Letzte Aktualisierung am: 24. November 2024
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Der wirtschaftliche Erfolg von Produkten und Marken wird stark vom Design beeinflusst. Denn die kreative Gestaltung von Waren und deren Verpackung dient bei dem großen Angebot als ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal. Damit die Konkurrenz diese Designs nicht einfach kopieren kann und somit vom guten Image profitiert, werden diese durch das Geschmacksmuster geschützt.
Weiterführende Ratgeber zum Geschmacksmuster:
Inhalt
FAQ zum Geschmacksmuster
Der Unterschied von Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster liegt vor allem in dem jeweiligen Gegenstand, für den die Schutzrechte gelten. Bei Gebrauchsmustern handelt es sich um technische Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind. Die Schutzdauer umfasst dabei maximal 10 Jahre. Im Gegensatz dazu befasst sich das Geschmacksmuster mit dem Schutz von Designs.
Auch wenn Designs nicht als Geschmacksmuster registriert sind, können diese dem gewerblichen Rechtschutz unterliegen. Voraussetzung dafür ist – wie bei der Registrierung beim DPMA auch – die erforderliche Neuheit und Eigenart. Allerdings ist der Schutz für ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster nur auf eine vorsätzliche Nachahmung beschränkt und auf eine Schutzdauer von drei Jahren begrenzt.
Nein, für bereits eingetragene Geschmacksmuster ändert sich nichts. Die Begriffsänderung wird vor allem durch den veränderten Sprachgebrauch begründet. Außerdem soll dadurch besser nachzuvollziehen sein, was durch das Schutzrecht geschützt wird – Produktdesigns.
Was ist ein Geschmacksmuster?
Als Geschmacksmuster ist laut Definition das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses zu verstehen, welches sich aus Form, Muster und Farben zusammensetzt. Dabei kann es sich sowohl um eine zwei- als auch dreidimensionale Erscheinungsform handeln, die durch Konturen, Strukturen und Werkstoffe maßgeblich beeinflusst wird.
Ein Erzeugnis kann dabei jeder handwerklich oder industriell geschaffene Gegenstand sein. Dies schließt auch die Verpackung, die Ausstattung sowie grafische und typografische Symbole ein. Für das Geschmacksmuster ist es zudem irrelevant, ob es sich beim Erzeugnis um ein Einzelteil oder komplexes Erzeugnis handelt.
In der Regel dient das Geschmacksmuster als Vorlage für die Produktion von gewerblichen Waren. Handelt es sich dabei um ein zweidimensionales Produkt, ist von einem Muster die Rede, wohingegen die Vorlage bei einem dreidimensionalen Erzeugnis als Modell bezeichnet wird.
Welchen Zweck erfüllt das Geschmacksmuster?
Durch das Geschmacksmuster sollen Designs vor der Nachahmung geschützt werden. Damit bietet das Geschmacksmusterrecht eine Option für Erzeugnisse, die nicht unter das Urheberrecht fallen, weil sie die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreichen.
Ausschlaggebend für die Schöpfungshöhe ist vor allem eine individuelle und persönlich gefärbte kreative Leistung. Diesem speziellen künstlerischen Anspruch werden nur wenige Designs gerecht. Um dennoch gegen Produktpiraterie und Ideenklau vorgehen zu können, besteht die Möglichkeit, Geschmacksmuster eintragen zu lassen.
Durch diesen Schutz kann sichergestellt werden, dass die Arbeit von Produktdesignern und Grafikern nicht widerrechtlich verwendet wird bzw. es ggf. eine Handhabe gibt, weshalb das Geschmacksmuster auch als „kleines Urheberrecht“ gilt.
Als Inhaber eines Geschmacksmusters ist der jeweilige Grafiker im Besitz des ausschließlichen Rechts, dieses Design zu verwenden. Zudem ist er dazu berechtigt, Dritten die Verwendung seines Designs bei der Produktion, Veräußerung sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zu untersagen.
Welche Voraussetzungen muss ein Geschmacksmuster erfüllen?
