Letzte Aktualisierung am: 4. Oktober 2024
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Die Entwicklung und Umsetzung von innovativen Ideen, ist in der Regel mit einem erheblichen Zeitaufwand und höhen finanziellen Investitionen verbunden. Möchten Unternehmen eine solche Erfindung für gewerbliche Zwecke verwenden, empfiehlt es sich daher, diese vor der unbefugten Benutzung durch Dritte zu schützen. Eine Möglichkeit, dies durch den gewerblichen Rechtsschutz zu bewerkstelligen, kann zum Beispiel das Gebrauchsmuster sein.
Inhalt
FAQ zum Gebrauchsmuster
Grundsätzlich können Sie alle Formen des gewerblichen Rechtschutzes ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragen. Allerdings ist es aufgrund der komplexen Thematik und der vielfältigen Anforderungen häufig sinnvoll, sich von einem Experten beraten zu lassen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben. In diesem Fall ist bei der Anmeldung die Vertretung durch einen befugten Anwalt verpflichtend
Laut Angaben des Deutschen Patent- und Markenamts ist beim Gebrauchsmuster beim Eintragungsverfahren mit einer Dauer von 3 bis 4 Monaten zu rechnen. Beim Patent erfolgt eine Eintragung im Durchschnitt hingegen erst nach 2,5 bis 3 Jahren. Grund für diesen langen Zeitraum ist unter anderem die intensive Prüfung der Unterlagen.
Der Schutz für ein Gebrauchsmuster erstreckt sich ausschließlich innerhalb von Deutschland, eine europäische Gebrauchsmusteranmeldung existiert nämlich nicht. Dies liegt unter anderem daran, dass nicht in allen Ländern der Europäischen Union ein entsprechendes gewerbliches Schutzrecht existiert. Daher ist es für einen grenzüberschreitenden Schutz notwendig, sich bei den einzelnen Staaten zu informieren.
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Als Gebrauchsmuster wird laut Definition ein gewerbliches Schutzrecht bezeichnet, welches dem Schutz von technischen Erfindungen dient. Aufgrund von ähnlichen Anforderungen an den Schutzgegenstand wird das Gebrauchsmuster auch als „Patent light“ oder als der „kleine Bruder“ des Patents bezeichnet.
Einen Gebrauchsmusterschutz können Sie grundsätzlich für alle technischen Erfindungen beantragen. Dabei kann es sich zum Beispiel auch um chemische Stoffe sowie Nahrungs- und Arzneimittel handeln.
Entwickelte Verfahren, die zur Herstellung oder Verarbeitung dienen, oder auch Messvorgänge können Sie allerdings nicht als ein Gebrauchsmuster schützen. Gleiches gilt auch für wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Tierarten oder Pflanzensorten. Letztere können aber zum Beispiel unter das Sortenschutzrecht fallen.
Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster
Damit eine technische Erfindung den Gebrauchsmusterschutz erhalten kann, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG müssen diese Erfindungen neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein.
Als Neuheit gilt eine Erfindung, wenn diese nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die zum Zeitpunkt der Anmeldung vom Gebrauchsmuster bekannt waren. Dabei gilt es, sämtliche schriftlichen Veröffentlichungen weltweit zu beachten.
Die Möglichkeit auf den Schutz für ein Gebrauchsmuster besteht nur, wenn ein erfinderischer Schritt für die Entwicklung notwendig war. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann bzw. Fachkundigen nicht in naheliegender Art und Weise aus dem bestehenden Stand der Technik ergibt.
Nicht zuletzt muss ein Gebrauchsmuster als Form des gewerblichen Rechtsschutzes auch gewerblich anwendbar sein. Dabei geht es in erster Linie um die praktische Verwertung. Der Gegenstand der Erfindung muss daher auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden können. Aus diesem Grund sind Maschinen, die nicht funktionieren – wie zum Beispiel ein perpetuum mobile – nicht schutzwürdig.
Rechte des Inhabers: Warum ist eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll?
