Urheberrecht für Kunstwerke: Was gilt bei Skulpturen und Gemälden?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 12. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Kunstwerke sind vor allem aus historischer Sicht von großer Bedeutung, dokumentieren sie doch längst vergangene Zeiten und Weltanschauungen, von denen uns keine Zeitzeugen mehr berichten können. Aber auch Gemälde und Skulpturen neueren Datums können ein Spiegelbild der Gesellschaft sein. Um diese Arbeiten und die verantwortlichen Schöpfer zu schützen, gilt das Urheberrecht auch für Kunstwerke.

Gelten beim Urheberrecht für Kunstwerke besondere Kriterien oder Vorschriften?
Gelten beim Urheberrecht für Kunstwerke besondere Kriterien oder Vorschriften?

FAQ zum Urheberrecht für Kunstwerke

Wie lange ist ein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt?

Gemäß UrhG gilt die Schutzdauer noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wie kann ich mich als Künstler bei einer Urheberrechtsverletzung wehren?

Als Urheber können Sie sowohl zivil- als auch strafrechtliche Maßnahmen einleiten. In der Regel wird bei Verstößen gegen das Urheberrecht eine Abmahnung versendet. Diese enthält unter anderem eine Forderung auf Schadensersatz. Um zukünftig weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, kann dem Schreiben zudem eine Unterlassungserklärung beiliegen. Wie Sie bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche am besten vorgehen, sollten Sie mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen.

Darf ich in Museen vor Gemälden Selfies machen und diese in den sozialen Netzwerken posten?

Ob Sie in Museen und Galerien Fotos und Selfies machen dürfen, hängt zum einen vom Urheberrecht der Kunstwerke, zum anderen von der geltenden Hausordnung ab. In einigen Museen gibt es zum Beispiel spezielle Selfie-Stationen, an denen Sie nach Herzenslust Fotos machen können.

Wann greift das Urheberrecht bei Kunst?

Häufig liegt es im Auge des Betrachters, was Kunst ist. Beim Urheberrecht erfolgt eine solche Prüfung in der Regel nicht.
Häufig liegt es im Auge des Betrachters, was Kunst ist. Beim Urheberrecht erfolgt eine solche Prüfung in der Regel nicht.

Um die Arbeit von Kreativen zu schützen, können Werke aus dem Bereich der Kunst dem Urheberrecht unterliegen. Zu den Werkarten gehören gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter anderem die Schöpfungen der bildenden Künste sowie deren Entwürfe.

Damit laut Urheberrechte ein Kunstwerk juristisch auch als „Werk“ gilt, muss es sich dabei um eine persönlich geistige Schöpfung handeln. Um die entsprechende Schöpfungshöhe zu erreichen, ist ein besonderes Maß an Kreativität und Individualität notwendig. Allerdings erfolgt grundsätzlich keine Beurteilung, ob die Schöpfung diese Kriterien erfüllt, denn der Urheberschutz entsteht automatisch.

Eine Überprüfung, ob das Urheberrecht für einzelne Kunstwerke tatsächlich greift, erfolgt in der Regel erst, wenn es aufgrund einer möglichen Urheberrechtsverletzung zu einer juristischen Auseinandersetzung kommt.

Der Urheberschutz besteht grundsätzlich nicht unbegrenzt, denn dies könnte einer möglichen Weiterentwicklung im Wege stehen. Allerdings schreibt der Gesetzgeber dabei keine konkrete Jahreszahl vor, die zum Beispiel mit der Fertigstellung beginnt. Stattdessen hängt beim Urheberrecht für Gemälde die Dauer des Schutzes vom Tod des Schöpfers ab. Denn erst 70 Jahre nach seinen Ableben erlischt das Urheberrecht und die Werke gelten als gemeinfrei.

Welche Besonderheiten gelten beim Urheberrecht für Kunstwerke?

