Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024
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Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.
Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Musik:
Inhalt
Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik
FAQ zum Urheberrecht bei Musik
Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.
Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.
Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.
In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.
Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.
Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.
Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.
Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.
Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.
Welche Musikrechte gelten?
Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:
- die Verwertungsrechte
- die Nutzungsrechte
- die Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.
Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.
Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.
Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.
Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.
Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.
Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.
Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?
Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?
Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.
Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.
Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.
Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.
Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?
Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.
Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.
In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.
Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.
Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.
Beweise für die Urheberschaft bei Musik
Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?
Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:
- Die Aussage von Zeugen
- Ein an sich selbst adressierter Brief
- Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar
Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.
Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.
Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.
Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.
Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.
Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.
Exkurs: Copyright bei Musik
Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.
In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.
Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.
Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.
Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.
Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.
Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt
Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.
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Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht bei Musik:
- Robert Lyng (Autor)
- Stade, Philip (Autor)
- Barbara Berndorff (Autor)
Letzte Aktualisierung am 29.10.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
24. Juni 2021 at 20:48
Guten Tag,
wie müssen sich z.B. Straßenmusiker, die hauptsächlich Coversongs spielen/singen absichern? Meistens ja für Spenden Bzw. für Trinkgeld.
Persönlich spiele ich selbst schon mal im Krankenhaus oder auch im öffentlichem Raum Evergreens oder Popsongs auf dem Klavier , teils nach Noten oder auch auswendig. Ich bekomme kein Entgelt oder Spenden dafür sonder spiele just for fun.
Brauch ich dafür Nutzungsrechte?
25. Juni 2021 at 8:56
Hallo Heinz,
bei Straßenmusikanten erhebt die GEMA in der Regel keine Gebühren. Welche Regelungen bei anderen Auftritten gelten, sollten Sie am besten direkt bei der Verwertungsgesellschaft erfragen.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. Juni 2021 at 18:52
Sehr geehrte Damen und Herren,
für mein Bachelorprojekt habe ich ein Lehrvideo erstellt und möchte gerne Gemafreie Musik verwenden. Das Lehrvideo wird nicht hochgeladen und es wird nur dem Prüfungsamt und den Prüfern vorgezeigt. Das wäre in diesem Fall okay oder?
Mit freundlichen Grüßen
Anika
25. Juni 2021 at 10:55
Hallo Anika,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. Juni 2021 at 15:06
Kann bei der Erstellung eines Songentwurfs auch auf Social Media Profile verwiesen werden, wenn nur Künstlernamen bekannt sind? Bzw. könnten auch Künstlernamen verwendet werden oder müssen diese offiziell als solche eingetragen sein?
Mein Problem ist, dass die anderen beiden Beteiligten wahrscheinlich vorhaben, unseren Song ohne mich mit einem anderen Sänger zu veröffentlichen und an Labels zu versenden!
Vielen Dank für eure Hilfe!
Moritz S.
25. Juni 2021 at 9:15
Hallo Moritz,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
18. Juni 2021 at 10:23
Hallo,
ich bin gerade dabei, mit ein paar Freunden zusammen einen Song zu schreiben und jetzt haben wir leider bemerkt, dass unser Songname schon existiert (es gibt seit 8 Monaten einen Rap-Song mit dem Namen)… dürfen wir den Namen für unseren Song trotzdem verwenden, oder müssen wir ihn ändern?
VG Samu
25. Juni 2021 at 9:45
Hallo Samu,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. Mai 2021 at 19:49
Hallo,
wie stehen die Dinge bei der Nutzung einer Konzertaufnahme, wenn sie öffentlich abgespielt wird?
21. Mai 2021 at 15:59
Hallo Gero,
für Fragen zu Nutzungsrechten von Musikwerken sollten Sie sich direkt an die zuständige Verwertungsgesellschaft werden.
Ihr Team von urheberrecht.de
6. Mai 2021 at 14:24
Hallo,
ich schreibe eine Hausarbeit an der Universität und zitiere dazu ein Stück eines erst kürzlich verstorbenen Komponisten. Um kenntlich zu machen, um welche Stelle es sich genau handelt und wie konkret dies in der Komposition notiert ist, möchte ich eine Abbildung einfügen, die den Ausschnitt aus der Partitur zeigt. Selbstverständlich würde alles korrekt zitiert.