Für die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) muss ein Geschmacksmuster bestimmte Kriterien erfüllen. Damit ein Design schutzfähig ist, muss es sich dabei um eine Neuheit handeln, die eine Eigenart gegenüber den bereits bestehenden Erzeugnissen aufweist.
Ein Design gilt als neu, wenn dieses noch nicht im geschäftlichen Verkehr Verwendung fand. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer Offenbarung. Diese liegt insbesondere beim Verkauf, bei der Ausstellung auf Messen, bei der Zugänglichmachung im Internet oder beim Abdruck in einem Katalog vor.
Ab wann ein Muster die erforderliche Eigenart aufweist, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Antwort oder strikte Kriterien existieren nicht. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass die erforderliche Eigenart vorhanden ist, wenn sich das Design von den bereits bestehenden Formen deutlich unterscheidet.
Wann dieses Maß erreicht ist, hängt dabei auch vom jeweiligen Erzeugnis und der im jeweiligen Bereich existierenden Formvielfalt ab. Da es sich bei einem Geschmacksmuster um ein Muster oder ein Modell handelt, muss zudem die Reproduzierbarkeit gewährleistet sein.
Wie läuft die Geschmacksmusteranmeldung ab?
Um den bestmöglichen Schutz eines Designs zu gewährleisten, ist es sinnvoll, dieses zu registrieren. Die Anmeldung von einem Geschmacksmuster erfolgt beim DPMA. Dabei kann bei der Eintragung zwischen einer Anmeldung in Papierform oder in einer elektronischen Variante gewählt werden.
Um einen Rechtstreit zu vermeiden, sollten Sie deshalb noch vor der Eintragung eine Geschmacksmusterrecherche durchführen und sich über die bereits existierenden Muster sowie Modelle informieren. Möglich ist die Recherche online.
Welche Unterlagen sind notwendig?
Damit die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgen kann, müssen verschiedene Unterlagen vorliegen bzw. Informationen bereitgestellt werden. Welche Daten für eine Anmeldung notwendig sind, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Eintragungsantrag
- Angaben zur Identität des Entwerfers
- Angaben zum Erzeugnis
- Wiedergabe des Designs
Für jedes Geschmacksmuster muss bei der Anmeldung mindestens ein Erzeugnis angegeben werden, für welches das jeweilige Design verwendet wird. Diese Angabe dient der sachgerechten Kategorisierung und soll dazu beitragen, dass das Geschmacksmuster bei einer Recherche auch zu finden ist.
Enthält die Anmeldung alle notwendigen Informationen und liegen auch sonst keine weiteren Gründe vor, die eine Eintragung hindern, erfolgt die Eintragung in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach dem Eingang der Anmeldegebühr.
Nach der Eintragung erfolgen zuerst eine Veröffentlichung im Online-Register beim DPMA und etwa einen Monat später die Bekanntmachung vom Geschmacksmuster im Designblatt. Dabei handelt es sich um eine Publikation des DPMA.
Geschmacksmuster anmelden: Welche Kriterien gelten für die Wiedergabe?
Von besonderer Bedeutung ist vor allem die Wiedergabe des Designs, denn diese legt den Umfang des Schutzrechts fest. Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer Darstellung. Dabei kann es sich entweder um eine Fotografie oder eine grafische Abbildung – wie zum Beispiel eine Skizze – handeln. Zudem kann die Wiedergabe sowohl farbig oder schwarzweiß sein.
Die Abbildung des Designs muss das Erzeugnis ohne Dekoration oder Beiwerk zeigen, zudem schreibt das DPMA einen neutralen Hintergrund vor. Hinzu kommt, dass die Darstellungen frei von Maßangaben, Beschriftungen oder ähnlichen, beschreibenden Ergänzungen sein müssen.
Mit der Anmeldung können maximal zehn Abbildungen eingereicht werden, die die schutzbegründenen Merkmale des Erzeugnisses zeigen. Es besteht somit die Möglichkeit, verschiedene Perspektiven sowie Detailaufnahmen beizufügen und damit die Eigenart zu verdeutlichen.
Muss ich für die Anmeldung von Geschmacksmustern einen Anwalt beauftragen?
