Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024
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Fotos sind durch die Verbreitung der digitalen Fotografie und der Handys mit integrierter Kamera mittlerweile fester Bestandteil des medialen Alltags. Millionen Bilder entstehen jeden Tag und werden durch das Internet verbreitet. Allerdings muss dabei auch das Urheberrecht für diese Fotos beachtet werden.
Inhalt
Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Fotos
FAQ zum Urheberrecht bei Fotos
Ein professioneller Fotograf erschafft durch seinen Beruf eine Vielzahl von Fotos und ist somit Urheber von diesen. Abhängig vom Motiv und der angewendeten Technik, kann es sich dabei sowohl um Lichtbildwerke als auch um Lichtbilder handeln. Aus diesem Grund genießen auch Fotografien von einem professionellen Fotografen den Urheberschutz.
Wenn das Urheberrecht bei Fotos verjährt, gelten diese als gemeinfrei. Bei Lichtbildwerken ist dies 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall, bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. nach der Entstehung. Aufgrund dieser Regelung muss eine individuelle Prüfung erfolgen, um herauszufinden, ob es sich um urheberrechtsfreie Bilder handelt.
In Deutschland ist eine Copyright-Angabe durch den Urheber nicht notwendig, da der Schutz bereits mit der Fertigstellung des Werkes entsteht. Trotzdem ist vor allem im Internet das Copyright bei einem Foto verbreitet. Der Urheber weist damit explizit auf das bestehende Urheberrecht hin.
Werke der Fotografie im Urheberrecht
Laut dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen Fotos – in § 2 UrhG als Lichtbildwerke bezeichnet – unter den Schutz des Urheberrechts. Diese Werke zeichnen sich durch ihre persönlich geistige Schöpfung aus und erreichen aufgrund von Kreativität sowie Individualität eine gewisse Gestaltungshöhe.
Gestalterische Merkmale, die Lichtbildwerke auszeichnen, sind unter anderem:
- Motivwahl
- Bildausschnitt und Perspektive
- Licht und Schatten
- Schärfe und Kontrast
- Einsatz von Filtern oder anderer Technik
- Retusche, Montage oder Collage
- Stimmung und Emotionen
Der Schutz durch das Urheberrecht besteht für Lichtbildwerke auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und geht dann auf dessen Erben über. Innerhalb dieses Zeitraumes entscheidet der Rechteinhaber, in welcher Art und Weise sein Werk genutzt wird.
Urheberrecht bei Fotos: Auch Schnappschüsse sind geschützt
Aber auch ohne einen kreativen und individuellen Einfluss sind Fotos urheberrechtlich geschützt. Das UrhG bezeichnet solche Fotos, die zum Beispiel Urlaubseindrücke oder Familienfeiern zeigen, als Lichtbilder.
Bei einem Lichtbild handelt es sich um eine unveränderte und naturgetreue Wiedergabe. Dabei kann es sich zum Beispiel auch um Beiträge der Bildberichterstattung handeln, die Geschehnisse unter anderem für Zeitungen dokumentieren. Ebenso fallen Produktfotografien, die in der Werbung oder auch bei Angeboten in Online-Auktionshäusern zum Einsatz kommen, unter die Lichtbilder.
Die Schutzdauer bei Lichtbildern ist im Vergleich zu den Lichtbildwerken auf einen kürzeren Zeitraum festgelegt. Die Gültigkeitsdauer für das Urheberrecht bei Fotos ist in diesen Fällen auf 50 Jahre beschränkt. Die Frist beginnt dabei entweder nach der Veröffentlichung oder falls diese nicht erfolgte, der Herstellung des Lichtbildes.
Welche Rechte haben Urheber bei Fotografien?
Das Urheberrecht bei Fotos entsteht in der Regel durch die Entstehung des Fotos, also im Moment, in dem der Fotograf auf den Auslöser der Kamera drückt. Er ist somit auch der Urheber, dabei ist es unerheblich, ob er im Auftrag einer Person oder eigenverantwortlich handelt.
