Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.

Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.
Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.

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Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik

FAQ zum Urheberrecht bei Musik

Wie können selbstkomponierte Songs durch das Urheberrecht geschützt werden?

Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.

Ab wann gilt das Urheberrecht bei Musik?

Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.

Wann kommt es beim Urheberrecht für Musik zur Verjährung?

Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.

Was tun wenn Fremde den selbstkomponierten Song ohne Erlaubnis verwenden?

In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.

Besteht das Urheberrecht für Musik auch bei Youtube?

Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt doch nur vor, wenn ich die Musik kommerziell verwerte, oder?

Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.

Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.
Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.

Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.

Auch einzelne Teile eines Werkes können urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist hier auch der Wiedererkennungswert.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:

  • die Verwertungsrechte
  • die Nutzungsrechte
  • die Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.

Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.

Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

Wer eine CD oder eine Mp3-Datei kauft, erwirbt ebenfalls ein Nutzungsrecht. Durch dieses ist es dem Käufer erlaubt, das Musikstück für den privaten Gebrauch unbegrenzt oft wiederzugeben. Eine Veröffentlichung in Online-Tauschbörsen ist hingegen nicht erlaubt.

Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.

Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

Urheber können sich durch sogenannte Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Diese überwachen unter anderem, ob Radio- oder Fernsehsender für musikalische Einspielungen auch entsprechend eines Tarifes zahlen.

 

Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.
Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.

Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?

Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.

Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.

Selbst für die Coverversionen von Fans auf Youtube ist in der Theorie eine Lizenz notwendig. Allerdings verfolgen Plattenfirmen in der Regel solche Urheberrechtsverletzungen nicht, sondern sehen diese Videos als kostenlose Werbung an. Kommt es allerdings zu einer Entstellung des Originalwerks, sind juristische Maßnahmen nicht auszuschließen.

Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.

Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.

Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?

Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.
Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.

Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch straf­rechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

Verwendet ein Künstler durch das Urheberrecht für Musik geschützte Passagen aus einem fremden Song in einer eigenen Komposition und veröffentlicht diese online, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des in Auszügen kopierten Musikwerkes kann nun eigenständig oder durch einen Anwalt eine Abmahnung versenden.

 

In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.

Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

Beweise für die Urheberschaft bei Musik

Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?

Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:

Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
  • Die Aussage von Zeugen
  • Ein an sich selbst adressierter Brief
  • Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar

Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.

Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.

Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.

Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.

Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.

Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.

Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.
Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.

Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.

Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.

Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.

Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.

Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt

Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

Bildnachweise

439 Gedanken zu „Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

  1. Ulrich

    9. März 2019 at 19:14

    Nutzungsrecht
    Was ist durch die gezahlte Gebühr von GEMA/GVL, in Web-Radios und seiner Moderatoren abgedeckt?
    Ist die Nutzung, also Übertragung von „kostenlos erworbenen“ (z.B. Download) Musikstücken im Radio
    gestattet.? Es gibt Anbieter die sogen. Downloads als legal bezeichnen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. März 2019 at 15:05

      Hallo Ulrich,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die entsprechende Verwertungsgesellschaft oder einen Anwalt für Urheberrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Heinz

    24. Februar 2019 at 16:17

    Guten Tag,
    Ich hoffe diese Frage wurde nicht bereits gestellt. Falls ja entschuldige ich mich herzlich.
    Ich produziere selber house Lieder, die ich auf Youtube veröffentliche, jedoch nicht monetarisieren lasse. In diesen Liedern möchte ich vereinzelte Sounds wie zum Beispiel Mario von Super Mario oder bspw Jar Jar Binks von Star Wars verwenden. Darf ich diese einschneiden und hochladen?
    Ich würde auch gern Sounds/Audiospuren ehemaliger Fernsehartikel in geschnittener und veränderter Form einfügen.
    Meine Downloadquelle ist Youtube, falls das den Sachverhalt beeinflussen sollte.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Februar 2019 at 15:36

      Hallo Heinz,
      eine Einschätzung, ob diese Ausschnitte oder Sounds bereits unter den Urheberrechtsschutz fallen, ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Stephanie

    20. Februar 2019 at 16:34

    Hallo,
    wie verhält es sich bei Musikern / Orchestern, die z. B. ein Konzert aus einem Abba-Medley spielen?
    Darf zum Einen der Name in der Werbung verwendet werden und kann man hier auch die Gema zur Genehmigung anchreiben?
    Vielen Dank im Voraus

