Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024
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Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.
Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Musik:
Inhalt
Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik
FAQ zum Urheberrecht bei Musik
Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.
Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.
Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.
In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.
Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.
Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.
Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.
Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.
Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.
Welche Musikrechte gelten?
Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:
- die Verwertungsrechte
- die Nutzungsrechte
- die Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.
Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.
Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.
Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.
Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.
Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.
Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.
Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?
Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?
Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.
Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.
Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.
Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.
Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?
Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.
Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.
In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.
Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.
Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.
Beweise für die Urheberschaft bei Musik
Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?
Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:
- Die Aussage von Zeugen
- Ein an sich selbst adressierter Brief
- Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar
Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.
Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.
Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.
Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.
Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.
Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.
Exkurs: Copyright bei Musik
Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.
In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.
Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.
Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.
Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.
Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.
Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt
Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.
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Weiterführende Literatur zum Thema
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- Robert Lyng (Autor)
- Stade, Philip (Autor)
- Barbara Berndorff (Autor)
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20. Juli 2017 at 10:51
Hallo,
ich habe mehrere eigene Werke komponiert und möchte Diese auf youtube und [Editiert] veröffentlichen.
Bei den vielen tausenden von Songs, die es gibt wird es mit Sicherheit auch Phrasen und Akkordfolgen geben, welche von anderen Urhebern schon komponiert worden sind, das lässt sich nicht verhindern.
Es muss doch eine art „Prüfungsstelle“ oder so geben, die sagt „ok“ nicht „ok“.
Oder legt man einfach los und ist der Urheber ?
24. Juli 2017 at 8:22
Hallo Heiko,
regelmäßig landen solche Fälle vor Gericht, sodass dann ein Richter darüber entscheidet.
Ihr Team von Urheberrecht.de
11. Juli 2017 at 4:37
Hallo, würde mich um eure Hilfe sehr freuen. Ich sehe alles sehr kompliziert und als verboten an mit diesen ganzen Gesetzen, sodass es den Spaß manchmal nimmt, weil man denkt, man dürfe eh nichts.
ich werde mehrere Coversongs aufnehmen. Meine Fragen hierzu.
1.) Muss ich auf Youtube wirklich das „(Cover)“ bei jedem Song mit angeben, oder geht auch mein Künstlername samt dem Titel und lediglich in der Beschreibung die Credits, der Name der Plattenfirma/des Künstlers?
2.) Ich habe vor, professionelle Videos zu den Covern zu drehen. Ist das gestattet, aufwendige Videos dafür zu drehen, die über eine Aufnahme im Studio hinausreichen?
3.) Einige haben Werbung oder gar Verkaufslinks für ihre Cover auf Google Play o.ä. Ich dachte beides dürfte man nicht? Darf ich die gut gestalteten Songs dann alle monetarisieren, indem ich sie bei der GEMA angebe?
4.) Dieses den Urheber um Erlaubnis fragen ist doch mehr als unwahrscheinlich. Abgesehen von Künstlern in Deutschland, wird kein einziger amerikanischer Künstler je antworten, ob man Song X von ihm covern dürfte. Also wie genau soll sich das klären lassen? Reicht es auch, die Gema zu kontaktieren und die Coversongs anzumelden? Künstler wie P.Diddy werden zu 99,99% keinen Hobbymusikern auf ihre Mail antworten. Ich habe dieses „Urheber fragen“ Prinzip noch nie logisch verstanden. Wie ist es bei einer ehemaligen Band/Gruppe, wenn man von ihnen etwas covert? Reicht es, wenn ein einziges Bandmitglied gegen die Veröffentlichung des Songs ist und es sperren lassen könnte? Oder kontaktiert man in dem Fall auch ihre ehemalige PLattenfirma, die auf der CD steht, und fragt um Erlaubnis?
5) Kann ich aus meinen gesungenen Coversongs von verschiedenen Künstlern/Bands dann eine EP erstellen und sie Leuten kostenlos zur Verfügung stellen?
6) Das Covern von 2 Songs in einem wird immer beliebter auf Youtube. Ist dies bereits auch verboten?