Dem Schöpfer werden durch das Urheberrecht für seine Fotografie diverse Rechte eingeräumt. Dazu zählen unter anderem die Urheberpersönlichkeits- und die Verwertungsrechte.
Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte wird die Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk definiert. Die Veröffentlichungsrechte bei Fotos ermöglichen es dem Urheber, darüber zu entscheiden, ob und wann seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zudem kann er auf die Anerkennung der Urheberschaft bestehen.
Das UrhG räumt dem Urheber zudem die Verwertungsrechte ein. Dadurch kann dieser als Einziger die Entscheidung treffen, ob ein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form genutzt wird. Mögliche Formen der Verwertung sind unter anderem die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und öffentliche Zugänglichmachung.
Mit der Verwertung seines Werkes kann der Urheber eine finanzielle Vergütung für seine kreative und schöpferische Arbeit erhalten. Kann oder möchte er seine Werke nicht in vollem Umfang verwerten, kann er Dritten die Nutzung erlauben.
Wann liegt bei einem Foto eine Urheberrechtsverletzung vor?
Werden Bilder ohne die Erlaubnis des Urhebers – zum Beispiel in Form eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten – verwendet, handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Urheberrecht.
Aber auch wenn auf die Nennung des Urhebers verzichtet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Foto vor. Zu einem häufigen Verstößen gegen das Urheberrecht bei Fotos im Internet gehört auch der sogenannte Fotoklau.
Dabei werden durch das Urheberrecht geschützte Fotos von bestehenden Webseiten kopiert und fälschlicherweise als eigene ausgegeben. Besonders verbreitet ist dies bei Produktbildern für Webshops und Online-Auktionen. Aus diesem Grund versuchen Urheber zum Beispiel mit Wasserzeichen ihre Bilder zu schützen.
Wie können Sie gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht bei Fotos vorgehen?
Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, stehen dem Urheber verschiedene Optionen zur Verfügung. In der Regel bedienen sich die Geschädigten dabei der Abmahnung, einer zivilrechtlichen Möglichkeit zur Prozessvermeidung.
Im Zuge der Abmahnug kann der Geschädigte verschiedene Ansprüche gelten machen, mit denen die Verstöße gegen das Urheberrecht bei Fotos verhindert und entschädigt werden sollen. Folgende Ansprüche sieht das UrhG unter anderem vor:
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Schadensersatz
- Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Der Anspruch auf Unterlassung erfolgt meist in Form einer Unterlassungserklärung. Mit diesem lebenslang gültigen Vertrag soll ein erneuter Verstoß gegen das Urheberrecht unterbunden werden. Kommt es allerdings dennoch zu einer weiteren Urheberrechtsverletzung, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Mit dem Schadensersatz soll entweder ein entstandener Schaden oder ein möglicher Verlust ausgeglichen werden. Dabei wird die Höhe der Schadenssumme in jedem Fall individuell ermittelt. Zu diesem Zweck werden meist die Einnahmen durch vergleichbare Lizenzverträge herangezogen.
Urheberrecht bei Fotos – kurz und kompakt
Durch das Urheberrecht werden Fotos und die entsprechenden Fotografen geschützt. Damit erhält der Urheber das Recht, für die Verwertung von seinem Bild eine angemessene Entlohnung zu verlangen und gegen eine widerrechtlichen Nutzung juristisch vorzugehen.
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Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht bei Fotos:
- Eggers, Christian W. (Autor)
- Sebastian Deubelli (Autor)
- Golz, Robert (Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-11-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
9. April 2019 at 13:51
Hallo,
wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn ich z.B. ein urheberechtlich geschütztes DVD-Cover als Bestandteil eines von mir gemachten Fotos verwenden will (z.B. ein Teller mit einem Reuben-Sandwich und daneben die DVD von Harry&Sally)?
lg
Gernot
12. April 2019 at 15:32
Hallo Gernot,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. für eine individuelle Bewertung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
2. April 2019 at 11:51
Liebes Urheberrechtsteam,
gilt das Urheberrecht an Bildern von Objekten auch dann noch, wenn das Objekt nach mir einen anderen Eigentümer hat, sprich kann ich selbst gefertigte Bilder von Objekten veröffentlichen, deren Besitzer ich nicht mehr bin, oder kann der neue Eigentümer unterbinden, dass ich mein Urheberrecht geltend mache?