Ist dies mit dem Urheberrecht vereinbar, da Noten/Partituren nach Aussage von Bibliotheken nicht kopiert werden dürfen? Warum unterliegen Noten einem speziellen Schutz, wenn sich auf gleiche Weise E-Books von kopierten/gescannten Büchern erstellen lassen (das Kopieren von Textpassagen ist ausdrücklich erlaubt, mit Ausnahme eben von Noten)? Ist die Sache komplizierter als das oder habe ich nicht genügend Informationen, die ein logisches Bild ergeben? Ich freue mich über Erleuchtung 🙂
Liebe Grüße, ein Student.
28. Mai 2021 at 15:15
Hallo Jacob,
grundsätzlich gilt es zwischen Vervielfältigungen und Zitaten im wissenschaftlichen Kontext zu unterscheiden. So erlaubt das Urheberrecht bei letzterem in begrenztem Umfang die Einbindung von fremden, urheberrechtlich geschützten Inhalten. Ob es in Ihrem Einzelfall besondere Hürden oder Vorgaben gibt, lässt sich pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an Ihren Dozenten.
Ihr Team von urheberrecht.de
4. Mai 2021 at 13:18
Hallo Team von urheberrecht.de,
ist es rechtlich unbedenklich, wenn man in einem eigenen Song ein Soundschnipsel eines weltweit bekannten, geschichtlich relevanten Zitats verwendet, das thematisch dort einfach reingehört? Wenn man zum Beispiel die Originalaufnahme „Ich bin ein Berlinder“ oder „The games must go on“ u.ä. in den Song einbaut?
Meine Argumentation wäre so, daß dieses Soundschnipsel ja irgendwie zum allgemeinen Weltwissen gehört und daher überall als Zitat verwendet werden darf; auch in einem Song, wenn dieser sich mit der gegebenen Thematik auseinandersetzt.
Vielen Dank für eine Antwort
Jan
21. Mai 2021 at 15:53
Hallo Jan,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. April 2021 at 10:41
Ich habe vor kurzen angefangen Mashups zu erstellen. ich habe da Songs genommen und so verändert das man den Grundbaustein von dem Lied noch erkennen kann. Icch habe dann auf You Tube Hochgeladen und heute kamen meine Eltern und meinten das ich das wegen Copiright wieder runternehmen soll. (hab sie erstmal wieder runtergenommen) Aber wenn man be Yt auf Überprüfen geht und da nichts steht von Urheberrecht is es doch eigentlich kein Problem. Ich informiere mich grade weil ich es Schade finde das ich mir sone Mühe egeben habe und es dann am Copiriht scheitert
28. Februar 2021 at 22:14
Super Artikel, habe alle Informationen gefunden die ich gesucht habe, wirklich sehr gut gemacht. Besten Dank dafür und viele Grüße
25. Februar 2021 at 8:39
Hallo Team von urheberrecht.de,
In meinem kreativen Prozess hatte ich die Idee eine eigene Version von Peter Maffays „Über sieben Brücken musst du geh´n“ zu kreieren. Hierbei greife ich lyrisch auf das Original zurück, schaffe aber aus den Bestandteilen des Originals einen komplett eigenen Song auf neuem Instrumental. Für den Hörer ist die Anlehnung hörbar, allerdings ist verständlich, dass mein Song ein eigenständiges Werk ist.
Da ich in Sachen Musikrechte bei bestem Willen weit entfernt von allwissend bin und keinerlei Interesse an rechtlichen Schwierigkeiten habe, nur weil ich meiner Leidenschaft nachgehe, kontaktierte ich das Management von Herr Maffay mit Bitte um Erlaubnis meinen Song zu releasen. Nach mittlerweile fast drei Monaten habe ich noch keine Antwort erhalten und mache mich deshalb nun auf die Suche nach der Lösung meines Problems und versuche herauszufinden, ob ich überhaupt eine Einverständnis brauche um meinen Song zu veröffentlichen und diesen auch zum Kauf und Streaming anzubieten.
Auf dieser Suche stieß ich auf Ihre Internetseite und dachte, dass Sie mir mit Ihrem Expertenwissen durchaus helfen könnten. Daher meine Frage: wie sieht meine rechtliche Situation aus? Darf ich den Song ohne Einverständnis veröffentlichen?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan.
22. März 2021 at 14:34
Hallo Jan,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher am besten an einen Anwalt, der zum Beispiel prüfen kann, ob eine freie Benutzung vorliegt.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. Februar 2021 at 16:37
Hallo Team von urheberrecht.de,
wir sind ein gemeinnütziger Verein und planen „nach Corona“ ein public viewing mit einer Vielzahl verschiedenster Videoclips von bekannten Stars.
