Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Im Zuge der Corona-Pandemie war es zeitweise nicht möglich, dass der Unterricht weiterhin im Klassenzimmer stattfindet. Zur Verringerung des Infektionsrisikos mussten Lehrer und Schüler daher die Schulbank gegen den heimischen Esstisch tauschen und sich fortan den Herausforderungen stellen, die aufgrund von technischen Schwierigkeiten, Datenschutzbedenken und Urheberrecht mit dem Homeschooling einhergehen.
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht beim Homeschooling
Beim Homeschooling müssen das Urheberrecht sowie der Datenschutz berücksichtigt werden. Neben den rechtlichen Vorgaben müssen der digitale Unterricht bzw. die dafür genutzten Plattformen aber auch zuverlässig und praktisch sein.
Prinzipiell gelten auch beim digitalen Unterricht die allgemeinen Vorgaben zum Urheberrecht an Schulen. Demnach dürfen Lehrer pro Klasse bis zu 15 Prozent eines Schulbuches vervielfältigen. Welche Vorgaben darüber hinaus gelten, lesen Sie hier.
Kommt es durch die Lehrkräfte beim Homeschooling zu einer Urheberrechtsverletzung, stellt dies bei nicht vorsätzlichen Verstößen üblicherweise eine Amtspflichtverletzung dar. Für mögliche Schadensersatzzahlungen haftet aus diesem Grund das jeweilige Bundesland.
Begriffskunde: Wann ist von Homeschooling, Distanz- und Präsenzunterricht die Rede?
Verlegen Angestellte ihren Arbeitsplatz aus dem Büro an den Küchentisch bzw. ins Arbeitszimmer, wird dies als Homeoffice bezeichnet. Da verwundert es nur wenig, wenn bei Schülern analog von Homeschooling die Rede ist. Allerdings bezeichnen Behörden diese Form des Unterrichts, die vor allem im Zuge der Corona-Pandemie Anwendung fand, offiziell als Distanzunterricht. Doch worin unterscheiden sich die Begriffe?
Eigentlich beschreibt der Begriff „Homeschooling“ den klassischen Hausunterricht, bei dem Eltern oder Privatlehrer Kinder außerhalb der Schule unterrichten. Aufgrund der in Deutschland geltenden Schulpflicht darf ein dauerhafter Hausunterricht nur in Sonderfällen stattfinden. Da die Lehrkräfte beim Unterricht in der Pandemie weiterhin die Verantwortung tragen, gilt die Bezeichnung als Homeschooling als irreführend.
Geeigneter sei hingegen der Begriff „Distanzunterricht“, denn dabei werden den Schülern die Unterrichtsinhalte trotz räumlicher Distanz durch Lehrer vermittelt. Möglich ist dies insbesondere durch Lernplattformen, Videokonferenzen und Chatnachrichten. Der Distanzunterricht bildet damit das Gegenmodell zum Präsenzunterricht, bei welchem die Schüler gemeinsam im Klassenraum beschult werden.
Zwar handelt es sich beim Distanzunterricht um die korrekte Bezeichnung, im allgemeinen Sprachgebrauch ist aber Homeschooling verbreiteter. Aus diesem Grund ist auch in diesem Ratgeber vom Urheberrecht beim Homeschooling die Rede.
Urheberrecht beim Homeschooling: Welche Vorschriften gelten?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet bei der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken vor allem zwischen privater und öffentlicher Nutzung. Erstellen Sie eine Privatkopie, müssen Sie dafür üblicherweise nicht das Einverständnis des Urhebers einholen, anders sieht es hingegen bei einer öffentlichen Verwertung wie der Einbindung von fremden Bildern auf Internetseiten oder in Flyern aus. Ergänzend dazu nehmen Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen eine Sonderstellung ein und gelten als „nicht-öffentlich“.
Dieser Umstand führt dazu, dass im Rahmen des Unterrichts Quellen weitreichend genutzt werden können. Dabei unterscheidet Urheberrecht nicht zwischen Homeschooling oder dem klassischen Schulbesuch. Unter § 60a UrhG heißt es unter anderem:
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden […].
