Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.

Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.
Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.

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Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik

FAQ zum Urheberrecht bei Musik

Wie können selbstkomponierte Songs durch das Urheberrecht geschützt werden?

Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.

Ab wann gilt das Urheberrecht bei Musik?

Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.

Wann kommt es beim Urheberrecht für Musik zur Verjährung?

Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.

Was tun wenn Fremde den selbstkomponierten Song ohne Erlaubnis verwenden?

In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.

Besteht das Urheberrecht für Musik auch bei Youtube?

Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt doch nur vor, wenn ich die Musik kommerziell verwerte, oder?

Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.

Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.
Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.

Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.

Auch einzelne Teile eines Werkes können urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist hier auch der Wiedererkennungswert.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:

  • die Verwertungsrechte
  • die Nutzungsrechte
  • die Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.

Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.

Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

Wer eine CD oder eine Mp3-Datei kauft, erwirbt ebenfalls ein Nutzungsrecht. Durch dieses ist es dem Käufer erlaubt, das Musikstück für den privaten Gebrauch unbegrenzt oft wiederzugeben. Eine Veröffentlichung in Online-Tauschbörsen ist hingegen nicht erlaubt.

Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.

Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

Urheber können sich durch sogenannte Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Diese überwachen unter anderem, ob Radio- oder Fernsehsender für musikalische Einspielungen auch entsprechend eines Tarifes zahlen.

 

Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.
Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.

Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?

Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.

Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.

Selbst für die Coverversionen von Fans auf Youtube ist in der Theorie eine Lizenz notwendig. Allerdings verfolgen Plattenfirmen in der Regel solche Urheberrechtsverletzungen nicht, sondern sehen diese Videos als kostenlose Werbung an. Kommt es allerdings zu einer Entstellung des Originalwerks, sind juristische Maßnahmen nicht auszuschließen.

Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.

Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.

Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?

Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.
Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.

Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch straf­rechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

Verwendet ein Künstler durch das Urheberrecht für Musik geschützte Passagen aus einem fremden Song in einer eigenen Komposition und veröffentlicht diese online, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des in Auszügen kopierten Musikwerkes kann nun eigenständig oder durch einen Anwalt eine Abmahnung versenden.

 

In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.

Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

Beweise für die Urheberschaft bei Musik

Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?

Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:

Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
  • Die Aussage von Zeugen
  • Ein an sich selbst adressierter Brief
  • Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar

Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.

Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.

Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.

Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.

Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.

Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.

Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.
Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.

Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.

Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.

Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.

Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.

Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt

Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

Bildnachweise

439 Gedanken zu „Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

  1. Marvin

    2. Oktober 2018 at 17:36

    Hallo,

    Ich habe vor ein Promotion Video zu schneiden, welches mich beim Ausüben meines Sports zeigt. Dieses Video dient dazu, mich bei Coaches in den USA zu „vermarkten“. Das fertige Video wird auf einer Website meiner Vermittlungsagentur hochgeladen und ist nicht öffentlich für jeden zugänglich.

    Das Video enthält Musik was Copyright geschützt ist ein Track ist auch GEMA geschützt. Könnte es da zu Problemen kommen, da das Video ja nicht öffentlich zugänglich ist.
    Wie sieht es aus wenn man einen Doppbox Link einer Privatperson (den Coaches) von diesem Video schickt?

    LG Marvin

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:15

      Hallo Marvin,
      für eine Einschätzung sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen an die GEMA wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Edith

    26. September 2018 at 17:06

    Wenn jemand von einer religiösen Gemeinde für eine Zeit angestellt ist und unter anderem für die musikalische Gestaltung von G-ttesdiensten zuständig ist und neben bekannten Werken anderer auch eigene musikalische Werke und Arrangements benutzt, kann dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die religiöse Gemeinde diese vertraglich nicht geschuldeten eigenen Werke und Arrangements ungefragt zur weiteren Aufführung durch andere für sich beanspruchen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:44

      Hallo Edith,
      grundsätzlich entscheidet ausschließlich der Urheber, wann und wie sein Werk verwertet wird. Bei einer widerrechtlichen Nutzung besteht dann, unter anderem die Möglichkeit einer Abmahnung. Anders sieht es hingegen aus, wenn die kreative Leistung durch den Arbeitsvertrag abgegolten ist.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Manuela