7) Wie entsteht ein Deal mit Major Labels wie Sony etc? Kann man ihnen Coversongs oder eigene Songs schicken? Wie hoch sind da die Wahrscheinlichkeiten, wenn man Potential und Verpackung hat? Übernehmen diese die Kosten von Videoklips & Aufnahmen?
Fazit: Ich will Coversongs auf meine Art singen + bezahlte Kameramänner für Videoklips.
Muss ich immer (Cover) angeben, darf ich die Songs auf einer EP zur Verfügung stellen? Wie haben es einige Youtuber geschafft, Cover zu verkaufen oder zu monetarisieren Wie ist das mit dem Urheber fragen, ohne jemals eine Antwort zu kriegen, reicht es, die Gema zu kontaktieren?
Beste Grüße
17. Juli 2017 at 8:32
Hallo Cello,
sofern Sie nur für den Privatgebrauch ein Cover erstellen, müssen Sie dies nicht genehmigen lassen. Möchten Sie dieses aber vervielfältigen, benötigen Sie die Zustimmung der Bands. Was im einzelnen bei You-Tube zu beachten ist, können wir Ihnen so nicht sagen. Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, der für Sie die Genehmigungen einholen kann und Sie umfassend beraten kann.
Ihr Team von Urheberrecht.de
3. Juli 2017 at 22:26
Hallo, ich schreibe schon länger Gedichte. Jetzt möchte ich für den privaten Gebrauch meine Texte aufnehmen, selbst sprechen und mit einem Auszug aus einem klassischen Musikstück von einer CD leise unterlegen. Die Musik ist von J.S.Bach. Wer die originale Aufnahme produziert hat, kann ich nicht erkennen.
Frage: Darf ich meinen eigenen Text mit solcher Musik unterlegen?
10. Juli 2017 at 8:28
Hallo Hanni,
sofern Sie diese CD lediglich für den privaten Gebrauch produzieren, liegt hier kein Verstoß vor. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie weitergehend beraten kann.
Ihr Team von Urheberrecht.de
26. Juni 2017 at 23:31
Hallo,
Hatte im Jahr Juli 1990 einen Vertrag in Köln mit Musik Verlag geschlossen, der aber anwaltlich wieder gekündigt wurde mit Rückrufs Recht. Warum ? Ich habe nie einen Cent gesehen, auch bei GEMA kam nicht an. Dann ausgetreten aus GEMA.
27 Jahre keinen Cent, laut Aussage Verlag wäre die Produktion eingestellt worden , dass war 2008, doch dann fing es richtig an, Digitalisierung im Netz – Downloads massig. Dann Kontakt mit Deezer – Amazon und Sony Entertainment aufgenommen und habe ein Schreiben von Sony erhalten vom der Republik Türkei Kultusministerium Musikwerkbetriebsbescheinigung, habe es übersetzen lassen. Dort steht als Urheber meiner Werke die Firma Türküola Istanbul ab dem 02.11.1990 vermerkt. Wie das???? Daher kein Geldeingang bei GEMA und bei mir. Ich steh vor einem Rätzel, wie kann man dagegen angehen. Anzeige wurde schon erstattet gegen Verlag in Köln, wurde eingestellt, weil alle Spuren in die Türkei laufen. Da waren richtige Betrüger am Werk!
Kann ich da Klagen auf Schadensersatz? Wie sieht in diesem Fall die Verjährung aus? Wen soll ich denn verklagen, die in Istanbul oder hier in Köln? In Köln die Fa. ist Liquide. Wonach richtet sich denn die Schadensersatzhöhe. Die Produktion lief überall im Netz, WELTWEIT nur keiner kannte mich. Was nun?
3. Juli 2017 at 8:26
Hallo Yavuz,
die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. Sie beginnt dann, wenn Sie von dem Verstoß Kenntnis erhalten. Wenden Sie sich bitte mit Ihrem Fall schnellstens an einen Anwalt, der Sie umfassend beraten kann.
Ihr Team von Urheberrecht.de
20. Juni 2017 at 18:25
Ich habe aus einer Gesangsmelodie von 1893 und einem Text von 1891 eine Komposition für Männerchor
komponiert. Es handelt sich dabei um keine deutsche Version. Der deutsche Text zu dieser Melodie ist von einer
deutschen Person hinzugefügt worden. (2015) Darf ich meine Komposition ohne Probleme aufführen lassen ?