Sonderregelung bei Kunst: Laut Urheberrecht greift beim Wiederverkauf das Folgerecht.
Sonderregelung bei Kunst: Laut Urheberrecht greift beim Wiederverkauf das Folgerecht.

Bei Werken der Musik und Literatur ist das Urheberrecht von großer Bedeutung, sichert es dem Urheber für die verschiedenen Formen der Verwertung eine Vergütung zu. Denn durch die Erteilung von Nutzungsrechten können die Schöpfer und Rechteinhaber nicht unbeachtliche Einnahmen erzielen. Die Wahrnehmung der Nutzungsrechte obliegt dabei in den meisten Fällen den zuständigen Verwertungsgesellschaften.

Gemälde, Skulpturen oder Collagen werden aber vor allem im Original verkauft und haben ihren Wert, gerade weil es sich dabei in der Regel um Unikate handelt. Daher sieht der Gesetzgeber beim Urheberrecht für Kunstwerke eine Sonderregelung vor – das sogenannte Folgerecht.

Der Gesetzgeber räumt Kunstschaffenden durch die in § 26 UrhG festgehaltene Regelung die Möglichkeit ein, eine Beteiligung an einem späteren Weiterverkauf ihrer Werke zu erhalten. Allerdings sind dafür laut Urheberrecht für Kunstwerke verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.

So muss ein Kunsthändler oder Versteigerer am Verkauf beteiligt sein. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob er dieser Rolle als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler nachgeht. Verkäufe zwischen Privatpersonen sind von dieser Regelung als ausgenommen. Zudem muss sich der Veräußerungserlös auf mindestens 400 Euro belaufen. Damit ist der Verkaufspreis ohne Steuern gemeint.

Von den Werken vieler zeitgenössischer Künstler können Sie Replikate  erwerben. Die für eine Verwertung nötigen Nutzungsrechte erteilt in den meisten Fällen die VG Bild-Kunst. Die Verwertungsgesellschaft nimmt dadurch im Auftrag ihrer Mitglieder die Rechte der bildenden Künstler wahr.

Folgerechtsvergütung: Wie viel Geld erhalten Künstler nachträglich?

Der Gesetzgeber schreibt also vor, dass Personen, die sich an einem Weiterverkauf von Kunstwerken kommerziell bereichern – also Kunsthändler, Galeristen und Auktionatoren –, einen Anteil ihres Erlöses an den Urheber zahlen müssen. In den meisten Fällen erfolgt die Abwicklung dabei über die VG Bild-Kunst.

Wie hoch die Vergütung des Folgerechts ausfällt, hängt vom Veräußerungserlös ab. Das Urheberrecht für Kunstwerke sieht beim fälligen Anteil eine Staffelung vor, die sich wie folgt gestaltet:

  • 4 Prozent bei einem Verkaufserlös von bis zu 50.000 Euro
  • 3 Prozent bei einem Verkaufserlös von 50.000,01 bis 200.000 Euro
  • 1 Prozent bei einem Verkaufserlös von 200.000,01 bis 350.000 Euro
  • 0,5 Prozent bei einem Verkaufserlös von 350.000,01 bis 500.000 Euro
  • 0,25 Prozent bei einem Verkaufserlös von mehr als  500.000 Euro

Erfahren Gemälde und Skulpturen zu einem späteren Zeitpunkt eine enorme Wertsteigerung, kann sich dies also für den Künstler oder seine Erben rechnen. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine Deckelung bei der Folgerechtsvergütung auf 12.500 Euro vor.

Übrigens! Die VG Bild-Kunst hat bei Verkäufen, die unter das Folgerecht gemäß dem Urheberrecht für Kunstwerke fallen, einen allgemeinen Auskunftsanspruch. So versendet die Verwertungsgesellschaft zum Beispiel Anfragen an Kunsthändler und Galerien, um die Künstler und die erzielten Preise in Erfahrung zu bringen. Alternativ dazu können Kunstschaffende, die kein Mitglied sind, auch selbst eine entsprechende Rechnung schreiben. Dafür muss allerdings der Weiterverkaufspreis bekannt sein.