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Februar 2019 at 15:11

      Hallo Stephanie,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Susanne

    19. Februar 2019 at 8:17

    Hallo,

    ich möchte eine CD produzieren mit klassischer Musik. Der Komponist ist bereits mehr als 70 Jahre tot. Muss ich nun noch Nutzungsrechte/Lizenzen beim Verlag einholen, aus dessen Noten gespielt wird? In der Vergangenheit habe ich öfters eine Materialentschädigungsgebühr gezahlt bei geliehenem Notenmaterial. Aber gilt das auch bei Komponisten, die schon gemeinfrei sind?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Februar 2019 at 15:52

      Hallo Susanne,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Lenz

    10. Februar 2019 at 14:50

    Hallo,

    wenn ich nun mehrere Songs auf Soundcloud mit free-beats veröffentlicht habe, darf ich dann auch ein konzert mit Eintrittsgeld geben, ohne dass ich rechte für kommerzielle Nutzung an dem Beat habe?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:29

      Hallo Lenz,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Albrecht

    6. Februar 2019 at 13:03

    Guten Tag,
    wenn im Rahmen eines Unterrichtsprojekts SchülerInnen ein Lied mit Legofiguren „verfilmen“, dürfen diese Videos inkl. des Liedes dann auf die Schulhomepage gestellt werden? Ist es erlaubt, wenn solche Videos bei „youtube“ hochgeladen werden, diese dann auf der Homepage zu verlinken?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Albrecht

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:27

      Hallo Albrecht,
      die Verwertung von urheberrechtlich geschützter Musik ist nur mit dem Einverständnis des jeweiligen Rechteinhabers zulässig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Renate

    2. Februar 2019 at 11:41

    Guten Tag an Alle,
    ich möchte auf YouTube einen Film über Ikebana öffentlich einstellen und diesen gerne mit Musik hinterlegen. Japanische Musik habe ich mir schon gekauft, weiß aber, dass ich diese trotzdem nicht nutzen darf. Das Problem mit dem Urheberrecht muss ich da noch klären.

    Bis dahin wollte ich gerne alte, klassische Musik verwenden, z.B. von Vivaldi. Da gibt es nach meinen Recherchen das Problem, dass heute lebende Künstler, wie z.B. Anne-Sophie Mutter Stücke von Vivaldi aufnehmen. Wenn ich diese verwende, weil es ja keine Originalmusik von Vivaldi auf Tonträgern gibt, muss ich die Rechte von Frau Mutter einholen?
    Ihr hattet bei einer ähnlichen Anfrage geantwortet: “ als gemeinfrei gilt in diesem Fall das ursprüngliche Stück des Komponisten. Dieses kann nach Ablauf der genannten Frist ohne Probleme aufgeführt werden. Interpretiert ein Künstler ein solches Stück neu und veröffentlicht es auf CD oder als Download, steht die neue Version jedoch wieder unter Schutz. Ihr Team von Urheberrecht.de“

    Dann wäre das bei allen alten Komponisten so, von denen es keine eigenen Tonträger gibt?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und grüße Euch alle herzlich Renate

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:20

      Hallo Renate,
      es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gemeinfreie Stücke selbst einzuspielen. Alternativ könnte auch die Verwendung von Werken in Frage kommen, die unter einer Creatvie Commons Lizenz veröffentlicht wurden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Jasper

    1. Februar 2019 at 18:12

    Guten Tag, einmal eine Frage bezüglich des Urheberrechts:
    Wir haben einen Song komponiert, welcher an einen anderen angelehnt ist. Es ist wohl eine Art Hommage, der Aufbau ist in etwa gleich, die Noten in den Strophen aber jedoch nicht und der Text auch nicht. Der Refrain ist in der Notenlage ähnlich, der Text erneut an der Original angelehnt, aber anders. Da der Künstler jedoch sehr bekannt ist, werden wir da wohl kaum eine Antwort erhalten, wenn wir ihm schreiben, ist solch eine „Hommage“ auch schon Urheberrechtsverletzung?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:16

      Hallo Jasper,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Mario

    20. Januar 2019 at 21:22

    Hallo, ich möchte in einem Geburtstagsfilm für eine Gruppe Leute den ich selber erstellt habe mit Film und Bildanimationen und soll mit Hintergrundmusik für Geburtstage hinterlegt werden. Ich wollte zum Beispiel „Happy Birthday“ von Dj Bobo oder andere, wie z.B. 50 cents vs Stevie Wonder den „Happy Birthday“- Song mit integrieren. Der Film läuft ca 2 min wo die Musik der jeweiligen Musiker oder Gruppe, wie auch die Hermes House Band die einen Geburtstagssong gemacht haben.
    Nun meine Fragen:
    1. Darf ich die Musik als Hintergrundmusik für 2 min in dem Film mit integrieren der jeweiligen Musiker oder Gruppen?
    2. Wenn ja, was und wie muss ich das dann machen. Wie zum Beispiel, die Namensnennung die dann im Film mit zusehn ist für die ganze Zeit des Filmes?
    3. Oder geht das garnicht?