Ich habe bei der Komposition eine andere Tonart gewählt, die einzelnen Akkorde und Töne haben mit
der ursprünglichen Version keine oder nur sehr wenig Gemeinsamkeiten.
26. Juni 2017 at 16:45
Hallo Martin,
hierbei müssen Sie darauf achten, dass die „deutsche Person“, die den deutschen Text geschaffen hat, ein Urheberrecht an der Übersetzung besitzt. Nutzen Sie jedoch die nicht deutsche Fassung, ist es entscheidend, wann der Autor des Originals verstorben ist. Sind seit seinem Tod mehr als 70 Jahre vergangen, dürfte es bei der Aufführung keine Probleme geben. Denn dann ist das Urheberrecht erloschen. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
19. Juni 2017 at 0:10
Hallo,
ich (minderjährig) komponiere schon seit meiner Kindheit Klavierstücke. Meine Eltern sind im Besitz von Noten und Tonaufnahmen meines Frühwerks. Leider haben sie diese Aufnahmen mehrmals gegen meinen ausdrücklichen (!) Willen anderen Leuten vorgespielt – sowohl in meinem Beisein als auch hinter meinem Rücken.
Folglich habe ich von meinen Eltern sämtliche Aufnahmen und Noten meiner Werke zurückgefordert. Sie weigern sich jedoch, mir diese auszuhändigen und behaupten, dass alles, was ich bis zu meinem 18. Geburtstag komponiere, rechtlich ihnen gehöre und sie es somit verwalten dürfen.
Wer ist im Recht? Kann ich die Noten und Aufnahmen meiner Werke zurückfordern?
20. Juni 2017 at 13:57
Hallo Sophia,
Ihre Eltern verstoßen hier gegen das Urheberrecht, welches Sie bei Ihren Werken besitzen. Ein Anwalt für Urheberrecht kann Ihnen helfen, die Werke zurückzufordern.
Ihr Team von Urheberrecht.de
13. Juni 2017 at 1:08
Hallo,
ich hätte mal eine Frage. Ich möchte ein YouTube Video kommerziell verwenden in dem ich ein Coversong verwende, der original von Adele ist.
Meine Frage: Muss ich die Rechte sowohl von Adele als auch von der Coverband erfragen oder ist nur der Komponist, also in dem Fall Adele, derjenige der Rechte an dem Stück besitzt?
Wer kann mir helfen? 🙂
14. Juni 2017 at 11:35
Hallo Thorsten,
Urheber besitzen ein Anrecht auf Beteiligung, wenn es durch einen Coversong zu finanziellen Einnahmen kommt. Besitzt ein Cover jedoch genug Anpassungen, entsteht dabei eine neue geistige Schöpfung, durch die der „Cover-Musiker“ ebenfalls ein geistiges Eigentum besitzt. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Urheberrecht oder die zuständige Verwertungsgesellschaft.
Ihr Team von Urheberrecht.de
27. Mai 2017 at 9:57
Hallo,
mit meinem Tanzorchester habe ich in den 1980er- und 1990er-Jahren u. a. Musik (gekaufte Noten) von Glenn-Miller, Billy Vaughn etc., sowie aktuelle Titel aus den damaligen Charts gespielt. Aus alten Fotos unseres Orchesters habe ich nun ein Video zusammengestellt, welches ich mit den damals von uns gespielten Titeln (es handelt sich um Live-Mitschnitte von unseren Auftritten) untermalen und in Youtube veröffentlichen möchte.
Frage: Werden hierdurch Urheberrechte berührt und benötige ich hierzu irgendwelche Genehmigungen?
29. Mai 2017 at 11:08
Hallo Ludwig,
dadurch kann es durchaus zu Urheberrechtsverletzungen kommen. Hier ist es empfehlenswert sich an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA zu wenden, und die notwendigen Informationen einzuholen. Auch ein Anwalt für Urheberrecht kann die notwendige Recherchearbeit für Sie übernehmen und Sie eingängig beraten.