Prinzipiell ist es nicht notwendig, für die Registrierung eines Geschmacksmusters einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, die Unterlagen können Sie auch eigenständig ausfüllen und einreichen. Allerdings kann es durchaus sinnvoll sein, im Vorfeld einen auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt zu konsultieren.
Dieser kann Sie bei den Anmeldeformalitäten unterstützen und eine Einschätzung zum Schutzgegenstand geben. Zudem können Sie von seiner Expertise profitieren und möglicherweise wichtige Ratschläge für eine aussagekräftige Wiedergabe der Eigenart erhalten.
Ob ein Rechtsbeistand notwendig ist und sich die Ausgaben für diesen lohnen, hängt auch von Ihrer eigenen Fachkenntnis ab. Insbesondere für Laien oder bei einem komplexeren Fall können die Kosten für einen Anwalt gut angelegt sein.
Geschmacksmuster anmelden: Welche Kosten entstehen?
Bei der Anmeldung von einem Geschmacksmuster und der Eintragung ins Register entstehen Kosten, die vom Entwerfer zu tragen sind. In erster Linie handelt es sich dabei um die regulären Anmeldegebühren.
Bei einer Anmeldung in Papierform entstehen Kosten in Höhe von 70 Euro, die Online-Registrierung ist im Gegensatz dazu mit 60 Euro etwas günstiger. Damit eine Eintragung ins Geschmacksmusterregister erfolgen kann, müssen die Gebühren innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt werden.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Im Zuge der Anmeldung besteht zudem die Möglichkeit, die Bekanntmachung eines Designs aufzuschieben. Das bedeutet, dass bei einem Geschmacksmuster zunächst nur die Veröffentlichung der bibliografischen Angaben erfolgt, die Wiedergabe des Designs allerdings für 30 Monate verzögert wird.
Durch diese Aufschiebung besteht bereits ein Nachahmungsschutz, auch wenn noch an Marketingstrategien gefeilt wird oder Vorbereitungen für die Produktion getroffen werden und das tatsächliche Design währenddessen noch geheim ist. Von besonderer Bedeutung ist diese Option vor allem für die Bereiche Mode und Automobile.
Die Anmeldegebühr bei der Aufschiebung der Bekanntmachung beträgt zunächst 30 Euro und fällt damit geringer aus als bei einer regulären Registrierung. Hinzu kommt allerdings noch die Erstreckungsgebühr in Höhe von 40 Euro, die gezahlt werden muss, wenn die Wiedergabe des Designs nachgereicht wird.
Aufrechterhaltungsgebühren beim Geschmacksmuster
Beim Geschmacksmuster beträgt die Schutzdauer maximal 25 Jahre. Allerdings gewährleistet die Entrichtung der Anmeldegebühr nur einen Schutz für fünf Jahre. Soll er darüber hinaus aufrechterhalten werden, fallen Aufrechterhaltungsgebühren an. Dafür sind die Kosten beim Geschmacksmuster wie folgt gestaffelt:
- 6. bis 10. Schutzjahr: 90 Euro
- 11. bis 15. Schutzjahr: 120 Euro
- 16. bis 20. Schutzjahr: 150 Euro
- 21. bis 25. Schutzjahr: 180 Euro
Erfolgt die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr nicht, bedeutet dies für das DPMA, dass Sie das Geschmacksmuster aufgeben und es erfolgt die Löschung der Eintragung aus dem Geschmacksmusterregister.
Wann liegt eine Geschmacksmusterverletzung vor?
Als Inhaber von einem Geschmacksmuster sind Sie durch das ausschließliche Recht als einzige Person dazu berechtigt, das Design gewerblich zu verwenden. Es handelt sich dabei also um ein Recht mit absoluter Sperrwirkung, die Dritten die Nutzung untersagt.
Dadurch haben Sie auch die Befugnis, gegen jedes Design vorzugehen, das den gleichen Gesamteindruck erweckt wie Ihr eingetragenes Geschmacksmuster. Ausschlaggebend für die Einschätzung des Gesamteindrucks sind allerdings nicht die Entwerfer und Rechteinhaber, sondern sogenannte „informierte Benutzer“.
Ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011 (AZ. C-281/10 P EuGH) definiert informierte Benutzer als Personen, die im Bereich zwischen den Durchschnittsverbrauchern und fachlichen Experten zu verorten sind. Charakteristisch für informierte Benutzer ist eine erhöhte Wachsamkeit aufgrund von persönlichen Erfahrungen oder umfangreichen Kenntnissen in einem bestimmten Bereich.
Eine Geschmacksmusterverletzung liegt vor, wenn das eingetragene Design ohne die Zustimmung des Rechteinhabers von Dritten gewerblich genutzt wird, um insbesondere Produkte herzustellen, anzubieten, in Umlauf zu bringen, ein- bzw. auszuführen oder zu erwerben. Dabei ist es irrelevant, ob der Rechteverletzer von dem geschützten Geschmacksmuster Kenntnis hatte.
Wie können Sie sich bei einem Verstoß gegen das Geschmacksmusterrecht wehren?
Bei der widerrechtlichen Verwendung eines eingetragenen Designs können die Entwerfer von Geschmacksmustern gegen die Rechteverletzer juristisch vorgehen. Das Geschmacksmusterrecht räumt ihnen dafür verschiedene Optionen ein, mit denen sie ihre Ansprüche geltend machen können.
Zu den im Gesetz aufgeführten Ansprüchen zählen unter anderem:
- Beseitigungsanspruch:
Der Anspruch auf Beseitigung soll sicherstellen, dass der rechtswidrige Zustand nicht länger anhält. Häufig wird er in Kombination mit den Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht. - Unterlassungsanspruch:
Besteht nach einer Rechtsverletzung die Gefahr auf Wiederholung, kann durch den Anspruch auf Unterlassung der Rechteverletzer dazu aufgefordert werden, dieses bestimmte, rechtsverletzende Verhalten zu unterlassen. - Schadensersatzanspruch:
Damit der Rechteinhaber für seine finanziellen Einbußen entschädigt wird, kann er diese durch den Anspruch auf Schadensersatz zurückfordern. In der Regel erfolgt die Berechnung des Schadensersatzes durch eine Lizenzanalogie. - Vernichtungsanspruch:
Mit dem Anspruch auf Vernichtung kann der Entwerfer sicherstellen, dass die widerrechtlich hergestellten und vertriebenen Produkte nicht weiter auf dem Markt erhältlich sind. Durch die Zerstörung der Plagiate wird neben dem finanziellen Verlust auch eine Schädigung der Reputation verhindert. - Auskunftsanspruch:
Der Anspruch auf Auskunft stellt sicher, dass nachvollzogen werden kann, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Außerdem kann der Rechteinhaber dadurch auch herausfinden, welche Vertriebswege genutzt wurden.
In der Regel erfolgt die Durchsetzung dieser Ansprüche mittels einer Abmahnung. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Methode zur Prozessvermeidung. Ziel einer solchen außergerichtlichen Einigung ist zum einen die Vermeidung von hohen Gerichtskosten, zum anderen soll dadurch auch die Anzahl der Verhandlungen reduziert werden.
In den meisten Fällen wird die Abmahnung durch eine Unterlassungserklärung ergänzt. Mit dieser soll der Anspruch auf Unterlassung durchgesetzt und weitere Rechtsverletzungen unterbunden werden.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, können die Ansprüche auch durch einen Prozess durchgesetzt werden. Ein solcher ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden, weil neben den Ausgaben für das Gericht auch noch Anwälte und ggf. Gutachter bezahlt werden müssen.
Internationale und europäische Geschmacksmuster
Wird ein Geschmacksmuster beim DPMA registriert, gilt der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soll das Design auch über die deutschen Grenzen hinaus geschützt werden, ist ein europäisches oder internationales Geschmacksmuster notwendig.
Damit das Schutzrecht für ein Geschmacksmuster in Europa besteht, ist eine Registrierung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erforderlich. Das europäische Äquivalent zum eingetragenen Design wird als „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ bezeichnet.
International ist zudem eine Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) möglich. Dadurch ist das Geschmacksmuster in aktuell 189 Mitgliedstaaten geschützt.
