Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.

Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.
Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.

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Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik

FAQ zum Urheberrecht bei Musik

Wie können selbstkomponierte Songs durch das Urheberrecht geschützt werden?

Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.

Ab wann gilt das Urheberrecht bei Musik?

Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.

Wann kommt es beim Urheberrecht für Musik zur Verjährung?

Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.

Was tun wenn Fremde den selbstkomponierten Song ohne Erlaubnis verwenden?

In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.

Besteht das Urheberrecht für Musik auch bei Youtube?

Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt doch nur vor, wenn ich die Musik kommerziell verwerte, oder?

Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.

Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.
Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.

Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.

Auch einzelne Teile eines Werkes können urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist hier auch der Wiedererkennungswert.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:

  • die Verwertungsrechte
  • die Nutzungsrechte
  • die Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.

Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.

Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

Wer eine CD oder eine Mp3-Datei kauft, erwirbt ebenfalls ein Nutzungsrecht. Durch dieses ist es dem Käufer erlaubt, das Musikstück für den privaten Gebrauch unbegrenzt oft wiederzugeben. Eine Veröffentlichung in Online-Tauschbörsen ist hingegen nicht erlaubt.

Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.

Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

Urheber können sich durch sogenannte Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Diese überwachen unter anderem, ob Radio- oder Fernsehsender für musikalische Einspielungen auch entsprechend eines Tarifes zahlen.

 

Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.
Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.

Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?

Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.

Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.

Selbst für die Coverversionen von Fans auf Youtube ist in der Theorie eine Lizenz notwendig. Allerdings verfolgen Plattenfirmen in der Regel solche Urheberrechtsverletzungen nicht, sondern sehen diese Videos als kostenlose Werbung an. Kommt es allerdings zu einer Entstellung des Originalwerks, sind juristische Maßnahmen nicht auszuschließen.

Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.

Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.

Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?

Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.
Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.

Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch straf­rechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

Verwendet ein Künstler durch das Urheberrecht für Musik geschützte Passagen aus einem fremden Song in einer eigenen Komposition und veröffentlicht diese online, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des in Auszügen kopierten Musikwerkes kann nun eigenständig oder durch einen Anwalt eine Abmahnung versenden.

 

In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.

Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

Beweise für die Urheberschaft bei Musik

Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?

Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:

Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
  • Die Aussage von Zeugen
  • Ein an sich selbst adressierter Brief
  • Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar

Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.

Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.

Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.

Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.

Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.

Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.

Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.
Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.

Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.

Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.

Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.

Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.

Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt

Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

Bildnachweise

439 Gedanken zu „Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

  1. Wiethold

    6. Januar 2018 at 15:42

    Hallo ich habe mir ihren Beitrag der echt gut geschrieben ist und einiges aufklärt gelesen meine Frage ich bin sehr unsicher bin sei Jahren ein Fan von Alen Jackson aus USA ich spiele selber Country Musik nun habe ich einen Titel den ich sehr mag entdeckt und einen Text in deutsch geschrieben was muss ich machen und bedenken wenn ich den Titel auf eine CD bringe nicht um zuverkaufen sondern ev an Radiosendern zuschicken ich würde mich über eine Info freuen MFG

    1. urheberrecht.de

      8. Januar 2018 at 11:25

      Hallo Wiethold,

      komerziell genutzte Coversongs müssen unter Umständen bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft – in Deutschland der GEMA – gemeldet werden. Gegen Gebühr ist das reine nachspielen in der Regel erlaubt. Erkundigen Sie sich bei der GEMA oder einem Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  2. Monika

    28. Dezember 2017 at 12:19

    Hallo,

    begehe ich eine Urheberrechtsverletzung, wenn ich legal ein Musikstück (MP3) erwerbe, darauf eine Tanzchoreografie entwerfe, und damit – rein privat und unentgeltlich- an einer (natürlich öffentlichen) Meisterschaft teilnehme?