– Diese sollen über download von youtube bezogen und mittels DvD abgespielt werden.
– Einzelne Videos werden bearbeitet und mit Fotos und selbstgedrehten Videos ergänzt.
Die beschriebene Veranstaltung (ca. 100 Personen öffentlich ohne Eintritt ) wird von der GEMA genehmigt.
Was gilt es in Sachen Nutzungsrechte bzw. Syncronisierungslizenzen u.a. der Künstler/Plattenfirmen zu beachten?
Die aktuellen „Jerusalema-Challenge-News“ geben uns zu denken :-(.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und dieses tolle Forum.
Marc K.
19. Februar 2021 at 13:28
Hallo Marc,
wollen Sie fremde urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, benötigen Sie das Einverständnis der Urheber. Was dies für Ihr Vorhaben konkret bedeutet, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. Februar 2021 at 10:41
Hallo,
darf ich als Gesangslehrerin Lieder (deren Noten ich gekauft habe) mit meinen Schülern singen und dies auf Youtube hochladen? Und dürfte ein Video hochladen in dem ich Tipps gebe, wie man ein das Lied singt?
19. Februar 2021 at 13:51
Hallo Laura,
die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten bedarf des Einverständnisses des Urhebers.
Ihr Team von urheberrecht.de
28. Januar 2021 at 18:44
Wenn ich zu einem Lied (aus einer Oper, Komponist ist seit mehr als 70 Jahre verstorben) einen neuen Text schreibe, bin ich dann Urheber des neuen Textes? Und wo kann ich meinen Text eintragen lassen?
29. Januar 2021 at 14:52
Hallo Christa,
als Urheber gilt grundsätzlich der Schöpfer eines Werkes. Das Schutzrecht entsteht automatisch, eine Eintragung ist demnach nicht notwendig.
Ihr Team von urheberrecht.de
25. Januar 2021 at 18:22
Hallo liebes Urheberrecht-Team,
wie gestaltet sich der rechtliche Rahmen, wenn ich einen Kinotrailer, der bereits öffentlich zugänglich ist, auf Instagram, Facebook usw. poste? >>> Der Clue an der Sache ist, dass ich ihn mit einem eigen produzierten Song (Lyric sowie Musik) unterlegen will. Die Originalmusik des Kinotrailers ist also raus geschnitten und durch meinen Song ersetzt. Der Film erscheint Ende 2021 in den Kinos.
Die Veröffentlichung soll sowohl als Werbung für den neuen Film gelten, als auch persönlichen Zwecken dienen. (Ala eventueller Aufmerksamkeitsanreger und Chance, selbst einen Trailer komponieren zu dürfen).
Selbstverständlich würde ich in diesem Falle „Warner Brothers“ als Urheber des gezeigten Trailers angeben.
Viele liebe Grüße und herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
29. Januar 2021 at 15:05
Hallo Colly,
eine Bearbeitung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. Januar 2021 at 7:59
Hallo liebes Team.
Zum ersten Mal möchte ich aus einem englischen Song ein deutsches Cover produzieren.
Das mit den Nutzungsrechten habt Ihr sehr gut und ausführlich beschrieben – Danke !
Gibt es jedoch irgendwie/irgendwo eine Art Richtlinien bzw. Anhaltspunkte welche Höhe/Größenordnung
die abzuführenden Beträge sein können ? Ich denke mir es liegt dann im Ermessen des Urhebers bzw.
in der Festlegung der vertraglichen Verhandlungen – damit ich mich jedoch als „Neuling“ nicht zu sehr
„übern Tisch ziehen lasen“ möchte da ich keinerlei Vorstellungen habe, wäre irgendeine Angabe oder
ein Link zum nachlesen echt cool von Euch. Ich nehme an das die Rechte zur Vermarktung NICHT bei der GEMA liegen, da der Song aus Übersee kommt. Vielen Dank, passt auf Euch auf – liebe Grüße Sascha
29. Januar 2021 at 15:20
Hallo Sascha,
tatsächlich vertritt die GEMA nicht nur deutsche Interpreten und sollte der erste Ansprechpartner für den Erwerb von Nutzungsrechten an Musikstücken sein. Dort können Sie sich auch direkt über die geltenden Tarife informieren. Sollte sich der Urheber nicht durch die GEMA vertreten lassen, können zumindest die Tarifinformationen der Orientierung dienen.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. Januar 2021 at 13:29
Guten Tag,
wir möchten mit unserem Orchester gerne eigene Arrangements anfertigen von Titeln, die zwischen 20 und 50 Jahren alt sind und diese dann auf einer CD produzieren, in Konzerten (mit live Stream) spielen und Videos dazu anfertigen.