    24. September 2018 at 13:53

    Guten Tag,

    auf unsere Frage konnten wir bislang nirgendwo Antworten finden. Deshalb versuchen wir es mal hier.
    Wenn wir einen Song entwickeln in dem sicheren Glauben, dass die Melodieführung wirklich in unseren Köpfen entsteht und später würde sich zeigen, dass die Melodie oder Ausschnitte daraus bereits in einem anderen Werk verwendet wurden, was passiert in so einem Fall, wenn jemand klagen würde, der möglicherweise sogar zu Recht meint Urheber zu sein? Mit der Idee unseres Songs zu veröffentlichen scheitern wir gerade an dieser Frage, weil wir ja gar nicht wissen können bei den Milliarden Liedern, die es gibt, dass unsere Kompositionen nicht von anderen bereits vor uns entwickelt wurden … Mit anderen Texten sicher … aber Melodieführungen … ??? Über eine hilfreiche Antwort freuen wir uns sehr …

    Manuela & Jana

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:41

      Hallo Manuela & Jana,
      ein Nachweis, dass die Musik im eigenen Kopf entstanden ist, ist tatsächlich schwierig und pauschal lässt sich diese Fragen auch nicht beantworten. In einem solchen Fall kann es daher durchaus sinnvoll sein, sich an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht zu wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Michaela

    23. September 2018 at 22:48

    Musik von Glenn Miller ist in Deutschland mittlerweile gemeinfrei. Er starb 1944 . Was aber wenn eine Band seine Musik (legal) in 1975 aufgenommen hat? Wie lange ist dieses Werk (und die Schallplatte) geschützt?

    Danke für die Antwort.

    Michaela

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:36

      Hallo Michaela,
      in einem solchen Fall haben der Plattenhersteller und die ausübenden Künstler ein sogenanntes Leistungsschutzrecht. Diese können bis zu 70 Jahre betragen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Oliver

    20. September 2018 at 4:21

    Hallo, ich moechte fuer unsere kommerziell vertriebenen Produkte (Kleinkinderspielzeug) englische Kinderlieder verwenden.
    Folgende Lieder:
    Old MacDonald had a farm, ….
    Itsy Bitsy Spider….
    Row row row your boat….
    If youre happy and you know it ….
    Happy birthday to you….
    Are you sleeping…. (Frere Jacques)
    Sind diese liezensiert bzw wie kann ich es herausfinden? Nach Ruecksprache mit Interpreten von Youtube zu verwenden oder koennen wir es selbst einsingen und verwenden, also ob der Text und Melodie urheberrechtlich geschuetzt ist.
    Danke fuer die Hilfe im Vorraus!
    Liebe Gruesse
    Oliver

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:20

      Hallo Oliver,
      um herauszufinden, ob die von Ihnen aufgeführten Lieder (noch immer) einen Urheberrechtsschutz genießen, muss jeder Song allein geprüft werden. Ein möglicher Ansprechpartner könnte dabei die GEMA sein.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Oliver

    13. September 2018 at 22:35

    Ich habe eine Frage. Diesen Fall hatte ich bereits des öfteren.
    Es gibt da ein englisches Lied, welches bereits eine deutsche Übersetzung und einen deutschen Rechteinhaber hat. Nun aber ist leider die deutsche Übersetzung grottenschlecht (!) und ich möchte eine eigene Übersetzung anfertigen und diese statt der offiziellen Übersetzung verwenden. Nicht für kommerzielle Zwecke, aber definitiv zum selbst singen, ggf. auch zur Weitergabe an andere zum nachsingen, anhören, ect. Darf ich das?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. September 2018 at 8:28

      Hallo Oliver,
      die Bearbeitung von Songtexten kann auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Für die Einschätzung Ihres Falls sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Oliver

        20. September 2018 at 4:27

        Danke Ihnen fuer die rasche Antwort. Ich werde dass dann mit unserer Rechtsabteilung abklaeren.
        Ich wuensche Ihnen noch einen guten Tag!
        Liebe Gruesse
        Oliver