    Es soll für die Gruppe Leute sein, die dann bei dem hochgeladenen Film über den YouTube-Link auf YouTube dann zugreifen können.
    Vorab schon mal Danke schön.
    LG
    Mario
    PS. Ich habe nirgends ein Hinweis auf YouTube gefunden und habe auch schon eine Anfrage zum Urheberecht gemacht, die aber nur „Nichtssagend“ beantwortet wurde. -Danke-

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Januar 2019 at 13:59

      Hallo Mario,
      grundsätzlich ist die Verwertung, Bearbeitung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit dem Einverständnis des jeweiligen Rechteinhabers möglich. Dieses könen Sie zum Beispiel mit Abgaben an die GEMA erhalten.

      Grundsätzlich gilt es auch zu prüfen, ob es sich in Ihrem Fall um eine Veröffentlichung handelt. Dies ist uns nicht möglich, wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Simon

    15. Januar 2019 at 14:33

    Hallo,

    ich würde gerne eine Aufnahme für eine Hörstation in einer Ausstellung verwenden. Die Musik unterliegt nicht mehr dem Urheberrecht (komponiert 1856), die Aufnahme allerdings schon (aufgenommen 2007). Muss ich das Verwenden anmelden wenn der Eintritt der Ausstellung kostenlos ist und wenn ja, wo stelle ich diesen Antrag?

    Vielen Dank und liebe Grüße,
    Simon

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Januar 2019 at 13:38

      Hallo Simon,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich an die GEMA wenden. Diese kümmert sich um die Verwertungsrechte von Musikwerken.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Lisa

    8. Januar 2019 at 21:32

    Liebes Urheberrechtteam,
    zu folgendem realen Vorgang habe ich zwei Frage.

    Eine Firma veröffentlicht einen Werbefilm, u.a. auf Youtube, in dem die verbale Werbebotschaft zur Musik einer internationalen Band gesungen wird.

    Folgende Info zum Originaltitel ist in Youtube zu finden:
    [Angaben von der Redaktion entfernt]

    Was muss die Firma als Nutzerin der Musik unternehmen, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen? Wie bzw. wo kann nachgeprüft werden, ob das vorgeschriebene Prozedere zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen eingehalten wurde?

    Danke und viele Grüße
    Lisa

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:35

      Hallo Lisa,
      eine Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Andreas

    8. Januar 2019 at 19:36

    Hallo,
    ich komponiere meine eigene Musik, nehme diese auch in meinem käuflich erworbenen Programm auf.
    MUSS ich meine Musik, bei der keine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ich diese zum streaming (anhören/kauf) auf Portalen wie Spotify, Apple-Music oder sonstigen digitalen Plattformen anbieten möchte, bei der GEMA registrieren, um damit Streaming/Verkaufs-Einnahmen zu generieren.

    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:33

      Hallo Andreas,
      wenden Sie sich mit diesen Anliegen an den Kundenservice der entsprechenden Plattformen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Peter

    27. Dezember 2018 at 0:03

    Hallo,

    ich würde gerne eine berühmte Rede (kein Musikstück) die ich bei YouTube runtergeladen habe, in einem meiner selbst komponierten Lieder verarbeiten.
    Diese Person ist auch schon seit einiger Zeit verstorben.

    Darf ich das überhaupt und wenn ja, darf ich es auch veröffentlichen und damit Geld verdienen?

    Vielen Dank im Voraus

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. Januar 2019 at 13:45

      Hallo Peter,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Nele

    15. Dezember 2018 at 9:20

    Hallo,
    Wer bekommt Urheberrechte bei einem Lied was ich geschrieben habe mit akkorde, melodie und text, wenn wir im nachhinein mit Band das lied arragieren und die mitmusiker perkussion, Bass und zweite stimme dazu komponieren und wir das Lied dann öffentlich vorführen und auf CD aufnehmen?
    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 12:58

      Hallo Nele,
      sowohl Komponist als auch Texter können an einem Musikstück urheberrechtliche Ansprüche haben. Sind mehrere Personen am Schaffensprozess beteiligt, können diese auch als Miturheber gelten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Ron

