Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024
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Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.
Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Musik:
Inhalt
Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik
FAQ zum Urheberrecht bei Musik
Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.
Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.
Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.
In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.
Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.
Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.
Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.
Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.
Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.
Welche Musikrechte gelten?
Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:
- die Verwertungsrechte
- die Nutzungsrechte
- die Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.
Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.
Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.
Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.
Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.
Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.
Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.
Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?
Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?
Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.
Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.
Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.
Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.
Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?
Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.
Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.
In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.
Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.
Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.
Beweise für die Urheberschaft bei Musik
Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?
Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:
- Die Aussage von Zeugen
- Ein an sich selbst adressierter Brief
- Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar
Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.
Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.
Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.
Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.
Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.
Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.
Exkurs: Copyright bei Musik
Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.
In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.
Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.
Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.
Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.
Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.
Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt
Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.
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Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht bei Musik:
- Robert Lyng (Autor)
- Stade, Philip (Autor)
- Barbara Berndorff (Autor)
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6. Dezember 2019 at 12:48
Hallo urheberrecht.de
Ich habe bei Youtube eine Fernsehaufzeichnung hochgeladen. Dabei handelt es sich um ein Live Konzert von 1997, das von dem Fernsehsender „Premiere (heute Sky)“ aufgezeichnet und ausgestrahlt wurde.
Nun hat das Label „WMG“ eine Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung an der Musik eingelegt.
Da das Video auf Youtube bereits gesperrt wurde und die Angelegenheit damit abgeschlossen ist, würde ich mich auch über eine nicht verbindliche Einschätzung freuen.
Vielen Dank für die Mühe,
Ingo
12. Dezember 2019 at 15:22
Hallo Ingo,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
5. Dezember 2019 at 22:22
Ich möchte Videos bei Youtube hochladen, bei denen ich als Bandmitglied gespielt habe (kein Cover), werde dort aber angemahnt, dass ich Urheberrechte verletzen würde. Ich bin jetzt verunsichert und möchte eine Einschätzung Ihrerseits über die rechtliche Situation?
Gruß
Uwe
12. Dezember 2019 at 15:22
Hallo Uwe,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wünschen Sie eine individuelle Bewertung, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. November 2019 at 10:01
Hi,
ich gehe privat dem Hobby nach Hip Hop Beats zu bauen und lege ab und zu frei erhältliche Acapellas von teilweise namhaften Künstlern, der Szene drüber, damit sich das Instrumental nicht so leer anhört, wenn der Beat gut ist.
Meine Frage ist jetzt, könnte ich theoretisch davon, sagen wir mal 20 Vinyls (als Promos, mit meinem Namen, als Uhrheber der Beats) für mich pressen und diese dann umsonst, zum Testhören einem Plattenladen anbieten, um festzustellen, ob ich auf dem richtigen Weg bin, und vor allem, ob meine Werke, ein Publikum hätten ?
Natürlich ohne rechtliche Konsequenzen, meine ich.
Gruß
Frank B
29. November 2019 at 15:26
Hallo Frank,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
18. Januar 2020 at 9:46
Vielen Dank das Sie die Zeit hatten mir zu antworten.
Gruß
Frank
14. November 2019 at 9:44
Hallo!
Inwieweit dürfen Lieder und Texte für Musikunterricht verwendet werden?
Ich bin freiberuflicher Gitarrenlehrer an der VHS und verwende für den Unterricht Kopien bekannter Lieder; vom Kinderlied über Schlager, Volksmusik, Country bis zum Rock. Ich suche die Lieder aus dem Internet zusammen, bearbeite sie nach Bedarf (z.B. Tonart) und stelle sie meinen Schülern zur Verfügung.
Die Lieder werden nicht öffentlich aufgeführt, sondern dienen nur Vorlagen zum Üben im Unterricht und zuhause.
Ist dies (noch) statthaft oder liegt bereits eine Urheberrechtsverletzung vor?
Die VHS hat mir geraten, dass ich meinen Schülern auftragen soll, die Lieder selbst aus dem Internet zu suchen.