Entschließen Sie sich dazu, eine technische Erfindung beim DPMA als Gebrauchsmuster anzumelden, können Sie nach der erfolgreichen Eintragung entscheiden, wie diese für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Denn Ziel des Gebrauchsmusters ist es, die Nutzung und Nachahmung durch unbefugte Dritte zu verhindern.
Das Gebrauchsmusterrecht legt zudem auch fest, dass nur der Inhaber von einem Gebrauchsmuster dazu berechtigt ist, dieses in irgendeiner Form zu veräußern. Dies ist vor allem deshalb relevant, weil gemäß § 22 Abs. 1 GebrMG das Recht an einem Gebrauchsmuster – im Gegensatz zum Urheberrecht – übertragbar ist.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, für eine gewerbliche Nutzung Lizenzen zu vergeben. Die entsprechenden Bedingungen der Verwendung werden dabei in der Regel in einem Lizenzvertrag festgehalten.
Gebrauchsmusteranmeldung: So können Sie den Gebrauchsmusterschutz beantragen
Möchten Sie für eine technische Erfindung den Gebrauchsmusterschutz anmelden, ist ein entsprechender Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Dies ist sowohl in Papierform als auch auf dem elektronischen Wege möglich.
Darüber hinaus sind dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters noch verschiedene Anlagen im Zuge einer sogenannten „Gebrauchsmusterschrift“ beizufügen. Dabei handelt es sich zum einen um eine Beschreibung der Erfindung und die Formulierung der Schutzansprüche. Eine veranschaulichende Zeichnung ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber ggf. sinnvoll sein.
Die Beschreibung der Erfindung stellt einen wesentlichen Bestandteil bei der Anmeldung von einem Gebrauchsmuster dar. Dabei handelt es sich um einen Text, welcher den aktuellen Stand der Technik, das der Erfindung zugrunde liegende Problem, die durch die Erfindung erfolgte Problemlösung und die damit einhergehenden Vorteile umfasst.
Nicht zuletzt muss der Antragsteller die Schutzansprüche formulieren, denn diese bestimmen den Schutzumfang beim Gebrauchsmuster. Dafür sind die technischen Merkmale anzugeben, welche zu schützen sind.
Möchten Sie rein theoretisch für einen Kochtopf mit einem im Deckel integrierten Thermometer ein Gebrauchsmuster anmelden, kann ein Beispiel für die Schutzansprüche so aussehen: Kochgefäß bestehend aus einem Gefäßkörper, einem Deckel und einem Thermometer, welches am Gefäß angebracht ist.
Beim DPMA erfolgt ausschließlich eine formale Prüfung der Unterlagen, treten hierbei keine Mängel ans Licht, erfolgt beim Gebrauchsmuster die Veröffentlichung. Dieser Schritt ist von großer Bedeutung, denn der Gebrauchsmusterschutz entsteht erst durch die Eintragung und somit Veröffentlichung.
Gebrauchsmuster anmelden: Welche Kosten fallen an?
Grundsätzlich ist der Gebrauchsmusterschutz mit Kosten verbunden. So müssen die Antragsteller unter anderem mit einer Gebühr für die Anmeldung als auch die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusterschutzes rechnen.
Bei der Anmeldung von einem Gebrauchsmuster variieren die Gebühren je nach Form. Für die Anmeldung in Papierform fallen 40 Euro an, wohingegen die Kosten für eine elektronische Anmeldung 30 Euro betragen.
Nach der Anmeldung fallen bei einem Gebrauchsmuster ggf. weitere Gebühren an, denn die Schutzdauer ist zunächst nur auf drei Jahre begrenzt. Wollen Sie die Laufzeit von Ihrem Gebrauchsmuster verlängern, ist die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr zu folgenden Zeitpunkten notwendig:
- Nach drei Jahren: 210 Euro
- Nach sechs Jahren: 350 Euro
- Nach acht Jahren: 530 Euro
Die Aufrechterhaltungsgebühr ist zum ersten Mal mit Beginn des vierten Schutzjahres zu zahlen. Fällig ist diese am letzten Tag des Monats, in welchem die entsprechende Schutzdauer endet. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie zwei Monate Zeit, die Gebühr zuschlagsfrei zu zahlen. In den darauffolgenden vier Monaten ist eine Zahlung zuzüglich eines Verspätungszuschlages von 50 Euro möglich. Verpassen Sie auch diese Frist, erlischt das Schutzrecht. Eine Aufforderung oder Erinnerung erhalten Sie vom DPMA nicht und auch eine Zahlung im Voraus ist nur ein Jahr vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit möglich.