Konkret würde ich gerne in einem Band historische Bilder publizieren (von denen der Urheber schon über 70 Jahre tot ist), die ich als Originaldokumente erworben habe, die aber womöglich vorher schon mal publiziert wurden, weil es dafür Vorbesitzer gab.
Gehen die Urheberrechte für Scans, die ich selbst von diesen Bildern oder Ausschnitten mache auf mich als derzeitigen Eigentümer über und bleiben sie das auch nach einem Weiterverkauf der Originale?
Vielen Dank!
Gruß Jürgen
12. April 2019 at 15:17
Hallo Jürgen,
eine pauschale Bewertung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
29. März 2019 at 15:12
Hallo liebes Urheberrecht Team,
ein Freund will ein Buch schreiben über die Arbeit und Zeitgeschichtliche Entwicklung der Tierpräparation und hat im Buch Bilder aus sehr alten Bildern verwendet aber auch neuerem Datums. Wenn er im Bildnachweis die Quelle angibt ist dann dem Urherberrechtsnachweis statt gegeben? Oder muss er von allen Quellen die Nutzungsrechte die jünger als 70 Jahre sind einholen?
1. April 2019 at 15:55
Hallo Heike,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. März 2019 at 12:19
Ich arbeite gerade an einem Flyer für eine regionale Stiftung und brauche dazu Fotos von Kindern. Nachdem ich viel fotografiere, habe ich selbst geschossene Fotos, die bis zu 10 Jahre alt sind und auf denen die Kinder so abgebildet sind, dass sie nicht eindeutig zu indentifizieren sind. Wie verhält sich das mit den Datenschutzrichlinien für ein regional begrenztes Druckmedium.
21. März 2019 at 13:48
Hallo Karin,
eine solche Begrenzung ist uns beim Recht am eigenen Bild nicht bekannt.
Ihr Team von urheberrecht.de
10. März 2019 at 19:02
Hallo,
ich Sammle Kameras und Photographika , dabei sind mir auch mehrere alte Glasnegative in die Hand gefallen, sprich, ich habe sie gekauft. Die Negative habe ich dann geskannt und entwickelt, natürlich sind Bilder aus dieser Zeit ( 1900-1940 etw ) Interessant, deshalb habe ich mir überlegt sie auf meinem Blog zu zeigen. Bei Landschaften und ähnlichem sehe ich da jetzt kein großes Problem, aber wie sieht es mit den Fotos von Personen aus, die Personen ( abgesehen von einigen Babyfotos ) sind mit Sicherheit verstorben, ich möchte nun aber trotzdem kein Risiko eingehen, reicht es die Fotos mit dem Hinweiß zu versehen das die Fotos, so etwa ein Hinterbliebener sie nicht gezeigt haben möchte, entfernen würde? Die jüngsten Fotos sind vor 1938 gemacht worden, vieleicht wurden sie auch nur zu dieser Zeit verpackt weil man fliehen musste,
15. März 2019 at 15:07
Hallo Michael,
bei Fotos gilt es grundsätzlich sowohl das Urheberrecht als auch das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen. Wie dies in Ihrem Fall möglich ist, können wir pauschal nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
5. März 2019 at 7:47
Hallo,
folgende Frage stellte ich mir neulich.
Meine damalige Freundin und ich waren auf einem Ausflug an einem Badesee zum spazieren. Während einer Pause setzte ich mich an den Rand des Sees.
Sie machte daraufhin ein Foto von mir, zwar von hinten, jedoch den Kopf leicht seitlich eingedreht. Ich bin also erkennbar und eindeutig im Fokus des Bildes.
Das Foto teilte sie später per Whatsapp mit mir. Wir sind nun schon eine ganze Weile nicht mehr zusammen. Genau dieses Bild habe ich jedoch bei Facebook als Profilbild gewählt, was ihr nun gerade absolut nicht passt und von mir verlangt, dieses zu entfernen.
