergegeben werden, speichern die Geräte kurzzeitig Fragmente der Datei zwischen.

Werden keine anderen Aspekte vom Urheberrecht verletzt, wie zum Beispiel die Verwendung von Werken aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen, ist eine erlaubnisfreie Nutzung zulässig.

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49)

§ 49 UrhG wird auch als Pressespiegelbestimmung bezeichnet. Diese erlaubt Zeitungen und dem Rundfunk, einzelne Beiträge abzudrucken oder auszustrahlen, wenn sie Tagesfragen aus Politik, Wirtschaft oder Religion betreffen. Kommentare und Artikel zu anderen Themen bleiben weiterhin durch das Urheberrecht geschützt. Die jeweiligen Vergütungsansprüche werden durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht.

Zitate (§ 51)

Findet durch ein Zitat eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe statt, ist dies zulässig, wenn die Nutzung durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel bei wissenschaftlichen Arbeiten der Fall, wenn dadurch der Inhalt erläutert wird.

Generell gilt: Ein Zitat steht niemals alleine und muss in ein eigenständiges Werk integriert werden. Zudem müssen die zitierten Werke bereits veröffentlicht sein und bedürfen einer Quellenangabe.

Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53)

Unter § 53 fällt die sogenannte Privatkopie, eine einzelne Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Nicht eingeschlossen ist damit also die berufliche oder gewerbliche Verwendung der Kopie, außerdem darf diese nicht verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden.

Für die Vervielfältigung in Form einer Privatkopie ist eine Vergütung notwendig. Diese wird durch Verwertungsgesellschaften in Form der Geräteabgabe geltend gemacht. Diese Abgabe wird sowohl von den Herstellern der Geräte zur Aufnahme oder Übertragung (DVD-Brenner, Fotokopierer, PC, MP3-Player,…) als auch von den Herstellern der Speichermedien (CD-Rohling, Speicherkarte, USB-Stick, Festplatte,…) gezahlt und im Kaufpreis angerechnet.

Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56)

Um die Funktionen verschiedener Geräte der Kundschaft vorzuführen, dürfen Betriebe Werke auf Speichermedien übertragen und über die jeweiligen Geräte abspielen. Anwendung findet diese Schranke unter anderem im Elektronikfachhandel, um die Auflösung von Flachbildschirmen oder die Klangqualität von Kopfhörern und Anlagen zu demonstrieren.

Zulässig ist diese Vorführung allerdings nur soweit, wie dadurch der Absatz der Geräte ermöglicht bzw. gefördert wird.

Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59)

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, ist ohne die Erlaubnis vom Urheber zulässig. Diese Schranke wird auch als Panoramafreiheit bezeichnet und bezieht sich vor allem auf urheberrechtlich geschützte Architektur, Bauwerke sowie dauerhaft in der Öffentlichkeit ausgestellte Kunstwerke wie Skulpturen.

Die Vervielfältigung kann dabei in Form von Fotografien, Grafiken, Zeichnungen sowie Gemälden erfolgen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Abbildung nur zeigen darf, was ohne Hilfsmittel von einem öffentlichen Platz aus einzusehen ist. Unzulässig ist hingegen die Abbildung von befristeten Ausstellungen.

Das Urheberrecht und die modernen Medien

Urheberrecht beim Film

Die Produktion von sogenannten Filmwerken ist in der Regel mit einem enormen schöpferischen Aufwand und teilweise auch hohen finanziellen Ausgaben verbunden. Neben dem großen Hollywood-Blockbuster können unter den Begriff des Filmwerks auch Dokumentarfilme, Werbesports und Computerspiele fallen.

Das Medium Film entsteht in der Regel durch die Mitwirkung vieler Personen und Berufsgruppen, wie beispielsweise Drehbuchautoren, Regisseure, Kameraleute, Produzenten, Editoren und Schauspieler. Bei so vielen Mitwirkenden stellt sich die Frage nach dem Urheber.