Wie lange besteht beim Gebrauchsmuster die Schutzdauer?
Die gesetzlichen Regelungen zur Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster ergeben sich aus § 23 GebrMG. Demnach beginnt die Laufzeit für den Gebrauchsmusterschutz mit dem Anmeldetag und endet spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in welchem die Anmeldung erfolgte. Bei einer Anmeldung am 04.06.2017 ist dies somit am 30.06.2027 der Fall.
Wie zuvor bereits erwähnt, ist in bestimmten Abständen beim Gebrauchsmuster eine Verlängerung notwendig. Die Aufrechterhaltung des Schutzes ist somit an die Zahlung der entsprechenden Gebühren gebunden.
Werden die entsprechenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster. Dies ist auch dann möglich, wenn der eingetragene Inhaber eine entsprechende Erklärung an das Patentamt verfasst und damit auf das Gebrauchsmuster verzichtet.
Löschungsantrag beim Gebrauchsmuster
Im Zuge der Anmeldung von einem Gebrauchsmuster erfolgt keine Prüfung auf die Schutzfähigkeit der Erfindung. Daher ist es durchaus möglich, dass sich Gebrauchsmuster in der Datenbank des DPMA finden, die den Ansprüchen auf Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit nicht entsprechen.
Dies kann unter anderem zu einer Verletzung von bestehenden Patenten oder Gebrauchsmustern führen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Löschungsantrag zu stellen. Dieser hat zur Folge, dass der Streitfall im Zuge eines Verfahrens begutachtet wird. Grundsätzlich besteht bei einem solchen Löschungsverfahren zwar kein Anwaltszwang, allerdings raten Experten aufgrund der komplexen Thematik zur Beratung und Vertretung durch einen fachkundigen Patentanwalt.
Über den Ausgang des Antrags auf Löschung entscheidet ein Gremium, welches aus einem Juristen und zwei Patentprüfern besteht. Bei letzteren handelt es sich um Experten des entsprechenden technischen Gebietes.
Um ein solches Löschungsverfahren zu vermeiden, gilt es daher, vor der Beantragung von einem Gebrauchsmusterschutz genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Schließlich geht mit dem Verfahren auch ein erhebliches Kostenrisiko einher, denn die unterlegene Partei muss die gesamten Ausgaben tragen.
Gebrauchsmusterverletzung: Welche Maßnahmen können Sie ergreifen?
Durch die Eintragung einer Erfindung als Gebrauchsmuster erhält der Inhaber des Schutzrechts das alleinige Nutzungsrecht für die Innovation. Verstoßen Dritte widerrechtlich gegen dieses Gebrauchsmusterrecht, kann der geschädigte Inhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.
In der Regel muss der Rechtsverletzer in einem solchen Fall mit einer Abmahnung samt Unterlassungserklärung rechnen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung. Der Geschädigte strebt somit also eine außergerichtliche Einigung an.
Dabei ermöglich ein Abmahnschreiben unter anderem die Durchsetzung folgender Ansprüche:
- Unterlassungsanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
Worin unterscheiden sich Gebrauchsmuster und Patent?
Sowohl das Patent als auch das Gebrauchsmuster dienen dem Schutz von technischen Erfindungen. Darüber hinaus gilt es bei beiden Formen ähnliche Voraussetzungen – wie die gewerbliche Anwendbarkeit und den Aspekt der Neuheit – zu erfüllen. Aufgrund dieser weitreichenden Übereinstimmungen stellt sich die Frage: Worin liegt der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent?