Ist mein Vorgehen erlaubt?
Vielen Dank im Voraus.
MFG
Dennis
7. März 2019 at 15:14
Hallo Dennis,
sowohl die abgebildete Person als auch der Urheber können in der Regel gegen die Veröffentlichung eines Bildes vorgehen. Ob in Ihrem Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können wir allerdings nicht pauschal einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. März 2019 at 23:48
Hallo liebes Urheberrechts Team,
vor 10Jahren hat meine damalige Freundin Fotos von meinem Hund in einem Park gemacht und diese mir als raw und jpg direkt auf dem PC und via Email geschickt. Nun habe ich vor einiger Zeit einen Instagram Account für meinen Hund eröffnet und einige dieser Fotos da auch klar gepostet.
Jetzt hat diese ex Freundin von der ich seit 9 Jahren nix mehr gehört habe, diverse Fotos als Copyright gemeldet bei Instagram und diese wurden einfach dann gelöscht ohne weiteres Nachfragen von Instagram.
Ist dies überhaupt so ok, nach Jahren daher zukommen und dies als copyright zu melden? Besonders die selben Fotos sind seit Jahren auch auf Facebook ohne Probleme und sie dies auch wusste und sah…
7. März 2019 at 15:17
Hallo Frederik,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. Februar 2019 at 20:15
Hier eine eher theoretische Frage die aktuell verhandelte EU-Urheberrechtsreform betreffend:
Müssen Webseitenbetreiber im Rahmen der neuen Urheberrechtsreform in Zukunft sicherstellen, dass die Urheberschaft bzw. die Rechte hochgeladener Fotos (oder Videos) bei demjenigen liegt/liegen, der sie hochlädt? Wie soll geprüft werden können, ob in solchen Fällen eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat oder nicht?
Die Plattform kann doch unmöglich wissen, ob ich ein von mir geschossenes Foto, oder das eines Bekannten hochlade.
15. Februar 2019 at 15:43
Hallo Uwe,
wie sich die Umsetzung der politischen Bestrebungen gestalten soll, ist uns bislang nicht bekannt.
Ihr Team von urheberrecht.de
11. Februar 2019 at 22:06
Hallo,
ich hoffe das ich hier jemanden finde der eine Aussage über die korrekte Angabe von Urheberhinweise bei Bildern und Thumbnails machen kann, oder im Internet Quellen dazu kennt. Eindeutige Aussagen die einen Bezug zu einer ganz normalen Webseite haben konnte ich nicht finden.
Folgender Sachverhalt:
Ich benutze auf meiner Seite Bilder, die ich mit Nennung der Fotografen kostenfrei nutzen darf.
Bei Aufruf der einzelnen Seiten, werden im aktuellen Stand die Fotografen direkt unter den Bildern genannt. Um das Ganze zu vereinfachen und sicher zu stellen das die Nennung immer erfolgt, habe ich mir nun überlegt die Copyright Angabe des Fotografen, direkt in das Bild an den unteren Rand hinein zu rendern. Alternativ könnte man das Bild am unteren Ende um einen weißen Balken vergrößern, in den ich dann den Namen des Fotografen hinein Reedern würden. Ziel ist es, die Copyrightangabe zum Teil des Bildes zu machen.
Nun die eigentliche erste Frage. Ist dieses Verschmelzen der Copyrightangabe mit dem Bild eine ordnungsgemäße Angabe, oder habe ich, da ich das Bild inhaltlich verändert habe, schon eine illegal veränderte Kopie des Originals erstellt?
Die zweite Frage bezieht sich auf Thumbnails. Gibt es eine Aussage (Rechtsprechung), ob auch hier die Copyright Angaben gemacht werden müssen, wenn es sich nicht um eine Suchmaschine handelt?