Das löst jedoch nicht das Problem der oft notwendigen Bearbeitung (z.B. Tonartänderung).
Was für einen Rat könnten Sie mir diesbezüglich geben?
29. November 2019 at 15:06
Hallo Dirk,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
28. Oktober 2019 at 18:40
Wir haben einen Song komponiert mit dem Titel: John Lennon Spirit,
Ist die Verwendung des Namens John Lennon eine Urheberrechtsverletzung?
30. Oktober 2019 at 14:43
Hallo Gerhard,
ein Name genießt in der Regel keinen Urheberrechtsschutz. Stattdessen gilt es aber ggf. die Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. Oktober 2019 at 23:11
Ich bin Urheber. Meine Werke liegen in einem Verlag und wurden dort auch veröffentlicht. Ich habe jetzt eine neue Band und möchte alte Titel mit auf eine CD nehmen. Brauche ich die Genehmigung des Musikverlages oder reicht es diesen zu informieren?
24. Oktober 2019 at 11:33
Hallo Sender,
da wir die vertraglichen Vereinbarungen nicht kennen, sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen am besten direkt an den Verlag wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
10. Oktober 2019 at 22:16
Hallo,
Unser Orchesterleiter (Blasorchester) ist ausgetreten und besteht darauf, die von ihm geschriebenen Stimmen von Kirchenliedern zurück zubekommen, da er sich auf das Urheberrecht bezieht. Er hat die damals für den Verein geschrieben. Er verbietet uns jetzt die Aufführung in der Kirche. Wäre also eine begrenzte Anzahl an Personen, die da zuhören. Das Dumme ist,Das der Auftritt am Wochenende ist. Haben Sie einen Tipp für mich. Vielen Dank im Vorraus
17. Oktober 2019 at 14:26
Hallo Carsten,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Hierbei kommt es wohl auch darauf an, welche Vereinbarungen mit dem Orchesterleiter getroffen wurden und ob es sich um urheberrechtliche Werke handelt.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. September 2019 at 22:15
Hallo, eine tolle Informationsquelle ist das hier!
Auch ich habe eine Frage. Für eine Kundgebung habe ich dem Text eines bekannten (und noch geschützten) Popsongs komplett umgeschrieben. Den Text habe ich aufgeschrieben und mit Akkordangaben versehen. Darf ich bei der Kundgebung diesen Text (kostenfrei) verteilen, damit Leute mitsingen, bzw. mitmusizieren können?
Eine Aufnahme und Vervielfältigung der Darbietung ist nicht vorgesehen.
Danke im Voraus für Beantwortung.
9. Oktober 2019 at 16:28
Hallo Wolf,
eine Bearbeitung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers zulässig. Eine Einschätzung Ihres individuellen Falls ist uns nicht möglich, wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
27. September 2019 at 12:20
Hallo liebes Team von urheberrecht.de,
ich würde gerne wissen, ob es eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, wenn man ein Werk transponiert, also in einer anderen Tonart oder auf einer anderen Tonhöhe singt oder spielt und es so auch aufführt?
Fällt dies dann unter den Begriff „Covern“? Und erwirbt man die notwendigen Rechte dazu, wenn man die Noten ordnungsgemäß kauft? Oder müsste man mit dem Komponisten noch Rücksprache halten diesbezüglich?
Über eine Antwort freue ich mich und bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Hilfe.
Herzliche Grüße!
30. September 2019 at 14:22
Hallo Luisa,
mit diesem Anliegen sollten Sie sich direkt an die GEMA wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. September 2019 at 15:40
Hallo,
meine Freunde und ich wollen einen selbst produzierten Kurzfilm bei einem Wettbewerb einschicken und dabei auch Musik verwenden. Wir haben vor, uns die Noten zu kaufen und den Song dann selbst aufzunehmen. Außerdem wollen wir uns einen neuen Text ausdenken oder den Text übersetzten.
Dürfen wir das?
Danke
Linda
18. September 2019 at 14:48
Hallo Linda,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die GEMA.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. August 2019 at 8:20
Hallo,
ich würde gerne Folgendes wissen.