    Vielen Dank für die Hilfe!
    Monika

    1. urheberrecht.de

      8. Januar 2018 at 10:30

      Hallo Monika,

      ob die öffentliche Wiedergabe hier zulässig ist, sagt Ihnen die GEMA oder ein Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  3. David

    29. November 2017 at 9:52

    Hallo,
    ich spiele Klavier und will nun Lieder von anderen Komponisten aufnehmen. Diese Aufnahmen sollen dann entweder in Form einer CD oder per Mail als MP3 an Freunde und Familie geschickt werden.
    Die Lieder werden also nicht öffentlich, sondern nur privat an ausgewählte Personen geschickt. Ich werde auch kein Geld dafür verlangen.
    Gibt es hier urheberrechtliche Probleme?
    Vielen Dank und beste Grüße,
    David

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 10:56

      Hallo David,

      die Rechtslage zur Aufnahme und Verbreitung von Liedern anderer Komponisten ist recht komplex. Bei schwierigen rechtlichen Fragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Wir dürfen eine solche Beratung nicht anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  4. Detlev

    7. November 2017 at 19:13

    Ich verfasse deutsche Texte zu bekannten Popsongs (u. a. Beatles) und möchte diese Stücke bei Live Benefiz-Konzerten (ohne Eintritt) spielen. Muss ich die Genehmigung von McCartney und Co einholen (einkaufen), oder besteht da ein Unterschied zwischen der Interpretation auf der Bühne und der Veröffentlichung auf CD oder als Noten? So, dass ich für die Stücke nur die ohnehin anfallenden GEMA-Gebühren für die Konzerte bezahlen muss?

    1. urheberrecht.de

      20. November 2017 at 11:37

      Hallo Detlev,
      Musikrechte sind ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet. Wir können Ihnen leider keine abschließende Antwort auf Ihre Frage geben, auch weil wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Bitte fragen Sie einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  5. Deetz

    31. Oktober 2017 at 18:09

    Hallo,

    kann ich also durch den upload eines selbst komponierten Stückes bei YouTube beweisen, dass ich es komponiert habe. Beziehungsweise wann es komponiert wurde?

    Vielen Dank schonmal 🙂

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 12:20

      Hallo Deetz,
      um eine Urheberschaft zu beweisen und die damit zusammenhängenden Rechte einzufordern, sollten Sie einen Anwalt für Urheberrecht hinzuziehen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  6. Daniel

    24. Oktober 2017 at 22:05

    Hallo,
    Ich habe von einem 90er RnB Song eine moderne House Version geremixt und dafür (nur) den Original Gesang benutzt, den Rest neu komponiert. Welche Freigaben muss ich Anfragen wenn ich a) den Original Gesang benutzen möchte bzw. b) den Gesang neu nachsingen lasse?

    Besten Dank vorab!

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 11:37

      Hallo Daniel,
      die Genehmigung für beides musst du beim Rechteinhaber einholen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  7. Hans Jochen Z.

    23. Oktober 2017 at 18:17

    Hallo,
    wir sind ein Chor. Ein ehemaliges Chormitglied hat gemeinsam mit einem noch aktiven Chormitglied für den Chor eine Lied komponiert das wir als Anfangsmelodie zu unseren Auftritten gesungen haben. Der Text stammt vom ehemaligen Mitglied die Melodie von Beiden. Unter welchen Bedingungen können wir dieses Lied weiter aufführen? Das ehemalige Chormitglied hat uns (unter Zeugen) mündlich die Erlaubnis zum weitern Aufführen erteilt. Wie verhält sich diese Situation entsprechend des deutschen Urheberrechtes. Brauchen wir zusätzlich noch eine Erlaubnis in Schriftform?
    Mit freundlichen Grüßen
    Vielen Dank für die Antwort im Voraus

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 11:35

      Hallo Hans,
      eine Erlaubnis für die Verwertung kann in Deutschland auch mündlich stattfinden. Jedoch ist ein schriftlicher Vertrag ein stärkerer Beleg, als eine mündliche Absprache unter Zeugen. Zwingend nötig ist die Schriftform jedoch nicht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  8. Anja

    20. Oktober 2017 at 18:16

    Ich habe auch eine Frage:
    Ich arbeite im Kindergarten. Dürfte ich eine Melodie/ die Musik für meinen eigenen Text verwenden, ohne dass ich da belangt werden könnte? ZB. wenn ich das Lied “ Im März der Bauer “ mit einem von mir (um)geschriebenen Text in der Kita singen würde?
    Falls ja, wo wäre eine Überschreitung ? Wenn wir es bei einer Aufführung singen würden, vor Puplikum? Ich möchte keine Urheberrechte verletzen, aber jeder sagt mir etwas anderes.