  7. Christian

    10. September 2018 at 19:17

    Hallo,

    Ich bin dabei in den USA musikalisch Fuß zu fassen, bin aber ein deutscher Staatsbürger und bin auch hier gemeldet. Wie schütze ich meine Musik in den usa? Ist die gema auch dafür zuständig oder welche instituation ist dafür zuständig? Wäre für jede Hilfe dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Christian

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. September 2018 at 8:08

      Hallo Christian,
      grundsätzlich werden Werke auch in den USA durch die Berner Übereinkunft geschützt. Eine spezielle Anmeldung ist daher eigentlich nicht möglich. Dennoch entscheiden sich noch viele Künstler und Kreative für eine Anmeldung beim United States Copyright Office. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll oder sogar notwendig ist, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen, der sich auf das internationale Urheberrecht spezialisiert hat. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Stefan

    4. September 2018 at 20:12

    Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Anliegen:
    Meine Tochter arbeitet in einer Kindertagesgruppe und erzeugt in ihrer Arbeit Filme, über Aktivitäten und Aktionen der Kinder. Diese Filme unterlegt sie mit Musik, die die Kinder möglichst auch kennen (GEMA).
    Nun die Frage: Ist es legal, wenn die Familien (im Durchschnitt zwischen 7 und 10) nach dem Abschluss der Zeit ihrer Kinder in der Tagesstätte diesen Film mit der Musik als Erinnerung erhalten?
    Der Kauf von Musik für die gewerbliche Nutzung ist dabei nicht zu leisten – wegen der hohen Kosten. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Veröffentlichung im herkömmlichen Sinne.
    Ich hoffe, dass ich mich verständlich machen konnte und hoffe auf eine Info von Ihnen
    Herzliche Grüße aus dem Ruhrgebiet.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. September 2018 at 8:14

      Hallo Stefan,
      grundsätzlich wäre eine Weitergabe als Privatkopie möglich. Allerdings beschränkt sich diese nur auf einen kleinen Personenkreis. Ob dies in Ihrem geschilderten Fall gegeben ist, sollten Sie unter Umständen mit einem Anwalt für Urheberrecht abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Barbara

    31. August 2018 at 23:27

    Liebes Urheberrecht-Team,

    wir besitzen gekaufte Filmmusiknoten, die für Klavier arrangiert sind. Dürfen wir diese auch für andere Instrumente umschreiben, bzw. mit anderen Instrumenten aufführen (wenn wir die Lieder mit der Klavier-Arrangement-Bearbeitung bei der GEMA anmelden)?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 9:09

      Hallo Barbara,
      in der Regel unterliegen Noten dem Urheberrecht, sodass eine Bearbeitung nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber zulässig ist. Für eine individuelle Einschätzung sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Alexander

    29. August 2018 at 0:24

    Folgender Fall:

    Ich habe einen Song geschrieben (Text und Komposition) und jemand gefunden der den Song professionell vermarkten will. Allerdings nicht nur als ursprüngliche Gitarrenversion, sondern als modernen Elektropop.

    Daraufhin habe ich ein Tonstudio angesprochen, ob sie mir das entsprechend arrangieren und produzieren können.
    Man nannte mir daraufhin einen Preis X und schrieb wörtlich bzgl. der dafür von mir zu erhaltenen Leistung: „Alle Urheber- und Nutzungsrechte liegen dann bei Ihnen“.

    Jetzt ist das Werk fertig, die Rechnung ist in vereinbarter Höhe gestellt, aber in einem Begleitbrief wird darauf verwiesen, dass die „Masterrechte“ beim Hersteller der Produktion, also beim Tonstudio bleiben. Ich dürfe den Titel nur verwenden mit einem schriftlichen Einverständnis des Tonstudios oder ich möge ihnen doch Angebote für ein einzelprojektbezogenes oder globales „Buyout“ machen.

    Man hat mir erklärt, dass Urheber- und Nutzungsrechte das eine sind, das „Masterrecht“ aber etwas anderes. Das Masterrecht liege ausschließlich beim Tonstudio und nur der Inhaber der Masterrechte dürfe entscheiden, wo und wie diese konkrete Produktion verwendet wird.

    Jetzt habe ich also meine Produktion, darf sie aber nicht verwenden bzw. muss jedes Mal das Tonstudio fragen und die können die Konditionen diktieren?