Ich möchte einen 10 Sekunden Jingle für einen Podcast bauen. Dazu möchte ich einen Musiktitel benutzen der auch bei der GEMA ist. Ich habe aber das Einverständnis des Urhebers diese Musik zu verwenden. Muss ich dann trotzdem noch bei der GEMA anfragen oder irgendwo Geld bezahlen auch wenn der Urheber einverstanden ist weil es ein Familienmitglied ist?
Danke euch,
Ina
11. September 2019 at 13:38
Hallo Ina,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an die GEMA.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. August 2019 at 12:59
Liebe Leute, ich hatte gerade eben ein Gespräch mit einer „sachkundigen“ Mitarbeiterin der GEMA, die mich auch nach mehreren Versuchen an niemand Kompetenteren weiterleiten konnte.
An sich hatte ich eine einfache Frage: Welcher Tarif ist anzuwenden für ein gewerbliches Image/Werbe-Video, dass mit „GEMA-Musik“ unterlegt werden und auf der Homepage veröffentlicht werden soll. Sie riet mir den VR-OD 10 Tarif zu nutzen.
Auf meine Frage, ob nicht der T-W-AV der geeignetere Tarif wäre, da dort eindeutig, Zitat: „Dieser Tarif gilt z. B. für: Produktvideos, Image-Filme, sowie Werbespot auf Internetseiten“ steht, antwortete sie mir, Zitat: „Wo haben sie den her? Den kenne ich nicht“.
Dann unterbrach sie das Gespräch, um sich zu informieren. Dann, Zitat: „Ich habe gerade mit meinem Chef gesprochen, der hat gemeint, der Tarif T-W-AV sei nur für eine öffentliche Wiedergabe, zum Beispiel in einem Schaufenster, zuständig und hat NICHTS mit dem Internet zu tun.“
Ich hatte noch den Einwand, dass 75 Euro je angefangener Minute je Monat je Produktion „ein wenig“ viel Geld sei, um lediglich „in einem Schaufenster GEMA-Musik zu spielen“. Ihre Antwort: „Naja.. irgendwie haben sie da schon recht…“
Noch Worte?
14. August 2019 at 0:57
Guten Abend,
Drei Fragen zu Coverbands:
1. Eine Band spielt bei einem Auftritt Coversongs, es existieren keine Aufnahmen dieser Covers, die ggf. verkauft werden könnten, etc, nur die musikalische Momentaufführung. Ist das Covern idF durch die Bezahlung der AKM-Gebühr (Deutschland: GEMA) durch den Veranstalter rechtlich abgedeckt oder bedarf es trotzdem einer gesonderten Einwilligung der Urheber und/oder der Verwertungsgesellschaft?
2. beim genannten Auftritt der Coverband wird vom Publikum ein Video gemacht und bspw als konzertnachschau online gestellt/gepostet. Kann die Band rechtlich belangt werden?
3. die Coverband möchte auf ihrer Website und/oder auf Facebook ein Promo-Video oder Audio-file mit kurzausschnitten verschiedener Coversongs stellen. Ist dies rechtlich erlaubt bei Nennung der Urheber der jeweiligen Songs oder bedarf es einer gesonderten Einwilligung der Urheber und/oder der Verwertungsgesellschaft?
Vielen Dank und Lg, E
23. August 2019 at 15:25
Hallo Elisabeth,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. August 2019 at 14:37
Wie ist es bei einer Motiv-Verarbeitung? Ist es auch Illegal und welche gerechtliche Maßnahmen können erfolgen.
23. August 2019 at 15:24
Hallo Khaled,
eine pauschale Einschätzung ist nicht möglich. Hierbei muss in der Regel der jeweilige Einzelfall geprüft werden.
Ihr Team von urheberrecht.de
9. August 2019 at 12:35
Hallo, darf ich die Musik und Text von Künstlern in eigenen YT-Videos verwenden, wenn ich den Urheber etc. in der Beschreibung und ggf. im Video selber angebe?