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 11:45

      Hallo Anja,
      deine Frage ist sehr komplex und wird häufig im Einzelfall entschieden. Zwar kann es sich um ein Volkslied handeln, das frei von Urheberrechten ist, aber bei einer Aufführung können Gebühren für die GEMA anfallen. Hier empfiehlt es sich einen Anwalt für Urheberrecht zu befragen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  9. Julia

    11. Oktober 2017 at 9:55

    Hallo,

    wie sieht es mit dem Urheberrecht bei Liedtiteln oder Album Namen aus?

    Danke schon mal für die Hilfe,
    Liebe Grüße
    Julia

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 10:35

      Hallo Julia,

      Titel von Büchern, Liedern oder Alben werden durch das Urheberrecht nur in seltenen Fällen berührt. Streitfälle über Titel beziehen sich meist auf das Markenrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  10. Dave

    9. Oktober 2017 at 8:56

    Wo finde ich Künstler des Urhebers nur auf Antrag der Gema, was ist wenn ein Urheber kein Mitglied der Gema ist, wie finde ich denn den Urheber heraus? Was kostet mich dies um den Urheber heraus zu finden?
    Was kostet es mich Songs von mir ab zu sichern? Kann ich dennoch ein abgesichertes Werk von mir z.B. bei youtube reinstellen. Was kostet es mich mit den Urheber über der Gema zu verhandeln prozentual?

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 14:09

      Hallo Dave,
      die Urheberrechte von Musik liegen meistens bei den Musik-Labels. Diese haben meist Stellen, die sich um die Verwaltung der Rechte kümmern und die Sie kontaktieren können.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  11. Matthew

    4. Oktober 2017 at 22:49

    Hallo, ich verwende Texte aus einem Song von 2003. Ich habe jetzt schon mehrfach die englische Pkattenfirna angeschrieben, ob ich diese Texte in meiner komplett anderen selbst komponierten Musik verwenden darf. Auch telefoniert mit dem zuständigen Lizenzmitarbeiter habe ich versucht aber nie einen Rückruf erhalten, es war immer nur ein nicht zuständiger am Telefon. Ich habe jetzt ein Musikvideo und 3 Versionen auf meiner Internetseite und YouTube veröffentlicht. Die Musik zum kostenlosen Download und im Abspann bzw. auf der Internetseite den Hinweis der Quelle für den Text und deren Pkattenfirna mit angegeben. Reicht das aus?

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 12:53

      Hallo Matthew,
      um die Werke veröffentlichen zu dürfen, ist die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers nötig.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  12. Thomas

    26. September 2017 at 0:27

    Hallo,
    ich möchte eine Quiz Webseite erstellen manche Fragen haben mit Ton eines zb Trailer zu tun. Wenn ich 3 Sekunden dessen Song abspielen würde. Müsste ich trotzdem GEMA anmelden?

    Lg.