Wir haben zu den geplanten Titel die entsprechenden Verlage zum Teil sehr häufig angeschrieben, aber nur von den wenigsten Verlagen eine Antwort erhalten. Auch telefonisch kommen wir nicht weiter.
Schützt uns das strafrechtlich, dass wir den Kontakt nachweisbar vor der Produktion gesucht haben?
Ist dann ggf lediglich im Anschluss eine Nutzungsgebühr fällig oder kann es trotzdem zu einer Klage mir Schadensersatzansprüchen kommen?
Herzlichen Dank!
26. Dezember 2020 at 23:42
Hallo
ich habe ein Remix von einem Song (2012, Vocal Trance) auf Youtube gefunden und wollte ihn kaufen. Allerings musste ich feststellen, dass er nicht erhältlich ist. Ich weiß nicht einmal, ob diese seltene Version überhaupt jemals zu kaufen war. Herunterladen kann man den Remix nur noch von einer einzigen Website.
Ich würde jden Remix legal erwerben, dies ist leider nicht möglich. In GEMA-Datenbank finden ihn auch nicht.
Darf ich nun unter diesen Umständen diese Song-Version ohne Bedenken legal herunterladen?
Vielen Dank
Andreas
22. Januar 2021 at 16:00
Hallo Andreas,
eine fehlende Verfügbarkeit rechtfertig in der Regel keine unerlaubte Vervielfältigung. Das Urheberrecht sieht für den privaten Gebrauch allerdings die Privatkopie vor. Ob diese in Ihrem individuellen Fall Anwendung finden kann, können wir allerdings nicht beurteilen.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. Dezember 2020 at 23:51
Hallo liebes Urheberrecht-Team!
Ich habe im Lauf der letzten Jahre hunderte Chord-Sheets für Gitarre von bekannten Stücken (z.B. Top 40 Songs) mit einem professionellem Notensatzprogramm notiert. Auf diesen Sheets befindet sich der Original-Titel des Werkes sowie der exakte Songablauf mit den Akkorden inklusive Anschlagmuster bzw. Tabulaturen mit Zerlegungen, jedoch weder Melodie noch Text der einzelnen Stücke.
Ist es zulässig, diese Sheets als PDF Dateien über einen Webshop in Umlauf zu bringen oder müsste ich in diesem Falle auch für jedes Werk die Rechte einholen. Akkorde bzw. Akkordfolgen können ja nicht geschützt werden oder liege ich hier falsch? Wäre so etwas gegebenfalls möglich, wenn man den Songtitel mit dem Zusatz „Im Stile von dem Song XYZ“ ergänzt?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße!
22. Januar 2021 at 15:26
Hallo Bernhard,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen am besten an die zuständige Verwertungsgesellschaft oder einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. Dezember 2020 at 13:26
Hallo liebes Berater-Team,
im Zuge einer Online-Andacht unserer Gemeinde habe ich auf der Orgel das Chorstück „Übers Gebirg Maria geht“ von Johann Eccard (1553-1611) eingespielt. Dafür habe ich die Originalnoten, die ich besitze vereinfacht und eine Orgelfassung daraus gemacht.
Nun haben wir von YouTube die Nachricht bekommen, dass es zu diesem Video Urheberrechtsverletzungen gibt.
Was genau ist das Problem? Wie ich gelesen habe sind „Cover“ urheberrechtlich unproblematisch. Zudem ist das Werk schon sehr alt und es müsste urheberrechtlich keine Probleme geben.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Mahler
22. Januar 2021 at 15:23
Hallo,
eine pauschale Einschätzung ist uns leider nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
2. November 2020 at 11:54
Hallo liebes Berater-Team,
meine musikalischen Freunde und ich planen Konzerte mit Musikstücken eines einzigen bekannten internationalen Künstlers – also eine Art Tribute-Band, die wegen des Musikstils und der Identifikation überwiegend in Kirchen auftritt.
