Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
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Durch die Fertigstellung eines Werkes, erlangt dieses automatisch den Schutz des Urheberrechts. Eine Anmeldung bei einem Register oder eine offizielle Veröffentlichung bedarf es laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) daher nicht. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen müssen Urheber unter Umständen allerdings ihre schöpferische Leistung belegen, um Ansprüche geltend machen zu können. Doch auf welche Art und Weise lässt sich das Urheberrecht nachweisen?
Inhalt
FAQ zum Thema „Urheberrecht nachweisen“
Grundsätzlich gibt es verschiedene Wege das Urheberrecht zu belegen. Die größte Beweiskraft besteht in der Regel durch die Hinterlegung des Werkes bei einem Notar oder einen Anwalt für Urheberrecht. Welche Methoden darüber hinaus existieren, erfahren Sie hier.
Auch wenn diese Methode durchaus verbreitet ist, verfügt sie nur über eine geringe Beweiskraft und daher als Nachweis über einen bestehenden Urheberschutz eher nicht geeignet. Schließlich lassen sich Umschläge und Poststempel verhältnismäßig einfach manipulieren.
Um vor Gericht mögliche Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung durchzusetzen, müssen Sie in der Regel Ihre Urheberschaft beweisen.
Vermutung zur Urheberschaft
Werden vor Gericht mögliche Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung verhandelt, müssen die Richter im Zuge dessen auch das Urheberrecht überprüfen. Es gilt demnach zu klären, wer der Urheber ist. Laut § 10 UrhG gilt üblicherweise die Vermutung der Urheberschaft. Im Gesetzestext heißt es dazu:
Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen […].
Demnach kann die Urheberbezeichnung bereits ein Indiz auf den Rechteinhaber sein. Gleichzeitig weist der Gesetzgeber aber auch daraufhin, dass durch entsprechende Beweise von dieser Vermutung abgerückt werden kann. Zudem besteht laut dem Urheberpersönlichkeitsrecht auch keine Verpflichtung dazu, Werke mit einer Urheberbezeichnung zu versehen.
Wie können Künstler und Kreative ihr Urheberrecht nachweisen?
Grundsätzlich gibt es verschiedene Optionen, mit denen sich das Urheberrecht nachweisen lässt. Die größte Beweiskraft hat dabei die Hinterlegung des Werkes bzw. einer Vervielfältigung bei einem Notar oder Rechtsanwalt. Dieser bestätigt den Eingang des Werkes und setzt einen Verwahrungsvertrag auf. Darüber hinaus kann dieser vor Gericht als Zeuge fungieren. Allerdings ist die Aufbewahrung mit Kosten verbunden. Beim Notar erfolgt die Gebührenberechnung üblicherweise anhand des Geschäftswertes, wohingegen Anwälte nicht selten einen Pauschalpreis verlangen.
Der Besitz sogenannter Rohdaten kann ebenfalls als Nachweis über die Urheberschaft dienen. Denn üblicherweise verfügt nur der Schöpfer über unfertige Skizzen, Manuskripte oder nicht bearbeitete Fotos. Metadaten – also Informationen zu einer Datei – haben hingegen vor Gericht in der Regel keinen Bestand, denn dies lassen sich einfach manipulieren.
Ein hohes Risiko für Manipulation besteht ebenso beim sogenannten „Poor Man’s Copyright“ (dt. Urheberrecht des armen Mannes). Hierbei versendet der Urheber sein Werk als Einschreiben an sich selbst. Der ungeöffnete Umschlag wird dann sicher verwahrt. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, kann der Richter den Umschlag in der Verhandlung öffnen, wobei der Poststempel den Zeitpunkt der Fertigstellung grob belegt. Da sich Poststempel und Umschläge allerdings recht leicht manipulieren lassen, können Sie damit Ihr Urheberrecht nicht wirklich nachweisen.
Urheberrecht nachweisen – kurz und kompakt
Üblicherweise müssen die Schöpfer eines Werkes erst vor Gericht ihr Urheberrecht nachweisen, denn vorher gilt die Vermutung zur Urheberschaft. Für den Nachweis zum Urheberrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten, wobei die Verwahrung durch einen Notar oder Anwalt über die höchste Beweiskraft verfügt.