Ihr Team von Urheberrecht.de
18. Mai 2017 at 21:11
Guten abend,
ich habe eine Frage, die hier noch nicht gestellt wurde.
Ein Musiker spielt Coversongs, auf der Strasse bis hin zu Voice of. .. Sind die Stücke dann nicht auch geschützt? Es ist seine Interpretation und er schafft sein eigenes Werk. Gemachte Aufnahmen der Stücke durch dritte, die ins Netz gestellt werden (ohne Rückfrage) verletzen diese das Urheberrecht? Ist ein sogenannter Fanclub berechtigt seine Stücke/Audio-Videoaufnahmen zu publizieren ohne Legitimation?
Vielen Dank für eine Aufklärung
22. Mai 2017 at 9:49
Hallo Jens,
direkte Coverversionen können ohne besondere Genehmigung vorgetragen und neu aufgenommen werden. Der ursprüngliche Urheber muss jedoch angemessen beteiligt werden, wenn es zu Einnahmen kommt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
22. Mai 2017 at 11:25
Das weiss ich, die Urheber sind dabei berücksichtigt.
es geht mir um die Frage, ob diese Coverversionen auch als geistiges Eigentum geschützt sind also deren Veröffentlichung durch dritte in Bild und Ton durch den Künstler authorisiert werden müssen. Z.B bei Facebook oder Youtube durch dritte eingestelltes Material. Kann der Künstler die Nutzung seines Materials untersagen und sich auf sein Urheberrecht beziehen?
29. Mai 2017 at 11:04
Hallo Jens,
kommt es zu deutlichen Bearbeitungen der Instrumentierung, des Beats, der Melodien oder des Gesangs, entsteht eine klar abgregrenzte eigene Version. Auch diese ist urheberrechtlich geschützt und der Urheber muss einer Veröffentlichung zustimmen, damit seine Rechte nicht verletzt werden.
Ihr Team von Urheberrecht.de
18. Mai 2017 at 16:42
Hallo,
wie sieht es mit dem Erwerb von Nutzungsrechten bei Musik aus, welche als Arbeitswerkzeug genutzt wird und nicht zu Unterhaltungszwecken. Beispiel: Ein Unternehmen verwendet ein Musikstück um die Qualität ihrer Lautsprecher zu prüfen. Was muss dabei beachtet werden? Reicht es, dass der Titel einmal gekauft wird?
Zusatzfrage: Wenn das Musikstück an verschiedenen Unternehmensstandorten genutzt werden soll, muss es dann für jeden Standort erneut erworben werden oder gibt es für Unternehmen Sonderregelungen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen,
mit freundlichen Grüßen
22. Mai 2017 at 9:54
Hallo Raphael,
wenden Sie sich an die zuständige Verwertungsgesellschaft, wenn es um eine öffentliche Vorführung geht. Diese legt fest, welche Gebühren dafür zu zahlen sind. Privat kann erworbene Musik ohne gesonderte Gebühren gespielt werden. Da der Unterschied zwischen privat und öffentlich oft schwierig zu erfassen ist, lohnt sich hier die Rücksprache mit einem Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
15. Mai 2017 at 9:14
Hallo,
wie ist es, wenn ich einen Song mit sämtlichen Melodien, Akordfolgen und dem Text komponiert habe und der Lead-Gitarrist meiner Band seine Gitarren-Spur dazukomponiert mit Soli, Voicings etc. Ist er dann Miturheber meines Songs, oder liegt das Urheberrecht trotzdem noch bei mir? Wo kann man die Regelung für solche Fälle nachlesen?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Viele Grüße
Johannes
15. Mai 2017 at 10:57
Hallo Johannes,
wir empfehlen Ihnen, § 8 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genau zu lesen. Dieser definiert unter anderem die Bedeutung des Miturhebers: „Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.“
Ihr Team von Urheberrecht.de
8. Mai 2017 at 22:09
Guten Abend,
ich male Aquarellbilder und verwende Titel oder Liedzeilen als Schriftzüge in meinen Bildern. Gerne würde ich auch den Interpreten noch auf dem Bild nennen. Verletzte ich damit das Urheberrecht oder könnte es zu Problemen führen, wenn die Bilder öffentlich in einer Ausstellung gezeigt werden oder sogar verkauft würden?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
15. Mai 2017 at 10:53
Hallo Tine,
liegt kein Markenrechtsschutz vor, können Sie Songtitel in Ihren Bildern verwenden. In Bezug auf die Nennung der Interpreten und den kommerziellen Handel mit Ihren Bildern, sollten Sie jedoch einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren. Dieser kann genau ermitteln, ob der Verkauf rechtliche Konsequenzen haben kann.