Verstoßen Fotos von Kunstwerken gegen das Urheberrecht?

Veröffentlichen Sie Selfies aus dem Museum, können diese gegen das Urheberrecht für Kunstwerke verstoßen.
Veröffentlichen Sie Selfies aus dem Museum, können diese gegen das Urheberrecht für Kunstwerke verstoßen.

Grundsätzlich stellt das Fotografieren von urheberrechtliche geschützten Werken keine Urheberrechtsverletzung dar, die eine Abmahnung rechtfertig, und auch die Verwendung ebendieser Fotos für private Zwecke ist zulässig.

Auch die Abbildung und Veröffentlichung von gemeinfreien Werken stellt in den meisten Fällen keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Hierfür muss der Urheber aber bereits seit mehr als 70 Jahre verstorben sein. Dies gilt zum Beispiel für die Gemälde der alten Meister.

Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie die Bilder in den sozialen Netzwerken, im Internet oder anderen Medien veröffentlichen wollen. Denn gilt das Urheberrecht für diese Kunstwerke, benötigen Sie das Einverständnis des Rechteinhabers. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, kann schnell eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung folgen.

Wichtig! Ein Museum kann das Fotografieren grundsätzlich untersagen, denn dort gilt das Hausrecht. In diesem Fall ist es also unerheblich, ob der Schutz durch das Urheberrecht für die Kunstwerke bereits abgelaufen ist oder nicht. Fragen Sie daher ggf. im Museum  nach, ob Sie Fotos machen und diese anschließend auch veröffentlichen dürfen.

Urheberrecht für Kunstwerke – kurz und kompakt

Zeichnen sich Gemälde, Skulpturen und Installationen durch Individualität und Kreativität aus, unterliegen diese in der Regel dem Urheberrecht. Für Kunstwerke sieht der Gesetzgeber aufgrund geringerer Einnahmen durch die Erteilung der Nutzungsrechte eine gesonderte Regelung vor. So unterliegen gewerbliche Weiterverkäufe meist dem sogenannten Folgerecht.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

20 Gedanken zu „Urheberrecht für Kunstwerke: Was gilt bei Skulpturen und Gemälden?

  1. Anne

    26. Februar 2024 at 19:28

    Ich habe Schüler, die ein Zeichenprogramm ausprobieren wollten, anstatt analog zu zeichnen. Sie haben aber anstatt das Programm auszuprobieren, sich Bilder aus dem Internet kopiert und diese anschließend als ihre Eigenen digital abgegeben. Ich sehe das als Täuschungsversuch und bräuchte Hilfe zu Fakten, Paragrafen, gesetzliche Strafe……für einen Elternbrief

  2. Gerd

    4. August 2023 at 16:36

    Mich beschäftigt folgende Frage: Wenn ich als Sammler EIGENTÜMER eines urheberrechtlich noch geschützten Kunstwerks (Unikat Skulptur oder Gemälde) bin: Darf ich selbstgemachte Fotos von diesem Kunstwerk in Büchern, Zeitungen, Katalogen oder auf Postkarten veröffentlichen?

  3. Amelie

    30. Mai 2023 at 11:34

    Hallo,
    Ich bin Hobby-künstlerin und habe einen bezahlten Auftrag erhalten (mündlich), Pokerkarten individuell und „frei nach Schnauze“ herzustellen und zu gestalten.
    Die Karten sind alle handgefertigt und mein Kunde erhält Sie eingescannt digital.
    Inwiefern greift das Urheberrecht, wenn mein Kunde die Karten vervielfältigen und vermarkten möchte? Darf ich auf prozentuale Beteiligung am Verkauf bestehen?

