Die italienische Polizei hat wegen dem Verdacht auf eine Markenrechtsverletzung zahlreiche Packungen Chips sichergestellt. Der Grund dafür: Die Geschmacksrichtung „Prosecco & Pink Peppercorn“ verstoße gegen geschützte Herkunftsbezeichnung für italienische Weine aus der Region Venetien.
Können frittierte Kartoffelscheiben gegen das Markenrecht verstoßen?
Immer wieder bringt die Firma Pringles neue und außergewöhnliche Sorten von Kartoffelchips auf den Markt, die den Gaumen der Kunden kitzeln sollen. Aktuell sorgt allerdings die Weihnachtsedition aus dem Jahr 2018 – Geschmacksrichtung „Prosecco & Pink Peppercorn“ – für negative Schlagzeilen, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet.
So bezichtigen italienische Politiker das Unternehmen der Markenrechtsverletzung, weshalb die Chips von der Polizei sichergestellt wurden. Denn bei der Bezeichnung „Prosecco“ handelt es sich seit 2009 um eine geschützte geografische Herkunftsangabe. Das bedeutet, dass die Perl- und Schaumweine, die so betitelt werden, ausschließlich aus der Region Venetien stammen dürfen. Wird der Name hingegen für andere Weine oder andere Produkte verwendet, die nicht aus der Region stammen oder nach den dafür definierten Kriterien produziert wurden, kann ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegen.
Die Chipsmarke Pringles äußerte sich zu den Vorwürfen und gab an, dass ihr Vorgehen den europäischen Gesetzen entspräche. Demnach wurden für die Herstellung des Prosecco-Aromas ausschließlich geschützte Weine verwendet. Laut Einschätzung des Unternehmens läge somit keine Markenrechtverletzung wegen der Chips vor. Von einer weiteren Produktion wird dennoch abgesehen.
Ob Pringles mit Konsequenzen rechnen muss, werden die Ermittlungen zeigen. Das Markengesetz (MarkenG) sieht für die widerrechtliche Verwendung einer geschützten Marke eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Zivilrechtlich besteht auch die Möglichkeit auf Schadensersatz.
Wozu dienen geografische Herkunftsangaben?
Bestimmte Produkte lassen sich laut Markenrecht als geografische Herkunftsangabe schützen. Diese müssen dabei aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen. Ein Kriterium für die Schutzwürdigkeit ist dabei der Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Produktes und der Herstellung im Herkunftsgebiet.
Die geografische Ursprungsbezeichnung gibt dabei an, dass alle Produktionsschritte in der entsprechenden Region durchgeführt wurden. Die Herkunftsangabe kann dadurch ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal und Kaufargument sein. Dabei können von einer Markenrechtsverletzung nicht nur Chips betroffen sein. So zählen zu den geschützten geografischen Herkunftsangaben aus Deutschland unter anderem:
- Aachener Printen
- Allgäuer Bergkäse
- Beelitzer Spargel
- Hessischer Handkäs
- Kölnisch Wasser
- Kölsch
- Lübecker Marzipan
- Obazda
- Schwarzwälder Schinken
- Spreewälder Gurken
- Thüringer Rostbratwurst
Bildnachweis: © depositphotos.com/EdwardSV, © depositphotos.com/olinchuk