Auch bei Fotos muss der Urheber beachtet werden.
Auch bei Fotos muss der Urheber beachtet werden.

Bestehende Werke wie die Romanvorlage oder Filmmusik fallen unabhängig vom Film unter den Schutz vom Urheberrecht und der jeweilige Schöpfer hält als Urheber die Rechte. Als hauptsächlicher Urheber eines Films wird zumeist der Regisseur angesehen. Abhängig vom Einzelfallentscheid können aber auch andere Beteiligte wie Drehbuchautoren, Kameraleute oder Editoren als Miturheber gelten.

Urheberrecht bei Fotos

Durch die digitale Fotografie und Mobiltelefone mit Kamera entstehen jeden Tag unzählige Bilder, die schnell einen Weg auf verschiedene Internet-Plattformen finden. Dabei muss neben dem Urheberrecht auch das Kunsturheberrecht und das Persönlichkeitsrecht beachtet werden.

Das Urheberrecht greift bei der Abbildung von geschützten Werken. Dabei kann es sich unter anderem um die nicht öffentlich einsehbaren Teile eines Gebäudes oder um zeitlich begrenzte Ausstellungen handelt.

Das Kunsturheberrecht (KUG) besagt, dass eine Erlaubnis notwendig ist, wenn Fotos von Personen veröffentlicht werden sollen. Ausnahmen gelten allerdings bei öffentlichen Veranstaltungen wie Versammlung, aber auch wenn die Personen nur nebensächlich bei der Abbildung von Landschaften oder ähnlichem sind. Zudem entfällt die Notwendigkeit einer Einwilligung auch bei Personen der Zeitgeschichte.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz verankert und enthält das Recht am eigenen Bild. Dieses besagt, dass jeder selbst entscheiden darf ob, wann und wie Bilder von ihm verbreitet oder veröffentlicht werden.

Musik und das Urheberrecht

Songs werden gerne dazu genutzt Emotionen zu transportieren. Dafür finden sie auch bei Videos, Webseiten und Präsentationen als Hintergrundmusik Verwendung. Sind diese Stücke allerdings urheberrechtlich geschützt, können eine Abmahnung und eine Geldstrafe die Folge sein.

Dies gilt auch, wenn eigene Coverversionen eines aktuellen Hits ohne Erlaubnis des Urhebers auf Videoplattformen veröffentlicht werden. In der Regel verzichten allerdings die meisten Rechteinhaber und Plattenfirmen auf eine juristische Nachverfolgung solcher Coverversionen durch Fans, können sie doch zur Popularität des Originals betragen.

Urheberrecht im Internet

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet geschieht schnell.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet geschieht schnell.

Das Urheberrecht wird im Internet immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt und in der Regel können Gesetze und Rechtsprechung nicht mit der technischen Entwicklung Schritt halten. Aus diesem Grund wurde das Urheberrecht zum Beispiel in Bezug auf Nutzungs- und Werkarten offen formuliert, sodass auch neuere Techniken und Verfahren darunterfallen.

Das Internet ermöglicht es jedem, sich sowohl legal als auch illegal Zugriff auf vom Urheberrecht geschützte Werke zu verschaffen und diese schnell und anonym zu verbreiten, zu veröffentlichen und zu vervielfältigen. All dies erfolgt meist mit nur minimalem oder sogar vollkommen ohne Qualitätsverlust, ganz im Gegensatz zu früheren Methoden mit Kassetten- und Videorecorder.

Dass damit gegen das Urheberrecht des Schöpfers verstoßen wird, ist vielen Internetnutzern vermutlich nicht einmal bewusst oder sie wiegen sich in Sicherheit durch die Anonymität des World Wide Webs.