  4. Oscarinus

    28. Dezember 2022 at 15:55

    Hallo,
    danke für Ihren Beitrag über „Urheberrecht für Kunstwerke“, ein Thema, mit dem sich Fachleute aus dem Gebiet umfassend beschäftigen sollten – gerade, wenn es um die Versteigerung von Kunstwerken geht.

  5. Susanne

    1. November 2022 at 10:39

    Darf ich die Werke von Künstlern, die auf der documenta 15 antisemitisch auffielen, zu pädagogischen zwecken und im Rahmen einer gemeinnützigen, zivilgesellschaftlichen Einrichtung abbilden?

  6. Achim

    2. September 2022 at 18:22

    Darf ich Gemälde alter Meister in youtube-Videos besprechen ?
    Also über die Künstler erzählen ist ja kein Problem, aber ich würde dann auch gern ein Bild z.B. von Dürer oder so zeigen, geht das z.B. dass ich Abbildungen aus einem Buch in die Kamera hebe ?
    Oder eine Bilddatei verwende, vielleicht selbst abfotografiert oder z.B. bei pixabay gefunden ?

  7. 3xpressyourself

    9. Januar 2022 at 10:21

    Hallo,
    Ich verwende Bilder/Malerei von fremden Künstler und projeziere diese auf ein Model. Damit entstehen neue „Kunstwerke“ … Benötige ich dazu die Zustimmung des Künstlers wenn die Bilder (z.B. auf Instagram) verkauft werden sollen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Januar 2022 at 11:37

      Hallo,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Nils

    22. November 2021 at 19:23

    Hallo,
    ich verkaufe selbstdesignte T-shirts im Internet. Was muss ich machen wenn ich gemälde bilder etc (bspw. die Mona Lisa) auf ein Tshirt drucken und verkaufen will. Oder kann ich einfach ein Bild aus dem Internet kopieren?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. November 2021 at 14:02

      Hallo Nils,
      auch wenn das Gemälde selbst gemeinfrei, können die Fotos davon noch immer dem Urheberrecht unterliegen. In diesem Fall ist für die Verwertung das Einverständnis des Urhebers notwendig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Chantal

    20. November 2021 at 8:13

    Hallo,
    ich bin Künstlerin und ich habe einen Skulptur von ca. 55 cm hoch scannen lassen. Ich habe die Rechnung erhalten aber drauf steht das Nutzungsrecht niergendwo. Was soll auf die Rechnung stehen, wenn ich sicher sein will, dass die Daten (3D-Scann) von Amalia nicht weiter verkauft werden? Es geht um ein Lämmle…

    Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Mühe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Chantal

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. November 2021 at 14:00

      Hallo Chantal,
      werden Nutzungsrechte veräußert, sollte dies grundsätzlich vertraglich festgehalten werden. In unserem Ratgeber zum Nutzungsrecht haben wir ein Muster als Orientierungshilfe bereitgestellt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Stefan

    24. Februar 2021 at 8:24

    Ein Museum plant, eine bereits vorhandene Ausstellung zu überarbeiten und neu zu konzeptionieren.
    Das bestehende Ausstellungskonzept ist von 2004, mittlerweile in die Jahre gekommen und nicht mehr auf dem neusten Stand der Technik.
    Der damalige Planer würde gerne die Tätigkeiten übernehmen und hat bereits das Urheberrecht ins Spiel gebracht.
    Die sonst. freiberuflichen Leistungen- keine Architekten- und Ingenieurleistung- liegen unter dem EU-Schwellenwert von 214.000 Euro.
    Das Urheberrecht sieht ein generelles Änderungsverbot vor. Darf man diese Ausstellung auch von jemanden anderen ändern lassen, ohne den bisherigen Planer in seinen Urheberrechten zu verletzen? Oder darf nur dieser eine neue Ausstellung erstellen. Veränderungen sind nach meinen Recherchen in Einzelfällen zulässig, wenn ein begründetes Interesse des Eigentümers gerechtfertigt ist. Eine Museumsausstellung kann doch nicht für ewig so bleiben müssen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. März 2021 at 14:29