Ihr Team von Urheberrecht.de
8. Mai 2017 at 10:31
Das dauert aber!!
5. Mai 2017 at 11:50
Guten Tag,
1.) Wenn ich ein Musikstück selbst am PC komponiert habe und es dann einem Sänger vorspiele, der dazu einen Text schreibt und es dann in meinem Studio einsingt— desweiteren der Song dann in Übereinstimmung von mir auf Youtube veröffentlicht wird, kann der Sänger dann nach Monaten eine Urheberrechtsverletzung einklagen?
2.) Wer ist in diesem Fall der Urheber des Stückes? Ich als komponist des Musikwerkes oder der Sänger der den Text dazu schrieb und einsang oder beide?
freundliche Grüße
Jörg
8. Mai 2017 at 10:44
Hallo Jörg,
dadurch dass beide Personen an der Schaffung des Stücks gearbeitet haben, sind beide Urheber. Entsprechend muss auch der Sänger Einnahmen erhalten, wenn es zur Monetarisierung kommt. Am besten klären Sie dies im Detail mit einem Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
8. Mai 2017 at 16:11
vielen Dank für die Info
4. Mai 2017 at 8:01
Wie liegt denn der Fall bei Musik-Lehrvideos, die z.B. auf einer eigene Hompage veröffentlicht werden?
Konkret: Es läuft ein selbst gemachter Backingtrack mit ähnlichem Schlagzeug-Groove, Basslinie und Chords wie beim Originalsong und die Besonderheiten des Stückes, Spieltechniken, musiktheoretische Konzepte des Originalsong, etc. werden mündlich erläutert?
Besten Dank!
8. Mai 2017 at 10:39
Hallo Peter,
erkundigen Sie sich am besten beim Urheber oder der Verwertungsgesellschaft, welche die Rechte für die ursprüngliche Komposition verwaltet. Sonst kann es dabei durchaus zu Urheberrechtsverstößen kommen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
3. Mai 2017 at 19:15
Wie ist das, wenn ich bei meinem Showreel bei zusammengeschnittene Szenen Musik drüberlegen will? Also wenn ich mein Showreel online stelle mit Musik drauf, muss ich da die Rechte dafür einfordern?
Danke fürs Feedback!!
8. Mai 2017 at 10:35
Hallo Lara,
wenn Sie die Nutzungsrechte an der Musik nicht besitzen, dürfen Sie diese auch nicht ungefragt verwenden. Hier muss der Rechteinhaber zustimmen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
2. Mai 2017 at 13:34
Wie sieht es mit Realbooks und Fakebooks aus, die eingescannt in digitaler Form auf einer CD gebrannt sind?
Darf man die vertreiben, weil sie in der Form nicht im Handel erhältlich sind? Habe ich mir mal von einem sogenannten Fachmann sagen lassen!
MfG
Stefan
8. Mai 2017 at 10:34
Hallo Stefan,
auch bei diesen Werken besteht ein Urheberrecht, dass teilweise schon durch die Vervielfältigung verletzt wird. Daher ist der Vertrieb nicht zulässig.
Ihr Team von Urheberrecht.de
24. April 2017 at 13:18
Ich habe die Möglichkeit als freischaffender Komponist für eine Firma zu arbeiten.
( Firmensitz in Österreich ).
Im Vertrag räume ich der Firma die Nutzungsrechte der Musik ein, die ich im Vertragszeitraum für sie bzw. deren Kunden komponiere.
Zusätzlich wünscht die Firma im Vertrag aber noch die Übertragung der Urheberrechte.