Da das Gebrauchsmuster auch als „kleiner Bruder“ des Patents bezeichnet wird, verwundert es nicht, dass sich der Unterschied unter anderem beim Umfang des Schutzrechtes zeigt. So ist der Gebrauchsmusterschutz in seiner Dauer auf zehn Jahre begrenzt, wohingegen die Laufzeit beim Patent zwanzig Jahre beträgt.
Ein Gebrauchsmuster stellt zudem ein ungeprüftes Schutzrecht dar. Das bedeutet, dass im Zuge des Eintragungsverfahrens der Erfindung keine Prüfung auf die notwendigen Kriterien hin stattfindet. Eine Prüfung erfolgt nämlich erst dann, wenn dies in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren notwendig ist.
Da entsprechende Prüfungen im Zuge der Patentanmeldung erfolgen, handelt es sich dabei um ein langwierigeres und auch kostenintensiveres Verfahren. Allerdings bietet das Patent dadurch gegenüber dem Gebrauchsmuster ein höheres Maß an Rechtsicherheit.
Gebrauchsmuster – kurz und kompakt
Beim Gebrauchsmuster handelt es sich um einen Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes. Der Schutz gemäß Gebrauchsmusterrecht erstreckt sich dabei ausschließlich auf technische Erfindungen und besteht für maximal zehn Jahre. Zudem setzt das Gebrauchsmuster eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) voraus.
28. April 2022 at 10:03
Hallo, ich habe eine Frage zu meinem Gebrauchsmuster mit Prioritätsanmeldung. Das Schutzrecht des Gebrauchsmusters über 10 Jahre lief im Jahr 2020 ab. Habe ich darauf noch zus. Urheberschutzrechte danach wie z. Bsp. nur bei Postkarten oder Bildern bis auf 70 Jahre nach meinem Tod?
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und bleiben Sie gesund!
16. Januar 2024 at 13:38
Hallo & guten Tag an das Team von urheberrecht.de,
leider findet sich im gesamten Internet bis heute keine schlüssige Antwort auf die Frage, ob ein angemeldetes Gebrauchsmuster nicht selbstverständlich auch gleichzeitig als Urhebernachweis zu gelten hat!?
(…oder ist man im Zeitalter von AI/KI immer noch an die Bestimmungen aus der Postkutschen-Aera
gebunden, denn das ‚Geschmacksmustergesetz‘ (heute den ‚Designschutz‘ betreffend) gilt ja in den
wesentlichen Grundzügen seit dem 11. Januar 1876…)
29. Januar 2019 at 0:43
Hallo Peter,
nein, eine sogenannte Nachanmeldung eines Patentes auf Grundlage eines Gebrauchsmusters, unter Nutzung seiner sog. Priorität, also seines Anmeldedatums, ist nur bis zu genau einem Jahr nach Anmeldung des Gebrauchsmusters möglich, später nicht mehr.
[Angabe von Redaktion entfernt]
6. Oktober 2021 at 14:14
Guten Tag, darf ein technische Erfindung als Neuheit angesehen und somit als Gebrauchsmuster in Deutschland angemeldet werden, obwohl es genau diese Erfindung in den USA bereits seit 10 Jahren gibt? Aber auf dem deutschen Markt ist diese Funktion bisher aber nicht bekannt. Ich bin nur etwas unsicher, da ich des öfteren gelesen habe, dass sich das Gebrauchsmuster ausschliesslich auf Deutschland bezieht. Danke.
22. Oktober 2021 at 11:40
Hallo Sandy,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt, der sich auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert hat.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. Oktober 2018 at 21:34
Guten Tag,
meine Frage : kann ich mein vorhandenes 4 Jahre bestehendes Gebrauchsmuster jetzt noch als europäisches Patent anmelden ?
im Voraus vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
8. Oktober 2018 at 9:23
Hallo Peter,
wenden Sie sich für eine Einschätzung an die zuständige Behörde.
Ihr Team von urheberrecht.de