Gibt es bzgl. der Bildgrößen Aussagen bis zu welcher Verkleinerung die Angabe Pflicht ist (Irgendwann wird ja der Text größer als das Bild, oder umgekehrt, der Text wird so klein, dass man ihn nicht mehr lesen kann). Wenn es da Regelungen gibt, sagen die auch etwas über die zu verwenden mindest Schriftgrößen wegen des Lesbarkeit der Angaben aus?
Alles was ich zu diesen Themen finden konnte bezieht sich auf Suchmaschinen. Ich hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann.
10. Februar 2019 at 12:06
Super Seite! Respekt dem Team Urheberrecht.de … Und gleich eine Frage: Bin Fotografin und habe durch Zufall festgestellt, dass „mein“ Verlag einige Fotos in einem anderen Bildband (ohne mein Einverständnis) dreist verwendet hat, im Bildnachweis als Fotograf ein anderer Name steht! Ich nehme an, Sie müssen in Ihrer Antwort darauf verweisen, dass Sie keine Rechtsberatung machen dürfen. Ich werde das also privat in die Hand nehmen, den Verlag um Aufklärung bitten, auch dass er den Buchhandel mit einer entsprechenden Information (Copyright-Korrektur) versorgt. Anschließend werde ich diesem Verlag eine saftige Bildhonorrechnung schreiben.
24. Januar 2019 at 17:00
Hallo,
folgender sachverhalt
Wir haben ein Shooting in eine Cafe gemacht nicht für den Inhaber sondern für die Region. Models haben Vertrage und Gehalt bekommen. Den Kellner haben wir als Komparse dabei gehabt. Er hat das shooting mit gemacht. Leider haben wir in der Hektik versäumt ihm den Vertrag unterschreiben zu lassen. Jetzt will er nicht das die Fotos veröffentlicht werden. Grade online ist für ihn ein Problem. Gesichtserkennung will er nicht da er nicht mit dem beruf Kellner in Verbindung gebracht werden möchte. Das ist mein Versäumnis Verträge sollten vorher unterschrieben werden. Er blockt meine Anfragen aber jetzt ab. Selbst Geld will er nicht annehmen.
Wenn ich Ihn jetzt in den Fotos so verfremde , dickeres Gesicht andere Nase, Mund, Augen etc. so das man eigentlich nicht mehr erkennt. Darf ich das Foto dann veröffentlichen? Bzw. Darf mein Kunde das Foto veröffentlichen. Welche Möglichkeiten habe ich. Er hat das Shooting ohne Beanstandung mit gemacht in die Kamera gelächelt. Es sind auch erhebliche Kosten entstanden Vorplanung, Models, Fotograf. Die Bilder mit Ihm kann ich aber jetzt nicht nutzen…
25. Januar 2019 at 14:07
Hallo Partrick,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. Dezember 2020 at 11:28
Im Internet kann man alles nachlesen, hierzu fand ich dieses:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
24. Januar 2019 at 10:31
Ich bin Hobby-Musiker und möchte einer GaststätteIProdHersteller die Produktion eine Liedes vorschlagen. Aus diesem Grund habe ich ein DemoVideo gemacht, bei dem ich Fotos , die ich im Internet gefunden habe, verwende. Dies Video bekommt ausschließlich die Gaststätte, der ich es angeboten habe. Im Video ist ein Hinweis, daß es sich nur um ein DEMO handelt, das nicht veröffentlicht wird, sondern nur der Gastsätte zugänglich ist. Gesonderter Hinweis: „keine Veröffentlichung“.
Der Anspruch auf Unterlassung: eine Unterlassungserklärung kann jederzeit gegeben werden.
Schadensersatz: es ist kein Schaden entstanden und ein möglicher Verlust kann nicht ausgeglichen werden , da bei Veröffntlichung andere Fotos verwendet werden oder dann bei möglicher Verwendung das Urhberrecht für die in Zukunft zu verwendenden Fotos verhandeltwird bzw. in Kraft tritt.
Das DEMo jederzeit vernichtet werden kann .
Hat also keine rechtlichen Folgen bzw. Nachteile – Frage : ist das richtig?