Doch welche Vorgaben müssen Lehrkräfte laut Urheberrecht beim Homeschooling beachten? Nachfolgend haben wir die wichtigsten Regeln zusammengestellt:
- Maximal 15 Prozent bzw. 20 Seiten eines Druckwerks dürfen pro Jahr und Klasse kopiert werden.
- Ist das Werk nach 2005 erschienen, ist das Scannen zu maximal 15 Prozent gestattet.
- Pressebeiträge, Bilder, Fotos und kleinere Werke (maximal 6 Seiten) lassen sich vollständig vervielfältigen.
- Die Verwendung darf nur für den eigenen Unterrichtsgebrauch erfolgen.
- Bei der Nutzung fremder Inhalte sind stets die Quellen anzugeben.
- Bei digitalen Werken gelten die Lizenzbedingungen der Verlage.
Um Verstöße gegen das Urheberrecht zu vermeiden, ist es zudem sinnvoll, die Inhalte als Link einzubinden und diese nicht zu kopieren. Möglich ist dies zum Beispiel bei Zeitungsartikeln oder Videos, die auf YouTube oder in den Mediatheken bereitgestellt werden. Alternativ dazu bietet es sich an, auf Open Educational Resources (OER)-Quellen oder Creative Commons-Lizenzen zurückgreifen.
Urheberrechtsverstöße beim digitalen Unterricht: Wer haftet?
Auch wenn Lehrkräfte ihren Unterricht besonders gewissenhaft vorbereiten, kann es unter Umständen zu einem Verstoß gegen das Urheberrecht kommen. Beim Homeschooling oder in der Schule kann eine solche Urheberrechtsverletzung schnell eine Abmahnung nach sich ziehen.
In der Regel haften Lehrer in einem solchen Fall allerdings nicht selbst. Denn ein nicht vorsätzlicher Verstoß wird üblicherweise als Amtspflichtverletzung gewertet, weshalb das Bundesland haftet und für die Forderungen auf Schadensersatz aufkommen muss. Unter Umständen müssen verbeamtete Lehrer allerdings mit einem Disziplinarverfahren rechnen.
Aus diesem Grund sollten Lehrer auf Nummer sicher gehen und die Nutzungsbedingungen für urheberrechtlich geschützte Inhalte gründlich studieren. Bestehen dennoch Unsicherheiten, empfiehlt es sich, den Anbieter direkt zu kontaktieren und bei diesem die Vorschriften für die Verwertung im Unterricht in Erfahrung zu bringen. Mit diesem Vorgehen lassen sich mögliche Verstöße gegen das Urheberrecht beim Homeschooling weitgehend vermeiden.
Allerdings zeigten sich während der Corona-Pandemie gerade die Schulbuchverlage ebenso wie die Anbieter anderer Lehrmittel besonders kulant. So wurden digitale Lizenzen ausgeweitet oder sogar kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zusätzlich dazu haben zum Beispiel die öffentlich-rechtlichen Sender ihr Angebot an kostenfreien Lehrvideos in den Mediatheken erweitert.
Übrigens! Die Bundesländer haben mit den verschiedenen Verwertungsgesellschaften einen Pauschalvertrag für Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in der Schule abgeschlossen. Dieser sieht eine jährliche pauschale Vergütung vor.
Was müssen Schüler beachten?
Für Schüler ist der Unterricht daheim ebenfalls eine vollkommen neue Situation, aber auch für sie bleiben die allgemeinen Vorschriften zum Urheberrecht beim Homeschooling erhalten. Kommen bei Referaten oder Präsentationen fremde Quellen oder Inhalte zum Einsatz, muss demnach eine Quellenangabe erfolgen.
Darüber hinaus gilt es bei Videokonferenzen und Chats die Persönlichkeitsrechte insbesondere das Recht am eigenen Bild zu wahren. Aus diesem Grund sind Mitschnitte, Screenshots oder sonstige Aufnahmen der Sitzungen untersagt.