( Siehe Anhang )
Ist das nach deutschem Recht überhaupt zulässig, bzw. könnte man den Vertrag trotzdem unterschreiben, wenn man, wie man findet, für die Komposition einen angemessenen Fixbetrag erhält ?
Vielen Dank im voraus !
2. Mai 2017 at 10:55
Hallo Michael,
Sie können das Urheberrecht nicht übertragen, jedoch die Nutzungsrechte. Mehr dazu lesen Sie hier: https://www.urheberrecht.de/uebertragen/
Ihr Team von Urheberrecht.de
23. April 2017 at 20:30
Hallo an alle,
kurze Frage, vermutlich längere Antwort: Wer hat die Rechte an Nationalhymnen? Ist das ein besonderer Casus – sie werden ja dauernd gespielt – oder, sobald ich diese irgendwie öffentlich zugänglich mache, auch automatisch dem Urhebererechtsmodus unterworfen?
Danke!!
24. April 2017 at 9:35
Hallo Bea,
die Nationalhymen gelten als amtliche Werke, die im entsprechenden Interesse veröffentlicht werden. Grundsätzlich wirkt dabei kein urheberrechtlicher Schutz. Schaffen Solisten oder Musikkappellen jedoch Versionen, die genug eigenen künstlerischen Gehalt aufweisen, können sie dafür auch urheberrechtliche Ansprüche einfordern.
Ihr Team von Urheberrecht.de
10. April 2017 at 22:13
Eine gute Möglichkeit: Erstellen eines „Prioritätsnachweises für Musik, Noten und Texte
31. März 2017 at 9:19
Ich möchte auf meinem (monetarisierten) Youtube Kanal Musikstücke verwenden, die ich von soundcloud.com heruntergeladen habe. Auf soundcloud sind die Musikstücke vom Künstler / Uploader jeweils mit der Creative Commons Lizenz für kommerzielle Nutzung versehen und können frei heruntergeladen werden. Allerdings kommen in manchen Liedern samples von bekannten Musikstücken vor.
Begehe ich eine Urheberverletzung, wenn der Remix-Künstler keine Genehmigung für die Verwendung der samples hat? Eigentlich kann man ja nicht verlangen, dass ich in einem Remix jeden Künstler oder jedes Lied kenne, oder?
3. April 2017 at 10:17
Hallo Andy,
die Rechtslage in Bezug auf Remixe ist in Deutschland bis heute noch nicht eindeutig geklärt und läuft oft darauf heraus, dass diese Musikprodukte als nicht legal betrachtet werden. Wenden Sie sich zur Sicherheit an die Betreiber der Soundcloud-Domain. Diese können Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aufklären.
Ihr Team von Urheberrecht.de
18. April 2017 at 9:21
Herzlichen Dank für die Antwort.
Wenn ich ein Cover eines Musikstücks verwende, dass zur kommerziellen Nutzung freigegeben ist (das Cover), dann ist das aber in Ordnung, oder?
Danke und viele Grüße
19. April 2017 at 10:26
Hallo Andy,
auch bei abgeänderten Cover-Songs liegt das Urheberrecht weiterhin beim ursprünglichen Schöpfer, nur der Anspruch auf Anteile verringert sich etwas. Sie sollten also auch in diesem Fall denjenigen im Vorhinein kontaktieren, welcher über die Nutzungsrechte entscheiden darf.
Ihr Team von Urheberrecht.de
22. März 2017 at 13:09
Hallo,
ich würde gerne ein Video, das auf YouTube gestellt werden soll, mit einer Hintergrundmusik unterlegen.
Die Musik habe ich von einer CD, auf der eine Gruppe unterschiedlicher Menschen aufgenommen wurde. Es handelt sich hier um eine Gruppe aus Tanzania, daher ist die GEMA wahrscheinlich der falsche Ansprechpartner. Auf der CD ist der Copyright-Inhaber, der Vertrieb bzw. das Tonstudio (deutsch) jeweils mit Kontaktdaten angegeben.
Wer ist hier der richtige Ansprechpartner? Kann man das überhaupt so pauschal sagen?