    1. urheberrecht.de

      10. Oktober 2017 at 15:54

      Hallo Thomas,

      auch wenige Sekunden sorgen bei geschütztem Material für einen Urheberrechtsverstoß, wenn der Rechteinhaber der öffentlichen Nutzung nicht zugestimmt hat.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  13. Michael

    17. September 2017 at 18:51

    Hallo,
    ich möchte ein Musical kreieren und öffentlich aufführen, für das ich Cover-Versionen bekannter Songs erstelle. Die Cover sind bezüglich Text und Melodie identisch mit Original. Gelten hier die üblichen Regeln zur Erstellung und Veröffentlichung von Coverversionen?
    Vielen Dank für die die Antwort im Voraus!
    Michael

    1. urheberrecht.de

      10. Oktober 2017 at 15:48

      Hallo Michael,

      auch dabei müssen Sie sich an geltendes Urheberrecht halten. Das bedeutet, dass die Rechteinhaber einer öffentlichen Verwendung zustimmen müssen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  14. Sasuke Kiebala

    16. September 2017 at 15:10

    Grüße an das Team!

    ich habe hier schon viel zu dem Them gelesen und vermutlich auch verstanden. Meine Frage wäre eine recht simple: Ich komponiere ebenfalls noch recht leihenhaft eigene Lieder, welche ich auf bestimmten Websites (eigene Homepage, Youtube usw.) veröffentlichen möchte, um meinem Bekanntheitsgrad irgendwie zu steigern. ich selber kann noch keine qualitativ hochwertigen Aufnahmen herstellen, befürchte nun wie viele andere dass diese Kompositionen (Die durchaus Potential hätten) von firmen veröffentlicht oder eben einfach gestohlen, ausgearbeitet werden usw.

    Da ich dennoch der Urheber bin würde ich natürlich versuchen dagegen vorzugehen, wie hoch wären denn überhaupt die Chancen auf juristischer Ebene zu beweisen dass es sich dabei um meine Kompositionen handelt (Die Qualität wäre ja nun eher Leihenhaft) und gerichtlich die Einstellung der Veröffentlichung/Verkauf oder die Beteiligung an Einnahmen/Erwähnung meiner Person als Komponisten zu erwirken? Das scheint mir für eine Privatperson mit wenig Mitteln doch nahezu unmöglich? Ich würde mich sehr über Antwort freuen.

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 13:58

      Hallo Sasuke,
      wenn Sie der Urheber eines Werkes sind, sind Sie durch das Urheberrecht geschützt und können auf die rechtlichen Konsequenzen bestehen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. Marti

    12. September 2017 at 10:24

    Hallo,
    wie sieht es mit der ‚wirtschaftlichen Verwertung‘ aus, wenn einer meiner Titel, die hier bei der Gema angemeldet ist, in Amerika gesendet würde?
    Beste Grüsse
    Marti

    1. urheberrecht.de

      21. September 2017 at 12:50

      Hallo Marti,

      in den USA sind mitunter andere Verwertungsgesellschaften zuständig. Wollen Sie Ihre Werke dort schützen, sollten Sie sich an die entsprechenden Vereine wenden. Ihr Ansprechpartner bei der GEMA kann Ihnen hier sicher auch weiterhelfen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Franz

    7. September 2017 at 16:47

    Hallo an das Team von Urheberrecht.de.

    wir planen ein klassisches Jazz-Big-Band-Stück aus 1930ern zu covern, wobei das Musikstück nur ein Instrumental ist. Wir planen einen Text und eine Gesangsmelodie hinzuzufügen und dem ganzen Stück einen modernen Touch zu verliehen. Der Urhebeber ist bereits mehr als 70 Jahre tod. Müssen wir auf die Verwertungsgesellschaft zu gehen um eine Einwilligung für unsere Coverversion zu erhalten?

    Wir möchten das fertige Stück im zweiten Schritt veröffentlichen.
    Ich freue mich auf ein Feedback von Euch.

    1. urheberrecht.de

      11. September 2017 at 10:07

      Hallo Franz,

      70 Jahre nach dem Tod des Urhebers sind Sie in den meisten Fällen auf der sicheren Seite. Nur wenige Länder haben eine 100-jährige Schutzfrist festgelegt. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. raro

    4. September 2017 at 10:08

    Frage: Ich visualisiere Musik in Form von Grafiken und Fotos. Nun möchte ich in Kürze meine Arbeiten öffentlich präsentieren und in der Beschreibung am Bild oder im Katalog auf das Musikstück hinweisen, das mich inspieriert hat. Wird damit ein Nutzungsrecht vom Inhaber des Urheberechtes erforderlich?