Beispiel: Die Kinder tanzen Choreographien auf das Lied „AB“ von Künstler „XY“.
Dabei kann es sein, das es vollständige Songs des Künstlers sind, oder auch gekürzte, welche zB zu einem 12 Minütigen Stück mit anderen Songs zusammen geschnitten werden.
12. August 2019 at 15:59
Hallo Sina,
handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Musik, benötigen Sie dafür das Einverständnis des Urhebers. Zudem ist in der Regel eine Vergütung zu bezahlen.
Ihr Team von urheberrecht.de
6. August 2019 at 20:32
Guten Tag Zusammen,
ich habe einen Mitschnitt meines letzten Chorkonzertes. Gerne würde ich alle Chormitgliedern eine CD davon zur Verfügung stellen. Nachdem ich nun einiges bgzl. des Urheberrechts gelesen habe und nun etwas verunsichert bin, wollte ich Ihnen folgende Frage stellen.
Kann ich meinen Plan in die Tat umsetzen und eine CD erstellen z.B. nur für den privaten Gebrauch o.ä.
Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung.
Beste Grüße
Kati
12. August 2019 at 16:07
Hallo Kati,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. Juli 2019 at 23:47
Guten Tag,
Sie schrieben hier in einer Antwort:
‚…direkte Coverversionen können ohne besondere Genehmigung vorgetragen und neu aufgenommen werden. Der ursprüngliche Urheber muss jedoch angemessen beteiligt werden, wenn es zu Einnahmen kommt…‘
Habe einen weltberühmten Musiker mit einem seiner Stücke auf Gitarre ‚original gecovert‘ und das Video auf YouTube gestellt. Erhielt einen ‚claim‘ vom Rechteinhaber(EMI).
Auf meine freundliche Anfrage einer Genehmigung erhielt ich folgend barsche Antwort:
„Selbst wenn es sich – wie Sie schreiben – um eine Cover-Version handelt, ist entgegen Ihrer Annahme für die vorliegende Verwendung unseres Musikwerks im Rahmen Ihres Videos (https:XXXXXX) der Erwerb des sog. Filmherstellungsrechts erforderlich, wobei die Rechteeinräumung durch uns, die Rechteinhaber, zu erfolgen hat. Da wir jedoch einen ordnungsgemäßen Erwerb nicht feststellen konnten, haben wir das Video vorsorglich sperren lassen.
Da im Übrigen eine (nachträgliche) Genehmigung durch den Originalberechtigten nicht erteilt wird, fordern wir Sie zudem auf, unser o.g. Musikwerk zukünftig nicht mehr als Teil Ihrer Videos zu verwenden und behalten uns des Weiteren die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vor.“
Das Video wurde nie von EMI gesperrt. Steht bei YT mit Status ‚keine Wiedergabebeschränkungen‘ und ‚Monetarisierung durch Rechteinhaber möglich‘.
Habe das Video vorerst auf ‚privat‘ gestellt.
Weitere Nachfragen bei EMI blieben unbeantwort erfolglos …
Hier meine Fragen:
1. Kann ich das Video trotz o. g. Antwort weiter auf öffentlich stellen(weil nicht von EMI gesperrt)?
2. Benötige ich tatsächlich ein FILMHERSTELLUNGSRECHT(trotz Ihrer o. g. Antwort)?
Gui Tar
16. Juli 2019 at 8:14
Halla Gui Tar,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. Juli 2019 at 20:59
Hallo liebe Redaktion! 🙂
Ich habe da mal eine Frage betr. des Urheberrechts.
Ich arbeite seit 2 Jahren als Musiker/Musikproduzent. Für meine veöffentlichten Werke auf den gängigen Musik-/Streamingplattformen benutze ich -im Besonderen für Gesangsspuren; gekaufte Lizensen. Den Songtitel denke ich mir immer selber aus & dieser ergibt sich aus dem „Storytell“ des Liedes,da es oft vorkommt das ich verschiedene & voneinander unabhängige sog.Vocalpakete benutze.