Vielen lieben Dank vorab,
Lena
27. März 2017 at 11:42
Hallo Lena,
Sie können bei der GEMA anfragen, ob die Urheber des Werkes dort rechtlich vertreten sind. Andernfalls können Sie sich auch an die Plattenfirma wenden. Seit kurzem gibt es auf Youtube aber keine wirklichen Probleme mit der GEMA mehr, da es zu einer außergerichtlichen Einigung kam. Urheber können jedoch Ihr Video sperren, wenn es unerlaubt geschützte Musik nutzt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
27. März 2017 at 12:48
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Keine wirklichen Probleme bedeutet, dass es keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht (außer dass das Video eventuell gesperrt wird)?
Beste Grüße
Lena
29. März 2017 at 11:42
Hallo Lena,
nutzen Sie Musik ohne das Einverständnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen. Aus diesem Grund sollten Sie diese unbedingt einholen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch wenn es zwischen Youtube und der GEMA zu einer Einigung kam, kann der Urheber oder die Plattenfirma das Recht entsprechende Leistungsansprüche geltend zu machen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
19. März 2017 at 20:34
Hallo, ich habe eine Frage.
Ist es auch Urheberrechtsverletzung, wenn man eine ( bereits vorher existierende) Melodie aus dem Kopf in Notenform aufschreibt und diese vervielfältigt? Es stimmt ja dann sehr wahrscheinlich nicht eins zu eins mit dem Original überein, sondern ist z.B. eine halbe Oktav tiefer.
Mit freundlichen Grüßen
Anne S.
20. März 2017 at 11:27
Hallo Anne,
eine solche Anlehnung an bestehende Werke wird mit hoher Wahrscheinlichkeit noch als Urheberrechtsverletzung angesehen. Der Wechsel der Tonhöhe hat darauf keinen Einfluss.
Ihr Team von Urheberrecht.de
6. Dezember 2018 at 20:11
Liegt eine Urheberrechtsverletzung nicht erst dann vor, wenn die Musik nach den erstellten Noten auch öffentlich aufgeführt wird? D.h. die Erstellung von Noten nach Gehör, oder Bearbeitung einfacher einstimmiger Notenblätter mit Mehrstimmigkeit und Harmonien und nachfolgende Weitergabe der Noten kostenlos oder durch Verkauf kann doch noch keine Rechtsverletzung sein.? Schließlich kann man in die erstandenen Notenblätter auch den Fisch einwickeln.
Anders liegt der Fall sicher, wenn ein Musikverlag seine Herausgabe eines Musikstücks eins zu eins in der Bearbeitung wiedererkennt, das stellt selbstverständlich eine Verletzung der Verlagsrechte dar.
10. Dezember 2018 at 7:59
Hallo Reinhold,
für die Einschätzung ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedarf es häufig einer individuellen Überprüfung. Eine pauschale Bewertung ist uns daher nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
10. März 2017 at 1:50
Hallo,
wie und wo kann ich prüfen, wer der Urheber ist?
Desweiteren, wie stelle ich fest ob eine Genehmigung erforderlich ist?
Gibts es hierfür ein Formular ?! -Reicht eine Genehmigung vom Urheber per Email oder muss es schriftlich sein?
Was hat die GEMA mit dem ganzen zutun?
Ich lese seit 2 Stunden so vieles über dieses Thema aber diese fragen sind noch nicht geklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Rener
13. März 2017 at 10:58
Hallo Rener,
Die GEMA vertritt die Rechte vieler Musiker in Deutschland und besitzt entsprechende Vertriebsrechte an deren Werken. Entsprechend ist diese in vielen Fällen befugt, Vergehen zu verfolgen. Sie können sich also durchaus bei dieser Institution darüber erkunden, ob für die Sie interessanten Werke ein Urheberrecht besteht.
Für eine Erlaubnis bietet sich ein Vertrag zum Nutzungsrecht an. Hier können Sie mehr dazu lesen und ein Muster herunterladen: https://www.urheberrecht.de/nutzungsrecht/
Ihr Team von Urheberrecht.de
17. September 2018 at 17:15
Hallo ich heiße Elena und habe eine Frage,
meine Seminararbeit handelt bezuüglich des Urheberschutzes und nun stelle ich mir die Frage wie die Rechtslage aussieht, wenn ich in einem selbstgedrehten Video fremde Hintergrundmusik von YouTube draufspiele. Dieses Video soll auf der Schulhomepage veröffentlicht werden. Sie fodern dazu auf die Rechte vom Urheber einzuholen, wie kann ich aber bei einem Ed Sheeran Song den Urheber kontaktieren?