    13. Dezember 2018 at 23:03

    Hallo, wie verhält es sich, wenn ich eine Aufnahme eines Songs auf einer Schallplatte rückwärts und so sehr verzerrt abspiele, dass das originale Musikstück definitiv nicht mehr wahrnehmbar ist, davon einen Ausschnitt in eine musikalische Eigenproduktion einarbeite, wo entsprechender Abschnitt abermals mit Effekten etc. bearbeitet wird, so dass eine völlig neue und für sich stehende Soundstruktur entsteht?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 12:54

      Hallo Ron,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Stefan

    29. November 2018 at 14:09

    Hallo
    Wir möchten gern mit unserem karnevalistischen Verein eine Tanzveranstaltung auf die Beine stellen. In dieser Veranstaltung werden Tänze gezeigt, bei denen verschiedene Lieder „zusammen geschnitten“ werden. (Die Veranstaltung ist bei der Gema gemeldet) Ist das Schneiden erlaubt? Darf man Werke kürzen und zusammenfassen für die jeweiligen Tänze?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 14:25

      Hallo Stefan,
      wenden Sie sich mit diesen Anliegen direkt an die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Peter

    19. November 2018 at 10:22

    Hallo
    Ich bin schlagzeuger und habe seit vielen Jahren Musik rausgehört und mir Schlagzeug sheets gemacht. Kanmn ich diese Unentgeltlich auf meiner Website zum download anbieten ?
    vielen Dank im Voraus
    Peter

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 13:41

      Hallo Peter,
      auch hierbei kann es sich um eine Vervielfältigung handeln, die nur mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht werden darf. Wenden Sie sich für eine konkrete Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Maxi

    12. November 2018 at 18:17

    Hallo

    Wir sind ein kleiner Wohltätigkeitsverein in der Schweiz und würden uns gerne mit einem Kurzvideo öffentlich (Social Media) vorstellen. Die Dauer würde ca. eine halbe Minute dauern und im Hintergrund soll ein Popsong laufen. Würde dies nicht als Werbung für diesen bestimmten Song bedeuten? Oder wäre dies urheberrechtlich problematisch?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. November 2018 at 8:17

      Hallo Maxi,
      in der Regel ist die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik nur mit der Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig. Lassen Sie sich daher ggf. bei Ihrem Vorhaben durch einen Anwalt für Urheberrecht beraten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Clemens

    11. November 2018 at 14:04

    ich habe eine Frage, die vielleicht schon gestellt wurde. Die Fülle an Posts & Replies habe ich jedoch nicht komplett durchgelesen. Zur Sache:

    Bei Shops , die CDs, MP3-Files etc. zum Kauf anbieten, sind kurze Hörproben von ca. 30 bis 60 Sekunden Dauer verfügbar. Ist eine kurze Hörprobe auch dem Urheberrecht unterstellt? Oder steht es einem (urheberrechtlich gesehen) frei, solche Ausschnitte z.B. in Blogs einzubinden, um beispielsweise ein Review eines Albums zu präzisieren mithilfe kurzer Hörbeispiele?

    Anders gefragt:
    Bezahlt ein Shop Gebühren an die GEMA (oder sonstige Rechteverwertungs-Gesellschaften), um kurze Hörproben anbieten zu können?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. November 2018 at 8:26

      Hallo Clemens,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen direkt an die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Bauss

    25. Oktober 2018 at 19:15

    Hallo liebes Team,

    ich habe ein Duoprojekt wo wir Lieder covern aber auch gesanglich (Tonart und ohne die Texte massiv zu) verändern.

    Ich habe mich gefragt wie wohl die rechtliche Lage aussieht wenn man bei Instagram oder Facebook eine Live Übertragung von uns ausstrahlt mit Vorankündigung (Um mehr FacebookFreunde zum zuhören zu bewegen) Ist das ein Privatkonzert oder Öffentlich? Wo kann ich mich hier absichern, dass wir nichts unrechtes tun.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 14:51

      Hallo,
      in der Regel sind Beiträge in den sozialen Medien als für die Öffentlichkeit zugänglich einzuschätzen. Für eine genau Einschätzung Ihres Falls sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Max

    16. Oktober 2018 at 10:57

    Hallo zusammen,

    mein Name ist Max. Zunächst mal ein großes Lob an euch, toller Artikel, der die meisten Fragen klärt. Etwas bleibt mir allerdings doch unbeantwortet daher hier meine Frage:

    Mit meiner Band werden wir in Kürze unsere ersten Aufnahmen abschließen und zwei einige Songs präsentierfähig haben – ausschließlich Eigenkompositionen. Um das auch zugänglich zu machen, möchte wir die Songs auf gängigen Plattformen (Spotify, AppleMusic, etc.) bereitstellen.