25. Januar 2019 at 14:04
Hallo Max,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. Mai 2019 at 19:55
Guten Tag,
MEINE Frage ist, ich möchte einen Bildband von verschiedenen Menschen machen, die ich fotografiert habe.
Muss ich diese Menschen um Erlaubnis fragen, oder liegt das Recht bei mir.
Vielen lieben Dank schon mal
17. Mai 2019 at 14:55
Hallo Katja,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
18. Januar 2019 at 21:38
Hallo, Ich betreibe eine Website eines Vereins. Es gab mal eine Gruppe die auf der Website [Angabe von Redaktion entfernt] auf Parties und weiteren veranstaltungen Fotos gemacht hat und diese auf der zuvor genannten Seite veröffentlicht hat. Nun würden wir gerne auf unserer vereinsseite diese Bilder veröffentlichen soweit sie uns brtreffen. Allerdings existiert die Website nicht mehr. Die Bilder haben wir uns damals heruntergeladen. Darf ich diese jetzt veröffentlichen oder was kann ich tun?
25. Januar 2019 at 13:50
Hallo Theis,
grundsätzlich ist eine Veröffentlichung von Fotos nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Darüber hinaus kann eine Verbreitung im Internet auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzten,weshalb auch deren Erlaubnis einzuholen wäre. Wie dies in Ihrem geschilderten Fall ist, können wir aber nicht individuell bewerten. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. Januar 2019 at 10:55
Hallo, wenn ich die die Vorgabe habe „Anbringung des Fotonachweises“.
Genügt der Bildnachweis im Impressum?
Soll ich eine eigene Seite mit Bildnachweis machen?
Vielen Dank.
Reinhard
25. Januar 2019 at 13:44
Hallo Reinhard,
allgemeine rechtliche Vorgaben sind uns dazu nicht bekannt. Lesen Sie daher ggf. die Nutzungsbedingungen der Bildagenturen oder erkundigen Sie sich direkt beim Urheber.
Ihr Team von urheberrecht.de
4. Januar 2019 at 18:05
Hallo Urheberrecht – Team,
noch eine Frage: kann ich das Bild einer englischen Karrikatur von 1842 Cruikshank ), die sich in meinem Besitz befindet, für meine Publikation verwenden?
Gruß,
Stefan
11. Januar 2019 at 14:51
Hallo Stefan,
in der Regel erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ob Ihre Karrikatur als gemeinfrei gilt, können wir pauschal aber nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
4. Januar 2019 at 18:01
Hallo Urheberrecht – Team,
ich möchte im Rahmen einer zeitkritischen Publikation ein Werbeplakat einer Firma aus dem öffentlichen Raum zeigen ( ähnlich Titanic ). Ist das möglich? Falls nicht, wieso kann das der Titanic – Verlag?
11. Januar 2019 at 14:52
Hallo Stefan,
eine Bearbeitung urhebrrechtlich geschützter Werke ist ohne das Einverständnis des Rechteinhabers nicht erlaubt. Zur Arbeitsweise entsprechender Verlage liegen uns keine Informationen vor.
Ihr Team von urheberrecht.de
28. Dezember 2018 at 18:07
Liebes urheberrecht.de-Team,
ich möchte in einem Lehrvideo über Fotografie sprechen und dabei als Beispiele (sehr) bekannte Fotografien zeigen zur Bildbesprechung. Darf ich das?
a) Macht es einen Unterschied, wenn das Video nur in einem geschützten Mitgliederbereich läuft?
b) Macht es einen Unterschied, wenn die die Bilder „live“ im Browser zeige, z.B. mittels Google Suche?
