Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024
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Wie aus einer Statistik der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) hervorgeht, zählten die Kinos in Deutschland im Jahr 2018 insgesamt 105,4 Millionen Besucher. Dies führte dazu, dass die Kinos einen Umsatz von 899,3 Millionen Euro erwirtschafteten. Trotz dieser Summe müssen nicht wenige der deutschlandweit 1.672 Kinos um ihre Existenz fürchten, denn durch digitale Streaming-Angebote und illegale Filmaufnahmen schwinden die Kunden. Doch kann das Urheberrecht im Kino diesem Trend entgegenwirken?
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht im Kino
In erster Linie genießen die Filme den Schutz des Urheberrechts. Zudem zählen in der Regel aber auch die Filmmusik sowie die Filmplakate zu den Werken.
Grundsätzlich kann es sich in einem solchen Fall um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Allerdings ist in der Regel davon auszugehen, dass die Filmproduktionsfirmen nicht von ihrem Urheberrecht für im Kino ausgestellte Werbeartikel Gebrauch machen. Schließlich sind gerade Selfies mit Pappaufstellern oder vor Filmpostern durch die Verbreitung in den sozialen Medien auch als kostenlose Werbung zu verstehen.
Gemäß UrhG können für Verstöße gegen das Urheberrecht im Kino eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Erfolgt die Urheberrechtsverletzung gewerbsmäßig – erhalten Sie dafür also Geld – ist sogar eine fünfjährige Freiheitsstrafe möglich. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, dass eine Abmahnung versandt wird.
Wo greift das Urheberrecht im Kino?
Bei einem Ausflug ins Kino werden wir auf vielfältiger Weise mit dem Urheberrecht bzw. urheberrechtlich geschützten Werken konfrontiert. Dies beinhaltet dabei nicht nur die gezeigten Filmwerke, die natürlich im Zentrum des Besuches stehen. Denn darüber hinaus sind in den Lichtspielhäusern noch weitere Werkarten vertreten.
So ist es möglich, dass das Urheberrecht für im Kino ausgestellte Poster und Pappaufsteller oder auch Bilder auf Flyern oder Broschüren greift. Denn diese können als Werke der angewandten Kunst durchaus schutzwürdig sein.
Ein Film ist nicht selten nur genauso gut wie der dazugehörige Soundtrack, denn durch Musik lassen sich auf einzigartige Weise Emotionen vermitteln. Dabei unterliegen sowohl Instrumentalstücke als auch Vokalmusik in den meisten Fällen dem Urheberrecht. Im Kino ist daher eine Aufzeichnung der Audiospuren und die anschließende Verbreitung im Internet untersagt.
Immer häufiger lassen die Produktionsfirmen Filme oder Filmreihen auch mithilfe des gewerblichen Rechtsschutzes schützen. Möglich ist dies durch eine Eintragung als geschützte Marke. Ein Vorgehen, welches sich auch bei der Vermarktung von Merchandise bezahlbar machen kann.
Cam-Rip: Urheberrechtsverletzung im Kinosaal
Durch den technischen Fortschritt werden Kameras immer besser und gleichzeitig auch kleiner. Eine Entwicklung, die gerade Kinos ständig vor neue Herausforderungen stellt, denn immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Kinobesucher Filme heimlich aufnehmen und anschließend im Internet über Filesharing-Netzwerke anbieten. Die Aufnahmen im Kinosaal werden dabei als Cam-Rip bezeichnet.
Viele Experten sind aber der Meinung, dass diese Verstöße gegen das Urheberrecht im Kino bald der Vergangenheit angehören. Gründe für eine solche Einschätzung sind dabei unter anderem:
- schlechte Qualität der Aufnahmen
- technische Maßnahmen sollen Abfilmen verhindern
- Wasserzeichen in Filmen und Ton helfen bei der Identifizierung der Täter
Darüber hinaus müssen die Rechtsverletzer auch damit rechnen, dass ein solcher Verstoß gegen das Urheberrecht im Kino weitreichende Sanktionen nach sich zieht. Denn wer die Aufnahmen ins Internet stellt, begeht eine unerlaubte Verbreitung. Aber auch ohne die Veröffentlichung im World Wide Web müssen die Täter mit Sanktionen rechnen, denn in § 53 Abs. 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es:
Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Nicht zuletzt untersagt auch die Hausordnung der Kinos jegliche Form von Aufzeichnungen während der Vorführung. Diese akzeptieren Sie automatisch mit dem Kauf des Tickets.
13. Mai 2024 at 9:14
Kürzlich beobachtete ich meinen Nebensitzer im Theater, wie er eine Szene heimlich mit filmte. Nicht das ganze Stück, aber vielleicht so 5 Minuten. Hätte ich ihn beim Theater melden sollen oder wie geht man mit so einer Situation am besten um? …