    Für mich ist das absolutes Neuland.
    Ich bin total verwirrt, was die Vielzahl der möglichen „Rechte“ angeht und dass ich als alleiniger Inhaber der „Urheber- und Nutzungsrechte“ dieser Produktion trotzdem damit nicht machen kann was ich will.

    Für mich klingt das alles absurd. Ist die Rechtslage tatsächlich so idiotisch oder erzählt man mir hier Märchen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 9:21

      Hallo Alexander,
      für eine individuelle Einschätzung sollten Sie sich an einen fachkundigen Anwalt wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Kareen

    27. August 2018 at 11:50

    Liebes Urheberrechts-Team,
    unser Chor singt von unserem Chorleiter exklusiv für uns angefertigte 4-7-stimmige Arrangements. Grundlage für die Arrangements sind aktuelle (urheberrechtlich geschützte) Pop- oder Rock-Songs.
    Diese wollen wir nun öffentlich aufführen und Videos der Auftritte auf Youtube veröffentlichen. Reicht es, wenn wir bei Konzerten ganz normal die GEMA für die Werke anmelden oder muss für eine öffentliche Aufführung unserer Chor-Arrangements vorab ein Bearbeitungsrecht beim Verlag eingeholt werden, da ein Chorarrangement ggf. schon eine Bearbeitung darstellt?
    Für eine Antwort bedanke ich mich sehr! Herzl. Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 10:16

      Hallo Kareen,
      grundsätzlich ist eine Bearbeitung von urheberrechtlich geschützen Werken nur mit dem Einverständnis des jeweiligen Rechteinhaber zulässig.
      Ob eine Aufführung und Veröffentlichung im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Roberto

    9. August 2018 at 17:22

    Hallo zusammen,meine Frage:wenn eineä Melodie die schon als Lied mit Text veröffentlicht ist es dsvon aber noch kein Playback giebt ,und von einem Studio wird jetzt ein neues Plsyback erstellt datf dieses Lied dann 1:1 mit dem gleichen Text wie dss Original als neu oder eigen veröffentlicht werden???
    Danke für die Antwort.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. August 2018 at 8:11

      Hallo Robert,
      wenden Sie sich für eine entsprechende Einschätzung an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Julian

    2. August 2018 at 22:55

    Hallo,
    Ich bin beat produzent und mich interessiert grade sehr, wie ich Dafuer sorgen kann, dass wenn ein rapper auf meinem beat rapt und erfolgreich damit wird, ich eben so profit von dem abekomme… Was er an profit davon bekommt. Da ich die Musik ja produziert habe und er nur drauf rappt, habe ich doch sicherlich auch Rechte in einem solchen Fall oder nicht? Ich wuerde gern vermeiden das er ohne mich Erfolg damit hat. Ich kennzeichnen meine beats mit einem producer tagg welches kennzeichnet dass das mein beat ist.
    Danke für die auf merksamkeit.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      6. August 2018 at 8:50

      Hallo Julian,
      erreicht ein Beat die notwendige Schöpfungshöhe, kann dieser dem Urheberrecht unterliegen. In diesem Fall drüfen Dritte diesen nicht ohne Ihr Einverständnis verwenden oder bearbeiten. Welche Möglichkeiten Sie zum Schutz Ihrer Werke haben, sollten Sie ggf. mit einem fachkundigen Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Joli

    27. Juli 2018 at 17:14

    Hallo,ich Tanze zu kpop Liedern und möchte es auch gerne Posten (YouTube oder Facebook etc) aber ich weiß nicht ob es erlaubt ist. Wenn nicht was soll ich tun? Gibt es eine Möglichkeit??
    Vielen Dank vorab
    Liebe Grüße Joli

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      6. August 2018 at 8:37

      Hallo Joli,
      möchten Sie fremde Musik in Videos einbauen, brauchen Sie dafür das Einverständnis der Rechteinhaber. Anderenfalls kann eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung drohen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Martin

    9. Juli 2018 at 22:30

    Hallo liebes Urheberrecht.de Team,

    folgende Situation hat sich ergeben. Ich bin Gitarrist in einer Band. Nach meinem Ausstieg aus der Band, möchte ich gerne die von mir komponierten Passagen eines sich in Bearbeitung befindlichen Songs, exklusiv für mich nutzen. Sowohl der Chorus inkl. Melodie, als auch die Strophe sind komplett von mir komponiert worden.