Es handelt sich hier um reine Cover-Versionen (also Stücke, die keine Bearbeitung aufweisen, allerdings ein Arrangement was dem Original sehr ähnelt). Der Name der Coverband soll einen Hinweis auf diesen Künstler beinhalten).
Frage: Sind hierzu lediglich die GEMA-Gebüren über die aufgeführten Songs zu entrichten oder sind weitere Genehmigungen, z.B. beim Bandnamen zu berücksichtigen?
Vielen Dank und schöne Grüße
Kai
13. November 2020 at 14:07
Hallo Kai,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher am besten direkt an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. Oktober 2020 at 12:48
Hallo, ich hätte da mal eine Frage
Ich habe einen Text geschrieben auf einen Beat und möchte nun den Song auf YouTube hochladen.
Ich habe mir natürlich die rechte am beat gekauft, sodass ich ihn benutzen darf. Meine Frage ist jetzt wie kann ich dies nachweisen? Wenn ich jetzt hochlade, muss ich ja irgendwie nachweisen, dass ich eine Lizenz besitze, doch ich weiß leider nicht, wie man das auf YouTube macht und suche Hilfe.
MfG
16. Oktober 2020 at 13:46
Hallo Lucas,
bei YouTube kannst du einen entsprechenden Nachweis nicht hinterlegen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dem Urheber einen Link des fertigen Videos zu schicken, damit dieser nicht fälschlicherweise eine Beschwerde einreicht. Erst bei einer Sperrung und der darauf folgenden Gegendarstellung dient der bestehende Vertrag als Beweis.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. September 2020 at 10:18
Hallo ,
Ein Kollege hat einen Track veröffentlicht und ich habe gefragt ob ich einen Remix davon machen darf . Erlaubnis bekommen und ICH habe einen komplett neuen Track produziert und ihm geschickt. 3 Monate später hat er MEINEN Remix ohne mich zu fragen,weder mündlich noch schriftlich bei einem Label veröffentlicht und mein Remix ist in sämtlichen Onlinestores käuflich zu erwerben. Ich werde als Remixer namentlich erwähnt und mehr nicht…..bsp. “ Kollege – Drive Till Dusk( Marvin Remix ) “ Ich wurde weder von ihm noch vom Label in Kenntnis gesetzt und es wurde auch nichts vertraglich von meiner Seite aus unterschrieben!! Darf er und das Label meinen Track einfach so veröffentlichen????
Gruss Marvin
24. September 2020 at 15:48
Hallo Marvin,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher ggf. mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. August 2020 at 3:57
Hallo,
erstmal danke im Namen aller Musiker für Euere Unterstützung. Ich habe auf eine Frage noch keine wirkliche Antwort gefunden. Dummes Bsp : Ich mache aus Modern Talkings “ Cherie Lady “ eine reine Instrumentalversion per Keyboard und Mixer . Einfache Frage : Kann eine Instrumentalversion ( natürlich ohne den eigentlichen Musikverlauf zu kopieren..) die Raubkopie eines Gesangsstück sein ?? Denn demnach dürfte man auf der Straße nicht mal einen Titel pfeiffen oder summen, schon das wäre dann streng genommen eine UrhR – Verletzung . Danke Euch !! LG Leon.
27. August 2020 at 13:49
Hallo Leon,
grundsätzlich können der Text und die Melodie separat voneinander urheberrechtlich geschützt sein. Was dies konkret für Ihr Vorhaben bedeutet, können wir allerdings nicht einschätzen. Wir dürfen nämlich keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. Juli 2020 at 8:56
Hallo,
darf ich selbst erstelltes 1:1 Cover-Notenmaterial von Songs verleihen, auch gegen Leihgebühr?
Die Songs sind bei der GEMA gelistet.
Jan
17. Juli 2020 at 15:17
Hallo Jan,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht oder die GEMA. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. Juni 2020 at 10:32
Hallo,
ich arbeite für einen Dienstleister als Dozent in der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Innerhalb eines Seminars würde ich gern eine PowerPoint Präsentation laufen lassen.
Dazu habe ich mir eine Hointergrundmusik ausgesucht, die von einem Filmsoundtrack stammt.
Der Film wurde 2003 veröffentlicht.
Darf ich im Rahmen von Seminaren diese Musik verwenden?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Theresa
19. Juni 2020 at 14:16
Hallo Theresa,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich für eine juristische Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de