28. September 2018 at 12:01
Hallo Elena,
möchten Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich – wie etwa auf einer Internetseite – verwenden, ist dies nur mit der Erlaubnis des Rechteinhabers möglich. Meist nimmt die GEMA diese Rechte stellvertretend für die Künstler wahr und erhebt entsprechende Gebühren.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. November 2018 at 17:40
Hallo Elena wende Dich bitte an Warner Music UK Limited. Info auf [Link von der Redaktion entfernt].
27. Dezember 2021 at 21:05
Welche Rechte stehen einem Sänger automatisch zu, wenn er den Beat und den Songtext gegen Bezahlung in Auftrag gegeben hat. Hat er dann auch gemarechte? Auch wenn er nur der „Artist“ im Sinne von Sänger ist? Wenn es vorher keinen Produzentenvertrag gab.
7. Januar 2022 at 15:59
Hallo,
der Sänger hat ggf. ein Leistungsschutzrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
18. Februar 2018 at 10:46
Hallo allerseits,
Wir haben ein video gemacht wo wir eine musik dazugegebn habn und wollten es posten…nach einigen minuten wurde dieses video dann weg genommen und somit konnten wir es nicht mehr schiken…und um ehrlich zu sein ich weiß nicht was ich als nächstes machen muss..und noch eine frage.
Wie kan man prüfen ob die musik copyright ist oder nicht?
19. Februar 2018 at 11:03
Hallo Emre,
Sie können sich an den Betreiber der Plattform wenden, um zu erfahren, wie weiter vorzugehen ist. Copyright besteht in der Regel immer, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dem nicht so ist. Ein Anwalt für Urheberrecht kann Ihnen die Details zu Ihrem Fall darlegen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
5. April 2021 at 21:03
Hallo,
gibt es mittlerweile eine Website oder Webservice/APP in dder man gesamtes Lied, oder Nur Text oder Nur Musik hochlädt und prüfen kann b dies irgendwo eingetragen, geschützt usw. ist. Klar, Soundhound, Shazam, aber das ist ja nur für richtig bei Spotifgy oder Itunes veröffentliches Lied, aber das gabs früher ja nicht, bzw. Lied könnte ja dort nicht erschienen sein.
Warum? ich habe vor vielen Jahren Privat einen eigenen Text auf eine Musik aufgenommen die von einem damaligen Freund irgendwo her mir gegeben wurde. Früher egal, da nicht Kommerzeil. Nun soll es „restauriert“ werden und nun weiß ich nicht was mit dejm Beat ist, Text ist ja eh meiner.
Oder muss ich da echt heutzutage die Gema beauftragen usw…?
DANKE 🙂
27. April 2021 at 13:54
Hallo Tom,
ein entsprechendes Tool ist uns nicht bekannt.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. Februar 2017 at 12:57
Guten Tag,
wie sieht es aus, wenn ein Musik-Text, den ein Künstler erschaffen hat, irgendwann in den Medien mit seinen text auftaucht? Wenn z.B. Dritte diesen Text besitzen? Sind die o.g. rechte rein auch für Musik-texte gültig, die musikalisch untermalt / ergänzt wurden?
27. Februar 2017 at 10:12
Hallo Ahmet,
auch Songtexte stehen als Sprachwerke unter dem Schutz des Urheberrechtes gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz
Ihr Team von Urheberrecht.de
10. Januar 2022 at 20:07
Hallo,
Meine Frau hat ein Klavierwerk von LvB eingespielt und auf YouTube eingestellt. Nun kommt die Meldung, dass für ihr Video eine Urheberrechts- Verletzung vorliegt. Zwei Widersprüche (auf Gemeinfreiheit) wurden zurück gewiesen.
Man droht Werbung dazwischen zuschalten und damit die andere Partei zu entlohnen.
Gruß Hans