Danke
Bernhard
3. Januar 2019 at 13:51
Hallo Bernhard,
wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
9. Dezember 2018 at 22:14
Bei wem liegt das Urheberrecht von Bildern aus alten (über 50 Jahre ) Atlanten und Schulbüchern. Ich möchte Collagen erstellen und diese, zusätzlich digital bearbeitet, auf T-Shirts drucken lassen. Denke ich richtig, dass hier die Urheberrechte nach 50 Jahren erloschen sind und ich die Bilder benutzen könnte? Besten Dank für Ihre Einschätzung & viele Grüße
10. Dezember 2018 at 8:08
Hallo,
das Urheberrecht erlischt in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ob dies der Fall ist, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an die zuständigen Verlage oder einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. Dezember 2018 at 16:35
Hallo,
ich hab meiner Familie vor 3 Jahren ein (von mit gemachtes) Foto von meiner Mutter mit ihren enkerln gemailt.
jetzt hat ein Bruder das Mutter- portrait aus diesem Bild als Parte verwendet und beim begräbnis in gedruckter form vor den Sarg platziert – ohne meine Einwilligung! Ist das ok?
10. Dezember 2018 at 8:03
Hallo Winnie,
inwieweit es sich hierbei um eine Veröffentlichung handelt, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
27. November 2018 at 16:19
Wenn ich Jemandem die Erlaubnis erteile, ein von mir aufgenommenes Foto zu veröffentlichen, kann ich selbst das Foto dann noch veröffentlichen oder anderen zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen?
30. November 2018 at 14:23
Hallo Helma,
hierbei kommt es in der Regel darauf an, ob Sie ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt haben. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Nutzungsrechte.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. November 2018 at 15:17
Liebes Team,
Ich habe diverse Photoshop-Arbeiten angefertigt um mich damit bei Universitäten zu bewerben. Diese Arbeiten bestehen hauptsächlich aus Google-Fotos. Meine Frage: Darf ich die aus urheberrechtlichen Gründen überhaupt abgeben?
Vielen Dank!
30. November 2018 at 14:11
Hallo Zoé,
grundsätzlich ist die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers möglich. Ob die Einreichung von Probearbeiten als Veröffentlichung zu bewerten ist, sollte ggf. ein Anwalt für Urheberrecht bewerten. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
21. November 2018 at 12:16
Ich habe mehrere Dia´s und Negative (Berlin, DDR und Drittes Reich) bei ebay erworben. Nun möchte ich diese irgendwann veröffentlichen (Online, Buch etc). Darf ich das?
30. November 2018 at 13:56
Hallo Detlef,
eine Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken ist grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt. Dieser Urheberrechtschutz gilt aber nur für einen begrenzten Zeitraum. Eine pauschale Einschätzung zur Schutzdauer ist allerdings nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Überprüfung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. November 2018 at 10:06
Hallo,ich habe auf dem Flohmarkt Fotos unserer Stadt gekauft.Diese sind zum größten Teil,mehr als 50 Jahre alt.Meine Frage dazu…darf ich diese Fotos,welche sich nun in meinem Besitz befinden,nehmen um zum Beispiel einen Bildkalender zu erstellen und diesen dann zum Verkauf anbieten?Die Bilder zeigen nur Gebäude ,keine Personen.
19. November 2018 at 8:19
Hallo Ralf,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
12. November 2018 at 7:46
Beim Fanclubtreffen eines Sängers wurden Gruppenbilder mit dem Künstler gemacht. Nun hat die Fanclubleiterin Angst diese Bilder- CD an die Mitglieder weiterzuleiten. Wegen den Datenschutzrichtlinien benötige sie von jedem Einzelnen eine Einverständniserklärung…. das die gemachten Bilder vervielfältigt werden dürfen. Ist dies wirklich der Fall?
12. November 2018 at 8:30
Hallo Monika,
grundsätzlich gilt es bei der Weitergabe bzw. Veröffentlichung von Fotos das Recht am eigenen Bild zu beachten.
Ihr Team von urheberrecht.de
2. November 2018 at 12:06
Liebes urheberrecht.de-Team,
darf man bei musikalischen Darbietungen, Bilder die evtl. urheberrechtlich geschützt sind im Hintergrund zeigen, die zur Veranschaulichung der Muik dienen soll, für die GEMA gezahlt wird.
Auf was sollte man achten ?
5. November 2018 at 8:16
Hallo Paolo,
eine Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützen Bildern ist nur mit dem Einverständnis der jeweiligen Urheber zulässig.
Ihr Team von Urheberrecht.de