    Nach meinem Verständnis fallen die Songs von sich aus auch unter das Urheberrecht. Gibt es darüber hinaus denn noch eine Möglichkeit, uns durch Eintragung in ein Register o. ä. die Urheberschaft der Songs bestätigen zu lassen, sodass wir immer auf der sicheren Seite sind?

    Vielen Dank schon jetzt!

    Beste Grüße
    Max

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2018 at 8:23

      Hallo Max,
      grundsätzlich ist eine Bestätigung der Urheberschaft nicht notwendig, da dieser Schutz automatisch entsteht. Darüber hinaus besteht allerdings auch die Möglichkeit, entsprechende Werke bei einem Notar zu hinterlegen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Stefan

    12. Oktober 2018 at 7:23

    Wir wollen auf eine bekannte Melodie einen eigenen Text dichten. Hierbei geht es um unseren Stadtteil und die bekannten Personen. Auch ein Videoclip ist hierzu geplant. Dürfen wir so etwas bedenkenlos aufführen und veröffentlichen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Oktober 2018 at 9:08

      Hallo Stefan,
      unterliegt die Melodie dem Urheberschutz ist eine Verwendung in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers möglich.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Arman

    11. Oktober 2018 at 20:38

    Hallo, ich habe ein Problem.

    Ich habe jemanden bezahlt um exclusiv für mich einen Song zu produzieren, inkl text und komposition. Welche Rechte besitze ich dann?

    Folgendes Problem. Ich veröffentliche meinen Song auf YouTube und jemand anderes nimmt ohne zu Fragen ein Cover auf und veröffentlicht es auch und es wird bekannter als meine Originalversion und stellt mich in den hintergrund. Welche Rechte habe ich dann wenn ich das nicht will?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Oktober 2018 at 9:06

      Hallo Arman,
      hierbei spielt es eine entscheidende Rolle, welche Nutzungsrechte Sie am Song haben. Es lassen sich einfache und ausschließliche Nutzungsrechte unterscheiden. Da wir keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen, sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. Meene

    4. Oktober 2018 at 19:03

    Meene
    Meine Frage ist , wenn zu einem Lied noch eine dritte Strophe angedichtet wurde ,darf man die ohne weiteres mitsingen oder besteht da auch Urheberrecht

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:48

      Hallo Meene,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  25. Klaus

    3. Oktober 2018 at 20:00

    Hallo urheberrecht.de-Team,

    erst mal danke für die informative Webpage !!

    Ich möchte mich als Gitarrenlehrer selbständig machen.
    Dass ich Akkordfolge und Melodie eines bestehenden Lieds für Lehrzwecke nicht nutzen darf ohne über die GEMA die Berechtigung vom Urheber einzuholen, selbst wenn ich den Song abändere / bearbeite, ist mir, nach dem was ich auf Ihrer Seite lese, klar.

    Was mir nicht klar ist welche Akkordfolge / Melodie ich überhaupt verwenden darf. Aus der Musiktheorie folgen ja zu einer Tonart die leitereigenen Stufenakkorde. Aber ich geh mal davon aus dass es zu jeder erdenklichen Akkordfolge zu einer Tonart schon einen Song gibt. Ich fürchte das gilt sogar für Melodien. Hier gibt es mehr Varianten, und es hört sich auch nicht alles gut an, na gut, dann muß man halt länger suchen bis man eine ähnliche schon vorhandene Melodie findet.

    Irgendwo habe ich gelesen, der Wiedererkennungswert spielt eine große Rolle. Aber mehr Gummiparagraph geht ja nicht ! Da hilft mir auch keine Beratung durch einen Anwalt !

    Müssen wir also alle aufhören Musik zu machen oder wird die GEMA zu einem der mächtigsten Dienstleistungs-Konzerne der Welt?

    Ihre Antwort wird vielleicht sein, dann nutze die Songs, aber nicht ohne die GEMA miteinbezogen zu haben, dann brauchst Du die Songs nicht mal abzuändern. Die Künstler die bis jetzt Musik gemacht haben und 95% der Akkordfolgen belegt haben sind die schlauen, die von allen Nachfolgern das Geld kassieren dürfen. Ist das so? Oder gibt es einen Grad von Abänderung der dazu führt dass der Urheber einen Prozeß nicht gewinnen würde?

    Viele Grüße
    Klaus

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:36

      Hallo Klaus,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörden, wie etwa die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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