Geschmacksmuster – kurz und kompakt
Beim Geschmacksmuster handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht für Produktdesigns. Voraussetzung für die Eintragung ins Geschmacksmusterregister ist ein neuartiges Design, dass sich aufgrund seiner Eigenart von den bestehenden Erzeugnissen unterscheidet.
13. November 2023 at 12:18
In Zeiten von 3D-Druck gibt es immer wieder Diskussionen zur Lizensierung für den kommerziellen Gebrauch.
Wenn ein Designer Druckvorlagen von Alltagsgegenständen verkauft und sie zur kommerziellen Nutzung freigibt, dann darf er das m.E. nach nur, wenn genau dies im DPMA eingeragen und er der Urheber ist.
Wass ist, wenn ich mir von diesem Alltagsgegenstand selbst Zeichnungen anlege, das in 3D erarbeite, um es zu drucken und zu verkaufen? Wie kann ich prüfen, ob dieses Design geschützt ist, oder aber, ob das käuflich zu erwerbende Stück tatsächlich eingetragen ist und wer Urheber i.S.d.G. ist?
27. Februar 2022 at 19:02
Hallo
Ich erstelle seit einigen Jahren auf meine eigenen Kosten Unterlagen für Haustiere in einem eigenen Design und gebe sie gegen eine Spende für Tierheime an Interessierte ab, wobei die Spende direkt an den Empfänger geht.
Das Produkt kommt so gut an, dass jetzt Anfragen nach Vorlagen und Material zur gewerblichen Vervielfältigung eingehen. Ich habe dies bisher verbal untersagt, was jedoch keine Rechtsfolge haben dürfte.
Kann ich noch nach so langer Zeit Geschmacksmuster beantragen?
Sinn ist die weitere Unterstützung des Tierschutzes und nicht die Vermarktung
Danke
27. September 2021 at 23:07
Hallo,
wäre ein Designschutz auf Lebensmittel möglich? z. B. eine dreieckige Wurst? Wäre nur die exakt beschriebene, eingereichte Form und Grösse dann vor Nachahmern geschützt oder auch andere „Dreiecksgrössen“ geschützt, wenn diese vielleicht ein paar Millimeter abweichen?
Vielen Dank
1. Oktober 2021 at 15:44
Hallo Stefan,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an das DPMA oder einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Ihr Team von urheberrecht.de
24. Dezember 2020 at 14:26
Hallo,
Darf ich ein Produkt mit einem anderen Herstellverfahren, mit einem anderen Material, eine andere Farbe herstellen und verkaufen obwohl es einem anderen Produkt im Sinn und der Kontour ähnelt?
22. Januar 2021 at 15:26
Hallo Kay,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. Februar 2018 at 15:17
Wie. sieht es aus, wenn ich einen Stoff bei einem Stoffhändler kaufe,
diesen vernähe und das genähte Produkt zum Verkauf anbiete und wie
ist das bei Stoffen mit Minnimaus ?
dk
12. März 2018 at 8:56
Hallo Doris,
in der Regel ist für die kommerzielle Verwendung von geschützten Zeichen oder Figuren eine Lizenz nötig. Ob das bei Ihrem spezeillen beispiel uch der FAll ist kann nur ein Anwalt für Urheber und Markenrecht beurteilen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
3. September 2017 at 21:23
Hallo,
können Sie mir bitte sagen, ob in dem Fall, dass Farben und Thema eines Produkts für eine andere Kategorie Produkte frei verwendet werden können. Konkret geht es um Tapetenmuster, die in ähnlicher Variante (ähnliche Farben, Elefantenthema, jedoch nicht identisch) für die Herstellung von Gardinen benutzt werden soll. Werden in diesem Fall Rechte verletzt?
Danke im Voraus, E.
4. September 2017 at 11:38
Hallo Elena,
es ist nicht völlig auszuschließen, dass es dadurch zur Verwechslungsgefahr im Sinne des Wettbewerbsrechts kommt. In diesem Fall läge ein Verstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Sind die Produkte jedoch völlig verschieden und das Muster wurde nicht einfach kopiert, muss kein Verstoß vorliegen. Wollen Sie ganz sicher sein, klären Sie die Problematik mit einem Anwalt für Wettbewerbsrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de