    1. urheberrecht.de

      4. September 2017 at 11:45

      Hallo raro,

      spielen Sie die Tonwerke nicht öffentlich ab und nennen nur die Titel, sollte es keine Probleme geben. In diesem Fall müssen die Inhaber der Nutzungsrechte nicht zustimmen. Bei weiteren Fragen kann Ihnen ein Anwalt für Urheberrecht weiterhelfen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Dirk

    27. August 2017 at 15:10

    Guten Tag!

    Wie sieht es bei öffentlichen Veranstaltungen aus? Ich habe z.B. bei Stadt- und Straßenfesten mitgefilmt, auf denen Musik lief. Je nach Anlass spielte z.B. eine Kapelle, eine Band oder kam die Musik vom DJ.
    Darf ich die bei solchen Anlässen gefilmten Videos veröffentlichen? Mir geht es hier nicht um das Recht am eigenen Bild oder die Einverständnis von Personen sondern vor allem um die Musik die dabei natürlich zu hören ist. Youtube hat mir bei solchen Filmen z.B. gemeldet, das urheberrechtlich geschützte Musik gefunden wurde und gefragt, ob ich Rechte daran habe.
    So ein Video ohne Ton zu veröffentlichen, ist aber irgendwie auch sinnlos… Es liefe z.B. auf ein völlig geräuschloses Feuerwerk hinaus, weil im Hintergrund irgendein aktueller Titel zu hören ist.

    1. urheberrecht.de

      4. September 2017 at 11:25

      Hallo Dirk,

      der Prüfalgorithmus von YouTube liegt in diesem Fall richtig. Sie dürfen das Audiomaterial nicht ohne Zustimmung der Urheber veröffentlichen. Je nach Art der aufgeführten Tonwerke haben dabei die Komponisten, die aufführenden Künstler und die zuständigen Verwertungsgesellschaften ein Wort mitzureden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

    2. Felix

      26. Oktober 2019 at 21:43

      Hallo,

      ein Youtube-Video mit urheberrechtlich geschützer Musik zu unterlegen ist nicht erlaubt. Wie wird es gehandhabt, wenn ich die Musik versuche 1:1 nachzustellen und selbst neuaufzunehmen? Ist es dann legal oder brauche ich trotzdem die Zustimmung des Urhebers?

      Vielen Dank

      1. urheberrecht.de Beitragsautor

        30. Oktober 2019 at 14:27

        Hallo Felix,
        inwieweit ein solches Vorgehen zulässsig ist, sollten Sie ggf. bei der GEMA erfragen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

        Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Alex

    24. August 2017 at 15:42

    Hi liebes Urheberrecht.de Team!
    Sehe ich das richtig, dass ein Video wie dieses (als Beispiel), in dem bekannte Musikstücke einige Sekunden lang angespielt werden, eigentlich rechtlich nicht ganz sauber sind? Ich gehe nicht davon aus, dass sie von allen Rechteinhabern die Erlaubnis haben.

    *Link entfernt*

    Ich frage deswegen, weil ein Kunde ein ähnliches Video produzieren lassen will.

    Alex

    1. urheberrecht.de

      1. September 2017 at 17:19

      Hallo Alex,

      prinzipiell kommt es auch hierbei zur Urheberrechtsverletzung. Ein Urheber muss der öffentlichen Vorführung seiner Stücke zustimmen. Andernfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Nancy

    23. August 2017 at 21:51

    Hallo,
    ich mache gerade mein Bachelorprojekt. Das ist eine kleine Installation mit einem Hintergrund Musik. (Es wird wohl nur in unserer Uni ausgestellt.)
    Darf ich ein Musik aus einem Film ohne Frage verwenden? Wird dies zu urheberrechtlichen Problemen führen?
    Danke sehr!!
    Nancy