    Mein Frage: Haben die übrigen Bandmitglieder Nutzungsrechte an dem unfertigen Song, weil wir diesen in Gemeinschafstarbeit arrangiert und im Proberaum gespielt haben?

    Freue mich sehr über eine Antwort!

    LG
    Martin

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 14:31

      Hallo Martin,

      Nutzungsrechte können auch mündlich eingeräumt werden. Haben Sie bisher also Ihren Bandmitgliedern erlaubt, Ihr Lied zu spielen, kann dies unter Umständen bereits eine Übertragung der Nutzungsrechte darstellen. Wir empfehlen Ihnen, die genaue Rechtslage von einem Anwalt prüfen zu lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. S.

    2. Juli 2018 at 19:35

    Hallo,
    wenn ich ein Lied, also Text und Melodie geschrieben habe, ein anderer aber im Nachhinein die Chords dazu geschrieben hat, wie verhält es sich hierbei rechtlich, wer ist der Urheber?

    1. urheberrecht.de

      6. Juli 2018 at 15:01

      Hallo S.,

      ein Musikstück kann mehr als einen Urheber haben. Sie gelten als Urheber des Textes und der Melodie, Akkorde unterliegen in der Regel nicht dem Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Steve

    25. Juni 2018 at 23:15

    Wenn ich bei einem selber gedrehtem Video einen Musiktitel einbaue, da dieser mir besonders gut gefällt und auf z.B Instagram/YouTube hochlade, bringe ich mich in Schwierigkeiten?

    Ich verdiene kein Geld durch Werbung.
    Dazu nenne ich in der Beschreibung eindeutig den Künstler des Musiktitels und erkenne ihn an als Urheber.

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 15:43

      Hallo Steve,

      in der Regel ist die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Materials nicht zulässig. Mitunter haben die Videoplattformen diesbezüglich jedoch eigene Absprachen mit den Urhebern getroffen. Wir empfehlen Ihnen, sich an die Betreiber von YouTube und Instagram zu wenden und nachzufragen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Michael

    19. Juni 2018 at 3:58

    Darf ich geschützte Werke zuhause nachspielen und davon Aufnahmen machen, z.B. mit einer Orgel und diese anderen zeigen oder ist das auch schon verboten? (Gemeint ist bearbeitet und nicht bearbeitet)

    Darf ich überhaupt zuhause geschützte Werke nachspielen, wenn man die Musik draußen hören kann? (Gemeint ist bearbeitet und nicht bearbeitet)

    Das ist ernst gemeint.

    PS

    Darf ich meine selbst eingespielte Aufnahmen überhaupt selber anhören? Auch, wenn es eine wohl komische Frage ist.

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 15:13

      Hallo Michael,

      in der Regel ist lediglich die Veröffentlichung geschützten Materials verboten. Ein Musiker, der die Stücke für sich oder in einem nicht öffentlichen Rahmen spielt, hat üblicherweise keine Sanktionen zu fürchten. Gleiches gilt für Aufnahmen, die nicht veröffentlicht, sondern nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Chris

    15. Juni 2018 at 11:04

    Hallo

    Ich besitze keinen beatmaker somit bin ich ja von beats von verschiedenen Plattformen abhängig(Youtube,rappers.in)
    Ich schreibe die Texte auf diesen Melodien und kreiere einen neuen song.
    Wer gilt als Urheber?eine zusammenarbeit mit dem beatproduzenten ist nie erfolgt.
    Darf ich diese werke online verbreiten,oder Personen,Plattenfirmen o.ä. aushändigen?

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 14:58

      Hallo Chris,

      sofern die Melodien urheberrechtlich geschützt sind, ist eine Veröffentlichung ohne entsprechende Nutzungsrechte nicht zulässig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Tom B.

    14. Juni 2018 at 10:26

    Guten Tag,
    herzlichen Dank für diesen interessanten Artikel. Mich würde folgendes interessieren, da ich hierzu bislang überhaupt nichts finden konnte:

    Wie sind die rechtlichen Verhältnisse, wenn bei einer Zusammenarbeit die eine Person das reine Instrumental entwirft und die andere Person darauf basierend eine Gesangsmelodie und Text erstellt?

