Letzte Aktualisierung am: 22. Dezember 2024
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Unsere Medienlandschaft ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer vielfältiger geworden. Radio und lineares Fernsehprogramm wurden unter anderem durch Streaming und die Angebote der sozialen Netzwerke ergänzt. Um dennoch sicherzustellen, dass journalistische Standards gewahrt bleiben, braucht es gesetzliche Regelungen. Diese sind unter anderem im Medienstaatsvertrag festgehalten.
Inhalt
FAQ: Medienstaatsvertrag
Der Medienstaatsvertrag bildet die Rechtsgrundlage für Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Im Gegensatz zum Urheberrechtsgesetz handelt es sich dabei allerdings nicht um ein Gesetz, sondern um eine Vereinbarung der 16 Bundesländer.
Grundsätzlich ist der Medienstaatsvertrag für jeden relevant, der Medien konsumiert. Denn diese Vereinbarung definiert die Rahmenbedingungen für die bereitgestellten Inhalte. Darüber hinaus sollten sich aber auch die Betreiber von Blogs oder Webseiten sowie Influencer damit vertraut machen, denn für diese kann eine Impressumspflicht bestehen und ggf. sogar eine Rundfunklizenz erforderlich sein.
Kündigt ein Bundesland den Medienstaatsvertrag, muss der Sendebertrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im entsprechenden Land eingestellt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Medienstaatsvertrag – Was ist das?
In Deutschland ist das Medienrecht gemäß Grundgesetz Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Um dennoch bundesweit einheitlich Standards zu gewährleisten und einen ländergrenzenübergreifenden Rundfunk zu ermöglichen, haben die Länder untereinander den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland – kurz Medienstaatsvertrag (MStV) – vereinbart. So betreiben alle 16 Bundesländer gemeinsam die Sender ARD und ZDF und darüber hinaus meist in Zusammenschlüssen aus zwei oder drei Bundesländern den Landesrundfunk wie MDR, rbb, SWR oder NDR.
Dabei ist der Medienstaatsvertrag kein Gesetz im eigentlichen Sinne, denn die eigentlich für die Gesetzgebung verantwortlichen Länderparlamente können an diesem inhaltlich keine Änderungen vornehmen. Stattdessen handeln die Landesregierungen den Text aus und das Parlament kann diesem entweder im Gesamten zustimmen oder diesen ablehnen.
Das die Medienlandschaft einem ständigen Wandel unterliegt, zeigt sich auch am Staatsvertrag. So wurde am 1. Mai 2019 der zuvor gültige Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. So beschränken sich die Regelungen nicht mehr ausschließlich auf den Rundfunk (Radio und Fernsehen) und die sogenannten Telemedien (Internetseiten, Messenger, Onlinespiele oder Streaminganbieter), sondern schließen auch neue Akteure ein. Dazu zählen:
- Medienintermediären (z. Bsp.: Suchmaschinen und Soziale Netzwerke)
- Medienplattformen (z. Bsp.: Zattoo und MagentaTV)
- Benutzeroberflächen (z. Bsp.: Smart-TV)
- Video-Sharing-Diensten (z. Bsp.: YouTube)
Zwar produzieren diese Akteure in der Regel keine eigenen Medieninhalte, allerdings verbreiten diese fremde Beiträge. Dabei beeinflussen diese maßgeblich, welche Inhalte die Nutzer sehen und welcher Reihenfolge diese angezeigt werden.
Um mit bei der Technologie und den Veränderungen beim Konsum Schritt halten zu können, wird immer wieder ein neuer Medienstaatsvertrag aufgesetzt bzw. werden bestehende Regelungen überarbeitet.
Inhaltliche Grundsätze des MStV
An welche Vorgaben sich die verschiedenen Akteure der Medienlandschaft halten müssen, regelt der Medienstaatsvertrag in mehr als 100 Paragraphen. Informationen zu einigen wichtigen Aspekten finden Sie nachfolgend.
Gemäß § 6 Medienstaatsvertrag sollen die Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen unterliegen. Dies schließt unter anderem eine sorgfältige Arbeitsweise, die Achtung der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die Richtigstellung von Falschmeldungen ein. Darüber hinaus regelt der Medienstaatsvertrag die Neutralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Denn unter § 26 Abs. MStV heißt es:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen den Grundsätzen der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.
Damit sich Medien finanzieren können, ist Werbung mitunter unerlässlich. Allerdings gilt es dabei gemäß § 8 MStV die Werbegrundsätze zu beachten. Demnach darf Werbung zum Beispiel nicht die Menschenwürde verletzen, diskriminieren oder irreführen. Darüber hinaus besteht bei Werbung eine Kennzeichnungspflicht – Schleichwerbung ist demnach untersagt. Unter § 22 MStV heißt es zudem, dass Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein muss.
Um den Informationspflichten nachzukommen, ist bei Anbietern von Telemedien, die nicht ausschließlich dem persönlichen oder familiären Zweck dienen, gemäß § 18 Medienstaatsvertrag ein Impressum erforderlich. Diese müssen sowohl ihren Namen als auch ihre Anschrift angeben. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss im Impressum laut Medienstaatsvertrag darüber hinaus noch ein Verantwortlicher benannt werden.
Unter § 35 befasst sich der Medienstaatsvertrag mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Als vorrangige Finanzierungsquelle wird dabei der Rundfunkbeitrag genannt. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Solidarmodell, in welches alle Bürger einzahlen. So soll ein unabhängiges Angebot gewährleistet werden. Darüber hinaus dürfen Einnahmen auch aus Werbung generiert werden.
Übrigens! Früher wurde auch der Jugendschutz im Medienstaatsvertrag bzw. dessen Vorgänger den Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Seit dem 1. April 2003 gibt es für entsprechende Regelungen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Wer kann den Medienstaatsvertrag kündigen und welche Folgen hat dies?
Immer wieder steht der Medienstaatsvertrag in der Kritik. Vor allem die verpflichtende Zahlung des Rundfunkbeitrags, auch wenn dieser selbst nicht konsumiert wird, erscheint manchem nicht mehr zeitgemäß. Auch die Unabhängigkeit und Neutralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird mitunter infrage gestellt. Doch ist ein Austritt bzw. eine Kündigung beim Medienstaatsvertrag möglich?
Unter § 116 Abs. 1 Medienstaatsvertrag heißt es dazu:
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Demnach ist es grundsätzlich möglich, dass ein Bundesland aus dem Medienstaatsvertrag austritt. Wer dabei die Kündigung aussprechen kann, ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung. In Thüringen, Sachsen und Brandenburg besitzt der Ministerpräsident diese Befugnis, wohingegen diese in Hamburg und Nordrhein-Westfalen bei der Landesregierung liegt. Eine Zustimmung durch die jeweiligen Länderparlamente ist nicht erforderlich.
Kündigt ein Bundesland den Medienstaatsvertrag, müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dort den Sendebetrieb einstellen und es sind Beeinträchtigungen bei der Finanzierung zu erwarten. Zudem werden ggf. die betroffenen Landesrundfunkanstalten aufgelöst. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können dann ggf. private Sender treten, die direkt durch die Regierung beeinflusst werden.
Medienstaatsvertrag – kurz und kompakt
Beim Medienstaatsvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung der Bundesländer zum Medienrecht. Dieses regelt unter anderem die Vorgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dessen Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag und den Umgang mit Werbung in den Medien.