Nun habe ich bereits im Februar diesen Jahres einen Song kreiiert & habe diesen NOBODY LIKE YOU genannt , habe davon eine Sicherungsdatei/Privat (8.2.2019) auf [Angabe von Redaktion entfernt] hinterlegt & eine Version auf meinem Profil auf [Angabe von Redaktion entfernt] (16.2.2019):
[Angabe von Redaktion entfernt]
Nun hat einer meiner TwitterFollower , ein junger Musiker/Dj aus den USA, einen Song mit genau meinem Songtitel herausgebracht.
[Angabe von Redaktion entfernt]
Die von ihm benutzten Vocals sind aus dem ,auch von mir zum Teil benutzten, Vocalpaket mit Namen „Otherdimensional“ (v.d.Sängerin KATE WILD) & diese hat er wohl unentgeldlich von der Remixplattform Namens [Angabe von Redaktion entfernt] bezogen.
Hat er nun alles rechtl.Korrekt gemacht oder ist dies eine Urheberrechtsverletzung gegen mich? Da bin ich mir zur Gänze unsicher. Sicher bin ich mir nur wegen einer Markenrechtsverletzung wg.d. Songtitel. Ich meine er hätte den Song,trotz der von beiden Seiten benutzten Hook, auch anders nennen können. Allerdings finde ich, das das Ganze Stück von ihm-auch wenn beide Songs unterschiedliche(r) Musikgenre darstellen & entspringen; stark an die von mir ursprünglich erdachte Idee erinnert.
Ich habe all das bereits bei seiner Plattenfirma sowie bei einer der wichtigsten Musikplattform [Angabe von Redaktion entfernt] beanstandet, ohne jedoch auf ein mögliches Urheberrecht zu pochen. Ich hoffe ihr habt einen Rat für mich.
mfg
Bernhard
15. Juli 2019 at 8:57
Hallo Bernhard,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. Juli 2019 at 13:08
Hallo,
Darf der Titel eines Musik Stücks als Name für etwas anderes verwendet werden? Zum Beispiel als Titel eines Bildes, dass verkauft werden soll.
15. Juli 2019 at 8:43
Hallo Sandra,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich, da unter Umständen ein Titelschutz beseht. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber: Titelschutz.
Ihr Team von urheberrecht.de
21. Juni 2019 at 19:26
Hallo,
ich hätte da mal eine Frage, und ich glaube dazu nichts vorher gefunden zu haben.
Mit einem MPC kann man bereits komponierte Musikstücke digital mehr oder weniger stark verfremden. Oft wird eine kurze Sequenz aus einem Musikstück ausgekoppelt, mit einem neuen Rhythmus unterlegt und mit zusätzlichen Instrumenten oder auch Gesangselementen erweitert.
So entsteht ein ganz neu klingendes Musikstück.
Wie dieses gemacht wird, kann man auf vielen Youtube-Clips sehen. verstößt das in irgendiner Weise gegen Urheberrechte? Worauf muss ich achten, wenn ich auch so Musik machen möchte?
28. Juni 2019 at 10:11
Hallo Michael,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Urheberrecht oder Musikrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
6. Juni 2019 at 21:07
Ich habe vor ca. 1,5 Jahren ein Mixtape zusammengestellt und bei Hearthis veröffentlicht. Vor kurzem habe ich festgestellt, daß jemand mein Mixtape unter seinen Namen veröffentlicht. Mein Name wurde komplett gelöscht, auch die Metas. Ich habe Ihn über Facebook angeschrieben und ihm 7 Tage Zeit gegeben, diesen Mix zu löschen. Die Zeit ist jetzt verstrichen, ohne das eine Löschung stattgefunden hat. Handelt es sich um diesen „Musikklau“ um eine Rechteverletzung?