Um einen gewissenhaften und rechtssicheren Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken zu gewährleisten, sollten Lehrer ihre Schüler stets darauf hinweisen, dass die von ihnen bereitgestellten Inhalte nicht einfach weiterverwendet werden dürfen. Dies schließt insbesondere den Versand an Schüler anderer Klassen oder die Veröffentlichung im Internet ein.
Datenschutz beim Homeschooling: Wo sind Informationen sicher?
Zusätzlich zum Urheberrecht ist beim Homeschooling auch der Datenschutz von zentraler Bedeutung und stellt für die Lehrkräfte oft eine weitere Herausforderung dar. Denn Schulen und Lehrer müssen gewährleisten, dass bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, unbefugte Personen keine Einsicht erhalten oder Rückschlüsse auf die Identität möglich sind. Dies bezieht sich unter anderem auf die Speicherung von Noten oder sonstigen Bewertungen.
Um ein Höchstmaß an Datensicherheit beim Homeschooling zu gewährleisten, sollten Verantwortliche und Lehrkräfte zudem folgende Punkte beachten:
- Zugänge zu Programmen mit starken Passwörtern sichern
- IT-Sicherheit durch Firewalls sicherstellen
- persönliche und schulische Daten trennen (Dienstrechner)
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die verwendeten Dienste und Programme den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Aus diesem Grund wird der Einsatz von Software, die amerikanische Anbieter bereitstellen, beim Homeschooling mitunter als kritisch bewertet. Denn durch den PATRIOT Act sowie den CLOUD Act kann der amerikanische Geheimdienst beim Verdacht auf Straftaten auf Inhalte von Servern zugreifen, die amerikanische Firmen im Ausland besitzen.
Doch muss wegen Bedenken zum Datenschutz beim Homeschooling nun zuverlässige Dienste wie Zoom, Google Meets oder Microsoft Teams verzichtet werden? Die Befürworter dieser Anwendungen weisen darauf hin, dass für 12 Monaten lediglich gespeichert wird, unter welcher IP-Adresse und für welchen Zeitraum sich Nutzer austauschen. Die Inhalte werden jedoch nicht gespeichert. Zudem werden im privaten Bereich die amerikanischen Angebote wie Suchmaschinen und soziale Netzwerke meist ohne Bedenken genutzt. Nicht zuletzt sind die Lernplattformen der einzelnen Bundesländer störungsanfällig und/oder überlastet.
Wie ein Blick nach Österreich zeigt, müssen Schulen mit Blick auf den Datenschutz beim Homeschooling aber keine Abstriche machen. So hat das Land mit Anbietern wie Apple, Microsoft und Google für die Nutzung ihrer Dienste eigene Verträge ausgehandelt, die strenge Auflagen vorsehen und zum Beispiel keine Werbung erlauben.
Urheberrecht beim Homeschooling – kurz und kompakt
Beim Homeschooling gelten für Lehrer und Schüler üblicherweise die gleichen Vorschriften für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken wie beim regulären Unterricht in der Schule. Gerade während der Corona-Pandemie zeigten sich die Schulbuchverlage sowie sonstige Anbieter von Lehrmitteln besonders kulant. Sollte eine Lehrkraft dennoch versehentlich beim Homeschooling gegen das Urheberrecht verstoßen, muss in der Regel das zuständige Bundesland für Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz haften.
3. März 2021 at 14:50
Sie schreiben in den FAQ, „Demnach dürfen Lehrer pro Klasse bis zu 15 Prozent eines Schulbuches vervielfältigen“.
Aber §60a(3) erlaubt gerade nicht die Vervielfältigung eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist. Ergo dürfen Schulbücher nicht vervielfältigt werden. Auch nicht 15% davon. Das sollte m.E. richtiggestellt werden.
Harald
22. März 2021 at 15:50
Hallo Harald,
seit dem 1. Januar 2019 besteht zwischen den Verwertungsgesellschaften, der Presse-Monitor GmbH und den Bildungsmedienverlagen der so genannte „Fotokopiervertrag“, welcher auch das Fotokopieren von Schulbüchern entsprechend der Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes ermöglicht.
Ihr Team von urheberrecht.de