Die nachfolgenden Beispiele zeigen, wie schnell und teilweise selbstverständlich das Urheberrecht missachtet wird:

Auf Social-Media-Plattformen werden statt dem eigenen Foto gerne auch Bilder von Prominenten oder Zeichentrickfiguren als Profilbild verwendet. Rechtlich handelt es sich dabei in der Regel um Urheberrechtsverletzungen, da es sich bei den Rechteinhabern um Zeichner, Verlage oder Fotografen handelt. Ob sich große Unternehmen allerdings die Mühe machen, solche Verstöße zu ahnden, ist fraglich, da dies auch positiv als kostenlose Werbung gesehen werden kann.

Werden fremde Texte und Bilder in großem Umfang auf der eigenen Website veröffentlicht, fällt dies trotz Quellenangebe nicht mehr unter die Schranke für Zitate. Denn ein Zitat muss einen Zweck erfüllen und als Beleg oder Erläuterung zum eigenen Beitrag dienen.

Sollen Medien im Unterricht gezeigt oder genutzt werden, gilt es das Urheberrecht in der Schule ebenso zu beachten. Allerdings gelten teilweise Sonderregeln: Aus Printmedien können in Klassenstärke bis zu 15 % fotokopiert werden. Sollen Filme zur Anschauung dienen, ist die rechtliche Lange teilweise unklar, weil nicht eindeutig definiert ist, ob Schulklassen unter den Begriff der Öffentlichkeit fallen.

Urheberrechtsverletzungen

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers kommt und keine Schranke diese Rechte beschränkt. Der Urheber kann in einem solchen Fall unter anderem folgendes verlangen:

  • Unterlassung
  • Beseitigung
  • Schadenersatz

Bei Urheberrechtsverletzungen handelt es sich vor allem um die Missachtung der zuvor aufgeführten Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte. Liegt eine unerlaubte Vervielfältigung oder Verbreitung vor, kann der Schöpfer dagegen juristisch vorgehen.

Laut § 97a UrhG wird vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, die Versendung einer Abmahnung wegen Unterlassung empfohlen. Dadurch erhält die Person, die für die unrechtmäßige Verwendung verantwortlich ist, die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich durch die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu klären.

Erfolgt vor einem Gerichtsverfahren keine Abmahnung, kann dies auch zum Nachteil des Urhebers gewertet werden.

Ob Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberrechts vorliegen, wird in drei Stufen geprüft:

  1. Handelt es sich tatsächlich um ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk?
  2. Liegt eine Verletzung der laut Urheberrecht bestehenden Rechte vor?
  3. Erfolgte die Verletzung widerrechtlich und greift keine Schranke des Urheberrechts?
Liegt eine Verletzung des UrhG vor, können Strafen folgen.
Liegt eine Verletzung des UrhG vor, können Strafen folgen.

Nur wenn diese drei Fragen mit einem „Ja“ beantwortet werden können, ist es sinnvoll Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend zu machen.

Allerdings gilt es dabei zu beachten, dass bereits der Werkbegriff nicht eindeutig und objektiv festgeschrieben ist und die Gerichte deshalb jede Schöpfung individuell prüfen und bewerten. Dies ist auch ein Grund, weshalb Kläger bei Urheberrechtsverletzungsprozessen ein hohes Risiko eingehen und es ggf. ratsam sein kann, einen Anwalt für Urheber- und Medienrecht zu Rate zu ziehen.

Zu den Ansprüchen, die ein Urheber wegen Urheberrechtsverletzungen stellen kann, zählen unter anderem Beseitigung und Unterlassen, Vernichtung, Schadensersatz, Überlassung sowie Rückruf. Welche Voraussetzungen und Folgen der jeweilige Anspruch hat, wird aus den §§ 97 bis 101a UrhG ersichtlich.

Urheberrecht – kurz und kompakt

Laut Definition befasst das Urheberrecht sich mit der juristischen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Ziel dieses Rechtsgebietes ist es, die Rechte an der eigenen Schöpfung zu schützen und eine angemessene finanzielle Vergütung zu ermöglichen.

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