13. Juni 2019 at 15:02
Hallo Roberto,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. Mai 2019 at 8:41
Hallo, ich habe eine grundsätzliche Frage zu Apps, die ich im google play store herunter laden kann, um damit eigene Videos aus Fotos zu erstellen. In den Apps werden auch Musikstücke zum Unterlegen im Menü angeboten. Wenn ich so ein Video erstelle und es auf Instagramm oder Facebook poste, mache ich mich dann auch der Urheberrechtsverletzung schuldig?
[Angabe von der Redaktion entfernt] schrieb mir auf Anfrage: Thank you for your email. You are welcome to use [Angabe von der Redaktion entfernt] to create videos to publish on Instagram. Please be sure to only use photos and videos that you have the rights to use.
Kann ich mich damit absichern? Oder muss ich das gar bei jeder App, die Musik enthält tun? Ist das Posten auf Instagramm automatisch „kommerziell“ wenn ich keinen Hinweis hinzufüge, wie z. B. frei von Werbung o.ä.?
Vielen Dank für eine Antwort! C.
17. Mai 2019 at 15:02
Hallo Cornelia,
auch durch die Nutzung von Apps kann eine Urheberrechtsverletzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine Bewertung der verschiedenen Apps ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
12. Mai 2019 at 15:18
Hallo,
wie lange gilt das Urheberrecht für Inszenierungen von gemeinfreien Werken. Gilt dort auch 70 Jahre nach dem Tod der Künstler?
Beispiel „Für Elise“ von Beethoven. Beethovens Werk ist ja schon gemeinfrei. Wenn dieses z. B. 1960 von einem Orchester gespielt und aufgenommen wurde, steht die Aufnahme dann noch unter Copyright, obwohl die Komposition ja „nur“ nachgespielt wurde? Oder gelten dort kürzere Fristen?
17. Mai 2019 at 14:57
Hallo Thomas,
in solchen Fällen unterliegen die Werke in der Regel dem Leistungsschutzrecht. Mehr dazu finden Sie hier: Ratgeber zum Leistungsschutzrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
4. April 2019 at 15:36
Einen guten Tag zusammen,
gilt das Urheberrecht auch bei Staatshymnen wie von West Virginia? Denn ich bin am überlegen für den Chor, welchen ich besuche, eine mehrstimmige Männerchor Version zu schreiben, möchte aber zunächst wissen, ob wir mit diesem Stück überhaupt auftreten dürfen. Leider habe ich bisher immer nur zu Nationalhymnen Ergebnisse gefunden, doch nicht zu solchen wie Staatshymnen.
Liebe Grüße
Cambriel
12. April 2019 at 15:25
Hallo Cambriel,
grundsätzlich können alle Musikwerke unter das Urheberrecht fallen. Eine individuelle Einschätzung ist uns dazu aber nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
12. März 2019 at 12:10
Ich habe eine Frage: Ich habe einen Musiker engagiert Filmmusik fuer meinen Film zu komponieren. Zusammen haben wir eine Melodie entwickelt, uns gemeinsam fuer Instrumente entschieden, einen Hauptsong erabeitet, sowie einzelne Sequenzen des Films mit Musik untermalt. Die Musik ist jetzt sehr schoen geworden. Jetzt moechte der Musiker a) ohne dass der Film schon oeffentlich gezeigt wird, b) grundsaetzlich den Song auf seine Webseite stellen c) die Musik in der Zukuft andweitig und fuer andere Zwecke verwenden.
Ich habe gar kein Problem damit, dass er die Musik in Ausschnitten als Referenz auf seine Webseite stellt, nach dem der Film veroeffentlicht ist. Das andere waere natuerlich alles nicht in meinem Sinne. Welche Rechte hat der Musiker an der Musik meiner Films? Welche Rechte habe ich? Die Musik ist eine Auftragsarbeit und ich habe ein Honorar dafuer bezahlt.
15. März 2019 at 15:17
Hallo Natascha,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann unter anderem die vereinbarten Vertragsbedingungen prüfen.
Ihr Team von urheberrecht.de