Worum geht es genau?
Am 07. März 2013 wurde die Erweiterung des Urheberrechtsgesetzes durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen. Dieses sollte Journalisten und Verlegern, insbesondere im Online-Bereich, mehr Rechte an ihrem geisten Eigentum sichern.
Hauptsächlicher Grund für diese Novelle war die Tatsache, dass Online-Suchmaschinen durch die generierte Zusammenfassung journalistischer Artikel Profite durch fremdes Eigentum machen. Entsprechende Verlage sollten u.a. künftig das alleinige Recht darauf haben, eigene Texterzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen.
Die Gesetzeserweiterung war kaum da, schon wurde sie ein Jahr später von einem Expertengremium wieder zurückgewiesen. Nach weiteren Diskussionen und Untersuchungen kommt jetzt erneut Bewegung in die Sache: Ende März diesen Jahres stellte der verantwortliche CDU-Politiker Axel Voss vor dem Europaparlament mehrere Änderungsvorschläge, welche Reformen beinhalten und die Gegenstimmen doch noch überzeugen sollten.
Nun wurde gegen das geplante Leistungsschutzrecht ein offener Brief von über 50 Gegnern eingereicht, darunter Start-Ups und verschiedene Medienverbände. In dem Schreiben werden die Vorschläge von Voss stark kritisiert und die komplette Streichung des betroffenen elften Artikels gefordert. Unter anderem ist darin zu lesen:
Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage und Nachrichtenagenturen wird weder Qualitätsjournalismus fördern noch einer freiheitlichen Presse helfen. Stattdessen wird es zu massiven Kollateralschäden sowie einer Lose-Lose-Situation für alle Betroffenen führen.
Vielstimmige Kritik – von Anbeginn an
Es ist nicht das erste Mal, dass solch ein Schreiben in diesem Rahmen aufgesetzt wurde. Bereits 2013 wurde gegen das presseverlegerische Leistungsschutzrecht ein offener Brief von Juristen, Online-Journalisten und Lobbyisten gerichtet. Diese und ähnliche Statements zeugen von der breiten Masse an Kritikern, die seit Anfang an besteht.
Ende letzten Jahres soll die EU zudem eine selbst beauftragte Studie zur Wirksamkeit des Gesetzes nicht veröffentlicht haben. Der Grund: Presseverleger hätten nachgewiesenermaßen keinen Nutzen vom journalistischen Leistungsschutzrecht. Dieses Ergebnis soll deshalb so wenig Beachtung erfahren haben, weil Lobbyarbeit seitens der betroffenen EU-Kommission die Thematisierung verhindert habe.
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