    1. urheberrecht.de

      1. September 2017 at 17:15

      Hallo Nancy,

      auch in diesem Fall besteht ein Urheberrecht, das ohne Zustimmung der Rechteinhaber oder der verantwortlichen Verwertungsgesellschaft verletzt wird. Nicht zuletzt ist auch eine Ausstellung innerhalb der Universität eine öffentliche Vorführung.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Uli

    21. August 2017 at 13:00

    Hallo,
    Unser Keyboarder hat einen Song geschrieben. Wie als Band haben den dann bearbeitet, und unsere Ideen dazu gestellt. Den daraus entstanden Song haben wir live im Proberaum mitgeschnitten. Kurz darauf stirbt der Keyboarder. Nun untersagt die Schwester uns die weitere Nutzung. Wir waren doch an der Erstellung beteiligt! Darf die das? Haben wir kein Urheberrecht?

    1. urheberrecht.de

      22. August 2017 at 11:08

      Hallo Uli,

      das Urheberrecht teilt sich unter Ihnen allen auf, da Sie alle an der Schaffung des finalen Songs mitgearbeitet haben. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann Ihnen rechtlich und beratend zur Seite stehen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  22. Folksänger

    18. August 2017 at 13:26

    Hallo zusammen,
    was muss ein Sänger tun, wenn er nach den Aufnahmen für eine CD auf alle Rechte an dieser CD (Verkauf, Veröffentlichung) verzichten möchte.
    Gibt es da Formulare, Verträge oder vorbereitete Schriftstücke?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung

    Gruß Folksänger

    1. urheberrecht.de

      22. August 2017 at 11:05

      Hallo Folksänger,

      wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser weiß genau, worauf bei der Abtretung der Rechte zu achten ist. In jedem Fall sollten Sie die Angelegenheit schriftlich klären.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Dan

    15. August 2017 at 18:39

    Hallo,

    Ich möchte ein Stück der klassischen Musik verwenden, um daraus durch Sampling einen neuen Song zu machen. Kann dies zu urheberrechtlichen Problemen führen, auch wenn die Verjährungsfrist von 70 Jahren nach Tod des Komponisten verstrichen ist? Bezieht sich gemeinfrei hier auf die Partituren des Stücks, oder gelten auch alle Aufnahmen und Interpretationen des jeweiligen Stücks als gemeinfrei?

    Danke im voraus!

    1. urheberrecht.de

      22. August 2017 at 10:51

      Hallo Dan,

      als gemeinfrei gilt in diesem Fall das ursprüngliche Stück des Komponisten. Dieses kann nach Ablauf der genannten Frist ohne Probleme aufgeführt werden. Interpretiert ein Künstler ein solches Stück neu und veröffentlicht es auf CD oder als Download, steht die neue Version jedoch wieder unter Schutz.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. good singing

    13. August 2017 at 11:01

    Hallo,

    wir wollen ein Stück mit einigen anderen in UK singen. Die Rechte für UK wurden dort geregelt. Müssen wir, um die Noten auch für die deutschen Teilnehmer legal zu erwerben, auch beim deutschen Rechteinhaber copyright fees entrichten, oder ist es ausreichend, dass alles in UK geregelt ist?

    Danke!

    1. urheberrecht.de

      14. August 2017 at 10:31

      Hallo good singing,

      um ganz sicher zu gehen, sollten Sie Ihren Fall mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen. Dieser kann Ihnen sagen, ob hier das Schutzlandprinzip maßgebend ist oder ob Sie sich explizit an die deutschen Rechteinhaber wenden müssen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  25. Gerd

    26. Juli 2017 at 16:43

    Kann eine Zeile/Passage eines veröffentlichten Songtextes als Titel einer eigenen CD mit Eigenkompositionen verwendet werden.

    1. urheberrecht.de

      31. Juli 2017 at 7:52

      Hallo Gerd,

      sofern Sie die CD nur für den Privatgebrauch erstellen, sollte dies kein Problem sein. Sie dürften die CD aber wahrscheinlich nicht veröffentlichen und gewinnbringend verkaufen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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