    Viele Kollegen behaupten, der Ersteller des Instrumentals wäre in diesem Fall nur der Bearbeiter und hätte praktisch keinerlei Verwertungsrechte, während derjenige, der Gesangsmelodie und Text geschrieben hat, der eigentliche Autor des Werkes sei.

    Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr helfen könntet, Licht ins Dunkel zu bringen. Herzlichen Dank!

    Viele Grüsse
    Tom

    1. urheberrecht.de

      14. Juni 2018 at 16:56

      Hallo Tom,

      in der Regel wird in so einem Fall gemäß § 9 UrhG von einer Werkverbindung aus zwei urheberrechtlich geschützten Einzelwerken – Text und Komposition – gesprochen. Die Schöpfer beider Werkteile gelten damit als Miturheber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Tom Bleicher

        19. Juni 2018 at 15:52

        Super, ganz herzlichen Dank für Eure Hilfe.

        Grüsse
        Tom

  21. Susi

    5. Juni 2018 at 12:01

    Hallo,
    ich würde gerne ein Video aus eigenen Bildern und Videos erstellen und dazu als Hintergrundmusik einen Ausschnitt aus einem Lied nehmen und das fertige Video dann auf Instagram posten. Wie gehe ich am besten hier vor, ohne das Urheberrecht zu verletzen und ohne dass das Video dann gesperrt wird? Muss ich hier das Plattenlabel bzw. die Künstler schriftlich kontaktieren und um Erlaubnis fragen? Das Lied habe ich im Google Play Store gekauft und bei der Beschreibung ist angegeben [von Redaktion entfernt].
    Bitte um Hilfe – Danke im Voraus.
    LG Susi

    1. Susi

      5. Juni 2018 at 15:53

      UPDATE: Habe das Plattenlabel direkt gefragt und die Erlaubnis bekommen – somit hat sich meine Frage beantwortet.

      LG Susi

  22. Marco

    31. Mai 2018 at 16:38

    Guten Tag,
    Ich würde gerne in einem bald erscheinenden Rapsong (YouTube, Spotify,etc.) mit eigenem Text und Instrumental, wie im Hip Hop üblich, Cuts benutzen. D.h. kurze Textpassagen (1-3 Sekunden) von bekannten Rappern aus bekannten Songs.
    Ist dies rechtlich erlaubt?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. urheberrecht.de

      4. Juni 2018 at 15:56

      Hallo Marco,

      sind die Passagen urheberrechtlich geschützt, kann es sich hier um eine Urheberrechtsverletzung handeln.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. JT

    25. Mai 2018 at 23:26

    Hallo ich hätte mal eine frage undzwar habe ich vor kurzem einen song geschrieben der demnächst auch aufgenommen wird und baldestmöglich hochgeladen werden soll allerdings habe ich eine textpassage aus einem anderen lied eingebaut(aus dem Refrain des anderen Liedes) doch der refrain und restliche text als auch die melodie sind nicht daran angelegt
    muss ich mir um Rechtliche Konsequenzen sorgen machen da es aus dem Refrain ist oder passt das so
    Liebe Grüße
    JT

    1. urheberrecht.de

      28. Mai 2018 at 10:33

      Hallo JT,

      ob Sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen, vermögen wir nicht zu beurteilen. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht, der die Sachlage prüfen kann.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Bernd

    21. Mai 2018 at 15:48

    Es geht um den dj er tut andere Musik runterladen und macht sein Hit da raus .

  25. Alexandra

    20. Mai 2018 at 1:10

    Ich habe für eine Schule ein Kinderlied mit neuem Text versehen, darf es von den Kindern bei einer Schulveranstaltung gesungen werden?

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2018 at 10:25

      Hallo Alexandra,
      möglicherweise hilft Ihnen unser Ratgeber zum Urheberrecht in der Schule ein Stück weiter. Es sei noch hinzugefügt, dass auch bei Kinderliedern und deren Bearbeitung sowie Vorführung bzw. Veröffentlichung Urheberrechte beachtet werden müssen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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