Am 9. Oktober 2020 billigte der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Dieses umfasst verschiedene Maßnahmen, um den Missbrauch des bestehenden Abmahnrechts insbesondere in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verhindern. Vom Gesetz gegen den Abmahnungsmissbrauch sollen vor allem Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen profitieren.
Was ist das Problem?
Bereits kleinste Fehler die bei einer Produktbeschreibung oder der Erstellung eines Online-Shops unterlaufen, können für Selbstständige und Kleinstunternehmer weitreichende Konsequenzen haben. Denn manche Abmahnverbände und -kanzleien suchen gezielt nach juristischen Fauxpas, um die Verantwortlichen des Internetauftritts abzumahnen. Die Kosten für den gegnerischen Anwalt und mögliche Ansprüche auf Schadensersatz können sich dabei schnell auf vierstellige Summen belaufen.
Der Abmahnung liegt zudem eine Unterlassungserklärung bei, welche der abgemahnte Händler unterzeichnen soll. Dadurch verpflichtet er sich lebenslang, dass abgemahnte Fehlverhalten künftig zu unterbinden, ansonsten wird eine hohe Vertragsstrafe fällig. Hierbei kann es sich um sechsstellige Beträge handeln. Mitunter sind die Unterlassungserklärungen aber so allgemein formuliert, dass die Strafe auch bei anderen minimalen Regelverstößen droht. Unterläuft dann ein Flüchtigkeitsfehler, ist mitunter die Existenz der Selbstständigen bzw. Unternehmer in Gefahr.
Dabei geht es einigen Abmahnverbänden wohl nicht um die Einhaltung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sondern sie wollen sich mit dieser Methode bereichern. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Gesetz gegen den Abmahnungsmissbrauch auf den Weg gebracht.
Wie soll das Gesetz den Abmahnungsmissbrauch verhindern?
Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs möchte der Gesetzgeber vor allem den finanziellen Anreiz der Abmahnungen reduzieren. So ist eine Erstattung der Abmahnkosten in folgenden Fällen in Zukunft ausgeschlossen:
- bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet
- bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten
Gleichzeitig schließt das Gesetz auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung aus.
Außerdem soll das Gesetz einen Abmahnungsmissbrauch durch Vereine verhindern. Denn künftig können nur „qualifizierte Wirtschaftsverbände“ Ansprüche mithilfe von Abmahnungen geltend machen. Diese müssen dafür auf einer entsprechenden Liste verzeichnet sein. Das Bundesamt für Justiz prüft regelmäßig, ob die Verbände die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Darüber hinaus erhalten Unternehmer, die eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten haben, künftig die Möglichkeit, die Erstattung von angefallenen Kosten zu verlangen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um ein Anwaltshonorar handeln. Diese Maßnahme richtet sich gezielt gegen Massenabmahnungen, die vor allem dem finanziellen Vorteil der Abmahnenden dienen. Denn nicht selten enthalten entsprechende Abmahnschreiben nicht alle erforderlichen Informationen und sind daher unzulässig.
Übrigens! Das Gesetz sieht zudem auch eine Änderung beim Designrecht vor. Die sogenannte Reparaturklausel sorgt dafür, dass sichtbare formgebundene Autoersatzteile nicht mehr geschützt sind. So soll der Wettbewerb bei Ersatzteilen gestärkt werden.
Wie geht es mit dem Gesetz weiter?
Der Bundestag hatte bereits am 10. September 2020 den Gesetzentwurf verabschiedet. Nachdem nun der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gebilligt hat, wird dieses dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz gegen den Abmahnungsmissbrauch soll dann am nachfolgenden Tag größtenteils in Kraft treten.