      Hallo Stefan,
      eine Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Claudia

    14. Februar 2021 at 19:22

    Hallo,
    Darf ich von einer Statur aus dem 17. Jahrhundert ein Kunstwerk herstellen und verkaufen?
    Ist das Urheber und Nutzungsrecht erloschen?
    Vielen Dank und Grüße
    Claudia

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:27

      Hallo Claudia,
      Informationen zur Gemeinfreiheit finden Sie hier.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Iris

    1. Oktober 2020 at 11:24

    Hallo,
    ich war in einer Galerie in Wiesbaden und habe dort einen alten Kaugummiautomaten gesehen, der mit einem Snoopy (Peanuts) bemalt war. Außerdem hatte der Künstler noch ein paar Bilder mit bekannten Comicfiguren ausgestellt. Ich hatte nach dem Preis des Kaugummiautomaten gefragt und habe nebenbei die Frage gestellt, wie es denn mit dem Urheberrecht für solche Kunstwerke aussieht. Die Frage hatte wohl noch niemand gestellt. Nach ein paar Momenten meinte die Galeristin schließlich, dass es sich ja um ein Original handelt. Solange der Künstler keine Vervielfältigungen, z.B. Drucke, T-Shirts usw., herstellt, fällt das Originalgemälde nicht unter das Urheberrecht.
    Ist das tatsächlich so? Kann ich mir kaum vorstellen! Dann könnte ja jeder ein Bild von berühmten Comicfiguren oder Figuren aus Gemälden auf Leinwand oder Gegenstände malen und nur, weil es dann ein „neues“ Original ist, für horrende Summen verkaufen, ohne sich um das Urheberrecht zu scheren. Der Kaugummiautomat mit Snoopy sollte übrigens 5.900 € kosten. Leicht verdientes Geld mit anderer Leute Ideen.

    Danke und mit freundlichem Gruß
    Iris

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      16. Oktober 2020 at 13:15

      Hallo Iris,
      da wir das Werk nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Gunnar

    8. Juni 2020 at 16:34

    Hallo,

    ein aktueller Fall aus der Wikipedia-Ecke: de.wikipedia.org/wiki/Die_Humpty-Dumpty-Maschine_der_totalen_Zukunft

    Das Kunstwerk stand für 2 Jahre im öffentlichen Raum und wurde auf von Privatleuten abgelichtet, die ihre Fotos bei Wikimedia Commons hochgeladen hatten. Nun wurde darauf hingewiesen, dass temporäre Kunstwerke unter das Uhrheberrecht fallen, bei der eine kommerzielle Verwertung der Lichtbilder nicht erlaubt ist. Ein Löschantrag wegen Urheberrechtsproblemen steht im Raum. Es ist schon klar, dass hier keine Rechtsberatung erfolgen kann, aber trotzdem würde mich interessieren, falls Beispiele bekannt sind, was genau als kommerzielle Verwertung zählt.

    Wikipedia ist eine nicht kommerzielle Organisation, sollte also erstmal unkritisch sein. Wenn jeman ein Photo von Wikipedia nimmt und kommerziel weiterbenutzt, dann sollte das eine Lizenz / Verbietungsrecht durch den Künstler und dem Endnutzer bedingen. Das ist doch so, wenn ich Postkarten von dem Objekt verkaufe und sie entweder selber schieße, von einem Freund überlassen bekomme oder sie von Wikipedia Commons herunterlade: in allen Fällen müsste ich mich mit dem Rechteinhaber kurzschließen, oder?

    Mit freundlichem Gruß,
    Gunnar

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      9. Juni 2020 at 15:39

      Hallo Gunnar,
      leider ist uns eine Einschätzung zur Reichweite der Panoramafreiheit nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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